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   EuGH, 11.08.1995 - C-367/93 bis C-377/93, C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93   

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https://dejure.org/1995,504
EuGH, 11.08.1995 - C-367/93 bis C-377/93, C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93 (https://dejure.org/1995,504)
EuGH, Entscheidung vom 11.08.1995 - C-367/93 bis C-377/93, C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93 (https://dejure.org/1995,504)
EuGH, Entscheidung vom 11. August 1995 - C-367/93 bis C-377/93, C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93 (https://dejure.org/1995,504)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Weinsteuern - Diskriminierende inländische Abgaben - Benelux-Regelung

  • EU-Kommission

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden Erzeugnissen; Verminderung des potentiellen Verbrauchs der eingeführten Erzeugnisse zugunsten der mit ihnen im Wettbewerb stehenden inländischen Erzeugnisse; Vertrag zur Vereinheitlichung der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Weinsteuern: Diskriminierende nationale Abgaben

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 95; ; EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 233; ; Protokoll betreffend das Großherzogtum Luxemburg Art. 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Steuerrecht - Inländische Abgaben -Bestimmungen des Vertrages - Anwendung auf das Gebiet der Beneluxstaaten - In diesen Staaten erzeugte Obst- oder Traubenweine - Inländische Waren im Sinne von Artikel 95 - Steuerregelung, die in Luxemburg erzeugte Traubenweine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Weinsteuern - Diskriminierende inländische Abgaben - Benelux-Regelung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1995, 955
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
    - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-367/93 BIS C-377/93.

    ° Champagner mit Ursprung in Frankreich und einem Alkoholgehalt von 12 % (Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93),.

    12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    35 In bezug auf den Champagner, der Gegenstand der Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93 ist, ist zunächst festzustellen, daß zwar sowohl die Obstschaumweine als auch der Champagner aus derselben Art von Grunderzeugnissen gewonnen werden, daß sie aber nicht nach dem gleichen Verfahren hergestellt werden.

    36 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand dieser Kriterien zu beurteilen, ob der Champagner, der Gegenstand der Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93 ist, als eine Ware angesehen werden kann, die den Obstschaumweinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent gleichartig ist.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-373/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
    ° Champagner mit Ursprung in Frankreich und einem Alkoholgehalt von 12 % (Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93),.

    12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    35 In bezug auf den Champagner, der Gegenstand der Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93 ist, ist zunächst festzustellen, daß zwar sowohl die Obstschaumweine als auch der Champagner aus derselben Art von Grunderzeugnissen gewonnen werden, daß sie aber nicht nach dem gleichen Verfahren hergestellt werden.

    36 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand dieser Kriterien zu beurteilen, ob der Champagner, der Gegenstand der Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93 ist, als eine Ware angesehen werden kann, die den Obstschaumweinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent gleichartig ist.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-369/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
    ° Champagner mit Ursprung in Frankreich und einem Alkoholgehalt von 12 % (Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93),.

    12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    35 In bezug auf den Champagner, der Gegenstand der Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93 ist, ist zunächst festzustellen, daß zwar sowohl die Obstschaumweine als auch der Champagner aus derselben Art von Grunderzeugnissen gewonnen werden, daß sie aber nicht nach dem gleichen Verfahren hergestellt werden.

    36 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand dieser Kriterien zu beurteilen, ob der Champagner, der Gegenstand der Rechtssachen C-369/93, C-373/93 und C-377/93 ist, als eine Ware angesehen werden kann, die den Obstschaumweinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent gleichartig ist.

  • EuGH, 11.12.1990 - 47/88

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
    Diese Bestimmung soll somit die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sichern (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88, Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 9).

    Speziell zur Beurteilung der Gleichartigkeit von Obst- und Traubenweinen hat der Gerichtshof ausgeführt, daß zum einen eine Reihe objektiver Merkmale der beiden Gruppen von Getränken zu berücksichtigen sind, wie ihr Ausgangsstoff, ihre Herstellungsverfahren und ihre organoleptischen Eigenschaften ° insbesondere ihr Geschmack und ihr Alkoholgehalt °, und zum anderen die Frage, ob die beiden Getränkegruppen den gleichen Bedürfnissen der Verbraucher dienen können (vgl. Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 12).

    30 Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Kommission/Dänemark vom 4. März 1986 (a. a. O., Randnrn. 14 und 15) die Ansicht vertreten, daß Tafelweine, gleichgültig, ob es sich um Obst- oder Traubenweine handelt, aus derselben Art von Grunderzeugnissen, nämlich aus Agrarprodukten, nach dem gleichen Verfahren, nämlich durch natürliche Gärung, hergestellt werden.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-375/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
    ° Rotwein mit Ursprung in Frankreich und einem Alkoholgehalt von 12 % (Rechtssachen C-368/93, C-372/93 und C-375/93),.

