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   BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17   

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https://dejure.org/2017,38606
BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17 (https://dejure.org/2017,38606)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2017 - XII ZB 21/17 (https://dejure.org/2017,38606)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 (https://dejure.org/2017,38606)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 3 Abs 1 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 28 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsenen Nachteilen; Unbilligkeit der Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente

  • IWW

    § 27 VersAusglG, § ... 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG, § 28 Abs. 1 VersAusglG, § 18 Abs. 1 VersAusglG, § 18 Abs. 2 VersAusglG, § 3 Abs. 1 Halbsatz 2 VersAusglG, § 1565 Abs. 2 BGB, § 1587 Abs. 2 BGB, § 242 BGB, §§ 1587 c, 1587 h BGB, § 28 VersAusglG, § 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG, § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Nachteilen eines Ehegatten im Versorgungsausgleich bei verfrühter Scheidungsantragstellung; Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich als unbillig

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsenen Nachteilen; Unbilligkeit der Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 A; VersAusglG §§ 3 Abs. 1, 27, 28
    Berücksichtigung von Nachteilen eines Ehegatten im Versorgungsausgleich bei verfrühter Scheidungsantragstellung; Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich als unbillig

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Nachteilen eines Ehegatten im Versorgungsausgleich bei verfrühter Scheidungsantragstellung; Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich als unbillig

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsenen Nachteilen; Unbilligkeit der Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und die Berücksichtigung von Nachteilen aus verfrühter Scheidungsantragstellung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Abwägung nach § 27 VersAusglG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unbilligkeit der Einbeziehung laufender Invaliditätsrente in Versorgungsausgleich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich - der verfrüht gestellte Scheidungsantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1347
  • MDR 2018, 215
  • FamRZ 2017, 1914
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17
    Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich erscheint grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss; dieser Rechtsgedanke ist bei der Abwägung nach § 27 VersAusglG in besonderem Maße zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017, XII ZB 636/13, juris).

    Hierauf findet die Vorschrift des § 28 Abs. 1 VersAusglG nicht unmittelbar und - mangels planwidriger Gesetzeslücke - auch nicht entsprechend Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 13 ff. mwN).

    Würde der ungekürzte Ausgleich dem ausgleichsberechtigten (nicht invaliden) Ehegatten eine unverhältnismäßig hohe Altersversorgung aus dem Anrecht verschaffen, kann es auch in diesen Fällen geboten sein, den Ausgleich gemäß § 27 VersAusglG zu beschränken und statt auf den Kapitalwert der laufenden Invaliditätsrente auf fiktive Anwartschaftswerte abzustellen, die sich ergeben hätten, wenn kein Versorgungsfall eingetreten wäre (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 25 mwN).

    Die Erwägungen, die den Gesetzgeber bei der Reform des Versorgungsausgleichs veranlasst haben, die Invaliditätsrente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vom Versorgungsausgleich auszunehmen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst keine Invaliditätsrente bezieht und auch die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt (§ 28 Abs. 1 VersAusglG), treffen gleichermaßen für solche Berufsunfähigkeitsversicherungen zu, die durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Direktversicherung zugunsten der ausgleichspflichtigen Person eingerichtet worden sind (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 26 ff. mwN).

    Der Bestimmung des § 28 VersAusglG lässt sich daher ein allgemeiner und über den Bereich der Privatvorsorge hinausgreifender Rechtsgedanke dahingehend entnehmen, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheint, wenn und soweit der Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 30).

    In den Fällen, in denen eine laufende (hier: betriebliche) Invaliditätsrente zugunsten eines erwerbsfähigen Ehegatten ausgeglichen werden soll, ist die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs nicht schon deshalb ohne weiteres gerechtfertigt, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte auf das Behaltendürfen seiner ungekürzten Invaliditätsrente nicht dringend angewiesen ist und/oder die Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten noch nicht gesichert erscheint (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 30 mwN).

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82

    Für Versorgungsausgleich maßgeblicher Zeitpunkt bei längerem Zusammenleben wegen

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17
    Denn in einem solchen Fall sei entsprechend dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs das Vertrauen auf die weitere Teilhabe an einer gemeinsam aufgebauten Alterssicherung zu schützen (Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 f. und vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449).

