Rechtsprechung
| BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21 |
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Verbrauchsstelle Goldbuschfeld
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Unberechtigte Stromentnahme durch einen Letztverbraucher: Begründung eines Versorgungsverhältnisses nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf; Zuordnung des Stroms; Ansprüche des Ersatzversorgers - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld
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Verbrauchsstelle Goldbuschfeld
§ 36 EnWG, § 38 Abs 2 S 1 Alt 2 EnWG, § 133 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 677 BGB
Unberechtigte Stromentnahme durch einen Letztverbraucher: Begründung eines Versorgungsverhältnisses nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf; Zuordnung des Stroms; Ansprüche des Ersatzversorgers - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld - IWW
§§ 6 ff. EnWG, § ... 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 280 Abs. 1 BGB, § 677 BGB, § 133 BGB, § 36 Abs. 1 EnWG, § 3 Nr. 25 EnWG, § 3 Nr. 22 EnWG, § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 12 Abs. 3 Satz 2 StromNZV, §§ 36, 38 EnWG, § 38 Abs. 1 EnWG, §§ 36 ff. EnWG, § 10 EnWG, § 36 EnWG, § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 22 Abs. 1 EnWG, § 812 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
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Unberechtigte Stromentnahmen an einer Lieferstelle durch einen Letztverbraucher nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags; Stromentnahmen an einer Lieferstelle auf Kosten des Ersatzversorgers; Inanspruchnahme ...
- Wolters Kluwer
Unberechtigte Stromentnahmen an einer Lieferstelle durch einen Letztverbraucher nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags; Stromentnahmen an einer Lieferstelle auf Kosten des Ersatzversorgers; Inanspruchnahme ...
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EnWG §§ 36, 38; BGB §§ 133, 280 Abs. 1, 677, 812
Unberechtigte Stromentnahme, Verbrauchsstelle Goldbuschfeld - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unberechtigte Stromentnahmen an einer Lieferstelle durch einen Letztverbraucher nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags; Stromentnahmen an einer Lieferstelle auf Kosten des Ersatzversorgers; Inanspruchnahme ...
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Unberechtigte Stromentnahmen an einer Lieferstelle durch einen Letztverbraucher nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags; Stromentnahmen an einer Lieferstelle auf Kosten des Ersatzversorgers; Inanspruchnahme ...
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Verbrauchsstelle Goldbuschfeld
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Vergütungsanspruch gegen landwirtschaftlichen Betrieb für an einer Anschlussstelle eines regionalen Stromverteilernetzbetreibers entnommene Strommengen
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 18.09.2019 - 8 O 60/19
- LG Dortmund, 19.09.2019 - 8 O 60/19
- OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - 27 U 19/19
- BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
Papierfundstellen
- MDR 2022, 1143
- NVwZ-RR 2022, 756
- WM 2023, 591
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (8)
- BGH, 27.10.2020 - EnVR 104/19
Unberechtigt genutzte Lieferstellen - Energieversorgung: Kostentragung für …
Auszug aus BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
Die weiteren Stromentnahmen erfolgen vielmehr unberechtigt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, RdE 2021, 275 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen).Da die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG ipso iure greift (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, RdE 2021, 275 Rn. 16 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen), steht die (wohl) fehlende Kenntnis der Streitverkündeten vom Entstehen des Ersatzversorgungsverhältnisses dieser Einordnung ebenso wenig entgegen wie der im Berufungsurteil festgestellte Irrtum des Beklagten über den Umfang seiner mit der RWE Vertrieb AG getroffenen Vereinbarungen.
- BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 66/04
Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages bei Einstellung der Lieferungen …
Auszug aus BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
Rn. 25 (4) Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen angenommen hat, dass ein Netzbetreiber mit der ununterbrochenen Fortsetzung der Stromlieferung im Sinne des § 677 BGB ein Geschäft für den Nutzer einer Anschlussstelle führt, wenn diesem nicht bekannt ist, dass der Vertrag zwischen ihm und einem anderen Stromlieferanten von letzterem nicht mehr erfüllt wird, und dass dem Netzbetreiber in einem solchen Fall ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des Allgemeinen Tarifs zusteht (BGH, Urteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 [juris Rn. 19 ff.] sowie VIII ZR 66/04, RdE 2005, 140 [juris Rn. 23 ff.];… vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, ZNER 2005, 151 [juris Rn. 17 ff.]), folgt daraus für den Streitfall nichts Abweichendes. - BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 140/04
Rechte des Stromabnehmers bei für ihn nicht erkennbaren Wechsel des …
Auszug aus BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
Rn. 25 (4) Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen angenommen hat, dass ein Netzbetreiber mit der ununterbrochenen Fortsetzung der Stromlieferung im Sinne des § 677 BGB ein Geschäft für den Nutzer einer Anschlussstelle führt, wenn diesem nicht bekannt ist, dass der Vertrag zwischen ihm und einem anderen Stromlieferanten von letzterem nicht mehr erfüllt wird, und dass dem Netzbetreiber in einem solchen Fall ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des Allgemeinen Tarifs zusteht (…BGH, Urteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 [juris Rn. 19 ff.] sowie VIII ZR 66/04, RdE 2005, 140 [juris Rn. 23 ff.]; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, ZNER 2005, 151 [juris Rn. 17 ff.]), folgt daraus für den Streitfall nichts Abweichendes.
- BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 1/04
Zustandekommen eins Energielieferungsvertrages
Auszug aus BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
Rn. 25 (4) Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen angenommen hat, dass ein Netzbetreiber mit der ununterbrochenen Fortsetzung der Stromlieferung im Sinne des § 677 BGB ein Geschäft für den Nutzer einer Anschlussstelle führt, wenn diesem nicht bekannt ist, dass der Vertrag zwischen ihm und einem anderen Stromlieferanten von letzterem nicht mehr erfüllt wird, und dass dem Netzbetreiber in einem solchen Fall ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des Allgemeinen Tarifs zusteht (BGH, Urteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 [juris Rn. 19 ff.] sowie VIII ZR 66/04, RdE 2005, 140 [juris Rn. 23 ff.];… vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, ZNER 2005, 151 [juris Rn. 17 ff.]), folgt daraus für den Streitfall nichts Abweichendes. - BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06
Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im …
Auszug aus BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (§ 133 BGB) kommt es nicht auf das subjektive Verständnis des Empfängers, sondern darauf an, wie dieser sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 207/60, BGHZ 36, 30, 33; vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 Rn. 30), wie sie also eine sorgfältige und vernünftige Person an seiner Stelle verstanden hätte (…vgl. Busche in MünchKommBGB, 9. Aufl., § 133 Rn. 34). - BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 165/18
Richten der in der Bereitstellung von Strom liegenden Realofferte des …
Auszug aus BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
Da es der Klägerin als Verteilernetzbetreiber nach den Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG untersagt ist, Kunden wie ein Energieversorgungsunternehmen mit Strom zu beliefern, konnte der Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont die seit Anfang 2013 und auch im fraglichen Zeitraum durchgehend bestehende Möglichkeit der Stromentnahme an dieser Verbrauchsstelle bereits nicht als (Real-)Offerte der Klägerin auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags verstehen (vgl. zur Realofferte des Grundversorgers BGH, Urteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, RdE 2020, 129 Rn. 10 f.;… vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12, jew. mwN). - BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 313/13
Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch
Auszug aus BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
Da es der Klägerin als Verteilernetzbetreiber nach den Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG untersagt ist, Kunden wie ein Energieversorgungsunternehmen mit Strom zu beliefern, konnte der Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont die seit Anfang 2013 und auch im fraglichen Zeitraum durchgehend bestehende Möglichkeit der Stromentnahme an dieser Verbrauchsstelle bereits nicht als (Real-)Offerte der Klägerin auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags verstehen (…vgl. zur Realofferte des Grundversorgers BGH, Urteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18, RdE 2020, 129 Rn. 10 f.; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12, jew. mwN). - BGH, 05.10.1961 - VII ZR 207/60
Rechtswirkungen des Handelns eines Vertreters; Umfang der Ansprüche gegen den …
Auszug aus BGH, 10.05.2022 - EnZR 54/21
Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (§ 133 BGB) kommt es nicht auf das subjektive Verständnis des Empfängers, sondern darauf an, wie dieser sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 207/60, BGHZ 36, 30, 33;… vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 Rn. 30), wie sie also eine sorgfältige und vernünftige Person an seiner Stelle verstanden hätte (…vgl. Busche in MünchKommBGB, 9. Aufl., § 133 Rn. 34).