    12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    29 Bei den Rotweinen ist zwischen den Tafelweinen, die Gegenstand der Rechtssachen C-368/93 und C-372/93 sind, und den roten Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete, um die es in der Rechtssache C-375/93 geht, zu unterscheiden.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-374/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
    ° Sherry mit Ursprung in Spanien und einem Alkoholgehalt von 17 % (Rechtssachen C-371/93, C-374/93 und C-376/93).

    12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    32 In bezug auf die Likörweine, die Gegenstand der Rechtssachen C-371/93, C-374/93 und C-376/93 (Sherry) und der Rechtssache C-367/93 (Madeira) sind, ist festzustellen, daß sie sich von Tafelweinen unterscheiden, da sie gewöhnlich zum einen als Aperitif und zum anderen als Dessertwein konsumiert werden und daher unterschiedlichen Bedürfnissen der Verbraucher dienen.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-376/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
    ° Sherry mit Ursprung in Spanien und einem Alkoholgehalt von 17 % (Rechtssachen C-371/93, C-374/93 und C-376/93).

    12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    32 In bezug auf die Likörweine, die Gegenstand der Rechtssachen C-371/93, C-374/93 und C-376/93 (Sherry) und der Rechtssache C-367/93 (Madeira) sind, ist festzustellen, daß sie sich von Tafelweinen unterscheiden, da sie gewöhnlich zum einen als Aperitif und zum anderen als Dessertwein konsumiert werden und daher unterschiedlichen Bedürfnissen der Verbraucher dienen.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-370/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
    ° Wermut mit Ursprung in Italien und einem Alkoholgehalt von 13, 5 % (Rechtssache C-370/93),.

    12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    33 Der Wermut, um den es in der Rechtssache C-370/93 geht, hat einen Alkoholgehalt von 13, 5 Volumenprozent und könnte aus diesem Grund den stillen Obstweinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent gleichgestellt werden.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-371/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
    ° Sherry mit Ursprung in Spanien und einem Alkoholgehalt von 17 % (Rechtssachen C-371/93, C-374/93 und C-376/93).

    12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    32 In bezug auf die Likörweine, die Gegenstand der Rechtssachen C-371/93, C-374/93 und C-376/93 (Sherry) und der Rechtssache C-367/93 (Madeira) sind, ist festzustellen, daß sie sich von Tafelweinen unterscheiden, da sie gewöhnlich zum einen als Aperitif und zum anderen als Dessertwein konsumiert werden und daher unterschiedlichen Bedürfnissen der Verbraucher dienen.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-368/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 11.08.1995 - C-367/93
    ° Rotwein mit Ursprung in Frankreich und einem Alkoholgehalt von 12 % (Rechtssachen C-368/93, C-372/93 und C-375/93),.

    12 Durch Beschluß vom 6. September 1993 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-367/93, C-368/93, C-369/93, C-370/93, C-371/93, C-372/93, C-373/93, C-374/93, C-375/93, C-376/93 und C-377/93 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    29 Bei den Rotweinen ist zwischen den Tafelweinen, die Gegenstand der Rechtssachen C-368/93 und C-372/93 sind, und den roten Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete, um die es in der Rechtssache C-375/93 geht, zu unterscheiden.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-372/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

  • EuGH, 09.07.1987 - 356/85

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 04.03.1986 - 106/84

    Kommission / Denmark

  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

  • EuGH, 27.02.1980 - 68/79

    Just

  • EuGH, 08.10.1992 - C-143/91

    Strafverfahren gegen Van der Tas

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

  • EuGH, 16.05.1984 - 105/83

    Pakvries

  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts beschränkt sich der Gerichtshof darauf, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie diese seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (Urteile vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42, und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 46).

    Der Gerichtshof hat diese Lösung in der Tat nur unter ganz bestimmten Umständen angewandt, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der gegebenenfalls auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (Urteil Roders u. a., Randnr. 43).

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42, und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-347/00, Barreira Pérez, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44).

    44 Zweitens rechtfertigen die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des betreffenden Urteils (vgl. u. a. Urteile Roders u. a., Randnr. 48, und Buchner u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Zwei Dienstleistungen sind daher gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2001, Kommission/Frankreich, Randnr. 27, und entsprechend Urteile vom 11. August 1995, Roders u. a., C-367/93 bis C-377/93, Slg. 1995, I-2229, Randnr. 27, und vom 27. Februar 2002, Kommission/Frankreich, C-302/00, Slg. 2002, I-2055, Randnr. 23).
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