    Daher blieb in den Fällen, in denen sich der (insgesamt) ausgleichspflichtige Ehegatte auf ein früheres Ehezeitende berief, allenfalls der Rückgriff auf § 242 BGB, um eine der Halbteilung entsprechende Teilhabe des anspruchsberechtigten Ehegatten sicherzustellen (so die Fallgestaltungen in den Senatsbeschlüssen vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449).

    Die Grundsätze von Treu und Glauben bildeten dabei - ihrer Stellung als übergeordnetes Rechtsprinzip entsprechend - das für besondere Ausnahmefälle heranzuziehende Korrektiv (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 231/95 - FamRZ 1997, 347, 348; Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 40 und vom 27. Februar 1980 - IV ZB 7/79 - FamRZ 1980, 552, 554; aA Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 1 Rn. 154 unter Hinweis auf BR-Drucks. 191/77 [Beschluss] S. 7 f.).

  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85

    Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17
    Denn in einem solchen Fall sei entsprechend dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs das Vertrauen auf die weitere Teilhabe an einer gemeinsam aufgebauten Alterssicherung zu schützen (Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 f. und vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449).

    Daher blieb in den Fällen, in denen sich der (insgesamt) ausgleichspflichtige Ehegatte auf ein früheres Ehezeitende berief, allenfalls der Rückgriff auf § 242 BGB, um eine der Halbteilung entsprechende Teilhabe des anspruchsberechtigten Ehegatten sicherzustellen (so die Fallgestaltungen in den Senatsbeschlüssen vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449).

  • BGH, 04.12.1996 - XII ZR 231/95

    Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen während des Berufungsverfahrens; Kosten

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17
    aa) Der Senat hat zum früheren Recht für besondere Ausnahmekonstellationen eine Modifikation des in § 1587 Abs. 2 BGB aF (entsprechend jetzt § 3 Abs. 1 Halbsatz 2 VersAusglG) geregelten Ehezeitendes über § 242 BGB in Betracht gezogen (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 231/95 - FamRZ 1997, 347, 348).

    Die Grundsätze von Treu und Glauben bildeten dabei - ihrer Stellung als übergeordnetes Rechtsprinzip entsprechend - das für besondere Ausnahmefälle heranzuziehende Korrektiv (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 231/95 - FamRZ 1997, 347, 348; Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 40 und vom 27. Februar 1980 - IV ZB 7/79 - FamRZ 1980, 552, 554; aA Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 1 Rn. 154 unter Hinweis auf BR-Drucks. 191/77 [Beschluss] S. 7 f.).

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 447/14

    Versorgungsausgleich: Teilung eines neben dem Anrecht bei der Deutschen Telekom

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17
    Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 447/14 - FamRZ 2016, 2076 Rn. 24) zur Maßgeblichkeit des bei der Barwertermittlung verwendeten Abzinsungsfaktors auch für die Verzinsung des Ausgleichswerts vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist vorliegend nicht einschlägig.
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17
    Dementsprechend hat das Oberlandesgericht zutreffend den von der F. Lebensversicherung verwendeten Rechnungszins - der mit dem für den Vertrag geltenden "Garantiezinssatz" identisch ist - auch für seinen Zinsausspruch herangezogen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).
  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17
    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde allerdings daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2007, 26 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11

    Versorgungsausgleich: Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf ein ehezeitliches

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17
    Diese wären nämlich bei einem Rückgriff auf § 242 BGB und einer darauf beruhenden Verschiebung des Ehezeitendes dadurch betroffen, dass sie mehr als den Hälfteanteil der in der Ehezeit erworbenen Anrechte ausgleichen müssten und so mit Versorgungsrisiken belastet werden könnten, die nicht der gesetzlichen Ehezeit entstammen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 10; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 766).
  • BGH, 01.10.2014 - XII ZB 635/13

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Voraussetzungen eines Ausschlusses wegen

