Rechtsprechung
| EuGH, 13.07.2023 - C-426/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Ocilion IPTV Technologies
Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 - Recht der öffentlichen Wiedergabe - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Sogenannte "Privatkopieausnahme" - Anbieter eines "Internet Protocol ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Geistiges Eigentum; Urheberrecht in der Informationsgesellschaft; Richtlinie 2001/29/EG; Art. 3; Recht der öffentlichen Wiedergabe; Art. 5 Abs. 2 Buchst. b; Sogenannte Privatkopieausnahme; Anbieter eines Internet Protocol Television ...
- Betriebs-Berater
Zur sog. Privatkopie-Ausnahme bei Online-Fernsehbertragungsbetreiber
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Urheberrecht: Ocilion IPTV Technologies/Seven.One Entertainment Group u.a.
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Ocilion IPTV Technologies
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Ocilion IPTV Technologies
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-426/21
- EuGH, 13.07.2023 - C-426/21
Papierfundstellen
- GRUR 2023, 1284
- EuZW 2024, 240
- K&R 2023, 586
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 20.04.2023 - C-775/21
Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-426/21
Rn. 53 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung damit über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, jede öffentliche Wiedergabe zu verbieten, die Endnutzer oder kommerzielle Kunden möglicherweise durchzuführen beabsichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C-775/21 und C-826/21, EU:C:2023:307, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 54 Da in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Begriff "öffentliche Wiedergabe" nicht definiert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich diese Vorschrift einfügt, zu bestimmen (Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C-775/21 und C-826/21, EU:C:2023:307, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C-775/21 und C-826/21, EU:C:2023:307, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Im Besonderen vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieses Art. 3 Abs. 1 - wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat - zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C-775/21 und C-826/21, EU:C:2023:307, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C-775/21 und C-826/21, EU:C:2023:307, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Anbieter nimmt nämlich eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C-775/21 und C-826/21, EU:C:2023:307, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-426/21
Der Umfang eines solchen Schutzes der durch das Vervielfältigungsrecht geschützten Handlungen ergibt sich auch aus dem Hauptziel dieser Richtlinie, das darin besteht, ein hohes Schutzniveau u. a. zugunsten der Urheber sicherzustellen (Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 16).Rn. 29 Sodann hat der Gerichtshof insbesondere zu dem in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 enthaltenen Ausdruck "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" entschieden, dass er die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server umfasst, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt (Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 33).
Rn. 47 Drittens kann diese Feststellung, wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, nicht durch die Notwendigkeit entkräftet werden, den Grundsatz der Technologieneutralität zu beachten, wonach das Gesetz die Rechte und Pflichten der Personen allgemein bezeichnen muss, damit nicht eine Technologie einer anderen vorgezogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 27).
Rn. 48 Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien ermöglichen und gewährleisten sowie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern der geschützten Werke, die in den Genuss dieser neuen Technologien kommen wollen, beibehalten muss (Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 26 und 27).
- EuGH, 29.11.2017 - C-265/16
Die Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-426/21
Rn. 21 Das vorlegende Gericht bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), soweit darin klargestellt werde, dass es für die Zulässigkeit einer Privatkopie keine Rolle spiele, ob die betreffende Person die Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung für die Erstellung einer Privatkopie selbst besitze.Sie können auch eine Vervielfältigungsdienstleistung durch einen Dritten in Anspruch nehmen, die die notwendige tatsächliche Voraussetzung dafür darstellt, dass diese natürlichen Personen Privatkopien erhalten können (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Insoweit ergibt sich aus dem Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem kommerziellen Unternehmen gestattet, für Private mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems eine Dienstleistung der Fernbildaufzeichnung von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke in der "Cloud" durch aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu erbringen.
