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   EuGH, 16.11.2022 - C-337/22 P   

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EuGH, 16.11.2022 - C-337/22 P (https://dejure.org/2022,42147)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2022 - C-337/22 P (https://dejure.org/2022,42147)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2022 - C-337/22 P (https://dejure.org/2022,42147)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    EUIPO/ Nowhere

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird - Zulassung des Rechtsmittels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird - Zulassung des Rechtsmittels

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 10.12.2021 - C-382/21

    EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2022 - C-337/22
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a dieser Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 7. Juni 2022, Magic Box Int. Toys/EUIPO, C-194/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:463, Rn. 14).

    Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Drittes muss der Rechtsmittelführer wegen der ihm als Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast dartun, dass sein Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den seines Rechtsmittels hinausgeht (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 27).

    Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 28).

  • EuG, 13.09.2006 - T-191/04

    DAS GERICHT HEBT DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM AUF, DAS BILDZEICHEN "METRO" NICHT ALS

    Auszug aus EuGH, 16.11.2022 - C-337/22
    Bis vor Kurzem sei aus den Urteilen des Gerichts, insbesondere aus den Urteilen vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores (METRO) (T-191/04, EU:T:2006:254, Rn. 30 bis 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. Juni 2021, Style & Taste/EUIPO - The Polo/Lauren Company (Darstellung eines Polospielers) (T-169/19, EU:T:2021:318, Rn. 22 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie aus dem Beschluss vom 20. Juli 2021, Coravin/EUIPO - Cora (CORAVIN) (T-500/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:493, Rn. 32 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung) hervorgegangen, dass das ältere Recht zu dem Zeitpunkt gültig sein müsse, zu dem das EUIPO über den Widerspruch oder den Antrag auf Nichtigerklärung entscheide.

    Insbesondere hinsichtlich des Vorbringens, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unterscheidung zwischen den Verletzungsklagen und den Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. Februar 2013 Fédération Cynologique Internationale (C-561/11, EU:C:2013:91, Rn. 47), und vom 21. Juli 2016, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO (C-226/15 P, EU:C:2016:582, Rn. 61 und 62) ergebe, die ständige Rechtsprechung des Gerichts zu den Auswirkungen des Wegfalls des älteren Rechts im Lauf des Widerspruchs- und des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO, wie sie sich aus den Urteilen vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores (METRO) (T-191/04, EU:T:2006:254, Rn. 30 und 34), und vom 2. Juni 2021, Style & Taste/EUIPO - The Polo/Lauren Company (Darstellung eines Polospielers) (T-169/19, EU:T:2021:318, Rn. 22 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) ergebe, sowie das Ziel von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, die Hauptfunktion der älteren Marke zu schützen, nicht beachtet, ist festzustellen, dass das EUIPO sowohl die Randnummern des angefochtenen Urteils als auch die Randnummern der Entscheidungen und der Bestimmungen benannt hat, die missachtet worden sein sollen.

  • EuGH, 21.07.2016 - C-226/15

    Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion / EUIPO - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2022 - C-337/22
    Fünftens werde mit dem vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes geltend gemacht, dass das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unterscheidung zwischen Verletzungsklagen und Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken, wie sie insbesondere in Rn. 47 des Urteils vom 21. Februar 2013, Fédération Cynologique Internationale (C-561/11, EU:C:2013:91), und in den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 21. Juli 2016, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO (C-226/15 P, EU:C:2016:582) zum Ausdruck komme, nicht beachtet und dabei zu Unrecht angenommen habe, dass die Ablehnung der Eintragung der angegriffenen Unionsmarke den Schutz der älteren Rechte gegen die rechtswidrige Benutzung dieser Marke in dem Zeitraum zwischen dem Tag der Anmeldung dieser Marke und dem Ende des Übergangszeitraums gewährleisten würde.

