Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.12.2007

Rechtsprechung
   BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06   

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BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06 (https://dejure.org/2007,1012)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2007 - VI ZB 73/06 (https://dejure.org/2007,1012)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 (https://dejure.org/2007,1012)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten als ein den Streitwert erhöhender Hauptanspruch; Übereinstimmende Erledigungserklärung eines geltend gemachten Hauptanspruchs; Ansehung von außergerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderungen

  • Anwaltsblatt

    § 4 ZPO
    Streitwerterhöhende Anwaltskosten?

  • Judicialis

    ZPO § 4 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 4 Abs. 1
    Gerichtliche Geltendmachung vorprozessualer Anwaltskosten als Hauptanspruch nach übereinstimmender Erledigungserklärung erhöht den Streitwert

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Vorprozessuale Anwaltskosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 4 Abs. 1
    Streitwert bei Erledigung der Hauptsache; Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erhöhung des Streitwertes durch vorprozessuale Anwaltskosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Verkehrsunfallprozess - Vorprozessuale Anwaltskosten nicht immer streitwertneutrale Nebenforderung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Streitwert - Übereinstimmende Erledigungserklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 999
  • MDR 2008, 404
  • FamRZ 2008, 684
  • VersR 2008, 557
  • AnwBl 2008, 300
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.03.1994 - VII ZR 146/93

    Zinsen als Hauptanspruch

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch Hauptforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch anhängig ist (vgl. BGHZ 26, 174, 176; BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 - NJW 1994, 1869, 1870 m.w.N.).

    Die von dem erledigten Teil verlangten Zinsen stehen zur noch geltend gemachten Hauptforderung nicht im Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGHZ 26, 174, 176; BGH, Urteil vom 24. März 1994 - aaO).

  • BGH, 12.12.1957 - VII ZR 135/57

    Zinsen als Hauptforderung

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch Hauptforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch anhängig ist (vgl. BGHZ 26, 174, 176; BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 - NJW 1994, 1869, 1870 m.w.N.).

    Die von dem erledigten Teil verlangten Zinsen stehen zur noch geltend gemachten Hauptforderung nicht im Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGHZ 26, 174, 176; BGH, Urteil vom 24. März 1994 - aaO).

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06
    Dies gilt unabhängig davon, ob man die Höhe der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten wie die Beschwerdeführerin so berechnet, dass die Anrechnung den Betrag der Gebühr vermindert, die anzurechnen ist (vgl. Lutje, RVG von A - Z Stichwort "Anrechnung"), oder annimmt, dass sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049, 2050).
  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06
    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - juris Rn. 5 ff. sowie Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846 und vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, juris Rn. 5 f.).
  • BGH, 15.03.1995 - XII ZB 29/95

    Beschwer des Berufungsführers bei Antragsänderung im Berufungsverfahren; Befugnis

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06
    Dann folgt aus dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung, dass im Rahmen der Entscheidung über den noch streitigen Teil des Rechtsstreits von Amts wegen auch über die für den erledigten Teil anfallenden Kosten mit entschieden wird (vgl. BGHZ 128, 85, 92; BGH, Beschluss vom 15. März 1995 - XII ZB 29/95 - NJW-RR 1995, 1089, 1090; OLG Bremen OLGR 2001, 461).
  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06
    Dann folgt aus dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung, dass im Rahmen der Entscheidung über den noch streitigen Teil des Rechtsstreits von Amts wegen auch über die für den erledigten Teil anfallenden Kosten mit entschieden wird (vgl. BGHZ 128, 85, 92; BGH, Beschluss vom 15. März 1995 - XII ZB 29/95 - NJW-RR 1995, 1089, 1090; OLG Bremen OLGR 2001, 461).
  • BGH, 15.05.2007 - VI ZB 18/06

    Erhöhung des Streitwerts durch nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06
    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - juris Rn. 5 ff. sowie Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846 und vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, juris Rn. 5 f.).
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 22/07

    Erhöhung des Streitwerts bei Geltendmachung von Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06
    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - juris Rn. 5 ff. sowie Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846 und vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, juris Rn. 5 f.).
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 200/06

    Streitwert bei Geltendmachung von nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden

    Auszug aus BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06
    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - juris Rn. 5 ff. sowie Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846 und vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, juris Rn. 5 f.).
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07

    Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts

    Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - VersR 2008, 557, den das Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, entschieden, dass die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - [...] Rdn. 5 ff.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07 - [...] Rdn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 -aaO).

    Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - aaO m.w.N.).

  • BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten im

    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06, Schaden-Praxis 2007, 370; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 6; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, NJW-RR 2008, 374 Rn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, VersR 2007, 1102 Rn. 7).

    Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist oder weil der Kläger die Hauptforderung aus anderen Gründen nicht weiterverfolgt, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, aaO mwN).

