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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2016 - XII ZB 514/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22517
BGH, 22.06.2016 - XII ZB 514/15 (https://dejure.org/2016,22517)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2016 - XII ZB 514/15 (https://dejure.org/2016,22517)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - XII ZB 514/15 (https://dejure.org/2016,22517)
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Volltextveröffentlichungen (16)

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  • lexetius.com

    VersAusglG § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 23

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Versorgungsausgleich: Abfindung eines bei einem schweizerischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 2 Nr 4 VersAusglG, § 23 Abs 1 VersAusglG, § 23 Abs 2 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Abfindung eines bei einem schweizerischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 19 Abs. 3 VersAusglG, § 23 VersAusglG, § 224 Abs. 3 FamFG, § 19 Abs. 1 VersAusglG, § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG, § 23 Abs. 1 VersAusglG, § 24 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 23 Abs. 2 VersAusglG, § 1587 l Abs. 1 BGB, §§ 1587 b Abs. 3, 1587 d Abs. 1, 1587 l Abs. 1 BGB, § 25 VersAusglG, § 26 Abs. 1 VersAusglG, §§ 20 ff. VersAusglG, § 23 Abs. 3 VersAusglG, § 26 FamFG, § 25 Abs. 1 VersAusglG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich; Behandlung von Anrechten bei einem ausländischen Versorgungsträger ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse der für sie geltenden Rechtsordnung als nicht ...

  • ra.de
  • Deutsche Rentenversicherung
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 19 Abs. 1 Nr. 4; VersAusglG § 23
    Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich; Behandlung von Anrechten bei einem ausländischen Versorgungsträger ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse der für sie geltenden Rechtsordnung als nicht ...

  • rechtsportal.de

    Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich; Behandlung von Anrechten bei einem ausländischen Versorgungsträger ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse der für sie geltenden Rechtsordnung als nicht ...

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich: Abfindung eines bei einem schweizerischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versorgungsausgleich bei ausländischen Versorgungsträgern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und das Anrecht nach dem Schweizerischen Freizügigkeitsgesetz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden Anrechts im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 969
  • MDR 2016, 1384
  • FamRZ 2016, 1576
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94

    Berechnung des Ehezeitanteils an einer Betriebsrente

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 514/15
    Rn. 22 Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, wirkt die Zumutbarkeitsschranke auch dahin, dass ein Anrecht, dessen vollständige Abfindung für den Ausgleichspflichtigen unzumutbar wäre, bis zur Zumutbarkeitsgrenze teilweise abgefunden werden kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 169;… ferner Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 723;… Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 23, 29;… Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 4, 6).

    Das Ergebnis der hierbei vorzunehmenden Interessenabwägung ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168).

    Mit der daraufhin neu eingeführten Beitragszahlungs- und Abfindungspflicht unter dem Prüfungsmaßstab der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sollten dem Ausgleichspflichtigen "nur solche Vermögensopfer abverlangt [werden], die zu seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation in einem angemessenen Verhältnis stehen, also weder seinen angemessenen Unterhalt gefährden noch den Stamm seines Vermögens angreifen." (BT-Drucks. 10/6369 S. 20 zu § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG; vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168).

    Das ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 25 VersAusglG, früher § 3 a VAHRG) der Berechtigte auch für den Fall des Todes des Verpflichteten hinreichend abgesichert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 169).

    Besteht dagegen das Vermögen im Wesentlichen aus dem (Mit-)Eigentum an einem Haus, das der Verpflichtete im Laufe seines Erwerbslebens mittels seines Einkommens abgezahlt hat und das bisher ihm und seiner Familie zu Wohnzwecken diente, ist ihm nicht ohne weiteres zuzumuten, dieses zu verwerten und den Erlös ganz oder zum überwiegenden Teil für eine Abfindung einzusetzen (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 169).

    Selbst wenn dem von der Ehefrau geltend gemachten Immobilienwert von 365.000 EUR lediglich Belastungen in Höhe von 398.000 CHF (anstelle 420.000 CHF) gegenübergestanden hätten, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, ergibt sich daraus offensichtlich noch kein aktuell vorhandenes Barkapital, auf das der Ehemann zwecks Leistung einer Abfindung zurückgreifen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 169).

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83

    Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 514/15
    Sie dient jedoch zumindest teilweise dem auch verfassungsrechtlich geforderten Anliegen, beide Ehegatten durch Begründung eigenständiger Anrechte voneinander unabhängig zu machen und den späteren schuldrechtlichen Ausgleich über eine Ausgleichsrente soweit wie möglich zurückzudrängen (vgl. hierzu BVerfGE 71, 364, 386 ff. = FamRZ 1986, 543, 547 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte sowohl eine früher bestehende Gesetzesregelung als verfassungswidrig beanstandet, die eine Beitragszahlung oder Abfindung mit Ausnahme von Fällen der unbilligen Belastung zwingend anordnete und damit dem Ausgleichspflichtigen auch größere Vermögensopfer über Kreditaufnahmen bis hin zu einer Verwertung seines Vermögensstammes, u.U. auch eines Eigenheimes, aufbürdete (BVerfGE 63, 88 = FamRZ 1983, 342), als auch umgekehrt eine später getroffene Regelung, die für einen Großteil der auszugleichenden Versorgungen, insbesondere der Betriebsrenten, ausnahmslos den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorsah, welcher den Berechtigten nur unzureichend absicherte (BVerfGE 71, 364 = FamRZ 1986, 543).

