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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,270
BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89 (https://dejure.org/1990,270)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1990 - IV ZR 169/89 (https://dejure.org/1990,270)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1990 - IV ZR 169/89 (https://dejure.org/1990,270)
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Vorerbschaft für behinderte Tochter

'Behindertentestament', § 138, § 2214 BGB, Art. 14 GG;

§ 92c BSHG, § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Sittenwidrigkeit eines Testaments, durch das der Zugriff der Sozialbehörde verhindert werden soll

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 2
    Sittenwidrigkeit eines Testaments

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 111, 36
  • NJW 1990, 2055
  • NJW-RR 1990, 1026 (Ls.)
  • MDR 1990, 906
  • DNotZ 1992, 241
  • DNotZ 1992, 245
  • FamRZ 1990, 730
  • WM 1990, 1634
  • Rpfleger 1990, 298
  • JR 1991, 104
  • JR 1991, 106
 
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Wird zitiert von ... (58)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGHZ 86, 82, 86; Urteil vom 17.9.1986 - IVb ZR 59/85 - NJW 1987, 1546, 1548) [BGH 17.09.1986 - IVb ZR 59/85], daß eine Scheidungsvereinbarung, in der ein nicht erwerbstätiger,.
  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben …

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89
    a) Was zunächst den Gesichtspunkt angeht, der Erblasser habe seine Tochter sittenwidrig benachteiligt, so ist darauf hinzuweisen, daß das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches von dem Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht ist; dieser Grundsatz steht unter dem Schutz der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 58, 377, 398; 67, 329, 341; Senatsurteil vom 18.1.1989 - IVa ZR 296/87 - NJW 1989, 2054 = FamRZ 1989, 609 unter II. 2.).
  • BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 59/85

    Rücknahme einer Mahnung durch einseitige Erklärung mit der Wirkung der …

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGHZ 86, 82, 86; Urteil vom 17.9.1986 - IVb ZR 59/85 - NJW 1987, 1546, 1548) [BGH 17.09.1986 - IVb ZR 59/85], daß eine Scheidungsvereinbarung, in der ein nicht erwerbstätiger,.
  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen …

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89
    a) Was zunächst den Gesichtspunkt angeht, der Erblasser habe seine Tochter sittenwidrig benachteiligt, so ist darauf hinzuweisen, daß das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches von dem Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht ist; dieser Grundsatz steht unter dem Schutz der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 58, 377, 398; 67, 329, 341; Senatsurteil vom 18.1.1989 - IVa ZR 296/87 - NJW 1989, 2054 = FamRZ 1989, 609 unter II. 2.).
  • BGH, 10.11.1982 - IVa ZR 83/81

    Belohnung für geschlechtliche Hingabe als einziger Zweck eines Vermächtnisses - …

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89
    Die daneben geltende Schranke des § 138 Abs. 1 BGB kann eine erbrechtliche Zurücksetzung nächster Angehöriger in dem Bereich unterhalb der Schwelle des Pflichtteilsrechts nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen abwehren (vgl. Senatsurteil vom 10.11.1982 - IVa ZR 83/81 - FamRZ 1983, 53 = NJW 1983, 674 "besonders hervorstechende Ausnahmefälle").
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89
    Diese Rechtsprechung beruht auf dem aus dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz, daß derjenige, der in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu helfen, mit seinem Wunsch nach staatlicher Hilfe zurücktreten muß (BVerfGE 17, 38, 56).
  • BGH, 05.03.1986 - IVb ZR 25/85

    Umfang der Überleitung eines Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89
    oder Rechnungslegung ableiten könnte, oder ob sie nur auf die Ansprüche aus §§ 402, 413 BGB analog verwiesen wäre, oder ob sie sich insoweit sogar mit ihren öffentlich-rechtlichen Auskunftsansprüchen gemäß § 116 BSHG begnügen müßte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5.3.1986 - IVb ZR 25/85 - FamRZ 1986, 568; NJW 1986, 1688).
  • BGH, 18.01.1989 - IVa ZR 296/87

    Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung; Einschränkung der Testierfreiheit durch …

    Auszug aus BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89
    a) Was zunächst den Gesichtspunkt angeht, der Erblasser habe seine Tochter sittenwidrig benachteiligt, so ist darauf hinzuweisen, daß das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches von dem Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht ist; dieser Grundsatz steht unter dem Schutz der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 58, 377, 398; 67, 329, 341; Senatsurteil vom 18.1.1989 - IVa ZR 296/87 - NJW 1989, 2054 = FamRZ 1989, 609 unter II. 2.).
  • BGH, 19.01.2011 - IV ZR 7/10

    Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

    Rn. 12 1. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung zum so genannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (BGHZ 123, 368; 111, 36; Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03, NJW-RR 2005, 369; vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 235/03, NJW-RR 2006, 223).

    Dem entspricht beim "Behindertentestament", dass nicht etwa die Testierfreiheit einen sonst gegebenen Sittenverstoß ausschließt, sondern der von der Testierfreiheit getragenen letztwilligen Verfügung wegen der von den Eltern über ihren Tod hinaus getroffenen Fürsorge für das behinderte Kind die sittliche Anerkennung gebührt (vgl. BGHZ 111, 36, 42).

