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Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 20.09.2001 | OLG Naumburg, 20.08.2001

Rechtsprechung
   BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 42.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,547
BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 42.01 (https://dejure.org/2001,547)
BVerwG, Entscheidung vom 22.11.2001 - 5 C 42.01 (https://dejure.org/2001,547)
BVerwG, Entscheidung vom 22. November 2001 - 5 C 42.01 (https://dejure.org/2001,547)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Judicialis

    BGB § 288; ; BGB § 291; ; SGB VIII § 86 Abs. 2 Satz 4; ; SGB VIII § 86 Abs. 3; ; SGB VIII § 86 a Abs. 2; ; SGB VIII § 86 a Abs. 4; ; SGB VIII § 89 e Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Jugendhilferecht - Kostenerstattung - Einrichtungsort - Volljährige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jugendhilferecht, Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige; - Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers des Einrichtungsortes auch bei der Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige; - Schutz der Einrichtungsorte durch Kostenerstattung auch bei ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zum Schutz der Einrichtungsorte durch Kostenerstattung nach § 89e SGB VIII auch bei Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 251
  • NJW 2002, 2580 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 857
  • FamRZ 2002, 456 (Ls.)
  • DVBl 2002, 349
  • DÖV 2002, 341
 
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Wird zitiert von ... (38)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; …

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 42.01
    Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - ).
  • BVerwG, 15.06.1998 - 5 C 30.97

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche …

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 42.01
    Ist dieser - wie hier - in einer Einrichtung begründet worden, entspricht die Gewährung eines Erstattungsanspruchs an den Jugendhilfeträger des Einrichtungsortes auch dem Sinn und Zweck des § 89 e Abs. 1 SGB VIII. Dieser bezweckt - wie bereits seine gesetzliche Überschrift ausweist - den "Schutz der Einrichtungsorte" und verwirklicht damit ein altes jugendhilferechtliches Anliegen des Gesetzgebers (vgl. § 83 JWG i.V.m. § 103 BSHG und hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 5 C 23.89 - ; weiter BVerwGE 107, 52 ), mit dem er verhindern will, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional finanziell belastet werden (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BTDrucks 12/2866 S. 25 zu § 89 e SGB VIII).
  • BVerwG, 28.11.1974 - V C 18.74

    Vorläufige Hilfeleistung in Form der Zahlung einer Ernährungszulage im Rahmen der …

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 42.01
    Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO, der auch für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt (BVerwGE 47, 233 ).
  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89

    Jugendhilfe - Jugendamt - Verwaltungskosten

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 42.01
    Ist dieser - wie hier - in einer Einrichtung begründet worden, entspricht die Gewährung eines Erstattungsanspruchs an den Jugendhilfeträger des Einrichtungsortes auch dem Sinn und Zweck des § 89 e Abs. 1 SGB VIII. Dieser bezweckt - wie bereits seine gesetzliche Überschrift ausweist - den "Schutz der Einrichtungsorte" und verwirklicht damit ein altes jugendhilferechtliches Anliegen des Gesetzgebers (vgl. § 83 JWG i.V.m. § 103 BSHG und hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 5 C 23.89 - ; weiter BVerwGE 107, 52 ), mit dem er verhindern will, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional finanziell belastet werden (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BTDrucks 12/2866 S. 25 zu § 89 e SGB VIII).
  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort; …

    Rn. 20 Das vorgenannte Auslegungsergebnis widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des § 89e SGB VIII, der - wie bereits seine gesetzliche Überschrift ausweist - den Schutz der Einrichtungsorte bezweckt und verhindern will, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional finanziell belastet werden (vgl. Urteile vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 und vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - NVwZ-RR 2010, 686 ).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten; …

    Rn. 25 4. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend (stRspr für den Bereich der Jugendhilfe z.B. Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 256 = Buchholz 436.511 § 89e KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 5 m.w.N. = Buchholz 436.511 § 86a KJHG/SGB VIII Nr. 1).
  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher …

    Rn. 44 c) Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 = Buchholz 436.511 § 89e SGB VIII/KJHG Nr. 1 S. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung, …

    Die Vorschrift soll die kommunalen Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung liegen, vor einer kostenmäßigen Überbelastung durch Hilfeleistungen an Personen schützen, die aus anderen Zuständigkeitsbereichen in solche Einrichtungen wechseln und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen (Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 ).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen …

    § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll Kostenschutz überall dort gewähren, wo ein solcher nicht bereits zuständigkeitsrechtlich sichergestellt ist (Urteile vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 = Buchholz 436.511 § 89e KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 2 ff., vom 25. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 39.03 - Buchholz 436.511 § 89e KJHG/SGB VIII Nr. 2 S. 8 und 10…, vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 10, jeweils Rn. 28, …und vom 29. September 2010 - BVerwG 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 = Buchholz 436.511 § 89e KJHG/SGB VIII Nr. 4, jeweils Rn. 20, und Beschluss vom 29. September 2006 - BVerwG 5 B 8.06 - EuG 2008, 45 ).
  • OVG Hamburg, 12.04.2023 - 4 Bf 139/22

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit des …

    Rn. 33 Die Vorschrift des § 89e SGB VIII wurde, ebenso wie diejenige des § 89a SGB VIII, mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 1993 in das SGB VIII eingefügt (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs, BT Drs. 12/2866) und verwirklicht damit ein "altes jugendhilferechtliches Anliegen" (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2001, 5 C 42.01, DVBl. 2002, 349, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Die Vorschrift des § 89e SGB VIII soll dabei alle Konstellationen erfassen, in denen dies nicht bereits über die Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit gewährleistet ist (…vgl. die Entwurfsbegründung, BT Drs. 12/2866, S. 25; BVerwG, Urt. v. 22.11.2001, 5 C 42.01, DVBl. 2002, 349, juris Rn. 12).

    Zudem verhält sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer analogen Anwendung des § 89e Abs. 1 SGB VIII. Eine solche wird durch das Bundesverwaltungsgericht vielmehr auch in anderen Konstellation, etwa die Hilfe für junge Volljährige betreffend, befürwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. November 2001, 5 C 42.01, DVBl. 2002, 349, juris Rn. 11 ff).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2014 - 4 L 135/14

    Kostenerstattung nach SGB 8 § 89e Abs 1 S 1

    Rn. 10 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung - nicht nur in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 25. März 2010 (- 5 C 12.09 -, zit. nach JURIS) - allein darauf ab, ob die Zuständigkeit i.S.d. § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durch einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet worden ist (vgl. Urt. v. 25. Oktober 2004 - 5 C 39/03 - v. 22. November 2001 - 5 C 42.01 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2005 - 12 A 10328/05

    Kostenerstattungspflicht nach SGB 8 § 89e und § 86 Abs 1 bis 5

    Richtig ist zwar, dass der Schutz der Einrichtungsorte ein altes jugendhilferechtliches Anliegen des Gesetzgebers ist (so BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 42.01 -, BVerwGE 115, 251 [253]) und auch im Sozialgesetzbuch Achtes Buch in unterschiedlicher Form und Reichweite verwirklicht wurde.

    Zwar mag der Schutz der Einrichtungsorte entweder im Rahmen der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit oder durch Komplettierung der an Ortsnähe und Effektivität der Jugendhilfe orientierten Zuständigkeitsnorm durch eine den Schutz der Einrichtungsorte sichernde Erstattungsnorm ausnahmslos zu gewährleisten sein (so BVerwG, Urteil vom 22. November 2001, a.a.O. S. 255).

    Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung zu § 89 e SGB VIII, die beide mögliche Ausgestaltungen des Schutzes der Einrichtungsorte wiedergibt und die Kostenerstattung für alle diejenigen Fälle für maßgeblich erklärt, in denen das Anknüpfen der örtlichen Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt zu einer Kostenbelastung des Einrichtungsortes führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001, a.a.O. S. 255).

