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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,45264
BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17 (https://dejure.org/2017,45264)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2017 - XII ZB 251/17 (https://dejure.org/2017,45264)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 (https://dejure.org/2017,45264)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer Familiensache: Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumung aufgrund von Mittellosigkeit bei Einreichung eines Entwurfs der Beschwerdebegründungsschrift zur Begründung des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 117 Abs 1 S 3 FamFG, § 233 ZPO, § 113 Abs 1 S 2 FamFG
    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer Familiensache: Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumung aufgrund von Mittellosigkeit bei Einreichung eines Entwurfs der Beschwerdebegründungsschrift zur Begründung des ...

  • IWW

    § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § ... 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG, § 233 Satz 1 ZPO, §§ 114 ff. ZPO, § 233 ZPO, § 294 Abs. 1 ZPO, § 114 Abs. 1 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde durch einen mittellosen Beteiligten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe; Mittellosigkeit als Ursache für die Fristversäumung; Verfahrensgrundrecht auf Gewährung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde durch einen mittellosen Beteiligten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe; Mittellosigkeit als Ursache für die Fristversäumung; Verfahrensgrundrecht auf Gewährung ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer Familiensache: Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumung aufgrund von Mittellosigkeit bei Einreichung eines Entwurfs der Beschwerdebegründungsschrift zur Begründung des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der zur Begründung des PKH-Antrags eingerichte Entwurf

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung nach Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 6
  • MDR 2018, 49
  • FamRZ 2018, 120
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf …

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17
    Ist der Beteiligte bei einer unbeschränkten Einlegung der Beschwerde bereits anwaltlich vertreten und reicht sein Rechtsanwalt zur Begründung des Verfahrenskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift ein, kann der mittellose Beteiligte dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Beschwerde ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. März 2012, IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 und in Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008, VI ZB 16/07, FamRZ 2008, 1520).

    Selbst wenn dies misslingt, ist dem Beteiligten unter Umständen noch Gelegenheit zum Beweisantritt zu geben (vgl. BGH Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11 - NJW 2012, 2041 Rn. 15 ff. mwN).

    Das Verhalten der Rechtsanwältin belegt vielmehr objektiv, dass sie ihre Tätigkeit im Beschwerderechtszug allein auf die Einlegung des Rechtsmittels und die Stellung des Verfahrenskostenhilfegesuchs beschränken wollte (vgl. BGH Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11 - NJW 2012, 2041 Rn. 20 ff. mwN, in Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - FamRZ 2008, 1520).

  • BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17
    Ist der Beteiligte bei einer unbeschränkten Einlegung der Beschwerde bereits anwaltlich vertreten und reicht sein Rechtsanwalt zur Begründung des Verfahrenskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift ein, kann der mittellose Beteiligte dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Beschwerde ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. März 2012, IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 und in Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008, VI ZB 16/07, FamRZ 2008, 1520).

    Das Verhalten der Rechtsanwältin belegt vielmehr objektiv, dass sie ihre Tätigkeit im Beschwerderechtszug allein auf die Einlegung des Rechtsmittels und die Stellung des Verfahrenskostenhilfegesuchs beschränken wollte (vgl. BGH Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11 - NJW 2012, 2041 Rn. 20 ff. mwN, in Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - FamRZ 2008, 1520).

  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 51/11

    Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist: …

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17
    Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Antragstellerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 7 …und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN).

    Die Beschwerde darf dann nicht mit dem Argument verworfen werden, dass innerhalb der Begründungsfrist noch keine Beschwerdebegründung eingereicht worden sei, sondern es ist grundsätzlich zunächst über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 9 f. mwN).

  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 189/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in …

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17
    Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Antragstellerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (…Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 7 und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 06.08.2024 - IX ZB 26/23

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Schuldlose Versäumung der …

    Legt eine bedürftige Partei unbeschränkt Berufung ein, genügt ein vom Rechtsanwalt der Partei noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegtes (ausführlich) begründetes Prozesskostenhilfegesuch nicht, um die Vermutung zu erschüttern, eine Partei sei bis zur Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, wenn der Rechtsanwalt anwaltlich versichert, ohne eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder anderweitige Finanzierung nicht bereit zu sein, das Berufungsverfahren durchzuführen (Ergänzung BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 und BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120).

    Das letztgenannte Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH…, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 9; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 5; jeweils mwN).

    Rn. 12 (2) Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (vgl. BGH…, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 10).

    Selbst wenn dies misslingt, ist der Partei unter Umständen noch Gelegenheit zum Beweisantritt zu geben (vgl. BGH…, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 16 f; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 10).

    Rn. 14 (b) In Ausfüllung dieser Grundsätze ist die Vermutung bei einem Prozesskostenhilfegesuch für ein Rechtsmittelverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem dann erschüttert, wenn der Prozessbevollmächtigte neben dem Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der noch laufenden Begründungsfrist zugleich den Entwurf einer Rechtsmittelbegründung vorlegt (vgl. BGH…, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 10).