Rn. 57 Zum Begriff "Handlung der Wiedergabe" ist festzustellen, dass eine solche Handlung jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.06.2016 - C-470/14
Ein System wie das in Spanien eingeführte, bei dem der gerechte Ausgleich für …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-426/21
Folglich kann, da juristische Personen jedenfalls von der Inanspruchnahme der Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ausgeschlossen sind (Urteil vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a., C-470/14, EU:C:2016:418, Rn. 30), nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Unternehmen eine Kopie erstellt, die unter diese Ausnahme fällt. - EuGH, 15.04.2021 - C-515/19
Internetverbindung an Bord von Flugzeugen: Ein Satellitenmobilfunksystem, das in …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-426/21
Rn. 49 Wenngleich damit anerkannt wird, dass der Grundsatz der Technologieneutralität erfordert, dass die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts die Innovation und den technischen Fortschritt nicht einschränkt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. April 2021, Eutelsat, C-515/19, EU:C:2021:273, Rn. 48), ändert dies nichts daran, dass die in Rn. 46 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung nicht von der Vervielfältigungstechnologie abhängt, die im Rahmen eines Dienstes wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verwendet wird, sondern sich daraus ergibt, dass das von den Netzbetreibern genutzte System einer unbestimmten Zahl von Personen zu kommerziellen Zwecken Zugang zu den aufgenommenen Sendungen gewährt, da ein solcher Zugang die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber ungebührlich verletzen könnte, so dass die Anwendung der sogenannten "Privatkopieausnahme" auf einen solchen Dienst das Ziel beeinträchtigen könnte, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheberrechtsinhaber und denen der Nutzer zu wahren. - EuGH, 04.05.2023 - C-487/21
DSGVO: Das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-426/21
Rn. 26 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-426/21
Rn. 34 Wie sich nämlich aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt, ist die Sicherung eines solchen angemessenen Ausgleichs gerade das Ziel der durch diese Richtlinie bewirkten Harmonisierung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 64). - EuGH, 29.07.2019 - C-516/17
Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-426/21
Rn. 33 Als Drittes hat der Gerichtshof insoweit klargestellt, dass die in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen selbst Rechte zugunsten der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen enthalten und diese Bestimmung damit dazu beiträgt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die ihrerseits weit ausgelegt werden, auf der einen Seite und den Rechten und Interessen der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen auf der anderen Seite zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 54). - EuGH, 14.06.2017 - C-610/15
Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing …
Auszug aus EuGH, 13.07.2023 - C-426/21
Zum anderen müsse die aus dem Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:456), hervorgegangene Rechtsprechung präzisiert werden, soweit sie sich auf den Begriff "zentrale Rolle" beziehe, die der Anbieter einnehmen müsse, damit im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden könne, dass er eine Handlung der "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung vornehme.
- LG München I, 11.11.2025 - 42 O 14139/24
GEMA erfolgreich gegen OpenAI (ChatGPT): Originalgetreue Wiedergabe von …
Der Unionsgerichtshof prüft in diesen Fällen eine Reihe weiterer Kriterien, die zu berücksichtigen und die unselbstständig und miteinander verflochten sind (…EuGH 22.06.2021 C-682/18, C-683/18 Rn. 67 - YouTube und Cyando;… 20.04.2023, C-775/21, C-826/21 Rn. 53 - Blue Air Aviation; 13.07.2023, C-426/21 Rn. 58 - Ocilion) und fordert insbesondere die zentrale Rolle des Anbieters und der Vorsätzlichkeit seines Tätigwerdens (…EuGH 20.06.2024, C-135/23 Rn. 23 - GEMA).Der Unionsgerichtshof hat sich bislang lediglich im Rahmen der Anwendbarkeit der Privatkopieschranke zur Zurechnung von Vervielfältigungen geäußert und darauf abgestellt, ob einer unbestimmten Zahl von Empfängern zu kommerziellen Zwecken Zugang zu einer Vervielfältigung eines geschützten Werks gewährt wurde (EuGH 13.07.2023, C-426/21 Rn. 46 - Ocilion).
Als solche können sie sich nicht auf die Privatkopieschranke nach § 53 UrhG berufen, die ihre Vorlage in Art. 5 Abs. 2 lit. b InfoSoc-RL findet (vgl. EuGH 13.07.2023, C-426/21 Rn. 37 - Ocilion).
- LG München I, 31.07.2026 - 42 O 763/25
Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und …
Die Beklagte bestimmt aufgrund des Trainings ihres Modells angesichts der ergebnisoffenen und nicht provozierenden Prompts den Inhalt der Outputs und nimmt so entscheidenden Einfluss auf den Output (vgl. EuGH 13.07.2023, C-426/21 Rn. 66 - Ocilion).Der Unionsgerichtshof prüft in diesen Fällen eine Reihe weiterer Kriterien, die zu berücksichtigen und die unselbstständig und miteinander verflochten sind (…vgl. EuGH 22.06.2021 C-682/18, C-683/18 Rn. 67 - YouTube und Cyando;… 20.04.2023, C-775/21, C-826/21 Rn. 53 - Blue Air Aviation; 13.07.2023, C-426/21 Rn. 58 - Ocilion) und fordert insbesondere die zentrale Rolle des Anbieters und der Vorsätzlichkeit seines Tätigwerdens (…vgl. EuGH 20.06.2024, C-135/23 Rn. 23 - GEMA;… EuGH 14.06.2017, C-610/15 Rn. 26 - Pirate Bay;… EuGH 08.09.2016, C-160/15 Rn. 37 - GS Media;… EuGH 17.06.2021, C-597/19 Rn. 48 - Microm).
Der Unionsgerichtshof hat sich bislang lediglich im Rahmen der Anwendbarkeit der Privatkopieschranke zur Zurechnung von Vervielfältigungen geäußert und darauf abgestellt, ob einer unbestimmten Zahl von Empfängern zu kommerziellen Zwecken Zugang zu einer Vervielfältigung eines geschützten Werks gewährt wurde (vgl. EuGH 13.07.2023, C-426/21 Rn. 46 - Ocilion).