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17
    Denn unabhängig davon, ob damit eine - dem Grundsatz nach auch in den Gründen mögliche (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 635/13 - FamRZ 2015, 37 Rn. 7) - Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auf einzelne Anrechte verbunden sein sollte, wäre eine solche wegen der notwendigen wechselseitigen Abhängigkeit aller Anrechte, die aus der im Rahmen der auch vom Oberlandesgericht erörterten Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG vorzunehmenden Gesamtwürdigung folgt, unwirksam (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7).
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17
    Denn unabhängig davon, ob damit eine - dem Grundsatz nach auch in den Gründen mögliche (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 635/13 - FamRZ 2015, 37 Rn. 7) - Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auf einzelne Anrechte verbunden sein sollte, wäre eine solche wegen der notwendigen wechselseitigen Abhängigkeit aller Anrechte, die aus der im Rahmen der auch vom Oberlandesgericht erörterten Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG vorzunehmenden Gesamtwürdigung folgt, unwirksam (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7).
  • BGH, 24.04.2013 - XII ZB 172/08

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Unbilligkeit bei vorzeitiger

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 601/81

    Bestimmung des Ehezeitendes; Maßgeblichkeit eines von mehreren

  • BGH, 27.02.1980 - IV ZB 7/79
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte

  • BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16

    Zugewinnausgleichsverfahren: Regelung der Auskunftspflicht; Auskunft zu einem

    Ein derartiger Umstand kann sich nicht durch eine Verschiebung des Ehezeitendes, sondern nur als Härtefall unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs auswirken (Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 21 ff.).

    Alternativ kommen diejenigen Fallgestaltungen in Betracht, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre hinweg zusammengelebt und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aus den Augen verloren haben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20

    Ausgleich des Anrechts der Ehefrau hinsichtlich Abfindung eines ausländischen

    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde allerdings daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 25 zu § 27 VersAusglG).
  • BGH, 30.09.2020 - XII ZB 438/18

    Auskunftsverpflichtung der Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich;

    Lassen sich konkrete Tatsachen dafür feststellen, dass ein Ehegatte mit seinem "verfrühten" Scheidungsantrag in illoyaler Weise bezweckt hat, die maßgeblichen Stichtage zu seinen Gunsten vorzuverlagern, kann diesem Umstand in besonders gelagerten Einzelfällen einerseits durch die Anwendung von § 27 VersAusglG im Versorgungsausgleich (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 16 ff.) und andererseits durch eine Abweichung von den gesetzlich geregelten Stichtagen im Zugewinnausgleich (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 217, 119 = FamRZ 2018, 331 Rn. 21 f.) Rechnung getragen werden.
  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 623/17

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsfähigkeit eines durch Tätigkeit in einer

    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 25).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2023 - 4 UF 155/22

    Maßgebliche Ehezeit für Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Aussetzung

    Verschafft sich ein Ehepartner durch den verfrühten Scheidungsantrag illoyale Vorteile beim Versorgungsausgleich, kommt in schwerwiegenden Fällen ausschließlich eine Korrektur nach § 27 VersAusglG in Betracht, nicht aber über die vom Antragsgegner angestrebte Verlängerung der Ehezeit (vgl. BGH FamRZ 2017, 1914; OLG Jena FuR 2019, 276; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 3 VersAusglG (Stand: 26.01.2023), Rn. 18).

    Wie bereits mit Hinweis des Senats vom 27.01.2023 ausgeführt, kommt in derartigen Fällen ausschließlich eine Korrektur nach § 27 VersAusglG in Betracht, nicht aber über die hier vom Antragsgegner angestrebte Verlängerung der Ehezeit (vgl. BGH FamRZ 2017, 1914; OLG Jena FuR 2019, 276; jurisPK-BGB/Breuers, 10. A., § 3 VersAusglG (Stand: 26.01.2023), Rn. 18).

