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   EuG, 05.10.2020 - T-255/17   

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EuG, 05.10.2020 - T-255/17 (https://dejure.org/2020,29044)
EuG, Entscheidung vom 05.10.2020 - T-255/17 (https://dejure.org/2020,29044)
EuG, Entscheidung vom 05. Oktober 2020 - T-255/17 (https://dejure.org/2020,29044)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Verwaltungsverfahren - Beschlüsse, mit denen Nachprüfungen angeordnet werden - Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Begründungspflicht - Recht auf Unverletzlichkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Kartelle; Verwaltungsverfahren; Beschlüsse, mit denen Nachprüfungen angeordnet werden; Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003; Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf; Begründungspflicht; Recht auf Unverletzlichkeit der ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 14.11.2012 - T-135/09

    Nexans France und Nexans / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-255/17
    Grundsätzlich sind daher Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen, keine anfechtbaren Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9 und 10, und vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 115 und 116).

    Im spezifischen Kontext der Nachprüfungen der Kommission und allgemeiner der Wettbewerbsverfahren hat in der Regel die richterliche Überprüfung der Umstände, unter denen eine Nachprüfung durchgeführt worden ist, gegebenenfalls im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die von der Kommission nach Art. 81 Abs. 1 EG erlassene Endentscheidung zu erfolgen (vgl. Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den anfechtbaren Handlungen gehören nach der Rechtsprechung jedoch auch Maßnahmen im vorbereitenden Verfahren, die selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschließen, das sich von dem, das der Kommission die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll, unterscheidet, und die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändern (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10 und 11, und vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 116).

    Es hat sich dabei auf den Umstand gestützt, dass die Klägerinnen weder beim Erlass der Entscheidung über die Kopie der in Rede stehenden Daten geltend gemacht haben, dass ihnen gehörende Dokumente einen ähnlichen Schutz genössen wie die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant, noch die in Rede stehenden konkreten Dokumente oder Teile davon bezeichnet haben (Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 129 und 130).

    Denn da die Klägerinnen keinen vorherigen Schutzantrag gestellt haben, konnten der Zugriff auf das in Rede stehende Material und die Kopie der in diesem Material enthaltenen Daten nicht zum Erlass einer mit einer Klage anfechtbaren Entscheidung führen, mit der die Kommission einen solchen Schutzantrag - sei es auch nur stillschweigend - abgelehnt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 120 bis 125).

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-255/17
    So ist im Zusammenhang mit Wettbewerbsverfahren entschieden worden, dass eine Entscheidung der Kommission, mit der ein Antrag auf Schutz eines bestimmten Schriftstücks im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant abgelehnt wird, ein besonderes Verfahren beendet, das sich von dem unterscheidet, das der Kommission die Entscheidung über das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes ermöglichen soll, und diese Entscheidung stellt daher eine Maßnahme dar, die mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar ist (vgl. Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 46, 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach einer Bezugnahme auf das Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287), und die dort angeführte Rechtsprechung hat das Gericht unter Hinweis auf die Möglichkeit einer "Entscheidung ..., mit de[r] sie ... [den] Schutz [des Privatlebens] verweigerte", festgestellt, dass eine solche Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erlassen worden ist.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 51 und 52 des Urteils vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287), davon ausgegangen ist, dass, wenn die Kommission vor der Vornahme bestimmter Dokumentenkopien mit einem Antrag auf Schutz nach einem im Unionsrecht vorgesehenen Recht befasst worden ist, eine stillschweigende Ablehnungsentscheidung in Form der tatsächlichen Beschlagnahme und Beifügung dieser Schriftstücke zu den Akten ergangen ist.

    Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich daher von der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287), ergangen ist.

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-255/17
    Grundsätzlich sind daher Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen, keine anfechtbaren Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9 und 10, und vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 115 und 116).

    Zu den anfechtbaren Handlungen gehören nach der Rechtsprechung jedoch auch Maßnahmen im vorbereitenden Verfahren, die selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschließen, das sich von dem, das der Kommission die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll, unterscheidet, und die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändern (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10 und 11, und vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 116).

  • EuG, 06.09.2013 - T-289/11

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss,

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-255/17
    Außerdem wird ihm mit einer solchen Entscheidung die sowohl nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 als auch nach der Rechtsprechung erforderliche Beschränkung der Nachprüfung auf "Geschäftsunterlagen" versagt (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt umso mehr, als die Kommission dem Unternehmen eine kurze Frist zur Konsultation seiner Rechtsanwälte gewähren muss, bevor sie Kopien anfertigt, damit es gegebenenfalls solche Anträge stellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 89).

  • EuG - T-290/11 (anhängig)

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-255/17
    Außerdem wird ihm mit einer solchen Entscheidung die sowohl nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 als auch nach der Rechtsprechung erforderliche Beschränkung der Nachprüfung auf "Geschäftsunterlagen" versagt (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt umso mehr, als die Kommission dem Unternehmen eine kurze Frist zur Konsultation seiner Rechtsanwälte gewähren muss, bevor sie Kopien anfertigt, damit es gegebenenfalls solche Anträge stellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 89).

  • EuG - T-521/11 (anhängig)

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-255/17
    Außerdem wird ihm mit einer solchen Entscheidung die sowohl nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 als auch nach der Rechtsprechung erforderliche Beschränkung der Nachprüfung auf "Geschäftsunterlagen" versagt (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt umso mehr, als die Kommission dem Unternehmen eine kurze Frist zur Konsultation seiner Rechtsanwälte gewähren muss, bevor sie Kopien anfertigt, damit es gegebenenfalls solche Anträge stellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, EU:T:2013:404, Rn. 89).