- OLG Naumburg, 15.03.2024 - 7 U 33/23
Ersatzbelieferung MS - Stromentgelt für die Belieferung einer Entnahmestelle mit …
Der Entscheidung "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris) ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 102 Abs. 1 EnWG bejaht, wenn die Frage des Zustandekommens eines Energieliefervertrages oder des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer ungerechtfertigten Bereicherung von der Frage abhängt, welchem Energieversorgungsunternehmen der an einer bestimmten Lieferstelle entnommene Strom nach energiewirtschaftsrechtlichen Grundsätzen wirtschaftlich zuzuordnen ist oder - anders ausgedrückt - "wessen" Strom an dieser Lieferstelle verbraucht wird, wobei eine fehlerhafte bilanzielle Zuordnung durch den Netzbetreiber keine Bindungswirkung für die Gerichte entfaltet (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris, Rdnr. 27; siehe hierzu auch: OLG Hamm, Beschluss vom 12. September 2022 - 4 U 114/22, Rdn.6).Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2022 folgt die Zuordnung des Stroms zum Bilanzkreis eines Stromlieferanten den zivilrechtlichen Gegebenheiten und hat eine etwaige fehlerhafte bilanzielle Zuordnung auf die wirtschaftliche und zivilrechtliche Zuordnung des Stroms keinen Einfluss (vgl. BGH, Beschl. v. 10.Mai 2022 - EnZR 54/21, RdE 2022, 404 Rn. 20, 27 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld).
Da die Preise aus der Grundversorgung, auf die der Letztverbraucher in höheren Spannungsebenen gerade keinen Anspruch hat, insoweit nicht herangezogen werden können, fehlten einer (unterstellten) Realofferte der Klägerin aber in jedem Fall zum 17. November 2018 Angaben zum Preis des lieferbaren Stroms und damit ein wesentlicher Bestandteil des zu schließenden Vertrages (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" - NVwZ-RR 2022, 756; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22, RdE 2023, 184).
Die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zum Bilanzkreis eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens folgt somit den zivilrechtlichen Gegebenheiten und nicht umgekehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" -, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.20 zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - RdE 2023, 184, Rdn.47).
Dies gilt auch für Lieferstellen, für die weder ein Stromliefervertrag noch eine Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis besteht, da auch hier - jedenfalls, solange die Lieferstelle nicht gesperrt ist - mit Stromentnahmen zu rechnen ist, die nach den energiewirtschaftlichen Vorgaben einem Bilanzkreis zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, Verbrauchsstelle Goldbuschfeld, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.20 zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen).
Rn. 59 bb) Wie die Klägerin und die Streithelferin zu Recht hervorgehoben haben, kommt eine bilanzielle Zuordnung der Verbrauchsstelle ohne Lieferverhältnis und des dort unberechtigt entnommenen Stroms zu einem Bilanzkreis des Netzbetreibers nicht in Betracht, denn dieser Zuordnung stehen die Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff EnWG entgegen, die eine Trennung von Erzeugung und Vertrieb von Elektrizität einerseits und dem Betrieb von Energieversorgungsnetzen andererseits vorschreiben, um die Markttransparenz zu erhöhen und den Wettbewerb zu fördern (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" -, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.22 zitiert nach juris).
Eine Bilanzierung der von Letztverbrauchern entnommenen Strommengen darf - wie auch § 12 Abs. 3 S.2 StromNZV festlegt - beim Netzbetreiber nicht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" -, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.22 zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rdn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; Tüngler in beck-online.Großkommentar, BGB, Stand 15. Dezember 2023, Rdn.161 zu § 433 BGB).
Aufgrund des zuletzt mit dem Nutzer der Verbrauchsstelle bestehenden gesetzlichen Lieferverhältnisses bleibt dieser bis zum Eintritt eines anderen Stromlieferanten bilanziell zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - VIII EnZR 54/21 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld -, Rdn.23 zitiert nach juris).
Die buchhalterische Zuordnung der aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zu den Bilanzkreisen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen einschließlich der Netzbetreiber determiniert nicht die zivilrechtliche Zuordnung im Verhältnis zum Strom entnehmenden Letztverbraucher, diese folgt - wie zuvor ausgeführt - vielmehr den zivilrechtlichen Gegebenheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, Verbrauchsstelle Goldbuschfeld, NVwZ-RR 2021, 756, Rdn.27 zitiert nach juris; BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570, RdE 2021, 275 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart) - RdE 2023, 184, Rdn.47).
