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Rechtsprechung
   EuG, 25.04.2012 - T-509/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,6524
EuG, 25.04.2012 - T-509/10 (https://dejure.org/2012,6524)
EuG, Entscheidung vom 25.04.2012 - T-509/10 (https://dejure.org/2012,6524)
EuG, Entscheidung vom 25. April 2012 - T-509/10 (https://dejure.org/2012,6524)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Zuständigkeit des Rates - Überschreitung von Befugnissen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Manufacturing Support & Procurement Kala Naft / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Zuständigkeit des Rates - Überschreitung von Befugnissen - ...

  • EU-Kommission
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 20. Oktober 2010 - Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25) und des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (7)

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Auszug aus EuG, 25.04.2012 - T-509/10
    Rn. 58 Nach der Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg. 2009, II-3967, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die ihn zum Erlass der Maßnahme veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 84 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beachtung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung in jedem Verfahren, das gegen eine Organisation eingeleitet wird und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muss auch dann sichergestellt sein, wenn eine besondere Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 91).

    Die Wahrung dieser Rechte unterliegt der Kontrolle der Unionsgerichte (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 37).

    Nur auf Antrag des Betroffenen hat er Einsicht in alle nichtvertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Fall des Bestreitens muss der Rat dem Unionsrichter diese Beweise und Informationen zur Überprüfung vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 19.05.2010 - T-181/08

    Tay Za / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Auszug aus EuG, 25.04.2012 - T-509/10
    Sie beziehen sich auf das Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (T-181/08, Slg. 2010, II-1965, Randnrn. 121 bis 123), und machen geltend, die Klägerin sei Gegenstand restriktiver Maßnahmen nicht wegen ihres eigenen Verhaltens, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer allgemeinen Gruppe von Personen und Einrichtungen.

    Im Unterschied zu den in der Rechtssache, in der das Urteil Tay Za/Rat, oben in Randnr. 86 angeführt, ergangen ist, betroffenen Personen ist die Klägerin Gegenstand restriktiver Maßnahmen, weil sie selbst an der nuklearen Proliferation beteiligt sein soll, und nicht, weil sie zu der allgemeinen Gruppe von Personen und Einrichtungen gehört, die an die Islamische Republik Iran gebunden sind.

    121 bis 123 des Urteils Tay Za/Rat, oben in Randnr. 86 angeführt, sind daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • EuG, 16.09.2011 - T-316/11

    Kadio Morokro / Rat

    Auszug aus EuG, 25.04.2012 - T-509/10
    Im vorliegenden Fall erscheint die Gefahr, dass die Wirksamkeit der Restriktionen, die mit der Verordnung Nr. 961/2010 verhängt werden, schwer und irreversibel beeinträchtigt wird, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die fraglichen Maßnahmen einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Klägerin darstellen, nicht so groß, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Verordnung für längere als die in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Zeit gerechtfertigt wäre (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 16. September 2011, Kadio Morokro/Rat, T-316/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung sind daher in Bezug auf die Klägerin von seinem Inkrafttreten am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union an bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 aufrechtzuerhalten (vgl. entsprechend bezüglich des letztgenannten Punktes Urteil Kadio Morokro/Rat, oben in Randnr. 129 angeführt, Randnr. 39).

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES …

    Auszug aus EuG, 25.04.2012 - T-509/10
    Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Unionsorgan den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen eine Handlung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Handlung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Handlung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, Slg. 2008, II-3019, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall den Anträgen der Klägerin stattzugeben und ihre Klage als zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung auch auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/644 und der Verordnung Nr. 961/2010, soweit diese sie betreffen, gerichtet anzusehen, und den Verfahrensbeteiligten ist zu gestatten, ihre Anträge, Argumente und Klagegründe im Licht dieses neuen Umstands umzuformulieren, was für sie das Recht einschließt, zusätzliche Anträge, Klagegründe und Argumente vorzutragen (vgl. entsprechend Urteil People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 47).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …

    Auszug aus EuG, 25.04.2012 - T-509/10
    Auf Antrag der betreffenden Organisation ist diese auch berechtigt, zu den genannten Umständen nach Erlass des Rechtsakts Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 342, und Urteil Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 137).
  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG, …

    Auszug aus EuG, 25.04.2012 - T-509/10
    Zum anderen muss sie zu diesen Umständen sachgerecht Stellung nehmen können (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 93).
  • EuGH, 25.01.1979 - 99/78

    Decker / Hauptzollamt Landau

    Auszug aus EuG, 25.04.2012 - T-509/10
    Zum anderen verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 1979, Weingut Decker, 99/78, Slg. 1979, 101, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15

    Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und …

    Rn. 84 Infolgedessen wurde die Nichtigkeitsklage, die Gegenstand des Urteils Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (T-509/10, EU:T:2012:201) war, wegen fehlender Zuständigkeit gemäß Art. 275 AEUV abgewiesen, soweit sie sich auf Art. 4 des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP{FN-VERWEIS:50} (im Folgenden: Beschluss 2010/413) bezog, der nicht speziell auf den Kläger abzielte{FN-VERWEIS:51}.

