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   EuGH, 26.03.1992 - C-261/90   

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https://dejure.org/1992,1515
EuGH, 26.03.1992 - C-261/90 (https://dejure.org/1992,1515)
EuGH, Entscheidung vom 26.03.1992 - C-261/90 (https://dejure.org/1992,1515)
EuGH, Entscheidung vom 26. März 1992 - C-261/90 (https://dejure.org/1992,1515)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27.09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 5 Nr. 3; ; Übereinkommen vom 27... .09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 16 Nr. 5; ; Übereinkommen vom 27.09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung - Begriff - Gläubigeranfechtungsklage - Ausschluß - [Übereinkommen vom 27. September ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 - Gläubigeranfechtungsklage - Artikel 5 Nr. 3, 16 Nr. 5 und 24 des Übereinkommens.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.01.1990 - 115/88

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 26.03.1992 - C-261/90
    6 Mit Urteil vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88 (Reichert, Slg. 1990, I-27) hat der Gerichtshof für Recht erkannt:.

    9 Da der Gerichtshof in dem schon erwähnten Urteil Reichert vom 10. Januar 1990 entschieden hat, daß eine Klage wie die Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens fällt, ist die ergänzende Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten.

  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus EuGH, 26.03.1992 - C-261/90
    25 Zweitens darf Artikel 16 nicht weiter ausgelegt werden, als sein Zweck es erfordert, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst gegebene Möglichkeit der Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen genommen wird und daß sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist (Urteile vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnrn.
  • EuGH, 27.03.1979 - 143/78

    De Cavel

    Auszug aus EuGH, 26.03.1992 - C-261/90
    32 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 27. März 1979 in der Rechtssache 143/78 (De Cavel, Slg. 1979, 1055, Randnr. 8) entschieden hat, sind Vermögensgegenstände betreffende einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, geeignet, die verschiedenartigsten Ansprüche zu sichern.
  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.03.1992 - C-261/90
    15 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87 (Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnrn. 15 und 16) entschieden hat, dient der Begriff "unerlaubte Handlung" als Kriterium zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs einer der besonderen Zuständigkeitsregeln, auf die der Kläger zurückgreifen kann.
  • EuGH, 04.07.1985 - 220/84

    AS-Autoteile Service / Malhé

    Auszug aus EuGH, 26.03.1992 - C-261/90
    24 Erstens sieht Artikel 16 des Übereinkommens, wie der Gerichtshof im Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 220/84 (Malhé, Slg. 1985, 2267, Randnr. 16) entschieden hat, als Ausnahmen von der allgemeinen Regel des Artikels 2 des Übereinkommens eine Reihe von ausschließlichen Zuständigkeiten für Klagen vor, die mit Rücksicht auf die Lage einer unbeweglichen Sache, den Sitz einer Gesellschaft, die Eintragung in ein öffentliches Register oder - dies ist Gegenstand von Nr. 5 - den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, besondere Beziehungen zu einem anderen als dem in Artikel 2 bezeichneten Vertragsstaat aufweisen.
  • EuGH, 21.05.1980 - 125/79

    Denilauler / Couchet

    Auszug aus EuGH, 26.03.1992 - C-261/90
    33 Wie der Gerichtshof ferner im Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79 (Denilauler, Slg. 1980, 1553, Randnrn. 15 und 16) entschieden hat, führt eine Analyse der Funktion des Artikels 24 im Gesamtsystem des Übereinkommens zu der Schlußfolgerung, daß für Maßnahmen dieser Art eine besondere Regelung beabsichtigt war, um die besondere Umsicht und eingehende Kenntnis der konkreten Umstände zu berücksichtigen, deren es bei der Bewilligung derartiger Maßnahmen sowie bei der Festlegung von Modalitäten und Voraussetzungen bedarf, durch die sichergestellt werden soll, daß diese Maßnahmen ihren einstweiligen und auf eine Sicherung gerichteten Charakter behalten.
  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, und vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967) machen Tacconi und die Kommission geltend, da die vorvertragliche Haftung nicht auf von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtungen zurückgehe, habe sie eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand.

    9 und 10, Reichert und Kockler, Randnr. 15, und Handte, Randnr. 10) die Begriffe "Vertrag" und "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5 Nummern 1 und 3 des Brüsseler Übereinkommens autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen.

    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, bezieht sich der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens anknüpfen (Urteile Kalfelis, Randnr. 18, Reichert und Kockler, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 22).

  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21

    Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler

    Mangels einer Definition im Normtext der Verordnung handelt es sich nach der autonomen Begriffsbestimmung des EuGH um einstweilige Maßnahmen bei Maßnahmen, die auf in den Anwendungsbereich der Brüssel I-VO fallenden Rechtsgebieten ergehen und eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage verhindern sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (st. Rspr., vgl. EuGH v. 26.03.1992 - C-261/90, EuGHE 1992 I 2149 Rn. 34 Reichert vs. Dresdner Bank; Leible , a.a.O., Art. 35 Rn. 11 m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    48 Vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 1977, Sanders (73/77, EU:C:1977:208, Rn. 17 und 18), und vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 25).

    62 Vgl. u. a. Urteile vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 19 und 20), vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 41), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 21).

    66 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann in der Rechtssache Reichert und Kockler (C-261/90, EU:C:1992:78, Slg. S. 2169), des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Engler (C-27/02, EU:C:2004:414, Nrn. 55 und 57), und des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Feniks (C-337/17, EU:C:2018:487, Nr. 98).

    Vgl. u. a. Urteile vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 17 bis 19), vom 18. Juli 2013, ÖFAB (C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 35 und 36), und vom 21. April 2016, Austro-Mechana (C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 27 und 37).

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