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Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4758
BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12 (https://dejure.org/2014,4758)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2014 - XII ZB 180/12 (https://dejure.org/2014,4758)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 (https://dejure.org/2014,4758)
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Volltextveröffentlichungen (14)

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  • lexetius.com

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  • openjur.de
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    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des Vatersnamens nach Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen

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    § 53 Abs 2 PStG, § 59 Abs 3 FamFG, Art 5 Abs 1 BGBEG, Art 10 Abs 1 BGBEG, Art 47 Abs 1 BGBEG
    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des Vatersnamens nach Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen einer Änderung des Namensstatuts auf einen unter ausländischem Recht erworbenen Zwischennamen (hier: Vatersname nach bulgarischem Recht); Befugnis der Aufsichtsbehörde zum Anrufen der Beschwerdeinstanz für das Standesamt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen einer Änderung des Namensstatuts auf einen unter ausländischem Recht erworbenen Zwischennamen (hier: Vatersname nach bulgarischem Recht); Befugnis der Aufsichtsbehörde zum Anrufen der Beschwerdeinstanz für das Standesamt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbürgerung - und der bulgarische Vatersnamen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Personenstandssachen - und die Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bulgarin kann berechtigt sein, Vatersnamen weiterzuführen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bulgarin kann berechtigt sein, Vatersnamen weiterzuführen

  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    95-FZ/2001 OWiG (Russ. Föderation) Art. 111; AEUV Art. 18; AEUV Art. ... 21; BVFG § 94; EGBGB Art. 5; EGBGB Art. 10; EGBGB Art. 47; EGBGB Art. 220; GewO § 15a; GewO § 15b; GG Art. 1 f.; GG Art. 116; PAuswG § 5; PStG § 15; PStG § 21; PStReg (Bulgarien) Art. 13; PStReg (Bulgarien) Art. 18
    Natürliche Personen --> Namensrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1383
  • MDR 2014, 593
  • FGPrax 2014, 133
  • FamRZ 2014, 741
 
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93

    Eintragung des russischen Zwischennamens in Familienbuch eines Aussiedlers

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Ein Namenserwerb, der auf einer Geburt vor diesem Zeitpunkt beruht, ist ein abgeschlossener Vorgang im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EGBGB (Senatsbeschlüsse vom 14. November 1990 - XII ZB 26/89 - FamRZ 1991, 324 und vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179).

    Nach dem vor dem 1. September 1986 geltenden deutschen internationalen Privatrecht galt für den Erwerb des Namens durch Geburt das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Namensträgers, und zwar auch soweit es Zwischennamen betraf (Senatsbeschluss vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179).

    Rn. 16 aa) Das deutsche Recht enthält indessen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Norm, die es ohne weiteres erlauben würde, die Namensführung eines eingebürgerten Ausländers abweichend von dem fremden Recht zu beurteilen, unter dem der Name erworben wurde (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 121, 305, 313 = FamRZ 1993, 935, 937 f. und vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179).

    Rn. 27 (1) Der Senat hat im Jahre 1993 in Bezug auf die Fortführung des unter russischem Recht erworbenen Vatersnamens eines statusdeutschen Spätaussiedlers ausgesprochen, dass "Zwischennamen (Vatersnamen), die nach dem bisherigen Heimatrecht des Aussiedlers erworben worden und Bestandteil seines Namens sind, in deutsche Personenstandsregister einzutragen sind, sofern der Aussiedler keine Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz … abgibt" (Senatsbeschluss vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1180).

  • BGH, 16.10.1974 - IV ZB 12/74

    Ehename der Frau nach Einbürgerung

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Dieser kann als Folge tatsächlicher Veränderung des Anknüpfungsgrundes, und zwar insbesondere bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit des Namensträgers, einem Statutenwechsel unterliegen (BGHZ 63, 107, 111 f. = NJW 1975, 112, 113; Senatsbeschluss BGHZ 147, 159, 168 f. = FamRZ 2001, 903, 905), wobei für diese Beurteilung das im Zeitpunkt der tatsächlichen Veränderung geltende Kollisionsrecht maßgebend ist (…vgl. MünchKommBGB/Sonnenberger 5. Aufl. Art. 220 EGBGB Rn. 14).

    Vielmehr ist das deutsche Recht von dem - ungeschriebenen - Grundsatz der Namenskontinuität beherrscht, mit dem sowohl allgemeinen Ordnungsinteressen als auch dem Bestreben Rechnung getragen wird, Namensänderungen gegen den Willen des Namensträgers möglichst zu vermeiden (vgl. BGHZ 63, 107, 112 = NJW 1975, 112, 113).

  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS …

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Rn. 32 e) Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob sich - wie das Beschwerdegericht meint - die Wertung, dass die Betroffene ihren Namensbestandteil Naydenova nach dem Statutenwechsel zum deutschen Recht in der Funktion als Vatersnamen weiterführen kann, auch aus zwingenden Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, nach der eine kollisionsrechtlich bedingte Namensspaltung (zur Anknüpfung des Personal- und Namensstatuts bei Doppelstaatlern im bulgarischen internationalen Privatrecht vgl. Zidarova/Stanceva-Minceva RabelsZ 71 [2007], S. 398, 413, 415) bei EU-Bürgern - je nach Sachverhaltsgestaltung - einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2003 Rs. C-148/02 - Slg. I 2003, 11613 = FamRZ 2004, 273 - Garcia Avello) und/oder eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV (EuGH Urteil vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - Slg. I 2008, 7639 = FamRZ 2008, 2089 - Grunkin-Paul II) darstellen kann.
  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello - "Unionsbürgerschaft - Übertragung des Familiennamens - Kinder von …

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Rn. 32 e) Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob sich - wie das Beschwerdegericht meint - die Wertung, dass die Betroffene ihren Namensbestandteil Naydenova nach dem Statutenwechsel zum deutschen Recht in der Funktion als Vatersnamen weiterführen kann, auch aus zwingenden Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, nach der eine kollisionsrechtlich bedingte Namensspaltung (zur Anknüpfung des Personal- und Namensstatuts bei Doppelstaatlern im bulgarischen internationalen Privatrecht vgl. Zidarova/Stanceva-Minceva RabelsZ 71 [2007], S. 398, 413, 415) bei EU-Bürgern - je nach Sachverhaltsgestaltung - einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2003 Rs. C-148/02 - Slg. I 2003, 11613 = FamRZ 2004, 273 - Garcia Avello) und/oder eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV (EuGH Urteil vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - Slg. I 2008, 7639 = FamRZ 2008, 2089 - Grunkin-Paul II) darstellen kann.
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Jede Maßnahme, die in das verfassungsrechtlich geschützte Recht am Namen eingreift, muss sich am Maßstab der Verhältnismäßigkeit messen lassen (BVerfG FamRZ 1988, 587, 589).
  • BGH, 26.05.1971 - IV ZB 22/70

    Anweisung, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des …

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Indessen müssen solche Schwierigkeiten bei der Registerdarstellung seit jeher überwunden werden, wenn es um die Eintragung von Zwischennamen geht, die nach dem maßgeblichen Heimatrecht Bestandteil des vollen bürgerlichen Namens eines ausländischen Staatsbürgers sind (BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - NJW 1971, 1571, 1572; vgl. zur Eintragung von Vatersnamen bulgarischer Staatsangehöriger OLG Hamm StAZ 1981, 190, 193).
  • BayObLG, 10.11.1998 - 1Z BR 168/97

    Grundsatz der materiellen Rechtskraft in Angelegenheiten vorsorgender …

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Rn. 30 Ausschlaggebend kann im vorliegenden Fall auch nicht sein, dass sich ein eingebürgerter Ausländer in Deutschland in einer Gesellschaft bewegt, die im Behördenverkehr sowie im gesellschaftlichen und beruflichen Leben maßgeblich von den Normen und Vorstellungen des materiellen deutschen Namensrechts geprägt ist (vgl. BayObLG NJWE-FER 1999, 111, 112) und die Angleichung seiner dem deutschen Recht unbekannten Namenstypen grundsätzlich geeignet sein kann, die Integration des Namensträgers in seine namensrechtliche Umwelt nicht nur im privaten Interesse der betroffenen Person, sondern auch im öffentlichen Interesse zu fördern.
  • OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79

    Berichtigung eines Namenseintrags im Geburtenbuch; Zulässigkeit der Eintragung …

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Indessen müssen solche Schwierigkeiten bei der Registerdarstellung seit jeher überwunden werden, wenn es um die Eintragung von Zwischennamen geht, die nach dem maßgeblichen Heimatrecht Bestandteil des vollen bürgerlichen Namens eines ausländischen Staatsbürgers sind (BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - NJW 1971, 1571, 1572; vgl. zur Eintragung von Vatersnamen bulgarischer Staatsangehöriger OLG Hamm StAZ 1981, 190, 193).
  • BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02

    Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) war es anerkannt, dass der Aufsichtsbehörde für das Standesamt durch die Einräumung eines von der Entscheidung der Vorinstanzen unabhängigen Beschwerderechts eine verfahrensrechtliche Handhabe gegeben werden sollte, um in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (BGHZ 56, 193, 194 = FamRZ 1971, 426; Senatsbeschluss BGHZ 157, 277, 279 = FamRZ 2004, 449 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/1831 S. 51).
  • BGH, 21.03.2001 - XII ZB 83/99

    Neubestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung nach ausländischem Recht

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12
    Dieser kann als Folge tatsächlicher Veränderung des Anknüpfungsgrundes, und zwar insbesondere bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit des Namensträgers, einem Statutenwechsel unterliegen (BGHZ 63, 107, 111 f. = NJW 1975, 112, 113; Senatsbeschluss BGHZ 147, 159, 168 f. = FamRZ 2001, 903, 905), wobei für diese Beurteilung das im Zeitpunkt der tatsächlichen Veränderung geltende Kollisionsrecht maßgebend ist (…vgl. MünchKommBGB/Sonnenberger 5. Aufl. Art. 220 EGBGB Rn. 14).
  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

  • OLG Nürnberg, 07.03.2012 - 11 W 2380/11

    Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen: Beibehaltung des nach …

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem …

  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88

    Erwerb eines spanischen Namens

  • BGH, 14.11.1990 - XII ZB 26/89

    Bestimmung des Familiennamens eines aus der Ehe eines Ausländers mit einer …

  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19

    Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten …

    Die Namenskontinuität steht dabei im Übrigen nicht nur im Interesse des Namensträgers, sondern dient auch allgemeinen Ordnungsinteressen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 15/15

    Anerkennung einer Eltern-Kind-Zuordnung zur Ehefrau der Mutter nach …

    Das gilt auch für die Rechtsbeschwerdeinstanz (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 5 f. mwN).
  • BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18

    Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in …

    Rn. 37 Der Senat konnte die Frage nach einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB - in Fällen des internationalen Namensrechts - bislang ausdrücklich offenlassen (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - FamRZ 2019, 218 Rn. 16 und vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 14), und sie bedarf auch im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Klärung.
  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

    Ob und inwieweit die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit eines weiteren EU-Mitgliedstaates im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV rechtlichen Bedenken begegnet (offengelassen im Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 14), braucht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 48 EGBGB nicht weiter erörtert zu werden.
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 177/16

    Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten …

    Das deutsche Recht setzt für einen bürgerlichen Namen zwingend einen Namensbestandteil voraus, der mit der Übertragbarkeit auf den Ehegatten und die Kinder auch die Aufgabe des Familiennamens erfüllen kann und einen anderen Namensteil, der als Vorname die Mitglieder einer Familie und allgemein die Träger des gleichen Familiennamens voneinander unterscheidbar macht (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 24).

    Hingegen sind bloße Probleme bei der Registerdarstellung - die bei ausländischem Namensstatut ohnehin bewältigt werden müssten - kein Grund, die Wahl eines Mittelnamens abzulehnen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 29).

  • BGH, 05.07.2023 - XII ZB 155/20

    Berichtigung eines Geburtenregistereintrags: Flüchtlingseigenschaft eines Kindes

    Gibt eine Person nach einem Statutenwechsel zum deutschen Namensrecht keine Angleichungserklärung gemäß Art. 47 EGBGB ab, so hat bei ihrer Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister eine objektive Angleichung zu erfolgen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12, FamRZ 2014, 741).

    Staatlichen Ordnungsinteressen wird daher regelmäßig der Vorzug gegenüber dem Wunsch eines Ausländers an der funktionellen Kontinuität bei der Führung seines unter fremdem Recht ohne Familiennamen gebildeten Namens zu geben sein, so dass in diesen Fällen eine objektive Angleichung zwar unter möglicher Berücksichtigung der Wünsche des Namensträgers, aber gegebenenfalls auch gegen seinen Willen zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 23 f. mwN;… MünchKommBGB/Lipp 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 49).

  • BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18

    Personenstandsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung über die …

    Ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigenrechtsvorrang nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei der Anwendung von Art. 10 EGBGB im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit eines weiteren EU-Mitgliedstaates (hier: Bulgarien) im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unionsprimärrechtlicher Gewährleistungen (Art. 18, 20, 21 AEUV) rechtlichen Bedenken begegnet, hat der Senat bislang offengelassen (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - FamRZ 2019, 218 Rn. 16 und vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 14), und diese Frage bedarf auch an dieser Stelle keiner weitergehenden Erörterung.

    Dies verdeutlicht, dass der Vatersname im bulgarischen Recht - ebenso wie im gesamten slawischen Rechtskreis - die Funktion erfüllt, einen generationsübergreifenden familiären Zusammenhang zu kennzeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 31).

    Erstreckt sich die Wahl des deutschen Rechts auch auf den Vatersnamen, kann dieser dem deutschen Recht unbekannte Namensbestandteil nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB abgelegt werden; es besteht daneben die Möglichkeit, den Vatersnamen gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zum zweiten Vornamen zu bestimmen und ihn in diesem Zusammenhang gemäß Art. 47 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB auf die - gegebenenfalls geschlechtsspezifisch angepasste - Grundform des ursprünglichen Eigennamens zurückzuführen (vgl. zum bulgarischen Vatersnamen: Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 22).

  • BGH, 13.09.2017 - XII ZB 403/16

    Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft aufgrund Anwendung deutschen Rechts

    Das gilt nach der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen FGG-Reform nunmehr auch für die Rechtsbeschwerdeinstanz (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 6).
  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 101/14

    Eheregistereintragung einer gemischtnationalen Ehe: Ehename eines indonesischen …

    Rn. 23 Der internationalprivatrechtliche Grundsatz der Angleichung wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um Widersprüche, Lücken und Spannungen zu überwinden, die sich ergeben können, wenn aufgrund des deutschen Kollisionsrechts die Normen ausländischen materiellen Rechts im Inland anzuwenden sind; die Angleichung erfolgt dadurch, dass auf der Grundlage der so genannten Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnorm im Inland vorgenommen wird (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 19 mwN).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 20 W 290/19

    Angleichungserklärung bei arabischer Namenskette

    Grundsätzlich ist allerdings bei der Anwendung des Art. 47 Abs. 1 EGBGB jedenfalls nach herrschender Auffassung zu berücksichtigen, dass im Fall des - hier vorliegenden - Statutenwechsels durch einen Wechsel der Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 10 Abs. 1 EGBGB) mit der Folge, dass die Namensführung ab diesem Zeitpunkt dem deutschen Recht untersteht, der ungeschriebene Grundsatz der Namenskontinuität dahingehend gilt, dass ausländische Namen in ihrer vom ausländischen Recht geprägten Form unverändert weitergeführt werden (…vgl. etwa Heidel/Hüßtege/Mankowski, BGB, 4. Aufl., Art. 47 EGBGB Rz. 17;… Staudinger/Hausmann, a.a.O., Art. 47 EGBGB Rz. 32; Henrich StAZ 2007, 197, 199;… Henrich/Wagenitz/Bornhofen, a.a.O., C. V. Rz. 255 ff.; Hepting StAZ 2008, 161, 167;… Hepting/Dutta, a.a.O., Rz. II-142, II-266 ff., II-316 ff., je m. w. N.; vgl. zum Grundsatz der Namenskontinuität auch BGH NJW 2014, 1383, Tz. 16 bei juris).

    Zu Vaters- oder Großvatersnamen, die das deutsche Recht nicht kennt, wird allgemein davon ausgegangen, dass diese nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB abgelegt werden können, wenn der Betroffene bereits einen Familiennamen führt (…vgl. Staudinger/Hausmann, a. a. O., Art. 47 EGBGB Rz. 54; BGH NJW 2014, 1383, je m. w. N.).

  • BGH, 29.06.2022 - XII ZB 153/21

    Eintragung eines russischen Vatersnamen in deutsches Geburtenregister

  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 730/12

    Auslandsadoption: Bindungswirkung familiengerichtlicher …

  • BGH, 14.10.2015 - XII ZB 695/14

    Anerkennungsverfahren für eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache: …

  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 273/13

    Personenstandssache auf Berichtigung des Familiennamens im Geburtenregister: …

  • OLG München, 05.08.2026 - 31 Wx 151/26

    Namensrecht, Ehenamensbestimmung, Widerruf des Ehenamens, Neubestimmung des …

  • BGH, 02.06.2021 - XII ZB 405/20

    Aufnahme der nach der Geburt eines Kindes wirksam werdenden, auf der Grundlage …

  • KG, 23.02.2017 - 1 W 111/16

    Eheregistersache: Änderung der Rechtswahl für die künftige Namensführung eines …

  • OLG Schleswig, 04.07.2024 - 2 Wx 11/24

    Frühere Geschlechtsänderung hindert die Eintragung als Vater für ein während der …

  • BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21

    Personenstandssache: Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach …

  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanerkennung: …

  • OLG Nürnberg, 18.04.2024 - 11 W 2656/18

    Berichtigung eines Geburtsregistereintrags eines Kindes von aus Eritrea …

  • KG, 17.03.2016 - 1 W 19/15

    Geburtseintrag für ein in Dänemark geborenes Kind deutscher Staatsbürger in …

  • KG, 18.01.2018 - 1 W 563/16

    Internationales Familienrecht in der EU: Ermöglichung der Einbeziehung des …

  • OLG Naumburg, 11.03.2015 - 2 Wx 45/14

    Personenstandsverfahren: Eintragung einer Namensänderung nach Erwachsenenadoption …

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2023 - 3 Wx 6/23
  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 5 UF 67/22

    Namensführung bei Volljährigenadoption

  • OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18

    Berichtigung eines Geburtenregistereintrags

  • OLG München, 01.04.2014 - 31 Wx 122/14

    Personenstandsverfahren: Eintragung einer nach österreichischem Recht erfolgten …

  • KG, 16.03.2017 - 1 W 115/16

    Namenseintrag im Geburtenbuch: Behandlung eines Mittelnamens nach …

  • OLG Köln, 22.01.2026 - 26 W 16/25
  • AG Berlin-Schöneberg, 09.02.2026 - 71c III 46/25
  • OLG Köln, 28.01.2026 - 26 W 20/25
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