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   BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12   

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https://dejure.org/2013,33233
BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12 (https://dejure.org/2013,33233)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2013 - V ZB 143/12 (https://dejure.org/2013,33233)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 (https://dejure.org/2013,33233)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 RVG, § 13 RVG, Nr 3200 RVG-VV, § 91 Abs 1 S 1 Halbs 2 ZPO
    Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners: Höhe der zu erstattenden Verfahrensgebühr bei Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels vor dessen Begründung

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verfahrensgebühr bei Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels vor dessen Begründung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr bei Stellung eines Antrags auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG

  • Anwaltsblatt

    § 2 RVG, § 91 ZPO
    Volle Verfahrensgebühr bei verfrühtem Zurückweisungsantrag

  • Anwaltsblatt

    § 2 RVG, § 91 ZPO
    Volle Verfahrensgebühr bei verfrühtem Zurückweisungsantrag

  • rewis.io

    Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners: Höhe der zu erstattenden Verfahrensgebühr bei Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels vor dessen Begründung

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Verfahrensgebühr bei Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels vor dessen Begründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VV RVG Nr. 3200; VV RVG Nr. 3201
    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr bei Stellung eines Antrags auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisungsantrag vor Berufungsbegründung: Welche Gebühr?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verfrühter Zurückweisungsantrag unschädlich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der bereits vor Berufungsbegründung gestellte Zürückweisungsantrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr auch bei Berufungsrücknahme möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr auch bei Berufungsrücknahme möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 185
  • MDR 2014, 57
  • FamRZ 2014, 196
  • AnwBl 2013, 92
  • AnwBl 2014, 92
  • AnwBl Online 2014, 19
  • Rpfleger 2014, 103
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.04.2009 - XII ZB 12/07

    Erstattungsfähigkeit einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr i.R.e. Stellung eines

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12
    Hat der Rechtsanwalt aber - wie hier - bereits einen Schriftsatz eingereicht, der die Sachanträge oder einen Sachvortrag enthält, kommt eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859, 860).

    Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei dabei nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).

    Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Senat, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102, 3103; jeweils mwN).

    Es würde auf eine unnötige Förmelei hinauslaufen, von dem Rechtsmittelgegner zu erwarten, dass er nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, Rpfleger 2011, 47, 48).

    Dieser rechtlichen Beurteilung steht, wie der XII. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, dessen Entscheidung vom 1. April 2009 (XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221) nicht entgegen.

  • BGH, 03.07.2007 - VI ZB 21/06

    Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren vor Zustellung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12
    Wird der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel aber dann begründet, ist eine 1, 6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV unabhängig davon erstattungsfähig, ob das Verfahren später durch Rücknahme, durch Sachentscheidung oder in sonstiger Weise beendet wird (Abweichung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007, VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).

    Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei dabei nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).

    Soweit der Senat von der Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 3. Juli 2007 (VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723) abweicht, hat dieser mitgeteilt, dass an der gegenteiligen Auffassung nicht festgehalten wird.

  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 111/07

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten nach Einlegung und

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12
    Hat der Rechtsanwalt aber - wie hier - bereits einen Schriftsatz eingereicht, der die Sachanträge oder einen Sachvortrag enthält, kommt eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859, 860).

    Diese wären bei einer Antragstellung nach Eingang der Rechtsmittelbegründung zweifellos auch erstattungsfähig gewesen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859, 860).

  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03

    Erstattung von Kosten des Berufungsbeklagten

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12
    Diese wären bei einer Antragstellung nach Eingang der Rechtsmittelbegründung zweifellos auch erstattungsfähig gewesen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859, 860).
  • BGH, 02.07.2009 - V ZB 54/09

    Ermäßigung der Verfahrensgebühr in Berufungsverfahren bei vorzeitiger Beendigung

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12
    Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Senat, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102, 3103; jeweils mwN).
  • BGH, 13.07.2010 - VI ZB 61/09

    Berufungsverwerfung nach Berufungsbegründung: Erstattungsfähige

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12
    Es würde auf eine unnötige Förmelei hinauslaufen, von dem Rechtsmittelgegner zu erwarten, dass er nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einreicht, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, Rpfleger 2011, 47, 48).
  • OLG Bamberg, 13.01.2011 - 1 W 1/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12
    Die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Rechtsmittelverfahren durch eine gerichtliche Sachentscheidung, durch eine Rücknahme oder auf sonstige Weise beendet wird (so zutreffend OLG Bamberg, NJW-RR 2011, 1222, 1224).
  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (Senatsbeschl. v. 26.1.2006, a.a.O.; s. auch BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370, Rdnr. 12; v. 10.7.2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734, Rdnr. 9 und v. 23.10.2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185, Rdnr. 10; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.09.2014 - XI ZB 21/13

    Rechtsanwaltskosten im Berufungsverfahren: Verfahrensgebühr für den

    Hat der Rechtsanwalt aber wie hier - bereits einen Schriftsatz eingereicht, der Sachanträge enthält, kommt eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185 Rn. 5 f. mwN).

    Es liefe auf eine unnötige Förmelei hinaus, vom Rechtsmittelgegner zu fordern, nach Eingang der Rechtsmittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einzureichen, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185 Rn. 10).

    cc) Der Umstand, dass das Berufungsgericht nach Vorlage der Berufungsbegründung nicht in der Sache entschieden hat, weil die Klägerin die Berufung auf Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgenommen hat, ändert, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inzwischen geklärt ist, an der Erstattungsfähigkeit der 1, 6-fachen Verfahrensgebühr nichts (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185 Rn. 11 ff.).

  • OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15

    Umfang der Kostenerstattung des Berufungsbeklagten bei Antragstellung vor

    Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 185; BGH NJW 2009, 2221; BGH NJW 2009, 3103; BGH AGS 2003, 221; BAG NZA 2003, 1293).

    Soweit der Bundesgerichtshof mit seinen Beschlüssen vom 23.10.2013, Az.: V ZB 143/12, veröffentlicht in: NJW-RR 2014, 185, sowie vom 30.9.2014, Az.: XI ZB 21/13, veröffentlicht in: JurBüro 2015, 90, ausgeführt hat, dass nach Einreichung einer Rechtsmittelbegründung dem Rechtsmittelgegner ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden könne, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzukündigen, weshalb von diesem Zeitpunkt an eine Verteidigung notwendig und selbst bei einem "verfrühten" Zurückweisungsantrag mit dann erstattungsfähigen Kosten verbunden sei, steht das vorliegend der fehlenden Erstattungsfähigkeit nicht entgegen.

    Nach dem Wortlaut seiner zitierten Beschlüsse vom 23.10.2013, Az.: V ZB 143/12, sowie vom 30.9.2014, Az.: XI ZB 21/13, hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei einem verfrühten Zurückweisungsantrag des Berufungsbeklagten maßgeblich auf den " Eingang " der Rechtsmittelbegründungsschrift abgestellt.

  • OLG Koblenz, 21.03.2017 - 14 W 118/17

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Verfahrensgebühr für den

    Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 185; BGH NJW 2009, 2221; BGH NJW 2009, 3103; BGH AGS 2003, 221; BAG NZA 2003, 1293).
  • LAG Köln, 25.02.2016 - 4 Ta 31/16

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufung Gegner bei "vorsorglicher"

    Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt bis heute (vgl. BGH 03.06.2003 - VIII ZB 19/03; 28.02.2013 - V ZB 132/12; 23.10.2013- V ZB 143/12).