    Da § 89 e SGB VIII die Sicherung eines lückenlosen Schutzes der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene bezweckt (so BVerwG, Urteil vom 22. November 2001, a.a.O. S. 255), wird § 89 e Abs. 1 SGB VIII in den Fällen, in denen die Eltern schon vor der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einer "Einrichtung" ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hatten, dahin ausgelegt werden können, dass letzterer zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist, weil dann zuvor in seinem Bereich alle in Betracht kommenden, für die Zuständigkeit maßgeblichen Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 12 A 1586/21

    Erstattung der aufgewendeten Kosten für ein Kind als Hilfeempfänger aus Mitteln …

    Rn. 99 Vgl. die Begründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucks. 12/2866, S. 25 zu § 89e SGB VIII; BVerwG, Urteile vom 22. November 2001 - 5 C 42.01 -, juris Rn. 15, und vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 -, juris Rn. 35.

    Rn. 101 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001- 5 C 42.01, juris Rn. 15.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2017 - 12 S 2682/15

    Örtliche Zuständigkeit von Jugendhilfeträgern bei aufgeteilter Personensorge

    Rn. 34 2. Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (BVerwG, Urteile vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242; und vom 22.11.2001 - 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251).
  • VGH Hessen, 02.12.2002 - 12 UE 1893/02

    Recht auf Wiederkehr - gewöhnlicher Aufenthalt vor Ausreise

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2008 - 12 A 576/07

    Wirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung und der Feststellung einer …

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2011 - 12 S 1608/08

    Erstattungsstreitigkeit über Jugendhilfekosten; Unterbringung bei einer …

  • VGH Bayern, 26.11.2008 - 12 BV 08.675

    Kostenerstattung nach § 89e SGB 8

  • BVerwG, 29.09.2006 - 5 B 8.06

    Richten der örtlichen Zuständigkeit für Jugendhilfemaßnahmen nach dem …

  • BVerwG, 25.02.2025 - 5 C 4.23

    Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers bei Identität von …

  • OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LB 28/06

    Anspruch eines Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines …

  • VG Freiburg, 01.08.2006 - 4 K 1335/04

    Kostenerstattung zwischen Einrichtungsträgern; örtliche Zuständigkeit für …

  • OVG Bremen, 01.06.2005 - 2 A 225/04

    Kostenerstattung; Schutz der Einrichtungsorte; sonstige Wohnform; Erziehung; …

  • VGH Bayern, 19.07.2006 - 12 BV 04.1238

    Kinder- und Jugendhilfe, Erstattung nach § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bei …

  • VGH Bayern, 14.09.2006 - 12 BV 05.1241

    Kinder- und Jugendhilfe, Frauenhaus als geschützte Einrichtung im Sinne des § 89 …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2008 - 12 A 510/08
  • VG Münster, 26.09.2013 - 6 K 2569/11

    Anspruch eines örtlichen Jugendhilfeträgers gegenüber dem überörtlichen Träger …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2003 - 12 A 1622/01

    Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen; Zuständigkeit des örtlichen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2003 - 12 A 1622/01

    Voraussetzungen der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines …

  • VG Bayreuth, 31.10.2016 - B 3 K 15.698

    Kostenerstattung für geleistete Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei Wechsel …

  • VG Bayreuth, 16.03.2015 - B 3 K 13.619

    Vorrang-/Nachrangverhältnis; Gleichartigkeit v. Eingliederungshilfemaßnahmen; …

  • VG Köln, 02.11.2006 - 26 K 7559/05

    Gewöhnlicher Aufenthalt einer Kindesmutter vor Aufnahme in eine geschützte …

  • VG Ansbach, 25.07.2013 - AN 14 K 12.02273

    Kostenerstattung; Schutz der Einrichtungsorte; gewöhnlicher Aufenthalt im Rahmen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2007 - 12 A 4948/05

