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   EuGH, 20.05.2021 - C-913/19   

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https://dejure.org/2021,13481
EuGH, 20.05.2021 - C-913/19 (https://dejure.org/2021,13481)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2021 - C-913/19 (https://dejure.org/2021,13481)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - C-913/19 (https://dejure.org/2021,13481)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    CNP

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Art. 10 - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Nr. 2; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Nr. 5; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 10; Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 13 Abs. 2
    Internationale Zuständigkeit für Klage eines gewerblichen Zessionars gegen Zweigniederlassung des Kfz-Haftpflichtversicherers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Art. 10 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzüberschreitender Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden, an den die Forderung einer Geschädigten eines Verkehrsunfalls gegen ein Versicherungsunternehmen abgetreten wurde, und diesem Unternehmen: Der ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Klage gegen Kfz-Haftpflichtversichererung

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1863
  • VersR 2021, 1122
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem sich eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung befindet, für Streitigkeiten aus deren Betrieb eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie autonom und eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. entsprechend zu Art. 5 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die so in Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Zuständigkeitsregel beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den zur Entscheidung über sie berufenen Gerichten eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. entsprechend zu Art. 5 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn diese Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48, vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 59, und vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 33).

  • EuGH, 31.01.2018 - C-106/17

    Hofsoe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Gefion berief sich zudem auf das Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe (C-106/17, EU:C:2018:50), um geltend zu machen, dass in Anbetracht der Schutzfunktion von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Person, die eine gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Geltendmachung von Forderungen betreffend Versicherungsleistungen ausübe, als vertraglicher Zessionar solcher Forderungen nicht in den Genuss des besonderen Schutzes kommen könne, der in der Möglichkeit bestehe, auf die in Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften zurückzugreifen.

    Zwar muss ein Zessionar der Ansprüche des Geschädigten, der selbst als schwächere Partei angesehen werden kann, in den Genuss der besonderen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit kommen können, die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 festgelegt sind, in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, ist jedoch kein besonderer Schutz gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 39 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass eine Person, die eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Versicherungen als Zessionar, dem solche Forderungen vertraglich abgetreten worden sind, ausübt, nicht den besonderen Schutz genießen kann, den das forum actoris gewährt (Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 43).

  • EuGH, 11.04.2019 - C-464/18

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Zweitens muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn diese Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48, vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 59, und vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 33).

    Angesichts der Einbeziehung von Crawford Polska in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens wäre dann davon auszugehen, dass dieser Rechtsstreit Verpflichtungen betrifft, die Crawford Polska im Namen von Gefion eingegangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Zweitens muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn diese Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48, vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 59, und vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 33).
  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    In Bezug auf das zweite Kriterium, das in der in Rn. 52 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung herausgearbeitet worden ist, ist zunächst festzustellen, dass hinsichtlich des Ausgangsrechtsstreits nicht angenommen werden kann, dass er Handlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Crawford Polska betrifft, da er sich nicht auf die vertraglichen oder außervertraglichen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der eigentlichen Führung dieser Gesellschaft bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 1978, Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 13).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-521/14

    SOVAG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, da eine von einem Versicherer gegen einen anderen Versicherer erhobene Klage nicht von Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst wird, Art. 6 Nr. 2 dieser Verordnung, der zu Abschnitt 2 dieses Kapitels gehört, auf eine solche Klage Anwendung finden kann, soweit sie von den in dieser Bestimmung genannten Fällen erfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 31).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass sich ein Sozialversicherungsträger als Legalzessionar der Ansprüche des unmittelbar bei einem Autounfall Geschädigten nicht auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001, denen Art. 11 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 entsprechen, berufen kann, um vor den Gerichten des Mitgliedstaats seiner Niederlassung gegen den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherer des mutmaßlichen Unfallverursachers unmittelbar Klage zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.07.2017 - C-340/16

    MMA IARD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Die entsprechende Verweisung in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 hat insoweit den Zweck, der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben, ohne den Personenkreis auf jene zu beschränken, die ihn unmittelbar zu beklagen haben (vgl. entsprechend zur Verordnung Nr. 44/2001 Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2005 - C-112/03

    Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen -

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Was insbesondere Kapitel II Abschnitt 3 ("Zuständigkeit für Versicherungssachen") der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft, so wird damit ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen errichtet (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 29).
  • EuGH, 27.02.2020 - C-803/18

    BALTA

  • EuGH, 30.06.2022 - C-652/20

    Allianz Elementar Versicherung

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 20. Mai 2021, CNP, C-913/19, EU:C:2021:399, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Vorlageentscheidung lässt nicht erkennen, ob die von den Klägern des Ausgangsverfahrens erhobene Klage eine derartige Streitigkeit darstellen kann, doch es ist auf jeden Fall Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu klären und gegebenenfalls seine eigene Zuständigkeit auch im Hinblick auf diese Bestimmungen zu prüfen, unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs definierten Kriterien (vgl. u. a. Urteil vom 20. Mai 2021, CNP, C-913/19, EU:C:2021:399, Rn. 51 und 52).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die sich aus Art. 13 Abs. 2 der Verordnung ergebende Verweisung den Zweck hat, der in ihrem Art. 11 Abs. 1 Buchst. b enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben, ohne den Personenkreis auf jene zu beschränken, die ihn unmittelbar zu beklagen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, CNP, C-913/19, EU:C:2021:399, Rn. 38).

    Da die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Zuständigkeit des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Klägers eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Mai 2021, CNP, C-913/19, EU:C:2021:399, Rn. 49, und vom 21. Oktober 2021, T. B. und D. [Zuständigkeit für Versicherungssachen], C-393/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:871, Rn. 42).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-821/21

    Club La Costa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Brüssel-Ia-Verordnung gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Brüssel-Ia-Verordnung gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 20. Mai 2021, CNP, C-913/19, EU:C:2021:399, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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