Rechtsprechung
EuGH, 11.08.1995 - C-367/93 bis C-377/93, C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- EU-Kommission
Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen
Weinsteuern - Diskriminierende inländische Abgaben - Benelux-Regelung
- EU-Kommission
Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen
- Wolters Kluwer
Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden Erzeugnissen; Verminderung des potentiellen Verbrauchs der eingeführten Erzeugnisse zugunsten der mit ihnen im Wettbewerb stehenden inländischen Erzeugnisse; Vertrag zur Vereinheitlichung der ...
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Weinsteuern: Diskriminierende nationale Abgaben
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 95; ; EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 233; ; Protokoll betreffend das Großherzogtum Luxemburg Art. 1 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Steuerrecht - Inländische Abgaben -Bestimmungen des Vertrages - Anwendung auf das Gebiet der Beneluxstaaten - In diesen Staaten erzeugte Obst- oder Traubenweine - Inländische Waren im Sinne von Artikel 95 - Steuerregelung, die in Luxemburg erzeugte Traubenweine ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Weinsteuern - Diskriminierende inländische Abgaben - Benelux-Regelung.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1995 - C-367/93
- EuGH, 11.08.1995 - C-367/93 bis C-377/93, C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93
Papierfundstellen
- BB 1995, 955
Wird zitiert von ... (55) Neu Zitiert selbst (20)
- EuGH, 11.08.1995 - C-377/93
Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden …
Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
- VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-367/93 BIS C-377/93.° Champagner mit Ursprung in Frankreich und einem Alkoholgehalt von 12 % (Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93),.
12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
35 In bezug auf den Champagner, der Gegenstand der Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93 ist, ist zunächst festzustellen, daß zwar sowohl die Obstschaumweine als auch der Champagner aus derselben Art von Grunderzeugnissen gewonnen werden, daß sie aber nicht nach dem gleichen Verfahren hergestellt werden.
36 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand dieser Kriterien zu beurteilen, ob der Champagner, der Gegenstand der Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93 ist, als eine Ware angesehen werden kann, die den Obstschaumweinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent gleichartig ist.
- EuGH, 11.08.1995 - C-373/93
Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden …
Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
° Champagner mit Ursprung in Frankreich und einem Alkoholgehalt von 12 % (Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93),.12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
35 In bezug auf den Champagner, der Gegenstand der Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93 ist, ist zunächst festzustellen, daß zwar sowohl die Obstschaumweine als auch der Champagner aus derselben Art von Grunderzeugnissen gewonnen werden, daß sie aber nicht nach dem gleichen Verfahren hergestellt werden.
36 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand dieser Kriterien zu beurteilen, ob der Champagner, der Gegenstand der Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93 ist, als eine Ware angesehen werden kann, die den Obstschaumweinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent gleichartig ist.
- EuGH, 11.08.1995 - C-369/93
Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden …
Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
° Champagner mit Ursprung in Frankreich und einem Alkoholgehalt von 12 % (Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93),.12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
35 In bezug auf den Champagner, der Gegenstand der Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93 ist, ist zunächst festzustellen, daß zwar sowohl die Obstschaumweine als auch der Champagner aus derselben Art von Grunderzeugnissen gewonnen werden, daß sie aber nicht nach dem gleichen Verfahren hergestellt werden.
36 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand dieser Kriterien zu beurteilen, ob der Champagner, der Gegenstand der Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93 ist, als eine Ware angesehen werden kann, die den Obstschaumweinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent gleichartig ist.
- EuGH, 11.12.1990 - 47/88
Kommission / Denmark
Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
Diese Bestimmung soll somit die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sichern (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88, Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 9).Speziell zur Beurteilung der Gleichartigkeit von Obst- und Traubenweinen hat der Gerichtshof ausgeführt, daß zum einen eine Reihe objektiver Merkmale der beiden Gruppen von Getränken zu berücksichtigen sind, wie ihr Ausgangsstoff, ihre Herstellungsverfahren und ihre organoleptischen Eigenschaften ° insbesondere ihr Geschmack und ihr Alkoholgehalt °, und zum anderen die Frage, ob die beiden Getränkegruppen den gleichen Bedürfnissen der Verbraucher dienen können (vgl. Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 12).
30 Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Kommission/Dänemark vom 4. März 1986 (…a. a. O., Randnrn. 14 und 15) die Ansicht vertreten, daß Tafelweine, gleichgültig, ob es sich um Obst- oder Traubenweine handelt, aus derselben Art von Grunderzeugnissen, nämlich aus Agrarprodukten, nach dem gleichen Verfahren, nämlich durch natürliche Gärung, hergestellt werden.