    Soweit in diesen Entscheidungen ausgeführt wird, davon sei zu unterscheiden die Frage, "welche Maßnahmen" der bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten dürfe, betrifft dieses die Frage, ob die erst bei Stellung eines Sachantrages nach Nr. 3200, 3201 VV RVG anfallende volle Verfahrensgebühr dann auch in dieser Höhe erstattungsfähig ist, wenn der Antrag gestellt wird, bevor feststeht, dass das Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird (vgl. z. B. BGH 03.07.2007 - VI ZB 21/06 - Rn. 6 m. w. N.; BHG 23.10.2013 - V ZB 143/12).

  • OLG Jena, 22.02.2016 - 1 W 84/16

    Kostenbeschwerde in Nachlasssachen

    Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei dabei nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 143/12, juris Rn. 7 mwN).

    Da die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei bereits vor dessen Begründung einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen kann (BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 143/12, juris Rn. 8), ist in einem solchen wie dem vorliegenden Fall eine 1, 1-fache Verfahrensgebühr entstanden und festzusetzen (BGH, Beschluss vom 03.07.2007 - VI ZB 21/06, juris Rn. 5 mwN).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2018 - 3 K 103.17

    Gebot der Kostenminderungspflicht - Sachantrag des Gegners vor umfassender

    In Anwendung dieses Maßstabs kommt die Erstattung der 1, 6-fachen Verfahrensgebühr in der Regel nicht in Betracht, wenn ein - die 1, 6-fache Verfahrensgebühr auslösender - Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite gestellt worden war, bevor der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel begründet und einen Antrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 - juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 12 E 854/13 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. April 2009 - OVG 1 K 17.08 - juris Rn. 8 und vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 - juris Rn. 5).

    Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Rechtsmittelgegner sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern kann; es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung einer Klage ausgehen könnte, solange mangels eines Klageantrags und einer Klagebegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels überhaupt noch nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 - juris Rn. 8; OVG NW, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 12 E 854/13 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 - juris Rn. 5).

  • VG Wiesbaden, 03.08.2018 - 5 L 1790/17
    nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 143/12 - NJW-RR 1014, 185).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Rechtsmittelgegner sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern kann; es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung einer Klage oder eines Eilantrags ausgehen könnte, solange mangels eines Klageantrags und einer Klagebegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels überhaupt noch nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 143/12 - OVG NRW, Beschluss vom 06.01.2014 - 12 E 854/13 - OVG BB, Beschluss vom 10.09.2008 - OVG 1 K41.07 - juris).

  • OLG München, 08.11.2022 - 11 W 947/22

    Verfahrensgebühr - Notwendige Kosten der Rechtsverteidigung in der

    Allerdings ist ein die volle, nicht ermäßigte Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinne grundsätzlich nicht notwendig, sofern der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbegründung eingereicht hat; im Normalfall besteht nämlich kein Anlass für den Rechtsmittelgegner, mit der Verteidigungsanzeige seines Prozessbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels anzukündigen (BGH aaO; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 -, juris Rn. 8).
  • OLG Koblenz, 26.05.2015 - 14 W 341/15

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten bei eingeschränkter

    Vom Kläger zu ersetzen ist die Gebühr von 1, 6 lediglich hinsichtlich eines Werts von 5.500 EUR, dessentwegen die (erfolglose) Berufung später von ihm begründet wurde; dagegen ist die Erstattungsfähigkeit in Bezug auf den überschießenden Eingangswert des Rechtsmittels von 15.000 EUR auf einen Satz von 1, 1 begrenzt (BGH JurBüro 2008, 35 ; BGH JurBüro 2014, 79).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2014 - 12 E 854/13

    Anfall einer erstattungsfähigen Verfahrensgebühr für ein

  • LAG Hamm, 22.08.2019 - 8 Ta 613/18

    Keine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach gestelltem Sachantrag

  • OVG Saarland, 17.03.2021 - 2 B 376/20

    Notwendige Kosten für Beauftragung eines Rechtsanwalts

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.2014 - 5 Ta 169/14

    Rechtsanwaltskosten des Berufungsgegners - Höhe der zu erstattenden

  • OVG Saarland, 17.03.2021 - 2 C 375/20

    Notwendige Kosten für Beauftragung eines Rechtsanwalts

  • LG Landshut, 19.10.2015 - 44 O 469/14

    Keine Erstattung für den Mehraufwand von Anwälten an einem dritten Ort

  • VG Frankfurt/Main, 29.04.2014 - 3 O 550/14

    Numerus clausus

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Rechtsprechung
   BGH, 24.10.2013 - III ZR 403/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32585
BGH, 24.10.2013 - III ZR 403/12 (https://dejure.org/2013,32585)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2013 - III ZR 403/12 (https://dejure.org/2013,32585)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12 (https://dejure.org/2013,32585)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 522 Abs 2 ZPO, § 524 Abs 4 ZPO, § 533 ZPO
    Berufungsverfahren: Schicksal einer Widerklage nach Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirkung der Zurückweisung einer Berufung durch einstimmigen Beschluss auf eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage

  • rewis.io

    Berufungsverfahren: Schicksal einer Widerklage nach Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4
    Wirkung der Zurückweisung einer Berufung durch einstimmigen Beschluss auf eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Berufungszurückweisung durch Beschluss: Widerklage wirkungslos

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerklage im Berufungsverfahren - und der Zurückweisungsbeschluss

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Keine Wirkung einer im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage bei Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage kann ihre Wirkung verlieren, wenn die Berufung einstimmig zurückgewiesen wird

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Folgen der Berufungszurückweisung für die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage kann ihre Wirkung verlieren, wenn die Berufung einstimmig zurückgewiesen wird

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann Berufungsführer durch zweitinstanzliche Widerklage Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO verhindern? (IBR 2014, 1342)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 198, 315
  • NJW 2014, 151
  • ZIP 2014, 148 (Ls.)
  • MDR 2014, 615
  • FamRZ 2014, 196
  • WM 2013, 2255
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 05.11.2003 - 16 U 116/03

    Zurückweisung der Berufung wegen Aussichtslosigkeit: Rüge der Verletzung des

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - III ZR 403/12
    a) Nach der überwiegend vertretenen Auffassung, der das Berufungsgericht folgt, werden mit dem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine zweitinstanzlich erhobene Widerklage, eine zweitinstanzliche Klageerweiterung und ein zweitinstanzlicher Hilfsantrag entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos (OLG Rostock, NJW 2003, 3211 [Klageerweiterung und Widerklage]; OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 165, 167 f [Widerklage] sowie OLGR 2004, 48 [Klageerweiterung]; KG, NJW 2006, 3505 [Hilfsantrag]; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 465 [Hilfsantrag]; OLG Nürnberg [2.

    Klageerweiterung und Hilfswiderklage seien in zweiter Instanz in gleicher Weise von einer zulässigen und erfolgversprechenden Berufung abhängig wie die Anschlussberufung, so dass sich die Regelung des § 524 Abs. 4 ZPO auf diese beiden Konstellationen übertragen lasse (OLG Rostock aaO; OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 165, 167 f).

    Damit sei in diesem Verfahren der Zugang zu solchen Prozesshandlungen versperrt, die vor der Entscheidung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedürften (OLG Nürnberg aaO; OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 165, 168; Vossler aaO).

