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Rechtsprechung
   BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,90
BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03 (https://dejure.org/2005,90)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2005 - XII ZR 114/03 (https://dejure.org/2005,90)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03 (https://dejure.org/2005,90)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    BGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2; InsO §§ 286 ff., 304 ff.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 2; ; ZPO § 323 Abs. 2; ; InsO §§ 286 ff.; ; InsO §§ 304 ff.

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2; InsO §§ 286 ff., 304 ff.
    Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung einer Verbraucherinsolvenz durch Eigenantrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abänderung der Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind; Obliegenheit eines Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zur Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder; Erhöhung des Unterhaltsbedarfs durch Wechsel in eine andere Altersstufe der ...

  • zvi-online.de

    BGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2; InsO §§ 286 ff., 304 ff.
    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens bei Verbesserung des Kindesunterhalts

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Obliegenheit des Unterhalstsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder ein Verfahren der Privatinsolvenz einzuleiten

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Sicherung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder durch Einleitung der Privatinsolvenz des Unterhaltsschuldners

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Obliegenheit des Unterhaltsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder ein Verfahren der Privatinsolvenz einzuleiten

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Überschuldeter Unterhaltspflichtiger kann zur Einleitung der Privatinsolvenz verpflichtet sein

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kindesunterhalt geht vor - Verschuldeter Unterhaltspflichtiger muss sich dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterziehen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Obliegenheit des Unterhaltsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder ein Verfahren der Privatinsolvenz einzuleiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsschulden können Insolvenzantragspflicht begründen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 24.2.2005)

    Privatinsolvenz sichert Vorrang für Kindesunterhalt

  • 123recht.net (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung, 25.5.2005)

    Wer Kindesunterhalt nicht zahlen kann, muss Insolvenzverfahren eröffnen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kindesunterhalt - Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens

  • 123recht.net (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung, 25.5.2005)

    Wer Kindesunterhalt nicht zahlen kann, muss Insolvenzverfahren eröffnen

Papierfundstellen

  • BGHZ 162, 234
  • NJW 2005, 1279
  • MDR 2005, 812
  • NZI 2005, 342
  • FamRZ 2005, 608
  • FamRZ 2005, 887 (Ls.)
  • Rpfleger 2005, 312
 
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Wird zitiert von ... (58)Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 20.08.2001 - 1 BvR 1509/97

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03
    Wird bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs hingegen die Grenze des Zumutbaren überschritten, ist die damit verbundene Beschränkung der finanziellen Dispositionsfreiheit des Verpflichteten nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (BVerfGE 57, 361, 381; BVerfG FamRZ 2001, 1685).

    Die Gerichte haben deswegen im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen oder ob dieser - unbeschadet der Zulässigkeit der Zurechnung fiktiven Einkommens - die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen übersteigt (BVerfG FamRZ 2001, 1685).

    Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten (BVerfG FamRZ 2001, 1685, 1686; 2002, 1397, 1399; vgl. auch BGH Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 f.).

  • OLG Celle, 08.11.2002 - 15 UF 105/02

    Unterhaltsverfahren über laufende Kindesunterhaltsansprüche: Unterbrechung bei …

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03
    Aus den Vorschriften über die Insolvenzmasse (§§ 35 ff., 40 InsO) und dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 und 2 InsO folgt nämlich, daß dem Schuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens der nach § 850 c ZPO pfändungsfreie Teil seines Einkommens verbleibt (…vgl. Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rdn. 122 a ff.;… Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 1327 ff.;… Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 113 b ff., 113 d; Weisbrodt FamRZ 2003, 1240, 1241; Melchers FamRZ 2001, 1509; OLG Celle FamRZ 2003, 1116; kritisch Wohlgemuth FF 2004, 9, 12).

    Denn Unterhaltsgläubiger können fortan wegen des Verbots der Einzelzwangsvollstreckung für andere Gläubiger hinsichtlich ihrer laufenden Unterhaltsansprüche auf den Differenzbetrag zwischen den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und dem dem Schuldner zu belassenden Unterhalt i.S. von § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO zugreifen (OLG Celle FamRZ 2003, 1116).

  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 151/03

    Höhe des Freibetrages bei erweiterter Pfändung

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der einem Unterhaltsschuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO nur verbleibende notwendige eigene Unterhalt dem notwendigen Lebensbedarf im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes (jetzt SGB XII Kapitel 3 und 11) entspricht (BGH Beschluß vom 18. Juli 2003 - IX ZB 151/03 - FamRZ 2003, 1466 = BGHZ 156, 30;… Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 850d Rdn. 7), ergibt sich mit Einleitung des Insolvenzverfahrens neben der erhöhten Unterhaltspflicht auch eine ungeschmälerte Vollstreckbarkeit.
  • BGH, 19.03.2014 - XII ZB 367/12

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bemessung des Wohnwerts einer vom …

    Zwar trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine solche Obliegenheit, wenn das Insolvenzverfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird (Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 609 ff.).
  • OLG Dresden, 04.12.2015 - 20 UF 875/15

    Umfang der Erwerbsobliegenheit der als selbständige Rechtsanwältin tätigen Mutter …

    Eine Ausnahme gilt dann, wenn Umstände vorliegen, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen (BGH, Urteil vom 23.02.2005, XII ZR 114/03, juris).
  • BGH, 22.05.2019 - XII ZB 613/16

    Zurverfügungstehen von Geld für anderweitigen Mindestkindesunterhalt durch den …

    Auch hat der Senat im Fall gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen angenommen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, das es dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht, für den laufenden Unterhalt auf den Differenzbetrag zwischen den Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO und dem dem Schuldner zu belassenden Unterhalt im Sinne von § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzugreifen (Senatsurteile BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 610 f. und BGHZ 175, 67 = FamRZ 2008, 497 Rn. 10 ff., 18 ff.).
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