- EuGH, 11.08.1995 - C-375/93
Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden …
Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
° Rotwein mit Ursprung in Frankreich und einem Alkoholgehalt von 12 % (Rechtssachen C-368/93, C-372/93 und C-375/93),.12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
29 Bei den Rotweinen ist zwischen den Tafelweinen, die Gegenstand der Rechtssachen C-368/93 und C-372/93 sind, und den roten Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete, um die es in der Rechtssache C-375/93 geht, zu unterscheiden.
- EuGH, 11.08.1995 - C-374/93
Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden …
Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
° Sherry mit Ursprung in Spanien und einem Alkoholgehalt von 17 % (Rechtssachen C-371/93, C-374/93 und C-376/93).12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
32 In bezug auf die Likörweine, die Gegenstand der Rechtssachen C-371/93, C-374/93 und C-376/93 (Sherry) und der Rechtssache C-367/93 (Madeira) sind, ist festzustellen, daß sie sich von Tafelweinen unterscheiden, da sie gewöhnlich zum einen als Aperitif und zum anderen als Dessertwein konsumiert werden und daher unterschiedlichen Bedürfnissen der Verbraucher dienen.
- EuGH, 11.08.1995 - C-376/93
Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden …
Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
° Sherry mit Ursprung in Spanien und einem Alkoholgehalt von 17 % (Rechtssachen C-371/93, C-374/93 und C-376/93).12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
32 In bezug auf die Likörweine, die Gegenstand der Rechtssachen C-371/93, C-374/93 und C-376/93 (Sherry) und der Rechtssache C-367/93 (Madeira) sind, ist festzustellen, daß sie sich von Tafelweinen unterscheiden, da sie gewöhnlich zum einen als Aperitif und zum anderen als Dessertwein konsumiert werden und daher unterschiedlichen Bedürfnissen der Verbraucher dienen.
- EuGH, 11.08.1995 - C-370/93
Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden …
Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
° Wermut mit Ursprung in Italien und einem Alkoholgehalt von 13, 5 % (Rechtssache C-370/93),.12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
33 Der Wermut, um den es in der Rechtssache C-370/93 geht, hat einen Alkoholgehalt von 13, 5 Volumenprozent und könnte aus diesem Grund den stillen Obstweinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent gleichgestellt werden.
- EuGH, 11.08.1995 - C-371/93
Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden …
Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
° Sherry mit Ursprung in Spanien und einem Alkoholgehalt von 17 % (Rechtssachen C-371/93, C-374/93 und C-376/93).12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
32 In bezug auf die Likörweine, die Gegenstand der Rechtssachen C-371/93, C-374/93 und C-376/93 (Sherry) und der Rechtssache C-367/93 (Madeira) sind, ist festzustellen, daß sie sich von Tafelweinen unterscheiden, da sie gewöhnlich zum einen als Aperitif und zum anderen als Dessertwein konsumiert werden und daher unterschiedlichen Bedürfnissen der Verbraucher dienen.
- EuGH, 11.08.1995 - C-368/93
Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden …
Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
° Rotwein mit Ursprung in Frankreich und einem Alkoholgehalt von 12 % (Rechtssachen C-368/93, C-372/93 und C-375/93),.12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
29 Bei den Rotweinen ist zwischen den Tafelweinen, die Gegenstand der Rechtssachen C-368/93 und C-372/93 sind, und den roten Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete, um die es in der Rechtssache C-375/93 geht, zu unterscheiden.
- EuGH, 11.08.1995 - C-372/93
Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden …
- EuGH, 09.07.1987 - 356/85
Kommission / Belgien
- EuGH, 27.03.1980 - 61/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana
- EuGH, 04.03.1986 - 106/84
Kommission / Denmark
- EuGH, 16.07.1992 - C-163/90
Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.
- EuGH, 27.02.1980 - 68/79
Just
- EuGH, 08.10.1992 - C-143/91
Strafverfahren gegen Van der Tas
- EuGH, 31.03.1992 - C-200/90
Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet
- EuGH, 16.05.1984 - 105/83
Pakvries
- EuGH, 27.05.1981 - 142/80
Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo
- EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER …
Bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts beschränkt sich der Gerichtshof darauf, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie diese seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (Urteile vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42, und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 46).Der Gerichtshof hat diese Lösung in der Tat nur unter ganz bestimmten Umständen angewandt, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der gegebenenfalls auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (Urteil Roders u. a., Randnr. 43).
- EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN …
Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42, und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00, Barreira Pérez, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44).44 Zweitens rechtfertigen die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des betreffenden Urteils (vgl. u. a. Urteile Roders u. a., Randnr. 48, und Buchner u. a., Randnr. 41).
- EuGH, 10.11.2011 - C-259/10
The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - …
Zwei Dienstleistungen sind daher gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 27, und entsprechend Urteile vom 11. August 1995, Roders u. a., C-367/93 bis C-377/93, Slg. 1995, I-2229, Randnr. 27, und vom 27. Februar 2002, Kommission/Frankreich, C-302/00, Slg. 2002, I-2055, Randnr. 23).