Soweit zwischen den Parteien ab 04. Februar 2019 ein Energieversorgungsverhältnis bestanden hat, ist die Marktlokation der Beklagten dem Bilanzkreis der Klägerin zuzuordnen gewesen, da die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen insoweit den zivilrechtlichen Gegebenheiten folgt (vgl. BGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2019, 570, Rdn. 21 zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, NVwZ-RR 2022, 756).
Sie determiniert nicht die zivilrechtliche Zuordnung im Verhältnis zu dem Strom entnehmenden Letztverbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 "Versorgungsstelle Goldbuschfeld", NZwZ-RR 2022, 756, Rdn.27; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, NVwZ-RR 2021, 570) und bewirkt insbesondere nicht, dass der Strom aus dem Vermögen des Stromlieferanten stammt, dem der Netzbetreiber die Marktlokation buchhalterisch zugeordnet hat.
Vielmehr hat - soweit dies möglich und durchsetzbar ist - ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen den von dem Zuordnungsfehler betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld, BeckRS 2022, 16829, Rdn.27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 3/22 (Kart), Rdn.69; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 02. März 2023 - 5 U 1/22 (Kart), Rdn. 191 zitiert nach juris).
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
Rechte eines Beziehers von Strom auf der Mittelspannungsebene nach Ausfall des …
Die Zuordnung der Marktlokationen zu ihrem Bilanzkreis sei nicht aufgrund ihrer Eigenschaft als freier Stromlieferant erfolgt, sondern aufgrund ihrer Grund- und Ersatzversorgertätigkeit, d.h. ihrer "Auffangfunktion" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 10.05.2022 - EnZR 54/21, "Goldbuschfeld").Mit Blick auf die Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG, die eine Trennung von Erzeugung und Vertrieb von Elektrizität einerseits und dem Betrieb von Energieversorgungsnetzen andererseits vorschreiben, um die Markttransparenz zu erhöhen und den Wettbewerb zu fördern, darf eine Bilanzierung der von Letztverbrauchern entnommenen Strommengen beim Netzbetreiber nicht erfolgen (BGH, Beschl. v. 10.05.2022 - EnZR 54/21, RdE 2022, 404 Rn. 22 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld).
Jedenfalls folgt die Zuordnung des Stroms zum Bilanzkreis eines Stromlieferanten den zivilrechtlichen Gegebenheiten folgt, so dass eine etwaige fehlerhafte bilanzielle Zuordnung auf die wirtschaftliche und zivilrechtliche Zuordnung des Stroms keinen Einfluss hat (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20, 27).
Aufgrund des zuletzt mit dem Nutzer der Verbrauchsstelle bestehenden (gesetzlichen) Lieferverhältnisses bleibt er bis zum Eintritt eines anderen Stromlieferanten bilanziell zuständig (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 23).
Wie die BNetzA in ihrem Beschluss vom 21.12.2020 (BK6-20-160) - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20, 27;… v. 27.10.2020, a.a.O. Rn. 21 f.) - klargestellt hat, orientiert sich die Einstufung, ob eine Marktlokation rechtlich der Grund- oder der Ersatzversorgung zuzuordnen ist, allein an der zivilrechtlichen Situation zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger und liegt nicht im Zuständigkeitsbereich oder Ermessen des Netzbetreibers (…Beschl. v. 21.12.2020, S. 13).
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
Zustandekommen eines Versorgungsvertrags mit Strom in höheren Spannungsebenen
Rn. 33 Die Streithelferin macht geltend, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2022, EnZR 54/21 (Verbrauchsstelle Goldbuschfeld), sei entscheidungserheblich, ob die von der Klägerin im Zeitraum vom 01. - 27. Januar 2019 aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen Strommengen ihr oder J wirtschaftlich zuzuordnen seien.Dabei folgt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2022 die Zuordnung des Stroms zum Bilanzkreis eines Stromlieferanten den zivilrechtlichen Gegebenheiten und hat eine etwaige fehlerhafte bilanzielle Zuordnung auf die wirtschaftliche und zivilrechtliche Zuordnung des Stroms keinen Einfluss (BGH, Beschl. v. 10.05.2022 - EnZR 54/21, RdE 2022, 404 Rn. 20, 27 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld).