    Rn. 15 Hat dagegen der Anwalt nach unbedingter Einlegung des Rechtsmittels und Vorlage des Entwurfs einer nicht unterschriebenen Berufungsbegründung innerhalb laufender Rechtsmittelbegründungsfrist glaubhaft gemacht, er sei nicht bereit, ohne Vorschussanforderung oder Bewilligung von Prozesskostenhilfe tätig zu werden, oder hat er mitgeteilt, dass der Entwurf noch der Bearbeitung oder Abstimmung bedürfe, hat der Bundesgerichtshof angenommen, die Glaubhaftigkeit der anwaltlichen Erklärung, der anwaltliche Vertreter sei nicht bereit, die Mandanten in der Rechtsmittelinstanz über das Verfahren der Gewährung von Prozesskostenhilfe hinaus weitergehend zu vertreten, sei nicht erschüttert (BGH…, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 19, 23; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 14 f).

    Zu den Aufgaben eines Anwalts in der Rechtsmittelinstanz zählt nämlich nicht allein die Anfertigung von Schriftsätzen, der Rechtsanwalt muss für deren Inhalt durch seine Unterschrift die Verantwortung übernehmen; überdies hat er die gesamte Verfahrensführung zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017, aaO Rn. 14).

    Von einer Wahrnehmung der ihn in der Berufungsinstanz treffenden Pflichten kann keine Rede sein, wenn er sich mit Blick auf ein Prozesskostenhilfegesuch ausdrücklich darauf beschränkt, einen Schriftsatzentwurf zur Erläuterung eines allein ordnungsgemäß gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe zur Verfügung zu stellen (BGH…, Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12, NJW 2014, 1307 Rn. 11; vom 25. Oktober 2017, aaO).

    Bei seiner Prüfung hat das Berufungsgericht allerdings die Vermutungsregel nicht ausreichend berücksichtigt, dass eine Partei grundsätzlich bis zu einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen ist, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, weil sie aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan hat, damit aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen über ihr Gesuch entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 11).

  • BGH, 15.09.2026 - VI ZB 21/25

    Kein "Nachschieben" versäumten Vortrags mit der Rechtsbeschwerde!

    Rn. 1 1. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren, weil er schuldlos an deren Wahrung gehindert war (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2024 - IX ZB 26/23, NJW 2024, 3230 Rn. 11 ff., 20;… vom 8. Mai 2019 - XII ZB 520/18, NJW-RR 2019, 899 Rn. 13; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, NJW-RR 2018, 6 Rn. 9, 14).
  • OLG Dresden, 02.02.2018 - 4 U 1570/17

    Streitwert einer Klage auf Übersendung von Fotokopien aus einer Patientenakte

    Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, kann ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bewilligt werden, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Beschl. vom 29.03.2012 - IV ZB 16/11; vgl. Beschl. vom 25.10.2017 - XII ZB 251/17).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 636/17

    Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe: Anrechnung einer für …

    Rn. 5 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerdeeinlegung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - FamRZ 2018, 120 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 520/18

    Einreichen eines vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrags durch einen …

    Rn. 10 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerdeeinlegung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - FamRZ 2018, 120 Rn. 9;… BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 14 mwN).

    Das ist dann der Fall, wenn sich der Beteiligte infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung seines Rechtsmittels zu beauftragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - FamRZ 2018, 120 Rn. 10).

  • OLG Frankfurt, 07.02.2025 - 3 UF 115/24

    Fristversäumnis wegen mangelnder Beschwerdebegründung

    Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Mittellosigkeit Ursache für die Fristversäumung ist, was dann der Fall ist, wenn sich der Beteiligte infolge seiner Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung bzw. der Begründung seines Rechtsmittels zu beauftragen (vgl. BGH NJW-RR 2018, 6 Rn. 10).

    Wenn aber der Beteiligte - wie hier - bereits anwaltlich vertreten ist und der Anwalt uneingeschränkt Beschwerde eingelegt hat, muss der Beteiligte glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Beschwerde im Weiteren ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (vgl. BGH BGH NJW-RR 2018, 6 Rn. 10).

  • BGH, 04.04.2023 - XIII ZB 79/20

    Erledigung des Verfahrenskostenhilfeantrags durch die Kostenentscheidung …

    In diesem Fall ist über den Verfahrenskostenhilfeantrag vorab zu entscheiden (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 9 f. mwN; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, juris Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 27.02.2025 - 6 B 210/24

    Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist; zunächst isolierter …

    Rn. 6 Der Antragstellerin kann aufgrund ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren im Schreiben vom 17. November 2024 auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gewährt werden (zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist im Falle eines Prozesskostenhilfeantrags, wenn das Rechtsmittel bereits eingelegt wurde: vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 -, juris Rn. 10).
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