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   BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11   

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https://dejure.org/2013,19511
BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11 (https://dejure.org/2013,19511)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2013 - XII ZB 340/11 (https://dejure.org/2013,19511)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 (https://dejure.org/2013,19511)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 VersAusglG, § 10 VersAusglG, § 11 VersAusglG, § 12 VersAusglG, § 13 VersAusglG
    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung: Nachträgliche Berücksichtigung übersehener, verschwiegener oder vergessener Anrechte

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG § 51; VersAusglG § 20
    Keine Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG bei bloßen Rechen- oder Rechtsanwendungsfehlern

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit zum nachträglichen Ausgleich von vergessenen oder übersehenen Anrechten im Versorgungsausgleich durch ein nachgelagertes Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

  • rewis.io

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung: Nachträgliche Berücksichtigung übersehener, verschwiegener oder vergessener Anrechte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit zum nachträglichen Ausgleich von vergessenen oder übersehenen Anrechten im Versorgungsausgleich durch ein nachgelagertes Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eherecht - Versorungsausgleich fehlerhaft: Kein Abänderungsverfahren möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bei der Ausgangsentscheidung "vergessene" Anrechte im VA

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der fehlerhafte Versorgungsausgleich im Abänderungsverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich - übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Für übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte kein späterer schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte im Versorgungsausgleich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Übersehene oder vergessene Versorgungsanrechte

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 198, 91
  • NJW-RR 2013, 1219
  • MDR 2013, 1352
  • FamRZ 2013, 1548
  • AnwBl 2013, 217
 
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Wird zitiert von ... (36)

  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16

    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im

    Die aus der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung folgende Bindungswirkung beschränkt sich insoweit darauf, dass im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nur solche Anrechte berücksichtigt werden dürfen, die auch in die Ausgangsentscheidung einbezogen worden waren (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2015, 1548 Rn. 28; vgl. auch BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018] VersAusglG § 31 Rn. 64).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15

    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Die aus der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung folgende Bindungswirkung beschränkt sich insoweit darauf, dass im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nur solche Anrechte berücksichtigt werden dürfen, die auch in die Ausgangsentscheidung einbezogen worden waren (vgl. BeckOGK/Siede [Stand: Februar 2018] VersAusglG § 31 Rn. 64; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 28).
  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Zwar können auch die vom Gericht in der Ausgangsentscheidung versehentlich übergangenen Anrechte, die als ausgleichsreife Anrechte an sich dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen wären, nach der Rechtsprechung des Senats nicht Gegenstand von späteren Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG sein (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 24 ff.).
  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13

    Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Unbilligkeit der Durchführung

    Als Folge der nach der Übergangsregelung des § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Abänderung ist der Versorgungsausgleich nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht hinsichtlich sämtlicher einbezogener Anrechte vollständig und ohne Bindung an die Ausgangsentscheidung durchzuführen ("Totalrevision"; vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 23 mwN; zu fehlerhaft nicht in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechten vgl. allerdings Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsverfahrens mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgungsanrechte der Ehegatten sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26).
  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 323/13

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548).

    Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur vorausgegangenen Rechtslage).

    Es sollte aber kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19 mwN).

    Nur unter diesen Voraussetzungen und in diesem Umfang findet eine "Totalrevision" statt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 88 f. sowie Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 16), die hinsichtlich der einbezogenen Anrechte - als begrenzte Rechtskraftdurchbrechung - dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt.

    b) Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass auch Aspekte des Vertrauensschutzes eine Fortschreibung der großzügigeren Korrekturmöglichkeiten des früheren Rechts nicht gebieten (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 31 ff.).

    Diese Auswirkungen beruhen jedoch nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern darauf, dass das Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung oder Anpassung von nach früherem Recht ergangenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 33).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers, durch § 51 VersAusglG dem Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich einzuräumen, ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 35 mwN).

  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 410/12

    Versorgungsausgleich bei Ehescheidung: Voraussetzungen einer bewussten

    Eine bewusste Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich liegt nur vor, wenn in der Entscheidung oder in den Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht nur über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und die Entscheidung über konkret bezeichnete Anrechte später treffen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548).

    a) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten sind (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26).

    Wird hierbei eine dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallende Versorgungsanwartschaft fehlerhaft nicht ausgeglichen, weil sie dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde, liegt ebenso wie nach bisheriger Rechtslage eine fehlerhafte, weil unvollständige Entscheidung und keine Teilentscheidung vor (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 28).

    Die fehlerhafte Entscheidung über den Versorgungsausgleich erwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist nicht nur insoweit in formelle und materielle Rechtskraft, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen wurden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren Anrechte im Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG auszugleichen sind (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 28; a.A. Hoppenz/Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 224 FamFG Rn. 9).

    Vielmehr hat das Amtsgericht - mit Ausnahme des zuvor ausdrücklich abgetrennten Verfahrensteils betreffend das Anrecht der Ehefrau bei dem Deutsche Post Betriebsrenten-Service e.V. - abschließend über den gesamten Wertausgleich entschieden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 24).

  • BGH, 27.05.2015 - XII ZB 564/12

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung: Berücksichtigung von in der

    Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG nicht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2013, XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 und vom 22. Oktober 2014, XII ZB 323/13, FamRZ 2015, 125).

    Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger, um mit einem Verfahren nach § 10 a VAHRG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung durchbrechen zu können (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur früheren Rechtslage).

    Eine Rechtskraftdurchbrechung zum alleinigen Zweck der Fehlerkorrektur, wie sie § 10 a VAHRG mit dem Prinzip der Totalrevision noch verfolgt hatte, sieht § 225 FamFG demgegenüber gerade nicht mehr vor (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 Rn. 14 jeweils zu § 51 VersAusglG).

    In den in diesem Zusammenhang in der Entwurfsbegründung zitierten Empfehlungen der Kommission (Abschlussbericht der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" S. 98 f.) gibt diese unmissverständlich zu erkennen, dass das Gesetz kein "über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung" anbieten solle, weil diese Möglichkeit auch bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht bestehe (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19).

  • OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 323/15

    Familienrecht: Ausgleich nach Scheidung - Teilhabeanspruch - Schuldnerverzug -

    Sollte es an dieser Hinzuziehung fehlen, entstände auch dadurch keine unklare Situation, da dann zu vermuten ist, dass das unausgeglichene Anrecht bei der Erstentscheidung keine Berücksichtigung fand (wie auch ohne Auskunft des Versorgungsträgers?) und damit die Rechtskraft einer damaligen Versorgungsausgleichsentscheidung auch dem Bestehen des Teilhabeanspruchs entgegensteht (vergl. BGHZ 198, 91-105 zu vergessenen und verschwiegenen Anrechten).
  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13

    VersAusglG §§ 51, 52; FamFG § 48 Abs. 2, 226 Abs. 2; ZPO §§ 256, 580 Nr. 7 b

    Diese eindeutige gesetzliche Übergangsregelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 30 ff.).

    Wegen der Unzulässigkeit des Abänderungsantrags kommt es auf die weiteren Erwägungen des Oberlandesgerichts zum Abänderungsbegehren, die der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548; vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 - XII ZB 564/12 - FamRZ 2015, 1279) allerdings im Wesentlichen entsprechen, nicht an.

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16

    Altersversorgung - Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 415/12

    Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Nachträglicher Ausgleich

  • BGH, 30.11.2016 - XII ZB 167/15

    Versorgungsausgleich: Rechtskraftwirkung einer Entscheidung zum

  • BGH, 05.10.2022 - XII ZB 74/20

    Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der

  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 30/13

    Versorgungsausgleich: Verfahrensart bei begehrtem Ausgleich eines nach altem

  • LG Berlin, 17.03.2016 - 67 S 30/16

    Wohnraummiete in Berlin: Verfassungsmäßigkeit der Kündigungsschutzklausel-VO;

  • BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18

    Versorgungsausgleich in der Insolvenz des ausgleichspflichtigen Ehegatten: Erwerb

  • BGH, 24.11.2021 - XII ZB 359/21

    Vornahme einer Totalrevision im Rahmen des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 10.04.2019 - XII ZB 284/18

    Rechtsstreit über die Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31. August

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 213/14

    Versorgungsausgleichsverfahren: Abänderung des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 102/17

    Berücksichtigung einer nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen

  • BGH, 03.07.2019 - XII ZB 34/17

    Berücksichtigen einer nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen

  • OLG Nürnberg, 15.04.2014 - 7 UF 1115/13

    Zur Wertermittlung und Teilung eines Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge,

  • OLG Nürnberg, 27.04.2020 - 9 UF 177/18

    Versorgungsausgleich - verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich eines zu Unrecht

  • OLG Naumburg, 30.11.2021 - 3 UF 95/21

    Die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist nach § 51 Abs. 1

  • OLG Stuttgart, 18.11.2014 - 15 UF 165/14

    Versorgungsausgleich: Verzinsung von Kapitalzahlungen aus einem noch nicht

  • AG Flensburg, 24.09.2015 - 90 F 16/15

    Wesentlichkeit einer Wertänderung bei Änderung des Ausgleichswerts nur eines

  • OLG Stuttgart, 01.09.2015 - 18 UF 117/15

    Versorgungsausgleich: Beschwerde gegen die unterlassene Benennung eines nicht

  • AG Bonn, 17.04.2014 - 401 F 226/10

    Bewertung der auszugleichenden Anrechte des Ehemannes aus der betrieblichen

  • OLG Stuttgart, 15.06.2021 - 11 UF 77/20

    Abänderung eines Versorgungsausgleichs wegen wesentlicher Wertänderung; Keine

  • KG, 19.06.2015 - 13 UF 258/14

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Anrechts in der gesetzlichen

  • OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 4 UF 99/99
  • LG Berlin, 10.02.2017 - 63 S 71/16

    Kündigungsschutzverordnung schließt Eigenbedarfskündigung aus!

  • AG Paderborn, 27.05.2014 - 87 F 1/14

    Voraussetzungen für die Abänderung eines Versorgungsausgleichs

  • OLG Frankfurt, 30.03.2022 - 7 U 241/20

    Reichweite der Rechtskraft eines Versorgungsausgleichsbeschlusses

  • OLG München, 12.12.2014 - 2 UF 663/14

    Hinterbliebenenversorgung

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