    Streit über die Kostenträgerschaft für Erstmaßnahmen ab dem 18. Lebensjahr; …

  • VGH Bayern, 11.05.2006 - 12 BV 04.3563

    Kinder- und Jugendhilfe, Betreuung von Mutter und Kind in einer geeigneten …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2008 - 12 A 525/07

    Anspruch auf Erstattung von Jugendhilfeaufwendungen für die Unterbringung eines …

  • VG Karlsruhe, 08.11.2005 - 5 K 4784/03

    Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern; örtliche Zuständigkeit; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2005 - 12 A 3191/04

    Jugendhilferechtliche Ausgestaltung der Hilfeleistung an eine allein …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2008 - 12 A 3778/06

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Erstattung von …

  • VG Münster, 08.06.2010 - 6 K 1482/08

    Kostenerstattung, Rehabilitationsträger erst angegangen

  • VG Münster, 24.11.2009 - 6 K 1923/07

    Vorliegen einer geistigen Behinderung bei einem Intelligenzquotienten von 66; …

  • VG Düsseldorf, 16.09.2003 - 19 K 11272/98

    Kostenerstattung für Leistungen der Jugendhilfe; Anforderungen an den …

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   BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00   

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https://dejure.org/2001,1062
BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00 (https://dejure.org/2001,1062)
BVerwG, Entscheidung vom 20.09.2001 - 5 C 5.00 (https://dejure.org/2001,1062)
BVerwG, Entscheidung vom 20. September 2001 - 5 C 5.00 (https://dejure.org/2001,1062)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    SGB X § 61 Satz 2; ; BGB § 288 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch - Verzugszinsen - Kostenverpflichtungserklärung - Zinsen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 139
  • NJW 2002, 1665 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 486
  • FamRZ 2002, 456 (Ls.)
  • DVBl 2002, 348
  • DÖV 2002, 340
 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 38.84

    Flurbereinigung - Beitragsrückstand - Verzugszinsen - Säumniszuschlag

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht das Oberverwaltungsgericht von dem Grundsatz aus, dass für die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG 4 C 17.69 - ; Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 38.84 - und Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - m.w.N.); zu Unrecht ist die Vorinstanz jedoch der Auffassung, hier in einer analogen Anwendung des § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Grundlage für über 4 % hinausgehende Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens gefunden zu haben.

    Verzug mit einer Geldleistung, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht) hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei gesetzlichen Ansprüchen die Anerkennung von Ansprüchen auf Verzugszinsen regelmäßig verneint (vgl. die von der Vorinstanz angeführten Urteile vom 24. November 1977 - BVerwG 3 C 72.96 - ; vom 24. September 1987 - BVerwG 2 C 3.84 - und 3. November 1988 - BVerwG 5 C 38.84 - ; ferner Urteil vom 22. April 1982 - BVerwG 3 C 71.81 - ; Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - : § 62 VwVfG beziehe sich nicht auf "gesetzliche Ansprüche im Umfeld von Verträgen").

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; …

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht das Oberverwaltungsgericht von dem Grundsatz aus, dass für die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG 4 C 17.69 - ; Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 38.84 - und Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - m.w.N.); zu Unrecht ist die Vorinstanz jedoch der Auffassung, hier in einer analogen Anwendung des § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Grundlage für über 4 % hinausgehende Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens gefunden zu haben.
  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00
    Anders als bei vertraglichen Ansprüchen (vgl. dazu die von der Vorinstanz angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 23.77 - betr. Rückforderung von der Bundeswehr aufgrund Vereinbarung gewährter Studienbeihilfen; vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - : Vereinbarung über Rückzahlung von Studienförderungsmitteln wegen vorzeitigen Ausscheidens aufgrund eines "Vertrages für Fernmeldeaspiranten"; vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25.80 - betr. Rückforderung einer aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährten Studienbeihilfe; vom 21. März 1986 - BVerwG 7 C 70.83 - : Geltendmachung von Verzugszinsen als Verzugsschaden denkbar bei Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflicht; vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - betr.
  • BVerwG, 24.01.1991 - 8 B 164.90

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Rechtsfragen - Hinweispflicht des Gerichts - …