  • OLG Frankfurt, 22.12.2003 - 19 U 78/03

    Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zum Aktienerwerb durch den Arbeitnehmer

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - III ZR 403/12
    a) Nach der überwiegend vertretenen Auffassung, der das Berufungsgericht folgt, werden mit dem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine zweitinstanzlich erhobene Widerklage, eine zweitinstanzliche Klageerweiterung und ein zweitinstanzlicher Hilfsantrag entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos (OLG Rostock, NJW 2003, 3211 [Klageerweiterung und Widerklage]; OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 165, 167 f [Widerklage] sowie OLGR 2004, 48 [Klageerweiterung]; KG, NJW 2006, 3505 [Hilfsantrag]; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 465 [Hilfsantrag]; OLG Nürnberg [2.

    Der Normzweck des § 522 Abs. 2 ZPO werde erst recht verfehlt, wenn der Berufungskläger im Wege einer - gegebenenfalls geringfügigen - Klageerweiterung oder Hilfswiderklage eine mündliche Verhandlung (auch) über seine (Haupt-)Berufung erzwingen könne, obwohl diese keine Erfolgsaussicht biete (OLG Rostock aaO; KG aaO; OLG Düsseldorf aaO; OLG Frankfurt am Main, OLGR 2004, 48, 51; MüKoZPO/Rimmelspacher aaO; Zöller/Heßler aaO; Wulf aaO; Vossler aaO).

    dd) Eine Weiterverhandlung nach abschließender Erledigung des erstinstanzlichen Streitstoffs durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO könne nicht Zweck der Berufungsverhandlung sein, denn diese setze eine fortbestehende Beschwer des Rechtsmittelführers voraus (OLG Rostock aaO S. 3212; OLG Frankfurt am Main, OLGR 2004, 48, 51; Vossler aaO).

  • OLG Nürnberg, 23.06.2006 - 2 U 759/06

    Voraussetzungen des Verzugseintritts bei der Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - III ZR 403/12
    Zs.], MDR 2007, 171 f [Klageerweiterung]; MüKoZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 522 Rn. 35; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 522 Rn. 28a; Wulf in BeckOK, ZPO, § 522 [01.04.2013] Rn. 16; Vossler, MDR 2008, 722, 724; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 37 [für nach § 533 ZPO nicht zuzulassende Änderungen im Prozessverhalten]).

    Die Einbeziehung der zweitinstanzlichen Widerklage in das Berufungsverfahren entspricht in einer solchen Situation überdies dem Grundsatz der Prozessökonomie (OLG Nürnberg, MDR 2007, 171, 172; Musielak/Ball aaO § 533 Rn. 2; Zöller/Heßler aaO § 533 Rn. 6 zur Klageänderung in zweiter Instanz).

  • OLG Koblenz, 05.11.2007 - 10 U 1726/06

    Kündigung der Krankenversicherung aus wichtigem Grund: Begründung der vollen

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - III ZR 403/12
    b) Ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur sieht demgegenüber eine erst in zweiter Instanz erhobene Widerklage und eine zweitinstanzliche Klageerweiterung im Fall einer Beschlusszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht als wirkungslos an (OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 2 U 108/03, juris Rn. 16; OLG Nürnberg [13. Zs.], MDR 2003, 770 f; OLG Koblenz, OLGR 2004, 17, 18 und OLGR 2008, 837, 838; Bub, MDR 2011, 84, 85 ff).

    Seien Klageerweiterung oder Widerklage zuzulassen, aber nicht begründet, so sei gleichfalls die Berufung mit dem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung insgesamt zurückzuweisen (OLG Köln aaO; OLG Nürnberg [13. Zs.] aaO; jeweils zu unzulässigen Klageänderungen und Widerklagen; OLG Koblenz, OLGR 2004, 17, 18 und OLGR 2008, 837, 838 für eine unbegründete Klageerweiterung, offen gelassen für Antragsänderung, Klageänderung, Aufrechnung und Widerklage "im Übrigen"; Bub, MDR 2011, 84, 85 ff).

  • OLG Koblenz, 15.09.2003 - 10 U 1273/02

    Berufungsverfahren: Zurückweisung der Berufung bei Erweiterung des

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - III ZR 403/12
    b) Ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur sieht demgegenüber eine erst in zweiter Instanz erhobene Widerklage und eine zweitinstanzliche Klageerweiterung im Fall einer Beschlusszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht als wirkungslos an (OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 2 U 108/03, juris Rn. 16; OLG Nürnberg [13. Zs.], MDR 2003, 770 f; OLG Koblenz, OLGR 2004, 17, 18 und OLGR 2008, 837, 838; Bub, MDR 2011, 84, 85 ff).

    Seien Klageerweiterung oder Widerklage zuzulassen, aber nicht begründet, so sei gleichfalls die Berufung mit dem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung insgesamt zurückzuweisen (OLG Köln aaO; OLG Nürnberg [13. Zs.] aaO; jeweils zu unzulässigen Klageänderungen und Widerklagen; OLG Koblenz, OLGR 2004, 17, 18 und OLGR 2008, 837, 838 für eine unbegründete Klageerweiterung, offen gelassen für Antragsänderung, Klageänderung, Aufrechnung und Widerklage "im Übrigen"; Bub, MDR 2011, 84, 85 ff).

  • OLG Rostock, 12.06.2003 - 3 U 96/03

    Prüfung der Erfolgsaussicht der Berufung

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - III ZR 403/12
    a) Nach der überwiegend vertretenen Auffassung, der das Berufungsgericht folgt, werden mit dem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine zweitinstanzlich erhobene Widerklage, eine zweitinstanzliche Klageerweiterung und ein zweitinstanzlicher Hilfsantrag entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos (OLG Rostock, NJW 2003, 3211 [Klageerweiterung und Widerklage]; OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 165, 167 f [Widerklage] sowie OLGR 2004, 48 [Klageerweiterung]; KG, NJW 2006, 3505 [Hilfsantrag]; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 465 [Hilfsantrag]; OLG Nürnberg [2.
  • OLG Köln, 17.12.2003 - 2 U 108/03

    Teilauseinandersetzung und Feststellung einzelner Streitpunkte; Erteilung eines

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - III ZR 403/12
    b) Ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur sieht demgegenüber eine erst in zweiter Instanz erhobene Widerklage und eine zweitinstanzliche Klageerweiterung im Fall einer Beschlusszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht als wirkungslos an (OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 2 U 108/03, juris Rn. 16; OLG Nürnberg [13. Zs.], MDR 2003, 770 f; OLG Koblenz, OLGR 2004, 17, 18 und OLGR 2008, 837, 838; Bub, MDR 2011, 84, 85 ff).
  • KG, 21.07.2006 - 9 U 117/06

    Zurückweisung einer Berufung im Beschlussweg: Wirkungslosigkeit eines

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - III ZR 403/12
    a) Nach der überwiegend vertretenen Auffassung, der das Berufungsgericht folgt, werden mit dem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine zweitinstanzlich erhobene Widerklage, eine zweitinstanzliche Klageerweiterung und ein zweitinstanzlicher Hilfsantrag entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos (OLG Rostock, NJW 2003, 3211 [Klageerweiterung und Widerklage]; OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 165, 167 f [Widerklage] sowie OLGR 2004, 48 [Klageerweiterung]; KG, NJW 2006, 3505 [Hilfsantrag]; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 465 [Hilfsantrag]; OLG Nürnberg [2.
  • OLG Nürnberg, 24.02.2003 - 13 U 3187/02

    Das Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ist auch anzuwenden, wenn im

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - III ZR 403/12
    b) Ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur sieht demgegenüber eine erst in zweiter Instanz erhobene Widerklage und eine zweitinstanzliche Klageerweiterung im Fall einer Beschlusszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht als wirkungslos an (OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 2 U 108/03, juris Rn. 16; OLG Nürnberg [13. Zs.], MDR 2003, 770 f; OLG Koblenz, OLGR 2004, 17, 18 und OLGR 2008, 837, 838; Bub, MDR 2011, 84, 85 ff).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2006 - 24 U 89/06

    Verfahrensrecht - Erstmals in 2. Instanz gestellter Hilfsantrag: Entscheidung?