    Rn. 23 (1) Der Nachranggrundsatz ist indessen schon im Sozialhilferecht selbst in erheblichem Maße durchbrochen (BGHZ 111, 36, 42), vom Gesetzgeber für die unterschiedlichen Leistungsarten differenziert ausgestaltet und nicht überall beibehalten worden, weshalb dem Subsidiaritätsprinzip als Grundsatz die Prägekraft weitgehend genommen worden ist (BGHZ 123, 368, 376).

    Rn. 40 Obwohl die Diskussion über Behindertentestamente seit langem geführt wird und seit dem ersten Senatsurteil zum Behindertentestament (BGHZ 111, 36) zwei Jahrzehnte vergangen sind, hat der Gesetzgeber - trotz entsprechender Vorschläge (vgl. nur Kübler, Das sogenannte Behindertentestament unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Betreuers [1998], S. 142 f.) - die betreffenden Vorschriften des Sozialrechts nicht geändert.

  • BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92

    Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes

    Dabei geht es zutreffend vom Grundsatz der Testierfreiheit aus, die unter dem Schutz der Erbrechtsgarantie des Art. 14 I 1 GG steht (BGHZ 111, 36 (39) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9).

    Der Nachlaß der Erblasserin ist hier zwar nicht so bescheiden wie in dem Fall, der der Senatsentscheidung BGHZ 111, 36 ff. = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9, zugrunde lag.

    Damit war gem. § 2214 BGB ein Zugriff des Kl. als Eigengläubigers der Erbin auf die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstände ausgeschlossen (vgl. BGHZ 111, 36 (43) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 111, 36 (42) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) Nr. 9 darauf hingewiesen, daß Eltern auf diese Weise gerade der zuvörderst ihnen zukommenden sittlichen Verantwortung für das Wohl ihres Kindes Rechnung tragen und nicht verpflichtet sind, diese Verantwortung dem Interesse der öffentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintanzusetzen.

    Dieser Gedanke hat allgemeine Zustimmung erfahren (Hohloch, JuS 1990, 937 (938); Otte, JZ 1990, 1027 (1028); Schubert, JR 1991, 106 (107); Krampe, AcP 191, 526 (559); Pieroth, NJW 1993, 173).

    a) Dieser Grundsatz ist im Bundessozialhilfegesetz in erheblichem Maße durchbrochen (BGHZ 111, 36 (42) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) Nr. 9).

    Damit hat er dem Subsidiaritätsprinzip als Grundsatz die Prägekraft weithin genommen (van de Loo, MittRhNotK 1989, 233 (235); Schulte, NJW 1989, 1241 (1246); Schubert, JR 1991, 106; Kuchinke, FamRZ 1992, 362).

    b) Danach bietet das Bundessozialhilfegesetz keine Grundlage für die Auffassung, ein Erblasser müsse aus Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit seinem unterhaltsberechtigten, behinderten Kind jedenfalls bei größerem Vermögen entweder über den Pflichtteil hinaus einen Erbteil hinterlassen, um dem Träger der Sozialhilfe einen gewissen Kostenersatz zu ermöglichen, oder zumindest eine staatlich anerkannte und geförderte Behindertenorganisation als Nacherben einsetzen, damit der Nachlaß auf diesem Weg zur Entlastung der öffentlichen Hand beitrage (wie im Fall, der der Senatsentscheidung BGHZ 111, 36 ff. = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9, zugrunde lag; für eine derartige Verpflichtung des Erblassers aber Köbl, ZfSH/SGB 1190, 449 (465); Schubert, JR 1991, 107).

    c) Darüber hinaus wäre eine Einschränkung der Testierfreiheit ein Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Privatautonomie im Erbrecht (BGHZ 111, 36 (39) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9).

    Es fehlt auch an einer allgemeinen Rechtsüberzeugung, daß Eltern ihrem behinderten Kind jedenfalls von einer gewissen Größe ihres Vermögens an einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen müßten, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last fällt (dagegen außer dem BerGer. auch van de Loo, NJW 1990, 2852 (2857); Otte, JZ 1990, 1027 (1028); Krampe, AcP 191, 526 (560); Kuchinke, FamRZ 1992, 362 f.; Pieroth, NJW 1993, 173 (178)).

    d) Anders kann es sein, wenn ein nicht erwerbstätiger, nicht vermögender Ehegatte in einer Scheidungsvereinbarung auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit der Folge, daß er der Sozialhilfe anheimfällt; eine solche Vereinbarung kann sittenwidrig und daher nichtig sein (BGHZ 86, 82 (86) = NJW 1983, 1851 = LM § 72 EheG Nr. 1; BGHZ 111, 36 (41) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9; vgl. aber Urteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403 unter 3.).

    Offenbleiben kann auch, ob und in welchem Umfang der Träger der Sozialhilfe einen etwaigen Anspruch eines behinderten Vorerben auf die Früchte des Nachlasses heranziehen kann (dafür Otte, JZ 1990, 1027 (1028 f.); Krampe, AcP 191, 526 (546 ff.)).

  • BGH, 24.03.2021 - IV ZR 269/20

    Testamentsauslegung: Ausschluss eines Ausgleichungsanspruch eines Abkömmlings für …

    Die Schranke des § 138 Abs. 1 BGB kann eine erbrechtliche Zurücksetzung nächster Angehöriger in dem Bereich unterhalb der Schwelle des Pflichtteilsrechts nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen abwehren (vgl. Senatsurteile vom 21. März 1990 - IV ZR 169/89, BGHZ 111, 36 unter II 2 a [juris Rn. 18];… vom 10. November 1982 - IVa ZR 83/81, NJW 1983, 674 unter II [juris Rn. 29]).
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