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2003 - C-453/00
Kühne & Heitz
Wie in den Urteilen Roders u. a. sowie Bautiaa und Société française maritime ausgeführt, hat der "Gerichtshof ... diese Lösung in der Tat nur unter ganz bestimmten Umständen angewandt" (30) .24 - Dieser Grundsatz wurde durch die Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16) und in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79 (Salumi u. a., Slg. 1980, 1237, Randnr. 9) aufgestellt und häufig bestätigt, namentlich durch die Urteile vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Ariete, Slg. 1980, 2545, Randnr. 6) und in der Rechtssache 826/79 (Mireco, Slg. 1980, 2559, Randnr. 7), vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85 (Barra u. a., Slg. 1988, 355, Randnr. 11) und in der Rechtssache 24/86 (Blaizot u. a., Slg. 1988, 379, Randnr. 27), vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93 (BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 39), vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis 377/93 (Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42), vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94 (Richardson, Slg. 1995, I-3407, Randnr. 31), vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 141), vom 13. Februar 1996 in den Rechtssachen C-197/94 und C-252/94 (Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 47), vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 36), vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edis, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 15), vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96 (Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 107), vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99 (Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 50) und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00 (Barreira Pérez, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44) bestätigt worden.
30 - Urteile Roders u. a. (Randnr. 43) sowie Bautiaa und Société française maritime (Randnr. 48).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-475/01
Kommission / Griechenland
In diesem Sinne auch Urteile vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181, Randnr. 12) und vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 und C-377/93 (Roders, Slg. 1995, I-2229, Randnr. 27).24 - Verbundene Urteile Roders, Randnr. 27; in diesem Sinne auch Urteile vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84 (Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 12) und in der Rechtssache 243/84 (Walker, Slg. 1986, 875, Randnr. 11).
27 - Urteil Roders, Randnr. 33.
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15
Brite Strike Technologies
57 - Vgl. zu Art. 233 EWG (nunmehr Art. 350 AEUV) insbesondere Urteil vom 11. August 1995, Roders u. a. (C-367/93 bis C-377/93, EU:C:1995:261, Rn. 40), in dem der Gerichtshof andererseits festgestellt hat, dass sich die Mitgliedstaaten, die die Benelux-Staaten bilden, auf diese Bestimmung berufen können, um sich ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu entziehen, wenn das "für das ordnungsgemäße Funktionieren der Benelux-Regelung unerlässlich ist".Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro in den Rechtssachen Roders u. a. (C-367/93 bis C-377/93, EU:C:1995:11, Nr. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung), wonach diese Bestimmung "verhindern [soll], dass der regionale Zusammenschluss zwischen diesen drei Mitgliedstaaten durch die Anwendung des Gemeinschaftsrechts aufgelöst oder in seiner Entwicklung behindert wird".
Vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. August 1995, Roders u. a. (C-367/93 bis C-377/93, EU:C:1995:261, Rn. 20), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass "die Hoheitsgebiete Belgiens, der Niederlande und Luxemburgs hinsichtlich der Weinsteuer als ein einziges Gebiet anzusehen sind, [da] ein [zwischen diesen Staaten abgeschlossener Vertrag] die Sätze und Kriterien der Verbrauchssteuern [auf diesem Gebiet] vereinheitlicht hat" (Hervorhebungen nur hier).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98
CRT France International
(62) - Vgl. statt vieler Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 243/84 (John Walker, Slg. 1986, 875, Randnr. 11) und Urteil vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis 377/93 (Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 27).(63) - Vgl. z. B. Urteil vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-230/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-1909, Randnr. 8, sowie die dort zitierten Urteile) und Urteil Roders u. a. (zitiert in Fußnote 62, Randnr. 38).
(64) - Vgl. Urteil Roders u. a. (zitiert in Fußnote 62, Randnr. 39).
- EuG, 12.07.2011 - T-80/09
Kommission / Q
Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, angewandt werden kann und muss, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend für die Auswirkung in zeitlicher Hinsicht der Auslegungen, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm in Art. 234 EG verliehenen Zuständigkeit vornimmt, Urteile des Gerichtshofs vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 11. August 1995, Roders u. a., C-367/93 bis C-377/93, Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42).In Anbetracht dieser Grundsätze kommt eine Einschränkung der Wirkungen der Auslegung des Gerichtshofs nur ausnahmsweise in Betracht (Urteile Denkavit italiana, Randnr. 17, und Roders u. a., Randnr. 43).
