Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,50739
Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19 P (https://dejure.org/2021,50739)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.12.2021 - C-898/19 P (https://dejure.org/2021,50739)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - C-898/19 P (https://dejure.org/2021,50739)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,50739) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Irland/ Kommission u.a.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des Großherzogtums Luxemburg - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Steuervorbescheid (tax ruling) - Fremdvergleichsgrundsatz - ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19
    Mit Klageschrift, die am 30. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob das Großherzogtum Luxemburg in der Rechtssache T-755/15 Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Mit Beschlüssen vom 25. Mai und 18. Juli 2016 gab der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts den Anträgen Irlands und des Vereinigten Königreichs auf Zulassung als Streithelfer in den Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 statt.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts vom 27. April 2018 wurden die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

    Nachdem die Parteien in der Sitzung angehört worden waren, entschied das Gericht ferner, dass die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 gemäß derselben Vorschrift wegen Zusammenhangs zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden waren.

    - Die erste Gruppe betrifft einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 EUV, soweit die Beurteilung der Kommission zu einer verschleierten steuerlichen Harmonisierung führe (dritter Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15);.

    - die zweite Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Kommission davon ausgegangen sei, dass der fragliche Steuervorbescheid insbesondere deshalb einen Vorteil gewähre, weil er nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehe (zweiter Teil des ersten Klagegrundes und erster Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15, zweite und dritte Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes, erster Teil des zweiten Klagegrundes, dritter Klagegrund und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15);.

    - die dritte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission die Selektivität dieses Vorteils festgestellt habe (erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15);.

    - die vierte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, soweit die Kommission festgestellt habe, dass die fragliche Maßnahme den Wettbewerb beschränke und den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälsche (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und zweiter Teil des ersten und des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15);.

    Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht sämtliche Klagegründe zurück und damit die Klagen in den Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 insgesamt ab.

    Der Gerichtshof sollte somit nach meinem Dafürhalten dem ersten und dem dritten Teil des ersten Klagegrundes des Großherzogtums Luxemburg in der Rechtssache T-755/15 sowie der ersten Rüge des ersten Klagegrundes von FFT in der Rechtssache T-759/19 stattgeben und dementsprechend den streitigen Beschluss für nichtig erklären.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T-755/15 und T-759/15, EU:T:2019:670), wird aufgehoben.

    5 Urteil vom 24. September 2019 (T-755/15 und T-759/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:670).

  • EuG - T-759/15 (anhängig)

    Fiat Chrysler Finance Europe / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19
    Mit Klageschrift, die am 29. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob FFT in der Rechtssache T-759/15 ebenfalls Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Mit Beschlüssen vom 25. Mai und 18. Juli 2016 gab der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts den Anträgen Irlands und des Vereinigten Königreichs auf Zulassung als Streithelfer in den Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 statt.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts vom 27. April 2018 wurden die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

    Nachdem die Parteien in der Sitzung angehört worden waren, entschied das Gericht ferner, dass die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 gemäß derselben Vorschrift wegen Zusammenhangs zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden waren.

    - die zweite Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Kommission davon ausgegangen sei, dass der fragliche Steuervorbescheid insbesondere deshalb einen Vorteil gewähre, weil er nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz stehe (zweiter Teil des ersten Klagegrundes und erster Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15, zweite und dritte Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes, erster Teil des zweiten Klagegrundes, dritter Klagegrund und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15);.

    - die dritte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission die Selektivität dieses Vorteils festgestellt habe (erster Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und erste Rüge des ersten Teils des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15);.

    - die vierte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, soweit die Kommission festgestellt habe, dass die fragliche Maßnahme den Wettbewerb beschränke und den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälsche (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-755/15 und zweiter Teil des ersten und des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-759/15);.

    - die fünfte Gruppe betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Verletzung der Verteidigungsrechte, soweit die Kommission die Rückforderung der fraglichen Beihilfe angeordnet habe (dritter Klagegrund in der Rechtssache T-759/15).

    Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht sämtliche Klagegründe zurück und damit die Klagen in den Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 insgesamt ab.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (T-755/15 und T-759/15, EU:T:2019:670), wird aufgehoben.

    5 Urteil vom 24. September 2019 (T-755/15 und T-759/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:670).

  • EuGH, 16.09.2021 - C-337/19

    Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen:

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19
    92 Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 60).

    93 Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 105).

    99 Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 79 bis 81).

    100 Vgl. u. a. Urteil vom 16. September 2021 (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 106 und 121).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

    2 Siehe dazu insbesondere zuletzt Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), und Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Engie Global LNG Holding u. a./Kommission und Luxembourg/Kommission (C-454/21 P und C-451/21 P, EU:C:2023:383).

    11 Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 60 ff.); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Fossil (Gibraltar) (C-705/20, EU:C:2022:181, Rn. 57), in der Rechtssache Kommission/Polen (C-562/19 P, EU:C:2020:834, Rn. 39) und in der Rechtssache Kommission/Ungarn (C-596/19 P, EU:C:2020:835, Rn. 43).

    12 Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 64).

    38 Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Nr. 106).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu

    2 Siehe dazu insbesondere zuletzt Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), und Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029).

    12 Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 60 ff.), siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Fossil (Gibraltar) (C-705/20, EU:C:2022:181, Rn. 57), in der Rechtssache Kommission/Polen (C-562/19 P, EU:C:2020:834, Rn. 39) und in der Rechtssache Kommission/Ungarn (C-596/19 P, EU:C:2020:835, Rn. 43).

    13 Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 64).

    30 Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Nr. 106).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21

    Engie Global LNG Holding u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht -

    2 Siehe dazu insbesondere zuletzt Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859), und Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029).

    12 Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 60 ff.), siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Fossil (Gibraltar) (C-705/20, EU:C:2022:181, Rn. 57), in der Rechtssache Kommission/Polen (C-562/19 P, EU:C:2020:834, Rn. 39) und in der Rechtssache Kommission/Ungarn (C-596/19 P, EU:C:2020:835, Rn. 43).

    13 Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Rn. 64).

    30 Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Nr. 106).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20

    Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben

    25 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Irland/Kommission (C-898/19 P, EU:C:2021:1029, Nr. 192).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht