Rechtsprechung
| KG, 25.09.2012 - 17 UF 122/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 9 VersAusglG, § 19 VersAusglG, § 31 Abs 1 VersAusglG, § 51 Abs 1 VersAusglG, § 51 Abs 5 VersAusglG
Versorgungsausgelichssache: Anwendbare ergänzende Vorschrift im Abänderungsverfahren einer nach altem Recht ergangenen Erstentscheidung nach dem Tod des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abänderung des nach bisherigem Recht ausgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Abänderung des nach bisherigem Recht ausgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.05.2012 - 120 F 12944/11
- KG, 25.09.2012 - 17 UF 122/12
- BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12
- BGH, 04.09.2013 - XII ZB 635/12
Papierfundstellen
- FamRZ 2013, 703
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- OLG Schleswig, 18.05.2011 - 12 UF 60/11
Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers hinsichtlich der Abänderung …
Auszug aus KG, 25.09.2012 - 17 UF 122/12
Rn. 5 b) Den Argumenten, die das Oberlandesgericht Schleswig in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung vom 18. Mai 2011 - 12 UF 60/11 - (FamRZ 2012, 36), zur Begründung seiner Auffassung angeführt hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Der Hinweis, einer Anwendung von § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren stünde entgegen, dass der vollzogene Ausgleich eines Anrechts durch einen nach Rechtskraft eintretenden Tod eines Ehegatten nicht mehr berührt werde, weil die Ehegatten mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs eigene Rechte erlangt hätten (…unter Ziff. 3c der Entscheidung bzw. im Entscheidungsabdruck bei juris Rz. 13), verfängt schon deshalb nicht, weil durch die Verweisung in § 51 Abs. 5 VersAusglG auf § 225 Abs. 5 FamFG genau diese Rechtsfolge angeordnet wird; auch nach dem Tod eines Ehegatten kann das Änderungsverfahren noch durchgeführt werden, allerdings nur insoweit, als die Abänderung sich zugunsten des antragstellenden Ehegatten auswirkt (…vgl. Einzelbegründung § 51 VersAusglG, BT-Drs. 16/10144, S. 90).Der Senat folgt insoweit der - soweit ersichtlich: einhelligen - Auffassung der Literatur, die davon ausgeht, dass § 31 VersAusglG auch im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG anwendbar ist und die Ansicht des Oberlandesgerichts Schleswig deshalb ablehnt (…vgl. Götsche/Rehbein/Breuers-Götsche, Versorgungsausgleichsrecht [1. Aufl. 2012], § 31 VersAusglG Rn. 2, § 51 VersAusglG Rn. 27; Schwamb, FamFR 2011, 349 sowie die redaktionelle Anmerkung des Bearbeiters von Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in der FamRZ - Helmut Borth - zu der Entscheidung des OLG Schleswig, FamRZ 2012, 37 [am Ende]).
Rn. 16 b) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), weil in Bezug auf die Frage nach der Anwendbarkeit des § 31 VersAusglG im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gemäß §§ 51, 52 VersAusglG sowohl die Fortbildung des Rechts als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG): Der Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zu § 31 VersAusglG enthalten keine ausdrückliche Aussage zu dieser Frage und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 18. Mai 2011 - 12 UF 60/11 - (FamRZ 2012, 36) zeigt, dass in der Rechtsprechung hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.05.2012 - 120 F 12944/11
Versorgungsausgleich: Durchführung des Versorgungausgleichs nach Versterben eines …
Auszug aus KG, 25.09.2012 - 17 UF 122/12
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B... -B... wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Mai 2012 - 120 F 12944/11 - im 2. und 3. Absatz des Tenors wie folgt geändert:. - OLG Stuttgart, 31.08.2011 - 17 UF 194/11
Sofortiges Anerkenntnis: Veranlassung zur Klageerhebung durch Entgegentreten …
Auszug aus KG, 25.09.2012 - 17 UF 122/12
Rn. 9 3. Dagegen ist das Rechtsmittel der Deutschen Rentenversicherung B... -B... aus den im Schreiben des Senats an die Beteiligten vom 21. August 2012 dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, begründet: Die frühere Ehefrau darf nach dem Tod des früheren Ehemannes, wie sich aus § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ergibt und wie der Senat bereits wiederholt - etwa mit den Beschlüssen vom 13. September 2011 - 17 UF 194/11 -, vom 4. März 2011 - 17 UF 11/11 - und vom 1. März 2011 - 17 UF 231/10 - entschieden hat, nicht besser stehen, als wenn der Versorgungsausgleich bereits zu dessen Lebzeiten abgeändert worden wäre:. - OLG Köln, 01.09.2003 - 4 UF 71/03
Erlöschen des Ausgleichsanspruchs mit dem Tode des Berechtigten
Auszug aus KG, 25.09.2012 - 17 UF 122/12
Der Verweis der Beschwerdeführerin auf § 1587e Abs. 2 BGB a.F. - danach sollte der Ausgleichsanspruch mit dem Tod des Berechtigten erlöschen - sowie der Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2003 (- 4 UF 71/03 -, OLG-Report Köln 2004, 189) geht daher von vornherein ins Leere, weil dort jeweils nur die Frage eines Versterbens des Ausgleichsberechtigten erörtert wird (…vgl. OLG Köln a.a.O. [bei juris Rz. 1 am Ende]). - OLG Koblenz, 03.02.2012 - 11 UF 838/11
Versorgungsausgleich: Wertausgleichsanspruch nach dem Tod eines Ehegatten; …
Auszug aus KG, 25.09.2012 - 17 UF 122/12
Danach hat die frühere Ehefrau während der Ehezeit zwei Anrechte erworben; soweit diese geteilt werden, müsste sie, gerechnet nach korrespondierenden Kapitalwerten, aus dem Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung B... einen Betrag von 12.014,32 EUR und aus dem Anrecht bei der E... Zusatzversorgungskasse - trotz des geringen Kapitalwertes ist dieses Anrecht bei der Bilanzierung gleichwohl zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 11 UF 838/11 -, FamFR 2012, 300 [bei juris Rz. 5f.]) - einen Betrag von 172, 84 EUR zu Gunsten des früheren Ehemann ausgleichen; per Saldo müsste sie also Anrechte mit einem Kapitalwert von insgesamt 12.187,16 EUR an ihn abgeben.
- BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12
Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über …
Rn. 7 1. Das Kammergericht hat seine in FamRZ 2013, 703 veröffentlichte Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG handle es sich um eine Regelung, die eine Erleichterung der Überleitung von alten Entscheidungen auf das neue Recht bezwecke. - KG, 22.02.2016 - 13 UF 256/15
Versorgungsausgleich. Ausschluss bei alleiniger Ausgleichspflicht des …
Die damit verbundene Besserstellung des allein ausgleichspflichtigen, überlebenden Ehegatten, der seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte ungeteilt zurückerhält, ist im Rahmen des Übergangs vom alten zum neuen Recht hinzunehmen (im Anschluss an BGH…, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287 [bei juris Rz. 22]; KG, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 UF 122/12, FamRZ 2013, 703 [bei juris Rz. 6]; gegen OLG Schleswig…, Beschluss vom 6. Januar 2015 - 8 UF 196/14, FamRZ 2015, 757 [bei juris Rz. 15]).In der Sache geht es also um eine Totalrevision einer auf altem Recht beruhenden Entscheidung, wenn und soweit sich die (Wert-) Verhältnisse verändert haben und unter Beschränkung auf die Anrechte, die bereits Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren (vgl. Einzelbegründung § 51 VersAusglG, BT-Drs. 16/10144 S. 89 sowie KG, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 UF 122/12, FamRZ 2013, 703 [bei juris Rz. 4] und die den kammergerichtlichen Beschluss bestätigende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, BGH…, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287 [bei juris Rz. 24]).
Rn. 14 (bb) Bei der danach erforderlichen "Totalrevision" der bisherigen, unter Geltung des alten Rechts ergangenen Entscheidung ist jedoch auch § 31 VersAusglG zu beachten (vgl. BGH…, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12, a.a.O. [bei juris LS und Rz. 25ff.]; KG, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 UF 122/12, a.a.O. [bei juris LS und Rz. 4ff.] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [75. Aufl. 2016], § 31 VersAusglG Rn. 5).
- OLG München, 22.06.2018 - 12 UF 560/18
Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich nach Tod des insgesamt …
Die damit verbundene Besserstellung dös allein ausgleichspflichtigen, überlebenden Ehegatten, der seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte ungeteilt zurückerhält, ist im Rahmen des Übergangs vom alten zum neuen Recht hinzunehmen (BGH FamRZ 2013, 703; so auch OLG München 33 UF 172/18; OLG Koblenz 7 UF 383/14; OLG Stuttgart 17 UF 263/14; KG Berlin FF 2016, 420 f. a.A. OLG Schleswig FamRZ 2015, 757). - OLG Koblenz, 05.12.2014 - 7 UF 383/14
Versorgungsausgleich: Abänderung der nach altem Recht getroffenen …
Dies ist regelmäßig auf der Basis der korrespondierenden Kapitalwerte der Anrechte festzustellen, da nur so ein einheitlicher Bewertungsmaßstab erreicht werden kann (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1782; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1046; KG, FamRZ 2013, 703).
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