- EuGH, 08.04.2008 - C-167/05
DIE UNTERSCHIEDLICHE BESTEUERUNG VON BIER UND WEIN IN SCHWEDEN VERSTÖSST NICHT …
90 Abs. 2 EG soll dabei jede Form eines mittelbaren steuerlichen Protektionismus bei eingeführten Erzeugnissen erfassen, die, ohne dass sie gleichartig im Sinne des Abs. 1 wären, dennoch mit bestimmten inländischen Erzeugnissen, wenn auch nur teilweise, mittelbar oder potenziell, im Wettbewerb stehen (Urteile vom 9. Juli 1987, Kommission/Belgien, Randnr. 7, und vom 11. August 1995, Roders u. a., C-367/93 bis C-377/93, Slg. 1995, I-2229, Randnr. 38).Drittens ist zu prüfen, ob diese höhere Belastung von Wein gegenüber Starkbier geeignet ist, den betreffenden Markt durch eine Verminderung des potenziellen Verbrauchs der eingeführten Erzeugnisse zugunsten der mit ihnen im Wettbewerb stehenden inländischen Erzeugnisse zu beeinflussen (vgl. Urteil vom 9. Juli 1987, Kommission/Belgien, Randnr. 15, und Urteil Roders u. a., Randnr. 39).
Dabei ist der Unterschied zwischen den Verkaufspreisen der fraglichen Erzeugnisse und der Einfluss dieses Unterschieds auf die Entscheidung des Verbrauchers sowie die Entwicklung des Verbrauchs dieser Erzeugnisse zu berücksichtigen (Urteil Roders u. a., Randnr. 39).
- EuGH, 24.09.1998 - C-35/97
Kommission / Frankreich
Bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts beschränkt sich der Gerichtshof darauf, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie diese seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. August 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42).Eine allein auf Erwägungen dieser Art gestützte Beschränkung der Wirkungen eines Urteils würde darauf hinauslaufen, daß der gerichtliche Schutz der Rechte, die der einzelne aus dem Gemeinschaftsrecht herleitet, wesentlich eingeschränkt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Roders u. a., Randnr. 48).
- EuGH, 12.09.2000 - C-359/97
Kommission / Vereinigtes Königreich
- EuGH, 27.02.2014 - C-82/12
Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt …
- FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17
Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2003 - C-224/01
DER GERICHTSHOF HAT ERSTMALS ÜBER DIE FRAGE DER HAFTUNG EINES MITGLIEDSTAATS FÜR …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2015 - C-406/14
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- VGH Bayern, 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497
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- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-292/04
GENERALANWALT ANTONIO TIZZANO SCHLÄGT VOR, EINE DEUTSCHE STEUERREGELUNG FÜR MIT …
- EuGH, 04.10.2001 - C-294/99
Athinaïki Zythopoiïa
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02
Linneweber
- EuGH, 23.05.2000 - C-104/98
DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ALTERSGRENZEN (55 JAHRE FÜR FRAUEN UND 57 …
- EuGH, 19.10.1995 - C-137/94
The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson
- Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
FRAU GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL SCHLÄGT VOR, DIE WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2010 - C-409/06
Winner Wetten - Glücksspiele - Sportwetten - Nicht gerechtfertigte Beschränkung …
- FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 344/17
Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten
- EuGH, 27.02.2002 - C-302/00
Kommission / Frankreich
- FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 3 K 1180/17
Zur Rechtmäßigkeit der Umsatzbesteuerung bei Automatenglücksspiel: …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96
Sürül
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-197/94
Société Bautiaa gegen Directeur des services fiscaux des Landes und Société …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-501/15
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- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-184/04
Uudenkaupungin kaupunki - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - …
- EuG, 21.10.2014 - T-453/11
Szajner / OHMI - Forge de Laguiole (LAGUIOLE)
- Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2013 - C-288/12
Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- FG Münster, 09.04.2021 - 5 V 178/21
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- EuG, 30.09.2014 - T-51/12
Scooters India / OHMI - Brandconcern (LAMBRETTA)
- FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 K 1179/17
Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit …
- EuG, 05.07.2012 - T-86/08
Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-313/05
Brzezinski
- Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97
EKW und Wein & Co.
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13
Balazs - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Leistungen bei Alter - …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-229/09
Hogan Lovells International - Verordnung EG Nr. 1610/96 - Art. 3 - Bedingungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2002 - C-299/01
Kommission / Luxemburg
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.1998 - C-231/96
Edilizia Industriale Siderurgica Srl (Edis) gegen Ministero delle Finanze. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02
Linneweber - Steuerrecht
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-333/05
Németh
- EuGH, 11.08.1995 - C-371/93
- EuGH, 11.08.1995 - C-377/93
- EuGH, 11.08.1995 - C-374/93
- EuGH, 11.08.1995 - C-375/93
- EuGH, 11.08.1995 - C-370/93
- EuGH, 11.08.1995 - C-372/93
- EuGH, 11.08.1995 - C-376/93
- EuGH, 11.08.1995 - C-368/93
- EuGH, 11.08.1995 - C-369/93
- EuGH, 11.08.1995 - C-373/93