Bei einem Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG), der kein Haushaltskunde (§ 3 Nr. 22 EnWG) ist und bei dem daher keine Grundversorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 EnWG (aF) besteht, gilt dies allerdings nicht, weil die Preise aus der Grundversorgung, auf die dieser gerade keinen Anspruch hat, insoweit nicht entsprechend herangezogen werden können und einer (unterstellten) Realofferte des Ersatzversorgers mithin bereits Angaben zum Preis des lieferbaren Stroms und damit ein wesentlicher Bestandteil des zu schließenden Vertrages fehlen (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 15).
Rn. 53 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt die Zuordnung der an einer bestimmten Lieferstelle aus dem Stromnetz entnommenen Strommengen zum Bilanzkreis eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens den zivilrechtlichen Gegebenheiten (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20;… Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 104/19, BeckRS 2020, 45396 Rn. 21 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen), und nicht umgekehrt.
Aufgrund des zuletzt mit dem Nutzer der Verbrauchsstelle bestehenden (gesetzlichen) Lieferverhältnisses bleibt er bis zum Eintritt eines anderen Stromlieferanten bilanziell zuständig (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 23).
Wie die BNetzA in ihrem Beschluss vom 21.12.2020 (BK6-20-160) - insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20, 27;… v. 27.10.2020, a.a.O. Rn. 21 f.) - klargestellt hat, orientiert sich die Einstufung, ob eine Marktlokation rechtlich der Grund- oder der Ersatzversorgung zuzuordnen ist, allein an der zivilrechtlichen Situation zwischen dem Letztverbraucher und dem Grund- und Ersatzversorger und liegt nicht im Zuständigkeitsbereich oder Ermessen des Netzbetreibers (…Beschl. v. 21.12.2020, S. 13).
Die vertragliche Verpflichtung zur Stromlieferung an eine bestimmte Lieferstelle führt dazu, dass die dort entnommene Energie als von der Streithelferin geliefert gilt und deren Bilanzkreis (bzw. Unterbilanzkreis) zuzuschreiben war (vgl. BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 20).
Diesbezüglich hat, sofern ein bilanzieller Ausgleich - wie hier - nach Ablauf der Fristen für eine Korrektur der Bilanzkreisabrechnung nicht mehr in Betracht kommt, ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen den von dem Zuordnungsfehler betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 10.05.2022, a.a.O. Rn. 27).
- BGH, 21.10.2025 - EnZR 97/23
Operative Gründe
Folge einer solchen Abmeldung ist, dass die abgemeldete Verbrauchsstelle nicht mehr dem Bilanzkreis der Beklagten zugeordnet wird (…vgl. Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität, GPKE 2020, S. 23;… BGH, Beschlüsse vom 29. September 2009 - EnVR 14/09, juris Rn. 28 bis 31 - Verwaiste Lieferstellen;… vom 27. Oktober 2020 - EnVR 104/19, RdE 2021, 275 Rn. 15 bis 28 - Unberechtigt genutzte Lieferstellen; Urteil vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, RdE 2022, 404 Rn. 19 bis 25 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld). - BGH, 17.09.2024 - EnZR 57/23
Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden - Stromverteilung und -absatz: …
Die Zuordnung hat sich zuvorderst daran zu orientieren, wem der an der Verbrauchsstelle entnommene Strom wirtschaftlich zuzuordnen wäre, was sich nach den zivilrechtlichen Gegebenheiten beurteilt (BGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, RdE 2022, 404 Rn. 27 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld). - OLG München, 21.02.2024 - 19 U 3711/23
Rechtmäßigkeit einer vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige …
Auch bei konkludenten Willenserklärungen ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich, nicht das subjektive Verständnis des Erklärungsgegners (BGH, Urteil v. 10.05.2022, Az. EnZR 54/21, Rz. 13;… Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 133 Rz. 11). - BGH, 17.09.2024 - EnZR 58/23
Zahlungsanspruch aus Stromlieferungsvertrag: Ausfall eines Energielieferanten in …
Rn. 25 a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Niederspannungsbereich anerkannt, dass die Bereitstellung von Energie eine Realofferte darstellt, die vom Letztverbraucher mit der Entnahme konkludent angenommen werden kann (…vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, RdE 2005, 140 [juris Rn. 14];… vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, RdE 2015, 26 Rn. 13; vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, RdE 2022, 404 Rn. 13 bis 15 mwN - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld). - OLG Hamm, 12.09.2022 - 4 U 114/22