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00
    Verzug mit einer Geldleistung, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht) hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei gesetzlichen Ansprüchen die Anerkennung von Ansprüchen auf Verzugszinsen regelmäßig verneint (vgl. die von der Vorinstanz angeführten Urteile vom 24. November 1977 - BVerwG 3 C 72.96 - ; vom 24. September 1987 - BVerwG 2 C 3.84 - und 3. November 1988 - BVerwG 5 C 38.84 - ; ferner Urteil vom 22. April 1982 - BVerwG 3 C 71.81 - ; Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - : § 62 VwVfG beziehe sich nicht auf "gesetzliche Ansprüche im Umfeld von Verträgen").
  • BVerwG, 24.09.1987 - 2 C 3.84

    Beamtenrecht - Verzugszinsen - Leistungsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00
    Verzug mit einer Geldleistung, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht) hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei gesetzlichen Ansprüchen die Anerkennung von Ansprüchen auf Verzugszinsen regelmäßig verneint (vgl. die von der Vorinstanz angeführten Urteile vom 24. November 1977 - BVerwG 3 C 72.96 - ; vom 24. September 1987 - BVerwG 2 C 3.84 - und 3. November 1988 - BVerwG 5 C 38.84 - ; ferner Urteil vom 22. April 1982 - BVerwG 3 C 71.81 - ; Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - : § 62 VwVfG beziehe sich nicht auf "gesetzliche Ansprüche im Umfeld von Verträgen").
  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 70.83

    Verzugszinsen - Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Gegenseitigkeitsverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00
    Anders als bei vertraglichen Ansprüchen (vgl. dazu die von der Vorinstanz angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 23.77 - betr. Rückforderung von der Bundeswehr aufgrund Vereinbarung gewährter Studienbeihilfen; vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - : Vereinbarung über Rückzahlung von Studienförderungsmitteln wegen vorzeitigen Ausscheidens aufgrund eines "Vertrages für Fernmeldeaspiranten"; vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25.80 - betr. Rückforderung einer aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährten Studienbeihilfe; vom 21. März 1986 - BVerwG 7 C 70.83 - : Geltendmachung von Verzugszinsen als Verzugsschaden denkbar bei Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflicht; vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - betr.
  • BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74

    Rückforderung von Studienförderungsmittel - Ausbildungsförderungsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00
    Anders als bei vertraglichen Ansprüchen (vgl. dazu die von der Vorinstanz angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 23.77 - betr. Rückforderung von der Bundeswehr aufgrund Vereinbarung gewährter Studienbeihilfen; vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - : Vereinbarung über Rückzahlung von Studienförderungsmitteln wegen vorzeitigen Ausscheidens aufgrund eines "Vertrages für Fernmeldeaspiranten"; vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25.80 - betr. Rückforderung einer aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährten Studienbeihilfe; vom 21. März 1986 - BVerwG 7 C 70.83 - : Geltendmachung von Verzugszinsen als Verzugsschaden denkbar bei Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflicht; vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - betr.
  • BVerwG, 17.02.1971 - IV C 17.69

    Keine Verzinsung von Erschließungsbeiträgen nach Bundesrecht

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht das Oberverwaltungsgericht von dem Grundsatz aus, dass für die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG 4 C 17.69 - ; Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 38.84 - und Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - m.w.N.); zu Unrecht ist die Vorinstanz jedoch der Auffassung, hier in einer analogen Anwendung des § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Grundlage für über 4 % hinausgehende Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens gefunden zu haben.
  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 25.80

    Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die …

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00
    Anders als bei vertraglichen Ansprüchen (vgl. dazu die von der Vorinstanz angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 23.77 - betr. Rückforderung von der Bundeswehr aufgrund Vereinbarung gewährter Studienbeihilfen; vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - : Vereinbarung über Rückzahlung von Studienförderungsmitteln wegen vorzeitigen Ausscheidens aufgrund eines "Vertrages für Fernmeldeaspiranten"; vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25.80 - betr. Rückforderung einer aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährten Studienbeihilfe; vom 21. März 1986 - BVerwG 7 C 70.83 - : Geltendmachung von Verzugszinsen als Verzugsschaden denkbar bei Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflicht; vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - betr.
  • BVerwG, 22.04.1982 - 3 C 71.81