    {FN:21} - Vgl. Urteile Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 99, in dem auf die Rn. 36 bis 38 des Urteils Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat, T-509/10, EU:T:2012:201, verwiesen wird), Parlament/Rat (…C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 73) und National Iranian Oil Company/Rat (…T-578/12, EU:T:2014:678, Rn. 35), bestätigt durch das Urteil National Iranian Oil Company/Rat (C-440/14 P, EU:C:2016:128).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (…C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 241 bis 244) und Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (…C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 99), in dem auf die Rn. 36 bis 38 des Urteils Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (T-509/10, EU:T:2012:201) verwiesen wird.

    {FN:54} - Vgl. auch Rn. 36 bis 38 des Urteils Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (T-509/10, EU:T:2012:201), in dem das Gericht angenommen hat, dass die betreffende Maßnahme keine restriktive Maßnahme gegenüber einer Person darstellt, weil darin keine bestimmten Organisationen genannt werden.

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive …

    Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. April 2012, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft (T-509/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. April 2012, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (T-509/10) wird aufgehoben..

  • EuG, 02.06.2016 - T-160/13

    Bank Mellat / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Folglich ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635 selbst kein Beschluss über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2012, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat, T-509/10, Slg, EU:T:2012:201, Rn. 37, in diesem Punkt bestätigt durch das Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, Slg, EU:C:2013:776, Rn. 99).

    Die Klägerin bezieht sich hierzu auf Urteile des Gerichts in Rechtssachen, die individuelle restriktive Maßnahmen betrafen, insbesondere die Urteile vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C-280/12 P, Slg, EU:C:2013:775), Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2012:201) und Bank Mellat/Rat (…oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:39), die ihres Erachtens auf den vorliegenden Fall übertragen werden können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Gemeinsame …

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. April 2012, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (T-509/10), aufzuheben und.

    {FN:7} - T-509/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • EuG, 16.07.2014 - T-578/12

    National Iranian Oil Company / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Rat - anders als in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 25. April 2012, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (T-509/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und die Urteile Bank Mellat/Rat und Bank Saderat Iran/Rat ergangen sind und bei denen sich die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht auf die Klage insgesamt bezog - nicht darauf beschränkt, die Möglichkeit der Klägerin, sich auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten zu berufen, in Zweifel zu ziehen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur …

    {FN:68} - Urteil des Gerichts Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (T-509/10, EU:T:2012:201, Rn. 115).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-200/13

    Rat / Bank Saderat Iran - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur …

    {FN:68} - Urteil des Gerichts Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (T-509/10, EU:T:2012:201, Rn. 115).
  • EuG, 28.04.2016 - T-52/15

    Sharif University of Technology / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik …

    Die allgemeinen Bestimmungen der Union über den Erlass restriktiver Maßnahmen sind im Licht des Wortlauts und des Ziels der Resolutionen des Sicherheitsrats auszulegen, die sie umsetzen sollen (…Urteile vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, Slg, EU:C:2011:735, Rn. 104, und vom 25. April 2012, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat, T-509/10, Slg, EU:T:2012:201, Rn. 83).
  • EuG, 04.09.2015 - T-577/12

    Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des …

    Rn. 34 En l'espèce, il convient de relever que, à la différence de son argumentation devant le Tribunal dans les affaires ayant donné lieu aux arrêts du 25 avril 2012, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Conseil (T-509/10, Rec, EU:T:2012:201), Bank Mellat/Conseil, point 32 supra (EU:T:2013:39), et Bank Saderat Iran/Conseil, point 32 supra (EU:T:2013:59), dans lesquelles il n'avait pas excipé de l'irrecevabilité du recours dans son ensemble, le Conseil ne se limite pas à contester « la possibilité pour [les] requérante[s] d'invoquer les protections et garanties liées aux droits fondamentaux ".
  • EuG, 16.09.2013 - T-489/10

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und …

    Die bloße Gefahr, dass die Person oder Einrichtung zukünftig Unterstützung bereitstellen werde, reicht dagegen nicht aus (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. April 2012, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat, T-509/10, Randnr. 115).
  • EuG, 18.09.2015 - T-5/13

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. …

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