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   EuGH, 29.10.2009 - C-174/08   

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https://dejure.org/2009,1530
EuGH, 29.10.2009 - C-174/08 (https://dejure.org/2009,1530)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2009 - C-174/08 (https://dejure.org/2009,1530)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - C-174/08 (https://dejure.org/2009,1530)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt Steuerpflichtiger - Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff ...

  • Europäischer Gerichtshof

    NCC Construction Danmark

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt Steuerpflichtiger - Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff ...

  • EU-Kommission PDF

    NCC Construction Danmark

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt Steuerpflichtiger - Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff ...

  • EU-Kommission

    NCC Construction Danmark

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt Steuerpflichtiger - Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff ...

  • Wolters Kluwer

    Begriff der "Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte" bei Verkauf von Immobilien durch einen Bauunternehmer auf eigene Rechnung; Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt Steuerpflichtiger - Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff ...

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Vorsteuerabzug des Verkäufers auf eigene Bauleistung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Vorsteueraufteilung eines Bauunternehmers, der steuerfreie Grundstückslieferungen erbringt ? Vorsteuerausschluss für Vorleistungen im Zusammenhang mit der steuerfreien Entnahme eines bebauten Grundstücks entspricht dem Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    NCC Construction Danmark

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt Steuerpflichtiger - Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. April 2008 - NCC Construction Danmark A/S / Skatteministeriet

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 19 Abs 2 S 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 19 Abs 2 S 2, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 7, Richtlinie 77/388/EWG Art 5 Abs 7, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 3, Richtlinie 77/388/EWG ... Art 6 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 28 Abs 3 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 28 Abs 3 Buchst b
    Bau; Grundstück; Hilfsumsatz; Immobilie; Umsatzsteuer; Verkauf; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) - Auslegung von Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2010, 40
  • DB 2009, 2530
  • BauR 2010, 1109
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    In diesem Grundsatz der steuerlichen Neutralität hat der Gemeinschaftsgesetzgeber den Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist noch darauf hinzuweisen, dass der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil Marks & Spencer, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Bei der Umsetzung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen, die verfassungsrechtlicher Art sind und daher für sie verbindlich sind, wenn sie sich im Bereich des Gemeinschaftsrechts betätigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2000, Rombi und Arkopharma, C-107/97, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 65, und vom 8. Juni 2000, Schlossstrasse, C-396/98, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 44).
  • EuGH, 18.05.2000 - C-107/97

    Rombi und Arkopharma

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Bei der Umsetzung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen, die verfassungsrechtlicher Art sind und daher für sie verbindlich sind, wenn sie sich im Bereich des Gemeinschaftsrechts betätigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2000, Rombi und Arkopharma, C-107/97, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 65, und vom 8. Juni 2000, Schlossstrasse, C-396/98, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 44).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich auf diesen Zweck stützt, hervorgeht, kann eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht als "Hilfstätigkeit" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie eingestuft werden, wenn sie die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit des Unternehmens darstellt (Urteil vom 11. Juli 1996, Régie dauphinoise, C-306/94, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 22) oder wenn sie eine umfangreiche Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen erfordert, für die die Mehrwertsteuer zu entrichten ist (Urteil vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, Slg. 2004, I-4295, Randnr. 76).
  • EuGH, 15.10.2009 - C-101/08

    Audiolux u.a. - Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Während jedoch der letztgenannte Grundsatz wie andere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts Verfassungsrang hat, bedarf der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einer gesetzgeberischen Ausarbeitung, die nur durch einen Rechtsakt des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts erfolgen kann (vgl. entsprechend im Bereich des Schutzes der Minderheitsaktionäre Urteil vom 15. Oktober 2009, C-101/08, Audiolux u. a., Slg. 2009, I-0000, Randnr. 63).
  • EuGH, 16.01.2003 - C-315/00

    Maierhofer

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts sowohl deren Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (Urteile vom 15. Oktober 1992, Tenuta il Bosco, C-162/91, Slg. 1992, I-5279, Randnr. 11, vom 16. Januar 2003, Maierhofer, C-315/00, Slg. 2003, I-563, Randnr. 27, und vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 34).
  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts sowohl deren Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (Urteile vom 15. Oktober 1992, Tenuta il Bosco, C-162/91, Slg. 1992, I-5279, Randnr. 11, vom 16. Januar 2003, Maierhofer, C-315/00, Slg. 2003, I-563, Randnr. 27, und vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 34).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-306/94