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - III ZR 403/12
    a) Nach der überwiegend vertretenen Auffassung, der das Berufungsgericht folgt, werden mit dem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine zweitinstanzlich erhobene Widerklage, eine zweitinstanzliche Klageerweiterung und ein zweitinstanzlicher Hilfsantrag entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos (OLG Rostock, NJW 2003, 3211 [Klageerweiterung und Widerklage]; OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 165, 167 f [Widerklage] sowie OLGR 2004, 48 [Klageerweiterung]; KG, NJW 2006, 3505 [Hilfsantrag]; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 465 [Hilfsantrag]; OLG Nürnberg [2.
  • BGH, 14.07.2016 - V ZR 258/15

    Berufungszurückweisung durch Beschluss: Nichtberücksichtigung von neuem

    dd) Gegenteiliges folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weder daraus, dass die Berufungsinstanz vornehmlich zu einem Instrument der Fehlerkontrolle umgestaltet worden sei, noch aus dem von ihm als Grundlage für seine Rechtsansicht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2013 (III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 ff.).

    In solchen Fällen kann daher (allein) über die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, aaO Rn. 30).

    Hiervon zu unterscheiden ist die Behandlung neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, aaO Rn. 22).

  • BGH, 03.11.2016 - III ZR 84/15

    Berufungsverfahren: Folgen einer Berufungsverwerfung durch einstimmigen Beschluss

    Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (Anschluss an Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, III ZR 403/12, BGHZ 198, 315, 321 Rn. 19 ff und Beschluss vom 27. November 2013, III ZR 68/13, juris sowie BGH, Beschluss vom 6. November 2014, IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2).

    Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verlieren allerdings sowohl die Klageerweiterung als auch die Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315, 321 Rn. 19 ff [Widerklage] und Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 68/13, juris [Widerklage]; BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2 [Klageerweiterung]; OLG Rostock, NJW 2003, 3211, 3212 [Klageerweiterung und Widerklage]; OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 165, 167 f [Widerklage] und OLGR 2004, 48, 51 [Klageerweiterung]; OLG Nürnberg, MDR 2007, 171 f [Klageerweiterung]; KG, NJW 2006, 3505 [Hilfsantrag]; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 465 [Hilfsantrag]; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 522 Rn. 64; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. § 522 Rn. 37; Oberheim, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 533 Rn. 15; MüKoZPO/Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl., § 522 Rn. 22; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 2 U 108/03, juris Rn. 16; OLG Nürnberg, MDR 2003, 770, 771; OLG Koblenz, OLGR 2008, 837, 838; Bub, MDR 2011, 84, 85).

    Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich hierzu nichts entnehmen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 22 mwN).

    Mit beidem ist es nicht vereinbar, in die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch die Frage der Begründetheit einer zweitinstanzlichen Klageerweiterung einzubeziehen (zur Widerklage Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 27; hierauf verweisend für den Fall der Klageerweiterung BGH, Beschluss vom 6. November 2014, aaO Rn. 2).

    Diesem Anliegen würde nicht Rechnung getragen, wenn der Berufungskläger mit einer - gegebenenfalls geringfügigen - Erweiterung seiner Klage eine mündliche Verhandlung erzwingen könnte, obwohl die Berufung in Bezug auf die erstinstanzliche Beschwer des Berufungsklägers keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 28 f; OLG Rostock, aaO; OLG Frankfurt am Main, OLGR aaO; MüKoZPO/Rimmelspacher, aaO).

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 85/16

    Berufungsverfahren: Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage

    Zwar verliert eine erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn das Berufungsgericht die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 06.11.2014 - IX ZR 204/13

    Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss: Folgen für eine

    Die Erhebung einer Widerklage im Berufungsrechtszug hindert einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht; sie verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 27, 33).
  • BGH, 10.03.2016 - VII ZR 47/13

    Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei Annahme der Unzulässigkeit einer

    Bei einer solchen Verfahrenskonstellation ist es dem Berufungsgericht ausnahmsweise verwehrt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dadurch eine - als Reaktion auf den Hinweis des Berufungsgerichts erfolgte - Klageerweiterung für wirkungslos zu erachten (vgl. zur grundsätzlich entsprechenden Anwendbarkeit von § 524 Abs. 4 ZPO auf Klageerweiterungen bei Zurückweisungsbeschlüssen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO: BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 - IV ZR 366/14; vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 71/13, Rn. 1; Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 19, zur Widerklage).
  • BGH, 11.04.2018 - VII ZR 177/17

    Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Werkleistung

    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die durch die Zurückweisung der Berufung gegenstandslos gewordene Widerklage des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315) im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung im Berufungsverfahren zu bescheiden ist.
  • BGH, 07.07.2022 - IX ZR 144/20

    Abstandnahme vom Urkundenprozess nach Hinweis auf Erfolglosigkeit im

    Auch den Gesetzesmaterialien zu § 522 ZPO lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, welche Auswirkungen die Beschlusszurückweisung auf eine in zweiter Instanz erklärte Abstandnahme vom Urkundenprozess hat (vgl. die Verweise auf die Gesetzgebungsmaterialien in BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 22 zur Beschlusszurückweisung bei in zweiter Instanz erhobener Widerklage).

    In entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO verliert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine in zweiter Instanz erhobene Widerklage ihre Wirkung, wenn die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 20).

    Abgesehen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Aufteilung der Berufungsentscheidung in einen Teilbeschluss über die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO und ein Teilurteil über die Widerklage nach § 301 Abs. 1 ZPO, widerspricht es auch der Funktion des Berufungsverfahrens, die zweitinstanzlich erhobene Widerklage dergestalt in den Mittelpunkt des Berufungsverfahrens zu stellen, indem eine mündlichen Verhandlung (nur) über sie durchgeführt wird (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 25 ff).

    Mit der Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO soll verhindert werden, dass durch Berufungen, die nach Überzeugung des Berufungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg haben, richterliche Arbeitskraft unnötig gebunden, die für verhandlungsbedürftige Fälle benötigte Terminzeit verkürzt und die rechtskräftige Erledigung der Streitigkeit zu Lasten der in erster Instanz obsiegenden Partei verzögert wird (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 25; BT-Drucks. 14/4722, S. 97).