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-255/17
    Zum zweiten Teil des vierten Klageantrags, der sich gegen die angebliche Zurückweisung des Antrags auf Rückgabe der in Rede stehenden privaten Daten richtet, ist festzustellen, dass dieser Rückgabeantrag, unabhängig davon, ob er das Datum des 24. Februar 2017, wie die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen geltend gemacht haben, oder, wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, vom 13. April 2017 trägt, nicht hinreichend präzise formuliert gewesen ist, um der Kommission eine sachgerechte Stellungnahme dazu zu ermöglichen, so dass die Klägerinnen zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage, deren Zulässigkeit zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 34, und vom 22. Juni 2016, Whirlpool Europe/Kommission, T-118/13, EU:T:2016:365, Rn. 49), keine Antwort der Kommission erhalten hatten, die eine anfechtbare Handlung darstellen konnte.
  • EuG, 22.06.2016 - T-118/13

    Whirlpool Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.10.2020 - T-255/17
    Zum zweiten Teil des vierten Klageantrags, der sich gegen die angebliche Zurückweisung des Antrags auf Rückgabe der in Rede stehenden privaten Daten richtet, ist festzustellen, dass dieser Rückgabeantrag, unabhängig davon, ob er das Datum des 24. Februar 2017, wie die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen geltend gemacht haben, oder, wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, vom 13. April 2017 trägt, nicht hinreichend präzise formuliert gewesen ist, um der Kommission eine sachgerechte Stellungnahme dazu zu ermöglichen, so dass die Klägerinnen zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage, deren Zulässigkeit zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 34, und vom 22. Juni 2016, Whirlpool Europe/Kommission, T-118/13, EU:T:2016:365, Rn. 49), keine Antwort der Kommission erhalten hatten, die eine anfechtbare Handlung darstellen konnte.
  • EuGH, 09.03.2023 - C-682/20

    The Court sets aside in part the judgments of the General Court and,

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Les Mousquetaires SAS und die ITM Entreprises SAS (im Folgenden: Intermarché) die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (T-255/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:460), mit dem das Gericht ihre Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 1057 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Intermarché sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 - Tute 1) (im Folgenden: erster streitiger Beschluss), sowie des Beschlusses C(2017) 1361 final der Kommission vom 21. Februar 2017, mit dem Les Mousquetaires sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 - Tute 1) (im Folgenden: zweiter streitiger Beschluss und zusammen mit dem ersten streitigen Beschluss: streitige Beschlüsse), teilweise abgewiesen hat.

    Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (T - 255/17, EU:T:2020:460), wird aufgehoben, soweit damit die Klage der Rechtsmittelführerinnen gegen den Beschluss C(2017) 1057 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit der Intermarché sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 - Tute 1), sowie gegen den Beschluss C(2017) 1361 final der Kommission vom 21. Februar 2017, mit dem Les Mousquetaires und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 - Tute 1), im Übrigen abgewiesen worden ist.

    Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (T - 255/17, EU:T:2020:460), wird aufgehoben, soweit damit über die Kosten entschieden worden ist.

  • EuG, 15.06.2022 - T-235/18

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTEChipsätze: Das

    Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung aber vorgetragen, das Treffen mit dem Informanten habe stattgefunden, bevor sie ihre erste Untersuchungshandlung vorgenommen habe, und unterliege daher nicht den Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003, was durch die Urteile vom 5. Oktober 2020, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission (T-249/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:458), und vom 5. Oktober 2020, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (T-255/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:460), bestätigt werde.
  • EuG, 10.10.2023 - T-625/20

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission

    Ces trois décisions d'inspections avaient été contestées par les requérantes devant le Tribunal (affaires T-255/17 et T-539/19).

    Par décision du 11 janvier 2021, 1e président de la quatrième chambre du Tribunal a décidé de suspendre la présente instance dans l'attente de la décision mettant fin à l'instance dans l'affaire T-539/19, Les Mousquetaires et ITM Entreprises/Commission, laquelle avait elle-même été suspendue dans l'attente de la décision mettant fin à l'instance dans l'affaire T-255/17, Les Mousquetaires et ITM Entreprises/Commission, puis dans l'attente de celle statuant sur le pourvoi formé contre cette décision.

    Par arrêt du 9 mars 2023, Les Mousquetaires et ITM Entreprises/Commission (C-682/20 P, EU:C:2023:170), la Cour a partiellement annulé l'arrêt du 5 octobre 2020, Les Mousquetaires et ITM Entreprises/Commission (T-255/17, EU:T:2020:460), et, statuant sur le fond du litige, a annulé les décisions des 9 et 21 février 2017 ayant ordonné l'inspection préalable à la demande de renseignements ordonnée par la décision attaquée.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Les Mousquetaires SAS (im Folgenden: LM) und ITM Entreprises SAS (im Folgenden: ITM oder Intermarché, zusammen mit LM: Rechtsmittelführerinnen) die teilweise Nichtigerklärung des Urteils des Gerichts vom 5. Oktober 2020, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (T-255/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:460), mit dem dieses ihre auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung erstens von zwei Beschlüssen der Kommission vom 21. Februar 2017(2), mit denen LM sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003(3) zu dulden, hilfsweise, zwei Beschlüssen der Kommission vom 9. Februar 2017, mit denen ITM sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1/2003 zu dulden(4), und zweitens des Beschlusses, mit dem die Kommission zum einen auf die auf Kommunikationsmitteln und Datenträgern gespeicherten Daten aus dem Privatleben der Nutzer zugegriffen und sie kopiert hat und zum anderen den Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf Herausgabe dieser Daten zurückgewiesen hat, teilweise abgewiesen hat.
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