Verweisung eines Rechtsstreits betr. Zahlungsansprüche aus einem …
Der aktuellen Entscheidung "Verbrauchsstelle Goldbuschfeld" des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.05.2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris) ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 102 Abs. 1 EnWG bejaht, wenn die Frage des Zustandekommens eines Energieliefervertrages oder des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer ungerechtfertigten Bereicherung von der Frage abhängt, welchem Energieversorgungsunternehmen der an einer bestimmten Lieferstelle entnommene Strom nach energiewirtschaftsrechtlichen Grundsätzen wirtschaftlich zuzuordnen ist oder - anders ausgedrückt - "wessen" Strom an dieser Lieferstelle verbraucht wird, wobei eine fehlerhafte bilanzielle Zuordnung durch den Netzbetreiber keine Bindungswirkung für die Gerichte entfaltet (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 10.05.2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris, Rdnr. 27).Schließlich ist die energiewirtschaftsrechtliche Frage zu klären, ob der von der Klägerin ab dem 01.01.2019 entnommene Strom nicht der Beklagten, sondern vielmehr der Nebenintervenientin wirtschaftlich zuzurechnen ist, weil zwischen dieser und der Klägerin unstreitig bis zum 31.12.2018 ein ordnungsgemäß beim Netzbetreiber gemeldeter Energieliefervertrag bestand und die Nebenintervenientin damit - falls es keine wie auch immer rechtlich einzuordnende "Ersatzversorgung" gegeben haben sollte - Lieferantin innerhalb der letzten rechtlichen Lieferbeziehung war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.05.2022 - EnZR 54/21 - [Verbrauchsstelle Goldbuschfeld], juris, Rdnr. 26) oder weil die Klägerin und die Nebenintervenientin eine - dem Netzbetreiber allerdings unstreitig erst im Laufe des Monats Januar 2019 gemeldete - Verlängerung des Energieliefervertrages über den 31.12.2018 hinaus vereinbart hatten.
- OLG Hamm, 07.05.2024 - 7 U 109/23
Ansprüche einer Betreiberin eines Verteilernetzes der allgemeinen Versorgung …
Rn. 17 bb) Wegen der im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebotenen weiten Auslegung des § 102 EnWG (…vgl. BGH Beschl. v. 17.7.2018 - EnZB 53/17, EnWZ 2018, 352 Rn. 15; siehe bei faktisch bei Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag BGH Urt. v. 10.5.2022 - EnZR 54/21, NVwZ-RR 2022, 756) und der Notwendigkeit, Rechts(mittel)klarheit und -sicherheit zu schaffen, ist jedoch davon auszugehen, dass im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG Vorfragen aus dem EnWG und nach einem auf diesem Gesetz beruhenden untergesetzlichen Regelungswerk immer schon dann zu beantworten sind, wenn - wie hier - nach einer Kabelbeschädigung Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB geltend gemacht werden und dabei energiewirtschaftliche Fragen entscheidungserheblich sind (oder noch werden können).Rn. 23 Streitig wird regelmäßig - wie hier - auch die Frage, ob der Netzbetreiber den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 EnWG, ein sicheres und zuverlässiges Netz zu betreiben (vgl. dazu BGH Urt. v. 10.5.2022 - EnZR 54/21, NVwZ-RR 2022, 756 Rn. 30), genügt hat, wenn es gleichwohl zu einer Versorgungsunterbrechung gekommen ist.
- BGH, 27.01.2026 - EnZR 5/24
Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden II
Ein konkludenter Vertragsschluss - in der Weise, dass der fortgesetzte Strombezug durch den Anschlussinhaber als schlüssige Annahme der Realofferte des Elektrizitätsversorgungsunternehmens anzusehen ist - kommt daher in diesen Konstellationen nur in Betracht, wenn nach dem objektiven Empfängerhorizont für den Anschlussinhaber erkennbar ist, dass sein Strombezug an der betreffenden Entnahmestelle nicht (mehr) aufgrund seines bisherigen Stromlieferungsverhältnisses erfolgt und daher eine Realofferte eines anderen Versorgers darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2022 - EnZR 54/21, RdE 2022, 404 Rn. 13 - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld). - LG Düsseldorf, 03.07.2025 - 14d O 25/24
- LG Konstanz, 05.02.2025 - D 3 O 162/24
Zahlungsansprüche eines Versorgers bei einer Gaslieferung
- LG Frankfurt/Main, 05.01.2024 - 3 O 4/23
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