    Anforderungen an den Anspruch auf Erstattungszinsen ab Empfang der …

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00
    Verzug mit einer Geldleistung, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht) hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei gesetzlichen Ansprüchen die Anerkennung von Ansprüchen auf Verzugszinsen regelmäßig verneint (vgl. die von der Vorinstanz angeführten Urteile vom 24. November 1977 - BVerwG 3 C 72.96 - ; vom 24. September 1987 - BVerwG 2 C 3.84 - und 3. November 1988 - BVerwG 5 C 38.84 - ; ferner Urteil vom 22. April 1982 - BVerwG 3 C 71.81 - ; Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - : § 62 VwVfG beziehe sich nicht auf "gesetzliche Ansprüche im Umfeld von Verträgen").
  • OVG Niedersachsen, 19.01.1999 - 4 L 5305/98

    Verzinsung von Erstattungsforderungen des Trägers der Sozialhilfe gegen den …

  • BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 23.77

    Prozeßführung - Revisionsurteil - Berufungsgericht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2013 - 20 A 433/11

    Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 677 BGB …

    Rn. 112 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 - 3 C 30.10 -, DVBl. 2011, 1224, und vom 20. September 2001 - 5 C 5.00 -, BVerwGE 115, 139, jeweils m. w. N.
  • BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01

    Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches …

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Verzugszinsen im öffentlichen Recht nur dann verlangt werden können, soweit es vertragliche Ansprüche betrifft; denn insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen (vgl. § 62 Satz 2 VwVfG, § 61 Satz 2 SGB X; BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 5 C 5.00 - ).
  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr; …

    Für eine entsprechende Anwendung von § 288 Abs. 2 BGB gibt es bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als gesetzlichem Anspruch keine ausreichende Analogiebasis (vgl. Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 5 C 5.00 - BVerwGE 115, 139, 141 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 20.08.2001 - 8 WF 169/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2931
OLG Naumburg, 20.08.2001 - 8 WF 169/01 (https://dejure.org/2001,2931)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.08.2001 - 8 WF 169/01 (https://dejure.org/2001,2931)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20. August 2001 - 8 WF 169/01 (https://dejure.org/2001,2931)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 138; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 § 242
    Ehevertrag bei Scheidung - inhaltliche Überprüfung - Teilnichtigkeit - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss - keine Verlagergung der Hauptsachenentscheidung in Neben- oder Vorverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nomos.de PDF, S. 48 (Leitsatz)

    §§ 138, 242 BGB
    Ehevertrag/Nichtigkeit/Unterhaltsausschluss/Prozesskostenhilfe

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Scheidungsfolgenvertrag - Nicht zu Lasten der Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich; Nachehelicher Unterhalt; Ehevertrag; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenvorschuss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2002, 791
  • NJ 2001, 603 (Ls.)
  • FamRZ 2002, 456
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.08.2001 - 8 WF 169/01
    Ein umfassender Ehevertrag, der zur Erleichterung der Scheidung abgeschlossen wird, muss die Rechte beider Parteien ausgewogen berücksichtigen und unterliegt insoweit auch einer inhaltlichen Überprüfung (vgl. BVerfG in FamRZ 2001, 343 ff).

    So sind der Freiheit von Ehepartnern zur vertraglichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen durch Eheverträge unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) Grenzen gesetzt, wo die Vereinbarung objektiv zwangsläufig zur Sozialhilfebedürftigkeit eines Vertragsschließenden führt (BVerfG, FamRZ 2001, 343, 344; ferner BGH, FamRZ 1983, 137; BGH, NJW 1987, 1546, 1548).

