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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3311
OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04 (https://dejure.org/2004,3311)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2004 - 15 W 213/04 (https://dejure.org/2004,3311)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - 15 W 213/04 (https://dejure.org/2004,3311)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins; Auslegung einer letztwilligen Verfügung; Erbvertraglicher Charakter einer Erklärung; Annahme einer weitergehenden vertragsmäßigen Bindung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 450
  • FGPrax 2005, 30
  • FamRZ 2005, 2100
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung …

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04
    Bei der Auslegung eines Erbvertrags muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, §§ 133, 157 BGB (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313, 319 = NJW-RR 1995, 330; 1995, 120, 123 = NJW-RR 1995, 904; FamRZ 1997, 911); für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 S. 1 BGB).

    Für diese Schlussfolgerung konnte das Landgericht zunächst den in der Rechtsprechung einhellig anerkannten Erfahrungssatz anführen, dass die Annahme einer vertragsmäßigen Zuwendung besonders nahe liegend ist, wenn in einem notariellen Vertrag einer Person etwas durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird, die an dem Vertrag selbst beteiligt ist (BGHZ 26, 204, 208 = NJW 1958, 498; 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLG NJW-RR 1990, 200, 201; 2003, 293, 294;… MK/BGB-Musielak, 3. Aufl., § 2278, Rdnr.4).

  • BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01

    Auslegung eines Erbvertrages - gegenseitige Erbeinsetzung mit …

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04
    Gegenstand der Vertragsauslegung ist ebenfalls, ob eine Verfügung, die nicht ausdrücklich als vertragsmäßig getroffen bezeichnet ist, als vertragsmäßig gewollt anzusehen ist (BayObLG NJW-RR 2003, 293, 294;… Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2278 Rdnr. 5).

    Für diese Schlussfolgerung konnte das Landgericht zunächst den in der Rechtsprechung einhellig anerkannten Erfahrungssatz anführen, dass die Annahme einer vertragsmäßigen Zuwendung besonders nahe liegend ist, wenn in einem notariellen Vertrag einer Person etwas durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird, die an dem Vertrag selbst beteiligt ist (BGHZ 26, 204, 208 = NJW 1958, 498; 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLG NJW-RR 1990, 200, 201; 2003, 293, 294;… MK/BGB-Musielak, 3. Aufl., § 2278, Rdnr.4).

  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04
    Rechtlicher Geltungsgrund ist der objektive Erklärungswert der Willenserklärung des Erblassers aus der Sicht des Erklärungsempfängers (BGHZ 109, 171, 177 = NJW 1990, 454).
  • BGH, 08.01.1958 - IV ZR 219/57

    Bindung durch Erbvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04
    Für diese Schlussfolgerung konnte das Landgericht zunächst den in der Rechtsprechung einhellig anerkannten Erfahrungssatz anführen, dass die Annahme einer vertragsmäßigen Zuwendung besonders nahe liegend ist, wenn in einem notariellen Vertrag einer Person etwas durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird, die an dem Vertrag selbst beteiligt ist (BGHZ 26, 204, 208 = NJW 1958, 498; 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLG NJW-RR 1990, 200, 201; 2003, 293, 294;… MK/BGB-Musielak, 3. Aufl., § 2278, Rdnr.4).
  • BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96

    Anfechtung des Erbvertrages bei Irrtum über Bindungswirkung - Beweiswürdigung …

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04
    Davon bleibt die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung nach den §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 1 BGB unberührt, wenn die Ehegatten sich in einem Irrtum über die Bindungswirkung des Erbvertrages befunden haben sollten (BayObLG FamRZ 1997, 1430); eine solche Anfechtung ist hier nicht erklärt.
  • BayObLG, 16.03.1995 - 1Z BR 82/94

    Anfechtung einer Erbschaftsannahme

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04
    Bei der Auslegung eines Erbvertrags muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, §§ 133, 157 BGB (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313, 319 = NJW-RR 1995, 330; 1995, 120, 123 = NJW-RR 1995, 904; FamRZ 1997, 911); für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 S. 1 BGB).
  • BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93

    Erlöschen des Testamentsvollstreckeramtes

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04
    Bei der Auslegung eines Erbvertrags muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, §§ 133, 157 BGB (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313, 319 = NJW-RR 1995, 330; 1995, 120, 123 = NJW-RR 1995, 904; FamRZ 1997, 911); für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 S. 1 BGB).
  • BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 162/97

