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Rechtsprechung
   OLG München, 06.12.2017 - 7 U 1519/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,47141
OLG München, 06.12.2017 - 7 U 1519/17 (https://dejure.org/2017,47141)
OLG München, Entscheidung vom 06.12.2017 - 7 U 1519/17 (https://dejure.org/2017,47141)
OLG München, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - 7 U 1519/17 (https://dejure.org/2017,47141)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Miterben, Generalvollmchat, Auskunftsanspruch, Unmöglichkeit der Auskunftserteilung, Rechnungslegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 666 ; BGB § 1922 Abs. 1
    Rechtsstellung der Erben gegenüber einem Beauftragten der Erblasserin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsstellung der Erben gegenüber einem Beauftragten der Erblasserin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsstellung der Erben gegenüber einem Beauftragten der Erblasserin

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Überlassen von Kontoauszügen nebst Buchungsübersichten zu Konten ist keine ordnungsgemäße Rechnungslegung

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Muss Bevollmächtigter Kontoauszüge beschaffen, die der Vollmachtgeber schon hat?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1116
  • ErbR 2018, 163
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZR 33/15

    Eintritt eines am Prozess nicht beteiligten Miterben in die Parteistellung des …

    Auszug aus OLG München, 06.12.2017 - 7 U 1519/17
    Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner zugleich Miterbe ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom 27.01.2016, Az. XII ZR 33/15, Rdnr. 14).
  • OLG Köln, 11.05.2017 - 16 U 99/16

    Auskunftsansprüche eines Miterben gegenüber dem Inhaber einer Bankvollmacht

    Auszug aus OLG München, 06.12.2017 - 7 U 1519/17
    Denn nach Ziffer 2. Abs. 3 S. 2 der von der Erblasserin erklärten notariellen "Generalvollmacht und Patientenverfügung" vom 13.03.2012 (Anl. K 3, im Folgenden als Generalvollmacht bezeichnet), in der ausdrücklich hinsichtlich des "Grundverhältnisses" zwischen der Erblasserin und dem Beklagten die "Auftragsvorschriften" für anwendbar erklärt wurden, bestand zwischen der Erblasserin und dem Beklagten kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne daraus resultierende Auskunftsverpflichtung, sondern aufgrund des in Ziffer 2. Abs. 3 S. 2 der Generalvollmacht manifestierten rechtsgeschäftlichen Bindungswillens ein Auftragsverhältnis iSd. §§ 662 ff. BGB (zur Abgrenzung vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.05.2017, Az. 16 U 99/16, Rdnr. 4).
  • BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59

    Verjährung von Auskunftsansprüchen

    Auszug aus OLG München, 06.12.2017 - 7 U 1519/17
    Rn. 31 Ein Bestandsverzeichnis iSd. § 260 Abs. 1 ist die übersichtliche Darstellung der Aktiv- und Passivposten zu einem bestimmten Zeitpunkt (BGH, Urteil 02.11.1960, V ZR 124/59, Rdnr. 11, Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage, München 2017, Rdnr. 16 zu § 260 BGB, Krüger, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, München 2016, Rdnr. 41 zu § 260 BGB).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21

    Anspruch auf Auskunft über Nachlass an Betreuer

    Rn. 16 Ein Anspruch der Erbengemeinschaft auf Erteilung der geforderten Auskünfte folgt überdies und unabhängig von dem vorher Gesagten auch daraus, dass der Beklagte nach dem Erbfall unstreitig die weitere Abwicklung des Nachlasses durchgeführt hat, mithin insoweit als Beauftragter bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Nachlass tätig geworden ist, so dass er der Erbengemeinschaft über die im Rahmen der Verwaltung getätigten Verfügungen auch gemäß § 666 BGB umfassend Auskunft zu erteilen hat (vgl. OLG München, FamRZ 2018, 1116; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 1952; OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 497).

    Denn ordnungsgemäß ist nur eine Rechnungslegung, die nicht lediglich den Ist-Zustand der Verwaltung erkennen, sondern auch die Entwicklung zu diesem Zustand verfolgen lässt (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 5 W 6/19; OLG München, FamRZ 2018, 1116; OLG Köln, NJW-RR 1989, 528;… Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 259 Rn. 8).

  • OLG Karlsruhe, 21.11.2018 - 7 U 44/18

    Miterbengemeinschaft - Auskunftsanspruch bzgl. erhaltener Zuwendungen und …

    Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner zugleich Miterbe ist (OLG München, ErbR 2018, 163 ff., juris Tz. 31 BGH, NJW 2016, 2652 ff., Tz., juris).

    Anders als die Berufung meint, kann § 666 BGB wirksam durch - wie hier - Individualvereinbarung abbedungen werden (OLG München, ErbR 2018, 163 ff., juris Tz. 36;… Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 666 Rn. 1;… Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2017, § 666 Rn. 17; Horn/Schnabel, NJW 2012, 3473 (3475 m.w.N.)).

  • OLG Saarbrücken, 03.12.2024 - 5 W 77/24

    Beschwerde gegen eine Zwangsgeldverhängung zur Erzwingung einer titulierten …

    Hat ein Schuldner jedoch nach dem Erbfall die weitere Abwicklung des Nachlasses durchgeführt, so wird er insoweit als Beauftragter bzw. als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Nachlass tätig und hat daher den Erben über die im Rahmen der Verwaltung getätigten Verfügungen auch gemäß § 666 BGB umfassend Auskunft zu erteilen (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 5 U 42/21, ErbR 2022, 417; OLG München FamRZ 2018, 1116; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 1952; FamRZ 2014, 968); die von der angefochtenen Entscheidung herangezogene Vorschrift des § 2028 BGB hat dann vor allem noch Bedeutung für die Frage, ob der Hausgenosse überhaupt solche Geschäfte geführt hat (…Gierl, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl., § 2028 Rn. 5;… Kregel, in: RGRK 12. Aufl., § 2028 Rn. 2).

    Dies umfasst in Fällen wie dem vorliegenden auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 Abs. 1 BGB, d.h. einer übersichtlichen Darstellung der Aktiv- und Passivposten zu einem bestimmten Zeitpunkt (OLG München, ZEV 2018, 149;… Grüneberg, in: Grüneberg, BGB 83. Aufl., § 666 Rn. 3;… Krüger, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 260 Rn. 8; vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373); denn erst dadurch wird dem - erkennbaren - Zweck der titulierten Verpflichtung genügt, dem Gläubiger einen vollständigen Überblick über die geführten Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihren vermögensrechtlichen Auswirkungen zu verschaffen und den auf der Leistungsstufe angekündigten Herausgabeantrag, der durch diese Auskunft vorbereitet werden soll, zu konkretisieren.

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