  • OLG Düsseldorf, 16.08.2016 - 24 U 25/16

    Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung des Mieters einer Arztpraxis zum

    Deshalb werden eine Klageerweiterung (wie auch eine Klagebeschränkung oder eine Widerklage) entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO mit der Zurückweisung wirkungslos (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, Rz. 8 mwN; Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, Rz. 2; Zöller/Heßler, a.a.O. § 522 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16

    Prozesskostenhilfebewilligung: Verteidigung gegen die Berufung nach gerichtlicher

    So verlieren sowohl eine erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 19 ff) als auch eine Klageerweiterung (BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 mwN) entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, soweit die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird.
  • BGH, 08.02.2022 - VIII ZR 38/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung der Beschwer des Rechtsmittelführers nach

    (1) Der Bundesgerichtshof hat die Vorschrift des § 524 Abs. 4 ZPO auf den Fall einer im Berufungsverfahren erstmals erhobenen Widerklage (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 24 ff.; Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZR 190/18, juris Rn. 4) und bei einer zweitinstanzlichen Klageerweiterung (BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 mwN; Beschlüsse vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, WM 2015, 410 Rn. 2; vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, juris Rn. 9 [zusätzlicher Hilfsantrag]; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 8; vom 21. Februar 2019 - IX ZR 190/18, aaO) entsprechend angewandt (vgl. auch MünchKommZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 522 Rn. 38; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 18. Aufl., § 522 Rn. 28a).

    Maßgebende Erwägungen hierfür waren der in der zügigen Zurückweisung offensichtlich aussichtsloser Berufungen im Beschlussweg liegende Normzweck des § 522 Abs. 2 ZPO und damit die Beschränkung des Streitstoffs in der Berufungsinstanz auf denjenigen der ersten Instanz, die Funktion des Berufungsverfahrens vornehmlich als Instrument der Fehlerkontrolle sowie der Umstand, dass der Berufungsführer nicht über den Weg einer Klageerweiterung beziehungsweise einer Widerklage eine - sonst nicht gebotene - mündliche Verhandlung erzwingen können solle (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, aaO Rn. 27; vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, aaO Rn. 15 f.).

  • OLG München, 13.12.2022 - 17 U 3821/22

    Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und gelieferten

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2021 - 24 U 355/20

    Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Gebührenvereinbarung für

  • OLG München, 17.10.2022 - 17 U 3821/22

    Unbeachtliche Klagebeschränkung in der Berufung auf kleinen Schadensersatz nach

  • OLG Celle, 07.07.2016 - 2 U 37/16

    Erhebung der Umsatzsteuer bei Abschluss eines Mietvertrages über gewerblich

  • BGH, 21.02.2019 - IX ZR 190/18

    Zulassung der Revision gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss

  • BGH, 08.02.2022 - VIII ZR 37/21

    Richten der Beschwer eines Rechtsmittelführers nach einer einseitigen

  • KG, 15.06.2017 - 8 U 116/16

    Gewerberaummiete: Vermieterkündigung unter Berufung auf einen Schriftformmangel;

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 24/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2019 - L 32 AS 1023/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Verwerfung einer Berufung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - L 9 KR 250/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Beschwerdeverfahren

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 33/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 27/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 26/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 29/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 28/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 31/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2015 - VfGBbg 32/15

    Rechtswegerschöpfung; Gehörsverstoß; Willkürverbot; Effektiver Rechtsschutz;

  • OLG Köln, 14.12.2020 - 15 U 201/20

    Atypische Kollision bei einer Rückwärtsfahrt? / Schadensersatzanspruch eines

  • OLG Braunschweig, 11.03.2019 - 11 U 160/18

    Eintrittspflicht der privaten Krankenkostenversicherung für die Kosten einer

  • OLG Frankfurt, 12.07.2017 - 11 U 114/15

    Werklohn: Schlüssiger Klagevortrag zur Abnahmeverweigerung durch Besteller

  • OLG Hamm, 02.11.2020 - 6 U 132/19

    Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls; Wirkungen eines

  • OLG Hamm, 22.02.2018 - 21 U 127/17

    Wie lange darf der Auftraggeber eine Gewährleistungsbürgschaft behalten?

  • OLG Frankfurt, 06.04.2017 - 3 U 160/16

    Anforderungen an Widerrufsbelehrungen zum Darlehensvertrag im Jahr 2007

  • BGH, 28.01.2014 - III ZR 79/13

    Zahlung einer Vertragsstrafe durch Vereinbarung in einem geschlossenen und

  • OLG Bamberg, 11.11.2022 - 6 U 51/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten

  • BGH, 27.11.2013 - III ZR 68/13

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2014 - 10 U 112/13

    Minderung des Mietzinses wegen Flächenabweichung

  • OLG Hamm, 07.12.2022 - 20 U 69/22

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach Klageerweiterung in der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.09.2019 - L 3 U 159/19

    Erledigung des Rechtstreits durch angenommenes Anerkenntnis

  • OLG München, 15.04.2021 - 21 U 5664/20

    Erst zweitinstanzlich hilfsweise gestellter Zahlungsantrag in einem Diesel-Fall

  • OLG Dresden, 22.02.2023 - 5 U 2052/22

    Anforderungen an die Angabe der ladungsfähigen Anschrift einer GmbH; Zulässigkeit

  • LG Marburg, 25.03.2019 - 5 S 98/18

    Schriftformerfordernis bei Unterzeichnung von Mietverträgen per E-Mail-Sendungen

  • OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 10 U 241/21

    Kein Anspruch auf Abstammungsuntersuchung gegenüber Pflichtteilsberechtigtem

  • OLG Bamberg, 18.04.2019 - 7 UF 50/18

    Zur Zurückweisung eines Antrag des Beschwerdegegners auf Wiedereröffnung der

  • OLG Koblenz, 05.10.2015 - 5 U 674/15

    Vollstreckungstitel gegen Scheinpartei ist anfechtbar!

  • LG Berlin, 03.01.2014 - 65 S 445/13

    Kündigungsgründe sind konkret anzugeben!

  • OLG München, 27.08.2019 - 5 U 2598/19

    Unwirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung des Erwerbs

  • OLG Frankfurt, 13.11.2017 - 9 U 82/16

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: Verwendung

  • OLG Hamm, 01.06.2022 - 20 U 294/21

    Ansprüche des Versicherungsnehmers einer Kapitallebensversicherung mit

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Rechtsprechung
   BGH, 29.10.2013 - VI ZB 2/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,34907
BGH, 29.10.2013 - VI ZB 2/13 (https://dejure.org/2013,34907)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2013 - VI ZB 2/13 (https://dejure.org/2013,34907)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13 (https://dejure.org/2013,34907)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO, § 547 Nr 6 ZPO, § 576 Abs 3 ZPO
    Rechtsbeschwerde gegen eine Berufungsverwerfung: Notwendiger Inhalt eines Verwerfungsbeschlusses wegen Nichterreichens der Berufungssumme

  • verkehrslexikon.de

    Zum Inhalt eines Verwerfungsbeschlusses wegen Nichterreichens der Berufungssumme

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellungen hinsichtlich des Ermessens bei der Verwerfung der Berufung als notwendiger Bestandteil des Beschlusses

  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde gegen eine Berufungsverwerfung: Notwendiger Inhalt eines Verwerfungsbeschlusses wegen Nichterreichens der Berufungssumme

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 6; ZPO § 576 Abs. 3
    Notwendiger Inhalt eines Beschlusses zur Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme

  • rechtsportal.de

    Feststellungen hinsichtlich des Ermessens bei der Verwerfung der Berufung als notwendiger Bestandteil des Beschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Welche Feststellungen muss § 522 ZPO-Beschluss enthalten?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht erreichte Berufungssumme - und der Verwerfungsbeschluss

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feststellungsklage bei deliktischen Forderungen - und der Streitwert

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschluss kann aufzuheben sein, wenn er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschluss kann aufzuheben sein, wenn er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Feststellungen muss ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO enthalten? (IBR 2014, 1183)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 124
  • MDR 2014, 108
  • FamRZ 2014, 196
  • VersR 2014, 350
  • WM 2013, 2371
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 31/10

    Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das

    Auszug aus BGH, 29.10.2013 - VI ZB 2/13
    Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, - VI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 3; vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 8; vom 17. November 2009 - VI ZB 58/08, VersR 2010, 687 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WM 2012, 404 Rn. 3; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 10; vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Rn. 4; vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, VersR 2003, 926).

    Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, aaO; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, aaO; vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, aaO).

    Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 EUR übersteigt, muss das Berufungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, aaO Rn. 11).

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 235/08

    Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts zur Höhe des Streitwerts einer

    Auszug aus BGH, 29.10.2013 - VI ZB 2/13
    Müssen die künftigen Vollstreckungsaussichten "eher zurückhaltend" beurteilt werden, so kann dabei auch ein deutlicher Abschlag von 75% gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, NJW 2009, 920 Rn. 4 ff.).

    Gleiches gilt für die Bemessung der Beschwer des Klägers, wenn seine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage abgewiesen worden ist (vgl. auch insoweit BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, aaO).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZB 1/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist:

    Auszug aus BGH, 29.10.2013 - VI ZB 2/13
    Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, - VI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 3; vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 8; vom 17. November 2009 - VI ZB 58/08, VersR 2010, 687 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WM 2012, 404 Rn. 3; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 10; vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Rn. 4; vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, VersR 2003, 926).

    Weder enthält er eine gesonderte Sachdarstellung, noch ergeben sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel - was ausreichend wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO Rn. 5; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, - VI ZB 2/11, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, aaO) - hinreichend klar aus den Beschlussgründen.

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 48/14

    Berufungssumme: Wert der Beschwer bei Verpflichtung zum Widerruf eines

    Das Berufungsgericht hätte zwar vor Verwerfung des Rechtsmittels mangels ausreichender Beschwer eine Zulassungsprüfung nachholen müssen, wenn das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen wäre, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 EUR übersteigt, und deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 10 ff., vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 12; BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, K&R 2012, 813 Rn. 8).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 63/14

    Berufungssumme bei teilweiser Klageabweisung: Anrechnung bereits geleisteter

    Eine Sachdarstellung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 6; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 5; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11 und VI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 75/14

    Berufungsbeschwer bei Widerruf einer Negativeintragung bei der Schufa

    Das Berufungsgericht hätte zwar vor Verwerfung des Rechtsmittels mangels ausreichender Beschwer eine Zulassungsprüfung nachholen müssen, wenn das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen wäre, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 EUR übersteigt, und deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 10 ff., vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 12; BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, K&R 2012, 813 Rn. 8).
  • BGH, 18.09.2014 - III ZB 20/14

    Berufungsbeschwer nach Abweisung einer Feststellungsklage für

    Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, BeckRS 2011, 08349 Rn. 3; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 und vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, NJW-RR 2014, 124 Rn. 5).

    Es genügt, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel hinreichend klar aus den Beschlussgründen ergeben (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 aaO Rn. 5 und vom 29. Oktober 2013 aaO Rn. 6).

    Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Urteil oder vorangegangene schriftliche Hinweise des Berufungsgerichts sind grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 aaO; vom 16. April 2013 aaO Rn. 6 und vom 29. Oktober 2013 aaO Rn. 6; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 547 Rn. 17; Zöller/Heßler, 30. Aufl., § 547 Rn. 8).

  • BGH, 12.02.2019 - VI ZB 35/17

    Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses wegen der unzureichenden Versehung des

    Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 5; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16, juris Rn. 6; vom 21. Juli 2016 - I ZB 121/15, juris Rn. 7; vom 18. September 2014 - III ZB 20/14, juris Rn. 5; vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13, NJW-RR 2014, 1531 Rn. 7 jeweils mwN).

    Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - VIII ZB 16/15, juris Rn. 5; vom 14. Oktober 2015 - IV ZB 21/15, juris Rn. 6; vom 18. September 2014 - III ZB 20/14, juris Rn. 5; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5).

  • BGH, 15.07.2014 - VI ZR 145/14

    Kenntnisnahme und Berücksichtigung der Anträge der Prozessparteien i.R.d.

    Gleiches gilt für die Bemessung der Beschwer des Klägers, wenn seine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage abgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, aaO).
  • BGH, 13.01.2016 - XII ZB 605/14

    Berufungsentscheidung: Notwendiger Inhalt eines Verwerfungsbeschlusses

    Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aber auch in diesen Fällen jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, weil andernfalls dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13 - NJW-RR 2014, 1531 Rn. 7 mwN zur Statthaftigkeit der Berufung; BGH Beschlüsse vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13 - NJW-RR 2014, 124 Rn. 5; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12 - NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09 - NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5 und vom 28. April 2008 - II ZB 27/07 - NJW-RR 2008, 1455 Rn. 4 jeweils zum Erreichen der erforderlichen Beschwer).
  • BGH, 12.09.2023 - VI ZB 72/22

    Kein Grund für die Zulassung der Berufung: Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz

    a) Allerdings muss das Berufungsgericht vor Verwerfung des Rechtsmittels mangels ausreichender Beschwer eine Zulassungsprüfung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen ist, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 EUR übersteigt, und deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 12; vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 19.01.2016 - VI ZB 69/14

    Rechtmäßigkeit eines aufgrund unwahrer gegenüber anderen Mietern getätigter

    d) Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, dass es vor Verwerfung des Rechtsmittels mangels ausreichender Beschwer eine Zulassungsprüfung nachholen musste, weil das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen ist, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 EUR übersteigt, und deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 10 ff., vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 11; BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, MMR 2013, 169 Rn. 8).
  • LG Wiesbaden, 12.06.2014 - 9 S 26/13

    Quotenbildung bei Schadensersatzanspruch aus Verkehrsunfall nur eingeschränkt

    Ob das Erstgericht zwecks Meidung divergierender Entscheidungen in bezug auf den Kläger einerseits und die Drittwiderbeklagten andererseits womöglich sogar gehalten gewesen wäre, die Berufung für die Drittwiderbeklagten unter den Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, was in Ermangelung einer Entscheidung des Erstgerichts hierüber gegebenenfalls auch von der Kammer als Berufungsgericht nachzuholen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 29.10.2013 zu VI ZB 2/13), bedarf wegen der zwischen dem Kläger und den Drittwiderbeklagten bestehenden Streitgenossenschaft und damit auch für die Drittwiderbeklagten zu bejahenden ausreichenden Beschwer keiner Entscheidung.
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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31320
BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13 (https://dejure.org/2013,31320)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2013 - III ZA 274/13 (https://dejure.org/2013,31320)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - III ZA 274/13 (https://dejure.org/2013,31320)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 ZPO, § 117 ZPO, § 574 Abs 3 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 ZPO
    Prozesskostenhilfebewilligung für den Beklagten nach Klagerücknahme

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Prozesskostenhilfe eines Beklagten für seine Verteidigung gegen die Klage und Einreichung der Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rücknahme der Klage

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfebewilligung für den Beklagten nach Klagerücknahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Antrag auf Prozesskostenhilfe eines Beklagten für seine Verteidigung gegen die Klage und Einreichung der Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rücknahme der Klage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe - und die verspätete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    PKH-Bewilligung kann ausgeschlossen sein, wenn erforderliche Erklärung erst nach Klagerücknahme eingereicht wird