    Insbesondere hinsichtlich des Vorbringens, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unterscheidung zwischen den Verletzungsklagen und den Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. Februar 2013 Fédération Cynologique Internationale (C-561/11, EU:C:2013:91, Rn. 47), und vom 21. Juli 2016, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO (C-226/15 P, EU:C:2016:582, Rn. 61 und 62) ergebe, die ständige Rechtsprechung des Gerichts zu den Auswirkungen des Wegfalls des älteren Rechts im Lauf des Widerspruchs- und des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO, wie sie sich aus den Urteilen vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores (METRO) (T-191/04, EU:T:2006:254, Rn. 30 und 34), und vom 2. Juni 2021, Style & Taste/EUIPO - The Polo/Lauren Company (Darstellung eines Polospielers) (T-169/19, EU:T:2021:318, Rn. 22 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) ergebe, sowie das Ziel von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, die Hauptfunktion der älteren Marke zu schützen, nicht beachtet, ist festzustellen, dass das EUIPO sowohl die Randnummern des angefochtenen Urteils als auch die Randnummern der Entscheidungen und der Bestimmungen benannt hat, die missachtet worden sein sollen.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-561/11

    Fédération Cynologique Internationale - Gemeinschaftsmarken - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 16.11.2022 - C-337/22
    Fünftens werde mit dem vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes geltend gemacht, dass das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unterscheidung zwischen Verletzungsklagen und Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken, wie sie insbesondere in Rn. 47 des Urteils vom 21. Februar 2013, Fédération Cynologique Internationale (C-561/11, EU:C:2013:91), und in den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 21. Juli 2016, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO (C-226/15 P, EU:C:2016:582) zum Ausdruck komme, nicht beachtet und dabei zu Unrecht angenommen habe, dass die Ablehnung der Eintragung der angegriffenen Unionsmarke den Schutz der älteren Rechte gegen die rechtswidrige Benutzung dieser Marke in dem Zeitraum zwischen dem Tag der Anmeldung dieser Marke und dem Ende des Übergangszeitraums gewährleisten würde.

    Insbesondere hinsichtlich des Vorbringens, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unterscheidung zwischen den Verletzungsklagen und den Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. Februar 2013 Fédération Cynologique Internationale (C-561/11, EU:C:2013:91, Rn. 47), und vom 21. Juli 2016, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO (C-226/15 P, EU:C:2016:582, Rn. 61 und 62) ergebe, die ständige Rechtsprechung des Gerichts zu den Auswirkungen des Wegfalls des älteren Rechts im Lauf des Widerspruchs- und des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO, wie sie sich aus den Urteilen vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores (METRO) (T-191/04, EU:T:2006:254, Rn. 30 und 34), und vom 2. Juni 2021, Style & Taste/EUIPO - The Polo/Lauren Company (Darstellung eines Polospielers) (T-169/19, EU:T:2021:318, Rn. 22 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) ergebe, sowie das Ziel von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, die Hauptfunktion der älteren Marke zu schützen, nicht beachtet, ist festzustellen, dass das EUIPO sowohl die Randnummern des angefochtenen Urteils als auch die Randnummern der Entscheidungen und der Bestimmungen benannt hat, die missachtet worden sein sollen.

  • EuG, 02.06.2021 - T-169/19

    Style & Taste/ EUIPO - The Polo/Lauren Company (Représentation d'un joueur de

    Auszug aus EuGH, 16.11.2022 - C-337/22
    Bis vor Kurzem sei aus den Urteilen des Gerichts, insbesondere aus den Urteilen vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores (METRO) (T-191/04, EU:T:2006:254, Rn. 30 bis 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. Juni 2021, Style & Taste/EUIPO - The Polo/Lauren Company (Darstellung eines Polospielers) (T-169/19, EU:T:2021:318, Rn. 22 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie aus dem Beschluss vom 20. Juli 2021, Coravin/EUIPO - Cora (CORAVIN) (T-500/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:493, Rn. 32 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung) hervorgegangen, dass das ältere Recht zu dem Zeitpunkt gültig sein müsse, zu dem das EUIPO über den Widerspruch oder den Antrag auf Nichtigerklärung entscheide.

