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   EuGH, 17.03.2021 - C-488/19   

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https://dejure.org/2021,5504
EuGH, 17.03.2021 - C-488/19 (https://dejure.org/2021,5504)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.2021 - C-488/19 (https://dejure.org/2021,5504)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 2021 - C-488/19 (https://dejure.org/2021,5504)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    JR (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État tiers, membre de l'EEE)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Anwendungsbereich - Art. 8 Abs. 1 Buchst. c - Begriff "vollstreckbares Urteil" - Straftat, die zu einer Verurteilung durch ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen â€" Europäischer Haftbefehl â€" Rahmenbeschluss 2002/584/JI â€" Anwendungsbereich â€" Art. 8 Abs. 1 Buchst. c â€" Begriff ‚vollstreckbares Urteil‘ â€" Straftat, die zu einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 01.06.2016 - C-241/15

    Bob-Dogi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-488/19
    Aus diesem Wortlaut geht hervor, dass der Europäische Haftbefehl auf einer nationalen justiziellen Entscheidung beruhen muss, was impliziert, dass es sich um eine Entscheidung handelt, die mit der Entscheidung über die Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls nicht identisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 44 und 49).

    Dieses System enthält einen zweistufigen Schutz, der der gesuchten Person zugutekommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe beim Erlass einer nationalen Entscheidung der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 56).

    Zweitens ist hinsichtlich des Ziels des Rahmenbeschlusses 2002/584 darauf hinzuweisen, dass mit ihm, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 31).

    Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 32).

  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-488/19
    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts unter Beachtung der Grundrechte auszulegen und anzuwenden sind, zu denen die Achtung der Verteidigungsrechte gehört, die sich aus dem in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Recht auf ein faires Verfahren ergeben (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 60).

    Wie die Generalanwältin in Nr. 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist der Rahmenbeschluss 2002/584 in einer Weise auszulegen, die sicherstellt, dass die Grundrechte der betroffenen Personen gewahrt werden, ohne die Wirksamkeit des Systems der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, von dem der Europäische Haftbefehl in seiner Ausgestaltung durch den Unionsgesetzgeber einen wesentlichen Baustein bildet (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 63).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-488/19
    In diesem Kontext soll mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 insbesondere die Gefahr vermieden werden, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straffrei bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 23, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 86).
  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-488/19
    In diesem Kontext soll mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 insbesondere die Gefahr vermieden werden, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straffrei bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 23, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 86).
  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-488/19
    Aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt nämlich, dass dieser Begriff, da Art. 4 Nr. 7 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 insoweit nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-488/19
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, gilt der Rahmenbeschluss nämlich nur für die Mitgliedstaaten und nicht für Drittstaaten (Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 42).
  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-488/19
    In diesem Rahmen sind der Kontext der Bestimmung und das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016 Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 28).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-453/16

    Özçelik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-488/19
    Diese Entscheidung muss - gleich, ob es sich dabei um ein Urteil oder eine andere justizielle Entscheidung handelt - zwingend von einem Gericht oder einer anderen Justizbehörde eines Mitgliedstaats stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Özçelik, C-453/16 PPU, EU:C:2016:860, Rn. 32 und 33).
  • EuGH, 13.01.2021 - C-414/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-488/19
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Anerkennungs- und Vollstreckungshandlungen justizielle Entscheidungen im Sinne dieser Bestimmungen darstellen, da sie von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats zum Zweck der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erlassen wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Januar 2021, MM, C-414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 53 und 57).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-627/19

    Openbaar Ministerie (Procureur du Roi de Bruxelles) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 17.03.2021 - C-488/19
    Dieser Schutz impliziert, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Prokurator des Königs von Brüssel], C-627/19 PPU, EU:C:2019:1079, Rn. 30).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-804/21

    Der Begriff der höheren Gewalt, die die Vollstreckung eines Europäischen

    Dieser Rahmenbeschluss ist nämlich darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Europäischen Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (vgl. u. a. Urteile vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 34, und vom 17. März 2021, JR [Haftbefehl - Verurteilung in einem EWR-Drittstaat], C-488/19, EU:C:2021:206, Rn. 71).
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