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten nach Klagerücknahme

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    PKH-Bewilligung kann ausgeschlossen sein, wenn erforderliche Erklärung erst nach Klagerücknahme eingereicht wird

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Prozesskostenhilfe - Folge einer verspäteten Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3793
  • MDR 2013, 1477
  • FamRZ 2014, 196
  • Rpfleger 2014, 89
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.04.2013 - XII ZR 159/12

    Mitverpflichtung des Ehegatten: Enthaftung des Ehegatten aus einem

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13
    Liegt der vom Landgericht angenommene Zulassungsgrund demnach - mangels Entscheidungserheblichkeit der dargestellten Rechtsfrage - tatsächlich nicht vor, so ist allein auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsbeschwerde in der Sache selbst abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - V ZA 17/09, BeckRS 2010, 08913 Rn. 1 sowie [für die Revision] Beschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, BeckRS 2013, 10584 Rn. 9 und vom 25. Juni 2003 - IV ZR 366/02, BeckRS 2003, 05893).
  • BGH, 18.11.2009 - XII ZB 152/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme bei bereits zuvor

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13
    Diese Voraussetzungen waren auch in dem Fall gegeben, welcher dem von der Beklagten herangezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2009 (XII ZB 152/09, NJOZ 2010, 2687, 2688 f Rn. 10 f, 20) zugrunde lag.
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10

    Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen:

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13
    b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Abschluss des Verfahrens - etwa (wie hier) durch Klagerücknahme - nur dann in Betracht, wenn zuvor der Prozesskostenhilfeantrag sowie die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eingegangen sind, der Prozesskostenhilfeantrag mithin vollständig eingereicht worden ist (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964, 1965 Rn. 10, S. 1966 Rn. 21 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2012 - I-19 W 17/12, BeckRS 2012, 11879).
  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13
    b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Abschluss des Verfahrens - etwa (wie hier) durch Klagerücknahme - nur dann in Betracht, wenn zuvor der Prozesskostenhilfeantrag sowie die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eingegangen sind, der Prozesskostenhilfeantrag mithin vollständig eingereicht worden ist (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964, 1965 Rn. 10, S. 1966 Rn. 21 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2012 - I-19 W 17/12, BeckRS 2012, 11879).
  • BGH, 11.03.2010 - V ZA 17/09

    Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren der Rechtsbeschwerde aufgrund der

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13
    Liegt der vom Landgericht angenommene Zulassungsgrund demnach - mangels Entscheidungserheblichkeit der dargestellten Rechtsfrage - tatsächlich nicht vor, so ist allein auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsbeschwerde in der Sache selbst abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - V ZA 17/09, BeckRS 2010, 08913 Rn. 1 sowie [für die Revision] Beschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, BeckRS 2013, 10584 Rn. 9 und vom 25. Juni 2003 - IV ZR 366/02, BeckRS 2003, 05893).
  • BGH, 25.06.2003 - IV ZR 366/02

    Versagung von Prozeßkostenhilfe für eine nicht erfolgversprechende Revision gegen

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13
    Liegt der vom Landgericht angenommene Zulassungsgrund demnach - mangels Entscheidungserheblichkeit der dargestellten Rechtsfrage - tatsächlich nicht vor, so ist allein auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsbeschwerde in der Sache selbst abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - V ZA 17/09, BeckRS 2010, 08913 Rn. 1 sowie [für die Revision] Beschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, BeckRS 2013, 10584 Rn. 9 und vom 25. Juni 2003 - IV ZR 366/02, BeckRS 2003, 05893).
  • OLG Hamm, 22.05.2012 - 19 W 17/12

    Zulässigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Rücknahme der Klage

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - III ZA 274/13
    b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Abschluss des Verfahrens - etwa (wie hier) durch Klagerücknahme - nur dann in Betracht, wenn zuvor der Prozesskostenhilfeantrag sowie die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eingegangen sind, der Prozesskostenhilfeantrag mithin vollständig eingereicht worden ist (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964, 1965 Rn. 10, S. 1966 Rn. 21 und vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2012 - I-19 W 17/12, BeckRS 2012, 11879).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2021 - L 12 AS 1644/21

    Anspruch polnischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Hilfe zum

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund eines nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache gestellten oder vervollständigten Antrages kommt nicht in Betracht (vgl. BGH Beschluss vom 17.10.2013, III ZA 274/13, Rn. 7, juris; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 73a Rn. 11a, b).
  • OLG Hamburg, 06.01.2021 - 12 WF 168/20

    Verfahrenskostenhilfe: Rechtzeitigkeit der Antragstellung; Nachreichung von

    Verfahrenskostenhilfe kann nur dann bewilligt werden, wenn der formgerechte Antrag bereits vor Abschluss des jeweiligen Rechtszugs beim zuständigen Gericht vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - III ZA 274/13, juris Rn. 7f, NJW 2013, 3793).

    Verfahrenskostenhilfe kann aber nur dann bewilligt werden, wenn der formgerechte Antrag bereits vor Abschluss des jeweiligen Rechtszugs beim zuständigen Gericht vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - III ZA 274/13, juris Rn. 7f, NJW 2013, 3793).

  • OLG Brandenburg, 28.07.2020 - 13 WF 128/20

    Verfahrenskostenhilfe: Bewilligung nach Verfahrensabschluss

    Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Nachsuchende bis zum Verfahrensende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilungsfähig dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - III ZA 274/13 -, Rn. 7 m.w.N., juris).

    Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Nachsuchende bis zum Verfahrensende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilungsfähig dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - III ZA 274/13 -, Rn. 7 m.w.N., juris).

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 8 PA 5/21

    Bewilligung; Formular; Formularerklärung; Minderjähriger; Prozesskostenhilfe;

    Nach der Erledigung des Rechtsstreits konnte Bewilligungsreife auch nicht mehr herbeigeführt werden, so dass es auch keines entsprechenden gerichtlichen Hinweises bedurfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2017 - 1 BvR 1746/16 -, juris Rn. 4; BGH, Beschl. v. 17.10.2013 - III ZA 274/13 -, juris 7, 11).
  • OLG Hamm, 16.05.2023 - 4 WF 48/23

    Anforderungen an die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe bei Anhängigkeit

    Dies ist aber Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - III ZA 274/13 -, juris Rn. 7; Zöller/Schultzky, aaO, § 127 Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 17.09.2019 - 4 W 3/18

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Dabei ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Prozesskostenhilfeantrag und die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Abschluss des Verfahrens vorliegen (BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - III ZA 274/13, Rn. 7, BeckRS 2013, 19262).
  • OLG Frankfurt, 29.08.2019 - 20 W 171/19

    Zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Einreichung der Erklärung zu den

    Ein Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 117 ff. ZPO) bzw. Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 117 ff. ZPO entsprechend) ist grundsätzlich schon dann abzulehnen, wenn vor Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt und belegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az. III ZA 274/13, Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2006, Az. 16 WF 37/06, Rn. 5; beide zitiert nach juris; Wittenstein in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 117 ZPO, Rn. 17).
  • AG Schleswig, 03.03.2014 - 90 F 180/13