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 514/15
    Das Bundesverfassungsgericht hatte sowohl eine früher bestehende Gesetzesregelung als verfassungswidrig beanstandet, die eine Beitragszahlung oder Abfindung mit Ausnahme von Fällen der unbilligen Belastung zwingend anordnete und damit dem Ausgleichspflichtigen auch größere Vermögensopfer über Kreditaufnahmen bis hin zu einer Verwertung seines Vermögensstammes, u.U. auch eines Eigenheimes, aufbürdete (BVerfGE 63, 88 = FamRZ 1983, 342), als auch umgekehrt eine später getroffene Regelung, die für einen Großteil der auszugleichenden Versorgungen, insbesondere der Betriebsrenten, ausnahmslos den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorsah, welcher den Berechtigten nur unzureichend absicherte (BVerfGE 71, 364 = FamRZ 1986, 543).
  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 371/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife einer limitierten endgehaltsbezogenen …

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 514/15
    Eine solche kann bereits im Scheidungsverbund oder im abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren geltend gemacht und ausgesprochen werden, wenn das Anrecht nach den Vorschriften über den Wertausgleich bei der Scheidung nicht ausgeglichen werden kann (Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 14 mwN).
  • OLG Brandenburg, 09.10.2012 - 10 UF 213/10

    Familienrechtlicher Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der Annahme eines …

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 514/15
    Dabei kann dahinstehen, ob die bestehende Möglichkeit einer Kreditfinanzierung des Abfindungsbetrags eine wirtschaftliche Zumutbarkeit der Abfindung überhaupt bewirken könnte (so OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1039, 1041; OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1178;… Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 22;… Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 891; ablehnend OLG Koblenz FamRZ 2009, 119;… Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 826;… Schulz/Hauß Familienrecht 2. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 6).
  • OLG Zweibrücken, 08.09.2006 - 2 UF 129/06

    Versorgungsausgleich: Anordnung einer Beitragszahlung

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 514/15
    Dabei kann dahinstehen, ob die bestehende Möglichkeit einer Kreditfinanzierung des Abfindungsbetrags eine wirtschaftliche Zumutbarkeit der Abfindung überhaupt bewirken könnte (so OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1039, 1041; OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1178;… Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 22;… Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 891; ablehnend OLG Koblenz FamRZ 2009, 119;… Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 826;… Schulz/Hauß Familienrecht 2. Aufl. § 23 VersAusglG Rn. 6).
  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16

    Versorgungsausgleich: Fondszertifikate als Teilungsgegenstand bei der externen …

    Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife (ausländische) Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen (inländischen) Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre; zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechten gehören auch schweizerische Anrechte, die auf Freizügigkeitsleistungen gerichtet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 514/15 - FamRZ 2016, 1576 Rn. 11 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 16.01.2017 - 5 UF 115/13

    Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens zur Klärung ausländischer …

    Rn. 2 Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Gründe des Senatsbeschluss vom 29.09.2015 sowie auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.06.2016 (XII ZB 514/15) verwiesen.
  • BGH, 16.12.2020 - XII ZR 28/20

    Ausgleich der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Versorgungsanrechte im …

    Dabei ist es auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive grundsätzlich geboten, einen ausgleichsberechtigten Ehegatten nur in solchen Fällen auf den Wertausgleich nach der Scheidung zu verweisen, in denen eine mit der Begründung eines eigenständigen Anrechts verbundene Ausgleichslösung nicht gefunden werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 514/15 - FamRZ 2016, 1576 Rn. 22; vgl. auch BVerfG FamRZ 1986, 543, 547 f.).
  • OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19

    Versorgungsausgleich: Verhältnis des Wertausgleichs bei der Scheidung und des …

    Liegen die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Abfindung des auszugleichenden Anrechts nach §§ 23, 24 VersAusglG vor, kann der Abfindungsanspruch bereits im Scheidungsverbundverfahren als Folgesache geltend gemacht werden (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1576; FamRZ 2013, 1021; OLG Brandenburg, FamRZ 2013, 1039).
  • OLG Naumburg, 30.09.2016 - 3 UF 132/16

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich eines bei einem schweizer …

    Nach Absatz 2 Nr. 4 der Vorschrift ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgerbesteht.Durch diese Regelung soll berücksichtigt werden, dass ein ausländischer Versorgungsträger nicht durch deutsche Gerichte verpflichtet werden kann, die ausgleichsberechtigte Person in sein Versorgungssystem aufzunehmen oder das Anrecht extern auszugleichen (BT-Drucks. 16/10144 S. 62).Diese Vorschrift ist auch auf Anrechte nach dem Schweizerischen Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993, um andere dürfte es sich im Entscheidungsfall beidem Antragsgegner als in der Schweizarbeiten dem Zimmerer nicht handeln, anzuwenden (BGH, Beschluss vom 22.06.2016, Az.: XII ZB 514/15, zitiert nach juris Rz.12 = NJW-RR 2016, 969ff.).
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