    Insbesondere hinsichtlich des Vorbringens, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unterscheidung zwischen den Verletzungsklagen und den Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. Februar 2013 Fédération Cynologique Internationale (C-561/11, EU:C:2013:91, Rn. 47), und vom 21. Juli 2016, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO (C-226/15 P, EU:C:2016:582, Rn. 61 und 62) ergebe, die ständige Rechtsprechung des Gerichts zu den Auswirkungen des Wegfalls des älteren Rechts im Lauf des Widerspruchs- und des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO, wie sie sich aus den Urteilen vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores (METRO) (T-191/04, EU:T:2006:254, Rn. 30 und 34), und vom 2. Juni 2021, Style & Taste/EUIPO - The Polo/Lauren Company (Darstellung eines Polospielers) (T-169/19, EU:T:2021:318, Rn. 22 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) ergebe, sowie das Ziel von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, die Hauptfunktion der älteren Marke zu schützen, nicht beachtet, ist festzustellen, dass das EUIPO sowohl die Randnummern des angefochtenen Urteils als auch die Randnummern der Entscheidungen und der Bestimmungen benannt hat, die missachtet worden sein sollen.

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2022 - C-337/22
    Erstens werfe das Rechtsmittel eine horizontale Frage auf, nämlich die Frage, ob die grundlegende Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses und des Interesses an der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Unionsrichter, die insbesondere in Rn. 42 des Urteils vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, EU:C:2007:322), angesprochen und in den Nrn. 63 bis 68 der Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urzadze?" Rozrywkowych/Kommission (C-560/18 P, EU:C:2019:1052) wiederaufgenommen werde, für die Auslegung von Bestimmungen wie Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 maßgeblich sei, die Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken regelten.
  • EuG, 16.03.2022 - T-281/21

    Nowhere/ EUIPO - Ye (APE TEES)

    Auszug aus EuGH, 16.11.2022 - C-337/22
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2022, Nowhere/EUIPO - Ye (APE TEES) (T-281/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:139), mit dem das Gericht die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Februar 2021 (Sache R 2474/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Nowhere Co. Ltd und Herrn Ye (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben und die Klage von Nowhere im Übrigen abgewiesen hat.
  • EuGH, 07.06.2022 - C-194/22

    Magic Box Int. Toys/ EUIPO

    Auszug aus EuGH, 16.11.2022 - C-337/22
    Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a dieser Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 7. Juni 2022, Magic Box Int. Toys/EUIPO, C-194/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:463, Rn. 14).
  • EuG, 30.01.2020 - T-598/18

    Grupo Textil Brownie/ EUIPO - The Guide Association (BROWNIE)

    Auszug aus EuGH, 16.11.2022 - C-337/22
    Dagegen sei das Gericht in einer Reihe von Urteilen, die im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergangen seien, von dieser Rechtsprechung abgewichen u. a. in den Urteilen vom 30. Januar 2020, Grupo Textil Brownie/EUIPO - The Guide Association (BROWNIE) (T-598/18, EU:T:2020:22), und vom 23. September 2020, Bauer Radio/EUIPO - Weinstein (MUSIKISS) (T-421/18, EU:T:2020:433), aus denen sich im Wesentlichen ergebe, dass allein die Gültigkeit dieses älteren Rechts zum Zeitpunkt der Anmeldung der Unionsmarke maßgeblich sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-560/18

    Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urzadzen Rozrywkowych / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.11.2022 - C-337/22
    Erstens werfe das Rechtsmittel eine horizontale Frage auf, nämlich die Frage, ob die grundlegende Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses und des Interesses an der Fortsetzung des Verfahrens vor dem Unionsrichter, die insbesondere in Rn. 42 des Urteils vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, EU:C:2007:322), angesprochen und in den Nrn. 63 bis 68 der Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urzadze?" Rozrywkowych/Kommission (C-560/18 P, EU:C:2019:1052) wiederaufgenommen werde, für die Auslegung von Bestimmungen wie Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 maßgeblich sei, die Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken regelten.
  • EuG, 20.07.2021 - T-500/19

    Coravin/ EUIPO - Cora (CORAVIN)

  • EuG, 23.09.2020 - T-421/18

    Bauer Radio/ EUIPO - Weinstein (MUSIKISS)

  • EuGH, 30.01.2023 - C-580/22

    bonnanwalt/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln -

    Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 24).

    Wegen der ihm als Urheber des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast muss der Rechtsmittelführer dartun, dass sein Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den seines Rechtsmittels hinausgeht (Beschluss vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschluss vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-337/22

    EUIPO/ Nowhere

    Zum anderen wirft die vorliegende Rechtssache die allgemeinere Frage auf, wie sich der Wegfall des älteren Rechts ex nunc während eines Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO auf den Ausgang dieses Verfahrens auswirkt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 34).

    Darüber hinaus betreffen sie nicht nur die Auswirkung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union auf solche Marken, sondern auch alle, im Bereich des geistigen Eigentums häufigen, Situationen, in denen ein älteres Recht im Lauf des Verwaltungsverfahrens wegfällt, u. a. bei Verfall oder Erlöschen dieses Rechts (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 37 bis 39).

    Daher sind diese Fragen sowohl für die Nutzer des Systems der Unionsmarke als auch für die nationalen Gerichte bedeutsam (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 38), denn ein solches System soll den Unternehmen eine unbehinderte Wirtschaftstätigkeit im gesamten Binnenmarkt ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 40).

  • EuGH, 18.04.2023 - C-751/22

    Shopify/ EUIPO

    Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 24).

    Als Viertes muss der Rechtsmittelführer wegen der ihm als Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast dartun, dass sein Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den seines Rechtsmittels hinausgeht (Beschluss vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschluss vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21

    Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare

    Drei Rechtssachen werfen Fragen im Zusammenhang mit dem Brexit auf (vgl. Beschlüsse vom 7. April 2022, EUIPO/Indo European Foods, C-801/21 P, EU:C:2022:295, vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, und vom 18. April 2023, Shopify/EUIPO, C-751/22 P, EU:C:2023:328).
  • EuGH, 08.05.2023 - C-776/22

    Studio Legale Ughi e Nunziante/ EUIPO

    Wegen des Grundsatzes, wonach dem Urheber des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels die Beweislast obliegt, muss der Rechtsmittelführer dartun, dass sein Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den seines Rechtsmittels hinausgeht (Beschluss vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 32, und vom 30. Januar 2023, Bonnanwalt/EUIPO, C-580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 15).

    Dieser Nachweis erfordert, dass er sowohl dartun muss, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Beschlüsse vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 33, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C-580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 16).

  • EuGH, 11.07.2023 - C-64/23

    Neoperl/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art.

    Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 24).
  • EuGH, 17.07.2023 - C-145/23

    Puma/ EUIPO

    En effet, étant donné que le mécanisme d'admission préalable des pourvois visé à l'article 58 bis de ce statut tend à limiter le contrôle de la Cour aux questions revêtant une importance pour l'unité, la cohérence ou le développement du droit de l'Union, seuls les moyens soulevant de telles questions et établis par le requérant doivent être examinés par la Cour dans le cadre du pourvoi (ordonnances du 10 décembre 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, point 21, et du 16 novembre 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, point 24).
  • EuGH, 17.07.2023 - C-94/23

    Puma/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art.

    Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 24).
  • EuGH, 13.06.2023 - C-38/23

    Grupa " Lew "/ EUIPO

    Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C-337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 24).
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