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.08.2001 - 8 WF 169/01
    Wird durch den Ausschluss des nachehelichen Unterhaltes zwangsläufig eine Partei von der Sozialhilfe abhängig, ist grundsätzlich von der Teilnichtigkeit dieses Vertragsteils auszugehen (BGH in FamRZ 1983, 137).

    So sind der Freiheit von Ehepartnern zur vertraglichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen durch Eheverträge unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) Grenzen gesetzt, wo die Vereinbarung objektiv zwangsläufig zur Sozialhilfebedürftigkeit eines Vertragsschließenden führt (BVerfG, FamRZ 2001, 343, 344; ferner BGH, FamRZ 1983, 137; BGH, NJW 1987, 1546, 1548).

  • BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 59/85

    Rücknahme einer Mahnung durch einseitige Erklärung mit der Wirkung der …

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.08.2001 - 8 WF 169/01
    So sind der Freiheit von Ehepartnern zur vertraglichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen durch Eheverträge unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) Grenzen gesetzt, wo die Vereinbarung objektiv zwangsläufig zur Sozialhilfebedürftigkeit eines Vertragsschließenden führt (BVerfG, FamRZ 2001, 343, 344; ferner BGH, FamRZ 1983, 137; BGH, NJW 1987, 1546, 1548).
  • BGH, 16.06.2000 - BLw 19/99

    Sittenwidrigkeit einer Abfindungsvereinbarung

    Auszug aus OLG Naumburg, 20.08.2001 - 8 WF 169/01
    Auf eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom 12. März 1998 deutet überdies der Umstand hin, dass die Antragsgegnerin als Ausgleich für den Verzicht auf weiter gehenden Zugewinnausgleich lediglich DM 10.000,-- erhält, obgleich der Antragsgegner mit seinem Gewerbebetrieb noch in den Vorjahren 1996 und 1997 Gewinne vor Steuern von DM 294.727,93 bzw. von DM 180.458,73 erwirtschaftet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16.06.00 - BLw 19/99 -).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.1987 - 1 UF 63/86
    Auszug aus OLG Naumburg, 20.08.2001 - 8 WF 169/01
    a) Der Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe ihr erklärt, sie "keinesfalls" zu benachteiligen, deutet auf eine arglistige Täuschung durch den Antragsteller hin, die ein Anfechtungsrecht begründet (§ 123 Abs. 1 BGB), zumal die Antragsgegnerin - ausweislich der notariellen Urkunde - vom Notar nicht über die rechtliche Tragweite der Vereinbarung über den Zugewinnausgleich (zu Ziffer 3.) belehrt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 953 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2007 - L 19 B 130/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Dies wird für den Fall angenommen, dass der Fortfall des Unterhaltsanspruchs zwangsläufig zur Sozialhilfebedürftigkeit führt (vgl. BGH, NJW 83, 1851; OLG Köln, FamRZ 2003, 767; OLG Naumburg, FamRZ 2002, 456).Entsprechendes muss daher für die Bedürftigkeit nach dem SGB II gelten.
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2011 - 24 U 168/10

    Pflichten des Rechtsanwalts vor Abschluss eines Vergleichs

    Rn. 15 Die Annahme der grundsätzlichen Sittenwidrigkeit von Eheverträgen, die eine dermaßen belastende Drittwirkung hatten, entsprach zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses gefestigter Rechtsprechung einschließlich der des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, FamRZ 1991, 306, 307; BGHZ 86, 82 ff.; OLG Köln, FamRZ 2003, 767; OLG Naumburg, FamRZ 2002, 456).
  • AG Schwäbisch Hall, 28.02.2003 - 2 F 691/01
    Ist auf Grund einer besonders einseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Gerichts, auf die Wahrung der Grundrechtsposition des anderen Vertragspartners hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich die Selbstbestimmung dieses Partners in eine Fremdbestimmung verkehrt (…Bundesverfassungsgericht a.a.O., S. 345; OLG Naumburg FamRZ 2002, 456 ff; Oberlandesgericht München, FamRZ 2003, 35 ff).
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