    Abgrenzung eines Erbvertrags von einer testamentarischen Verfügung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04
    Unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von denjenigen, auf die sich die von der weiteren Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des BayObLG (BayObLGZ 1993, 248 = FamRZ 1993, 1494; 1998, 22 = NJW-RR 1998, 729) beziehen: Dort handelte es sich jeweils um in privatschriftlicher Form vorgenommene Verfügungen der Erblasserin, die im Zusammenhang mit von ihr erwarteten Pflegeleistungen stand und von dem begünstigten Dritten jeweils mitunterschrieben worden war.
  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04
    Gegen die Zulässigkeit und Rechtsmittelfähigkeit des vom Amtsgericht durch Beschluss vom 18.02.2003 erlassenen Vorbescheids bestehen keine Bedenken (BGHZ 20, 255; ständige Rechtsprechung des Senats).
  • BayObLG, 16.01.1997 - 1Z BR 84/96

    Erbvertragliche Bestimmungen bei Alleinerbschaft des behinderten Sohnes aus …

    Auszug aus OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04
    Bei der Auslegung eines Erbvertrags muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, §§ 133, 157 BGB (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313, 319 = NJW-RR 1995, 330; 1995, 120, 123 = NJW-RR 1995, 904; FamRZ 1997, 911); für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 S. 1 BGB).
  • BayObLG, 16.06.1993 - 1Z BR 10/93

    Voraussetzungen der Aufhebung auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 103 GG …

  • OLG Hamm, 16.03.1993 - 15 W 135/92

    Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Wiederverheiratungsklausel

  • OLG Hamm, 04.10.1993 - 8 U 124/93

    Aufhebung einer Stiftung; Wirksamkeit der Bestellung eines Sachwalters; Begriff …

  • BayObLG, 30.10.1989 - 1a BReg.Z 19/88

    Vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen; Bindungswirkung des Erbvertrags; …

  • OLG München, 06.07.2006 - 31 Wx 35/06

    Hypothetischer Willen zur Ersatzberufung der Kinder des eingesetzten Verwandten …

    Bei der Auslegung eines Erbvertrages muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, §§ 133, 157 BGB (BayObLG FamRZ 1997, 911; OLG Hamm FGPrax 2005, 30 jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 26.05.2026 - 2 U 25/24

    Zahlungsanspruch auf Wertersatz für einen veräußerten Pkw einschließlich …

    Rn. 174 Vertragsmäßige, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Verfügungen in einem Erbvertrag sind hingegen gemäß §§ 2298, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Vertragspartner aus Sicht eines objektiven Dritten nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLG FamRZ 1997, 911; OLG Hamm FGPrax 2005, 30 jeweils m.w.N.; OLG München…, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 31 Wx 35/06 -, Rn. 15, juris).

    Muss die Erklärung des Erblassers ihrer äußeren Form, ihrem Inhalt und sonstigen für die Auslegung maßgeblichen Umständen nach aus der Sicht des Erklärungsempfängers so verstanden werden, dass sie auf den Abschluss eines Erbvertrages unter seiner, des Dritten, Beteiligung gerichtet ist, so wird sie mit diesem Inhalt rechtlich wirksam, auch wenn der Erblasser seine Erklärung subjektiv in der Vorstellung abgegeben hat, lediglich eine einseitige letztwillige Verfügung errichten zu wollen (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 15 W 213/04 -, Rn. 29-30, juris).

  • OLG Stuttgart, 30.08.2007 - 19 U 27/07

    Erbvertrag: Wertersatz wegen Beeinträchtigung eines …

    Rn. 28 Die Annahme einer vertragsmäßigen Verfügung liegt im Übrigen - unabhängig vom Wortlaut - besonders nahe, wenn sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und wenn es sich um die eigenen Kinder begünstigende Verfügungen handelt (vgl. auch OLG Hamm FGPRAX 2005, 30).
  • AG Hamburg-St. Georg, 15.07.2022 - 970 VI 1412/19

    Erbvertrag - konkludente Rechtswahl

    Der Wille der Vertragsparteien ist ebenfalls entscheidend für die Frage, ob eine Verfügung, die nicht ausdrücklich als vertragsmäßig getroffen bezeichnet ist, als vertragsmäßig gewollt anzusehen ist (OLG Hamm NJW-RR 2005, 450).
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