    Beschwerdeverfahren nach Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein

    Das gilt aber nicht, wenn das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist (zutreffend BGH v. 17.10.2013 - III ZA 274/13, FamRZ 2014, 196).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.2013 - V ZR 1/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32587
BGH, 17.10.2013 - V ZR 1/13 (https://dejure.org/2013,32587)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2013 - V ZR 1/13 (https://dejure.org/2013,32587)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - V ZR 1/13 (https://dejure.org/2013,32587)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 196
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - V ZR 1/13
    Die Gegenvorstellung gegen den die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Beschluss des Senats ist zwar, soweit andere Verfahrensverstöße als eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden, zulässig (vgl. BVerfGE 122, 190, 200), aber ebenfalls nicht begründet.
  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 47/06

    Anwendungsbereich der Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - V ZR 1/13
    Dieser Rechtsbehelf, der sich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127), ist jedoch unbegründet, weil die von der Beklagten geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechts nicht vorliegt.
  • BGH, 24.03.2011 - I ZA 1/11

    Anwaltszwang im Verfahren der sofortigen Beschwerde bzw. der Anhörungsrüge nach

    Auszug aus BGH, 17.10.2013 - V ZR 1/13
    Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ablehnenden Beschluss des Senats ist zulässig; die Partei muss in diesen Fällen nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640).
  • BGH, 17.05.2022 - II ZR 94/21

    Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts

    cc) Ob die "sofortige Beschwerde" der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Beiordnungsantrags, soweit sie andere Verfahrensverstöße als eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, auch als Gegenvorstellung anzusehen und als solche statthaft wäre (so BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZR 1/13, juris Rn. 4; offengelassen jedoch in BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - V ZR 179/18, BeckRS 2019, 3587 Rn. 5; dagegen BSG, Beschluss vom 17. August 2017 - B 1 KR 6/17 C, juris Rn. 4), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BSG, 17.08.2017 - B 1 KR 6/17 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts - keine

    Anders als bei der erneuten Beantragung von Prozesskostenhilfe (vgl dazu BGH Beschluss vom 3.3.2004 - IV ZB 43/03 - Juris RdNr 8 ff = NJW 2004, 1805, 1806; BFHE 226, 109, 114) gibt es keine Gründe, von einer Innenbindung abzusehen (iE ebenso - nur noch Anhörungsrüge - Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 78b RdNr 9; Toussaint in MünchKomm zur ZPO, 5. Aufl 2016, § 78b RdNr 15; vgl auch Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, Bd 2 §§ 78 - 147, 23. Aufl 2016, § 78b RdNr 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl 2017, § 78b RdNr 7; ohne ausdrückliche Positionierung BGH Beschluss vom 20.6.2006 - VI ZR 255/05 - Juris RdNr 3 = VersR 2007, 132 RdNr 3; BGH Beschluss vom 17.10.2013 - V ZR 1/13 - Juris RdNr 4; BGH Beschluss vom 13.3.2013 - V ZR 1/13 - Juris RdNr 4) .
  • BGH, 02.02.2017 - IX ZR 113/16

    Anwaltsprozess: Beiordnung eines Notanwalts im Falle der Mandatsniederlegung der

    Eine Partei, welche die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZR 1/13, nv Rn. 4; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 8; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; jeweils mwN).

    Hiervon ist auszugehen, wenn der Mandant die Niederlegung des Mandats durch unzulässige, die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwalts für die von ihm verfassten Schriftsätze beeinträchtigende Weisungen herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013, aaO Rn. 4).

  • BGH, 03.11.2015 - VIII ZB 93/14

    Anhörungsrüge gegen die Verwerfung einer an sich statthaften Rechtsbeschwerde;

    Denn aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt anerkanntermaßen nicht die Verpflichtung, der von einer Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen oder sich mit ihr sonst in einer Weise auseinander zu setzen, die die Partei für richtig hält (BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 - V ZR 1/13, juris Rn. 3; vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, aaO Rn. 4; vom 7. Juli 2011 - IX ZB 128/08, aaO Rn. 3).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2013 - III ZR 358/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,34472
BGH, 10.10.2013 - III ZR 358/13 (https://dejure.org/2013,34472)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2013 - III ZR 358/13 (https://dejure.org/2013,34472)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - III ZR 358/13 (https://dejure.org/2013,34472)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 240 ZPO, § 249 Abs 3 ZPO
    Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung: Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung eines bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässigen Rechtsmittels auch während der Unterbrechung des Verfahrens

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verwerfung eines bereits vor insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung unzulässigen Rechtsmittels während der Unterbrechung

  • rewis.io

    Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung: Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 240; ZPO § 249 Abs. 3
    Verwerfung eines bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässigen Rechtsmittels auch während der Unterbrechung des Verfahrens

  • ibr-online

    Unterbrechung: Unzulässiges Rechtsmittel kann verworfen werden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwerfung eines Rechtsmittels trotz Verfahrensunterbrechung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung: Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 319
  • ZIP 2014, 148
  • MDR 2014, 109
  • FamRZ 2014, 196
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.01.1959 - I ZR 33/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - III ZR 358/13
    Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (Anschluss BGH, 16. Januar 1959, I ZR 33/58, NJW 1959, 532).

    Ein Rechtsmittel, das - wie hier - bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 - I ZR 33/58, NJW 1959, 532; OLG Düsseldorf, MDR 2001, 470; OLG München, NJOZ 2004, 2619; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 249 Rn. 19 mwN; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 249 Rn. 23; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 249 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 249 Rn. 9).

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2000 - 21 U 25/00

    Verwerfung der Berufung als unzulässig während Unterbrechung aufgrund Insolvenz

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - III ZR 358/13
    Ein Rechtsmittel, das - wie hier - bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 - I ZR 33/58, NJW 1959, 532; OLG Düsseldorf, MDR 2001, 470; OLG München, NJOZ 2004, 2619; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 249 Rn. 19 mwN; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 249 Rn. 23; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 249 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 249 Rn. 9).
  • BFH, 29.03.2017 - VI R 83/14

    Entscheidung über unzulässige Revision trotz Unterbrechung des Verfahrens

    Allerdings kann ein Rechtsmittel, das --wie vorliegend-- bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 III ZR 358/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 562, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007 IV B 10/07, BFH/NV 2007, 2118, m.w.N., sowie FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2012  2 K 54/12, juris).
  • BGH, 21.07.2015 - II ZR 177/14

    Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nach dem zweifelsfreien Widerspruch der

    Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - III ZR 358/13, MDR 2014, 109 mwN).
  • OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 10 U 156/18

    Unzulässige Berufung wegen formunwirksamer Unterzeichnung

    Ein - wie hier - bereits vor der Unterbrechung eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel kann trotz des Verfahrensstillstandes in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - III ZR 358/13, zitiert nach BeckRS; OLG Naumburg, Beschluss vom 6.11.2007 - 1 U 79/07, zitiert nach BeckRS; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 35. Edit., § 249 Rn. 21; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. § 249 Rn. 6).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.05.2019 - 3 K 56/15

    Laufendes Klageverfahren des Einzelgläubigers bei Eröffnung des

    Allerdings kann ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 10. Oktober 2013 III ZR 358/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 562, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007 IV B 10/07, BFH/NV 2007, 2118, m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 25.01.2017 - 4 U 159/16

    Berufungsverwerfung nach Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung wegen

    Ein Rechtsmittel, das - wie hier - bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschluss vom 10.10.2013, - III ZR 358/13 -, mit weiteren Nachweisen, veröffentlicht in juris; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 249 Rn. 9).
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