    Régie dauphinoise

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich auf diesen Zweck stützt, hervorgeht, kann eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht als "Hilfstätigkeit" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie eingestuft werden, wenn sie die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit des Unternehmens darstellt (Urteil vom 11. Juli 1996, Régie dauphinoise, C-306/94, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 22) oder wenn sie eine umfangreiche Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen erfordert, für die die Mehrwertsteuer zu entrichten ist (Urteil vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, Slg. 2004, I-4295, Randnr. 76).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-321/02

    Harbs

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Ferner folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juli 2004, Harbs, C-321/02, Slg. 2004, I-7101, Randnr. 28, und vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 24).
  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-174/08
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 8. Februar 2007, 1nvestrand, C-435/05, Slg. 2007, I-1315, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-195/06

    Österreichischer Rundfunk - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von

  • EuGH, 10.07.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale

  • EuGH, 06.03.2008 - C-98/07

    Nordania Finans und BG Factoring - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19

  • EuGH, 23.04.2009 - C-74/08

    PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen

  • EuGH, 15.10.1992 - C-162/91

    Tenuta in Bosco / Ministero delle finanze dello Stato

  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

    Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität der Mehrwertsteuer (vgl. dazu EuGH-Urteile NCC Construction Danmark vom 29. Oktober 2009 C-174/08, EU:C:2009:669, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 85, Rz 41 und 44, und Jetair und BTWE Travel4you vom 13. März 2014 C-599/12, EU:C:2014:144, HFR 2014, 466, Rz 53) gebieten, die Abmahnleistung, die der Abmahnende an den Abgemahnten erbringt, gleich zu besteuern, ob sie nun zivilrechtlich auf § 9 UWG oder auf § 12 UWG gestützt ist.
  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Der Begriff "Hilfsumsatz" in § 43 Nr. 3 UStDV ist deshalb im Interesse einer unionsweit einheitlichen Auslegung (vgl. EuGH-Urteile Nordania Finans und BG Factoring vom 6. März 2008 C-98/07, EU:C:2008:144, HFR 2008, 530, Rz 34 f.; NCC Construction Danmark vom 29. Oktober 2009 C-174/08, EU:C:2009:669, HFR 2010, 85, Rz 24 ff.) richtlinienkonform entsprechend der Definition in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 174 Abs. 2 Buchst. b und c MwStSystRL) auszulegen.

    e) Deshalb kann nach der Rechtsprechung des EuGH eine wirtschaftliche Tätigkeit auch nicht als "Hilfsumsatz" i.S. von Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG eingestuft werden, wenn sie die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit des Unternehmens darstellt (EuGH-Urteil Régie dauphinoise vom 11. Juli 1996 C-306/94, EU:C:1996:290, HFR 1996, 772, Rz 22; NCC Construction Danmark, EU:C:2009:669, HFR 2010, 85, Rz 30 und 31; s. auch EuGH-Urteil Nordania Finans und BG Factoring, EU:C:2008:144, HFR 2008, 530, Rz 22, 24 und 26, zu Investitionsgütern, die im Rahmen der laufenden Tätigkeit des Unternehmers --dort steuerpflichtig-- genutzt werden).

    Dazu zählen auch die genannten Umsätze, so dass nicht mehr konkret beurteilt werden muss, in welchem Umfang diese Umsätze für sich betrachtet eine Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen erfordern, für die Mehrwertsteuer zu entrichten ist (vgl. dazu EuGH-Urteil NCC Construction Danmark, EU:C:2009:669, HFR 2010, 85, Rz 34).

  • EuGH, 08.02.2018 - C-380/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, dessen besondere Ausprägung auf Ebene des abgeleiteten Unionsrechts und auf dem Spezialgebiet des Steuerrechts der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist, voraussetzt, dass die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, gleich behandelt werden, damit jede Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt vermieden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2009, NCC Construction Danmark, C-174/08, EU:C:2009:669, Rn. 44).
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