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21
    Dies ist ausdrücklich für den Fall nach Feststellung der Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG geregelt (§ 107 Abs. 9 FamFG; siehe auch § 5 Abs. 2 Satz 1 Adoptionswirkungsgesetz für die Feststellung der Wirksamkeit der Adoption durch das Familiengericht), die Wirkung erga omnes besteht aber auch im Fall des § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG (sog. Heimatstaatentscheidungen, siehe beispielweise Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2014 - 11 LB 203/14 -, juris Rn. 23 zur Pflicht der Meldebehörde, eine Scheidung aufgrund eines ausländischen Scheidungsurteils einzutragen; sowie BGH, Beschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 21/17 -, MDR 2019, 230 zur Scheidung als Vorfrage einer rechtlichen Vaterschaft; LSG für das Land NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 - L 8 R 1184/13 B -, juris Rn. 28 zum Anspruch auf Witwenrente nach Scheidung aufgrund eines ausländischen Scheidungsurteils; ferner KG, Beschluss vom 4. April 2017 - 1 W 447/16 -, MDR 2017, 707 zur Scheidung als Vorfrage der Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20
    Nur in extremen Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen (§ 242 BGB) von dem gesetzlich geregelten Stichtag abgewichen werden, so u.U. in Konstellationen, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre zusammengelebt und das Verfahren aus den Augen verloren haben (BGH FamRZ 2018, 331, 333; ebenso zum Versorgungsausgleich BGH FamRZ 2017, 1914).

    Dies setzt voraus, dass das Ergebnis ohne Korrektur des Stichtages grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgegebenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2018, 331, 332 BGH FamRZ 2017, 1914).

  • VG Berlin, 19.08.2022 - 38 K 611.20
    Dies ist ausdrücklich für den Fall nach Feststellung der Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG geregelt (§ 107 Abs. 9 FamFG; siehe auch § 5 Abs. 2 S. 1 Adoptionswirkungsgesetz für die Feststellung der Wirksamkeit der Adoption durch das Familiengericht), die Wirkung erga omnes besteht aber auch im Fall des § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG (sog. Heimatstaatentscheidungen, siehe beispielweise Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2014 - 11 LB 203/14 -, NJW 2015, 717 / juris Rn. 23 zur Pflicht der Meldebehörde, eine Scheidung aufgrund eines ausländischen Scheidungsurteils einzutragen; sowie BGH, Beschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 21/17 -, MDR 2019, 230 zur Scheidung als Vorfrage einer rechtlichen Vaterschaft; LSG für das Land NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 - L 8 R 1184/13 B -, juris Rn. 28 zum Anspruch auf Witwenrente nach Scheidung aufgrund eines ausländischen Scheidungsurteils; ferner KG, Beschluss vom 4. April 2017 - 1 W 447/16 -, MDR 2017, 707 zur Scheidung als Vorfrage der Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2021 - 9 UF 168/20

    Zugewinnausgleich - bei zeitweiser Wiederversöhnung der Eheleute

    Nur in extremen Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen (§ 242 BGB) von dem gesetzlich geregelten Stichtag abgewichen werden, so unter Umständen in Konstellationen, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre zusammengelebt, und das Verfahren aus den Augen verloren haben (BGH FamRZ 2018, 331, 333 = FuR 2018, 193; ebenso zum Versorgungsausgleich BGH FamRZ 2017, 1914 = FuR 2018, 157), denn in einem solchen Falle ist entsprechend dem Grundgedanken des Vermögensausgleichs das Vertrauen auf die weitere Teilhabe an einem gemeinsam aufgebauten Vermögen zu schützen (vgl. zu dem Ehezeitende des Versorgungsausgleichs BGH FamRZ 1986, 335 = EzFamR BGB § 1587 Nr. 8 = BGHF 4, 1461; 1986, 449 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 28 = BGHF 5, 73).

    Dies setzt voraus, daß das Ergebnis ohne Korrektur des Stichtages grob unbillig erscheint, und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der von dem Gesetz vorgegebenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2017, 1914 = FuR 2018, 157; 2018, 331, 332 = FuR 2018, 193).

  • OLG Jena, 05.03.2018 - 1 UF 495/17

    Zurückverweisung bei verfrühtem Scheidungsantrag; Ausgleich von Nachteilen aus

    Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen (BGH, FamRZ 2017, 1914 - 1918).
  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Keine Maßgabenanordnung

  • AG Frankfurt/Main, 06.07.2022 - 35 F 2227/90
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