  • BGH, 19.03.2013 - VIII ZB 45/12

    Beweiskraftwirkung des Tatbestands für Parteierklärungen in der mündlichen

    c) Wenn - wie hier im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger - ein Rechtsstreit hinsichtlich eines abgrenzbaren Teils übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, ist für die Frage, ob die Berufungssumme erreicht ist, allein der nicht erledigte Teil der Hauptsache maßgebend (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 44/10, VersR 2011, 1155 Rn. 4 mwN; vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, WM 1962, 1225; vom 12. März 1991 - XI ZR 148/90, NJW-RR 1991, 1210 unter II 2 b; vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2; vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.12.2007 - IX ZB 280/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6217
BGH, 20.12.2007 - IX ZB 280/04 (https://dejure.org/2007,6217)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Recht von am Insolvenzverfahren teilnehmenden Unterhaltsgläubigern und Deliktsgläubigern auf Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge eines Schuldners

  • Judicialis

    ZPO § 850c; ; ZPO § 850d; ; InsO § 40; ; InsO § 89 Abs. 2 Satz 1; ; InsO § 89 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de

    InsO § 89 Abs. 2 S. 1 § 40
    Erweiterte Pfändbarkeit der Bezüge des Schuldners durch Unterhalts- und Deliktsgläubigern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 684
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.09.2007 - IX ZB 16/06

    Zulässigkeit der Vollstreckung von Alt-Unterhalts- und Deliktsgläubigern in die

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - IX ZB 280/04
    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 (ZInsO 2007, 1226, bestätigt durch Beschlüsse vom 15. November 2007 - IX ZB 226/05 sowie IX ZB 4/06) entschieden, dass die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet ist, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.

    Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO; BGH, Beschl. v. 27. September 2007, aaO; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 89 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 89 Rn. 35).

    Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05, ZInsO 2006, 1166; Beschl. v. 27. September 2007, aaO).

    Da die Gläubiger zu den im Verfahren zu berücksichtigenden Insolvenzgläubigern gehören, können sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO berufen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2007, aaO).

  • BGH, 28.06.2006 - VII ZB 161/05

    Voraussetzungen der Vollstreckung von Ansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - IX ZB 280/04
    Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05, ZInsO 2006, 1166; Beschl. v. 27. September 2007, aaO).
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 226/05

    Umfang des Vollstreckungsverbots im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - IX ZB 280/04
    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 (ZInsO 2007, 1226, bestätigt durch Beschlüsse vom 15. November 2007 - IX ZB 226/05 sowie IX ZB 4/06) entschieden, dass die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet ist, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 4/06

    Umfang des Vollstreckungsverbots im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - IX ZB 280/04
    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 (ZInsO 2007, 1226, bestätigt durch Beschlüsse vom 15. November 2007 - IX ZB 226/05 sowie IX ZB 4/06) entschieden, dass die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet ist, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.
  • BAG, 17.09.2009 - 6 AZR 369/08

    Unterhaltsrückstände in der Verbraucherinsolvenz

    Dieser zusätzliche Vollstreckungszugriff ist den Gläubigern rückständiger Unterhaltsansprüche, die als Insolvenzgläubiger ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, dagegen nicht eröffnet (BGH 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - Rn. 10 f., NZI 2008, 50; 20. Dezember 2007 - IX ZB 280/04 - Rn. 7, FamRZ 2008, 684; BT-Drucks. 12/2443 S. 124, 137 f., 150 f.; MünchKommInsO/Breuer 2. Aufl. § 89 Rn. 7, 36).

    Die Privilegierungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO und § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 InsO erfassen nach der Rechtsprechung des BGH also nur Neugläubiger von laufenden Unterhaltsansprüchen, nicht aber Unterhaltsgläubiger, die wie die Klägerin mit rückständigen Unterhaltsansprüchen als Insolvenzgläubiger am Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH st. Rspr. seit 27. September 2007 - IX ZB 16/06 - NZI 2008, 50; zuletzt 20. Dezember 2007 - IX ZB 280/04 - Rn. 4, FamRZ 2008, 684).

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 285/17

    Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels:

    Künftige Unterhaltsansprüche, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, können im Insolvenzverfahren allein unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des § 40 InsO geltend gemacht werden und unterliegen dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO nur mit der Einschränkung des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO (vgl. BGH Beschluss vom 20. Dezember 2007 - IX ZB 280/04 - FamRZ 2008, 684 Rn. 5 f.; Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 4 Rn. 135).
  • LG Münster, 31.08.2011 - 5 T 373/11

    Möglichkeit einer Ausnahme von dem Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO

    Denn der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Ausnahme vom Vollstreckungsverbot im Rahmen des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO ausschließlich für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen gilt, nicht aber für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen (vgl. BGH Beschlüsse vom 27.09.2007, Az. IX ZB 16/06 und vom 20.12.2007, Az. IX ZB 280/04).
  • VerfGH Bayern, 04.07.2011 - 136-VI-10

    Verletzung des Willkürverbots durch Zivilgericht

    Aus den Bestimmungen über die Zuordnung der Insolvenzmasse (§§ 38, 49 bis 51, 53 InsO) und aus § 91 InsO wird jedoch hergeleitet, dass ihnen eine Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse verwehrt sei; sie könnten lediglich in insolvenzfreies Vermögen des Schuldners vollstrecken, insbesondere in den Teil seiner Bezüge, der nach §§ 850 d, 850 f Abs. 2 ZPO für sie ggf. erweitert pfändbar ist (Breuer in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2007, RdNr. 26 zu § 89; Gerhardt in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl. 2010, § 33 RdNr. 10; BGH vom 20.12.2007 = FamRZ 2008, 684).
  • VG Düsseldorf, 24.09.2012 - 23 K 7855/11

    Insolvenzverfahren Treuhänder Insolvenzverwalter Zahlungsverbot Drittschuldner

    Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten, BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - IX ZB 280/04 -, in: juris (Rn. 5), und vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 -, in: juris (Rn. 10).
  • LG Frankenthal, 26.11.2009 - 1 T 228/09

    Verbot der Zwangsvollstreckung im laufenden Insolvenzverfahren: Pfändung von

    Diese Besserstellung gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktansprüchen, nicht aber für Insolvenzgläubiger solcher Forderungen (BGH FamRZ 2008, 142; BGH FamRZ 2008, 684; BGH JurBüro 2008, 159; Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2001, Az.: ..., bestätigt durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, RPfleger 2001, 449).
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