- BGH, 27.06.2024 - I ZR 14/21
Urheberrechtliche Zulässigkeit von privaten Musikaufnahmen durch einen …
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 13. Juli 2023 (C426/21, GRUR 2023, 1284 = WRP 2023, 1059 - Ocilion IPTV Technologies) über das Vorlageersuchen entschieden.Der Umfang eines solchen Schutzes der durch das Vervielfältigungsrecht geschützten Handlungen ergibt sich auch aus dem Hauptziel dieser Richtlinie, das darin besteht, ein hohes Schutzniveau zugunsten der Schutzberechtigten sicherzustellen (…EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 16] - Austro-Mechana; GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 28] - Ocilion IPTV Technologies).
Der Begriff der "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG umfasst dabei auch die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server, auf dem der Anbieter von Rechner- oder Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt (…EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 33] - Austro-Mechana; GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 29] - Ocilion IPTV Technologies).
Rn. 23 dd) Entgegen der Auffassung der Revision lässt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Ocilion IPTV Technologies" (EuGH, GRUR 2023, 1284) ebenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Unionsrecht aufkommen.
Rn. 24 Danach sind Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen, dass ein von einem Online-Fernsehübertragungsbetreiber kommerziellen Kunden angebotener Dienst, der es über eine Cloud-Hosting-Lösung oder mittels der vor Ort zur Verfügung gestellten erforderlichen Hard- und Software und jeweils auf Initiative seiner Endnutzer ermöglicht, Sendungen fortlaufend oder gezielt aufzunehmen, nicht unter die Ausnahme vom ausschließlichen Recht der Urheber und Sendeunternehmen, die Vervielfältigung geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten, fällt, wenn die von einem ersten Nutzer, der eine Sendung ausgewählt hat, erstellte Kopie vom Betreiber einer unbestimmten Zahl von Nutzern, die denselben Inhalt ansehen möchten, zur Verfügung gestellt wird (EuGH, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 50] - Ocilion IPTV Technologies).
Rn. 25 Der Gerichtshof hebt hervor, dass es der (erste) Nutzer ist, der zunächst eine Kopie erstellt, die erst anschließend mit den Mitteln des Diensteanbieters anderen Endnutzern, die den Inhalt ansehen möchten, zur Verfügung gestellt wird (EuGH, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 44]).
Der Umstand, dass die so erstellte Kopie keineswegs ausschließlich dem ersten Nutzer zur Verfügung stehe, sondern über das vom Anbieter offerierte System einer unbestimmten Zahl von Endnutzern zugänglich sein solle, die ihrerseits Kunden der Netzbetreiber seien, denen der Anbieter diese Technik zur Verfügung stelle, könne die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber ungebührlich verletzen, so dass die Anwendung der sogenannten "Privatkopieausnahme" auf einen solchen Dienst das Ziel beeinträchtigen könne, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheberrechtsinhaber und denen der Nutzer zu wahren (EuGH, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 45 und 49] - Ocilion IPTV Technologies).
Rn. 26 Maßgeblich ist also, dass - im Unterschied zum Streitfall - nicht jeder Endnutzer ein eigenes Vervielfältigungsstück der fraglichen Programminhalte erstellt, sondern der Diensteanbieter allen Endnutzern, welche die betreffende Aufnahme programmiert haben, Zugang zu derselben Kopie gewährt (vgl. Rauer/Bibi, GRUR 2023, 1284, 1289; aA Stieper, ZUM 2023, 832, 833).
Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (st. Rspr.; vgl. nur EuGH…, Urteil vom 20. April 2023 - C-775/21 und C-826/21 GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a., mwN; EuGH, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 56 und 58] - Ocilion IPTV Technologies).
Es unterliegt keinem unionsrechtlichen Zweifel, dass bei der Vornahme des Drei-Stufen-Tests auf den durch die jeweilige Schranke begünstigten Nutzer abzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 33] - Ocilion IPTV Technologies; Grünberger, ZUM 2021, 257, 275; aA Schäfer, GRUR 2020, 1248, 1252), im Streitfall also nicht die Beklagte zu 1, sondern ihre privaten Kunden (…s. vorstehend Rn. 27 bis 29).
- BGH, 23.10.2024 - I ZR 112/23
Manhattan Bridge - Unterlassungsklage eines Fotografen gegen den Betreiber einer …
Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (st. Rspr.; vgl. nur EuGH…, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 66 f.] = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando;… Urteil vom 20. April 2023 - C-775/21 und C-826/21, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a.; Urteil vom 13. Juli 2023 - C-426/21, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 56 und 58] - Ocilion IPTV Technologies;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 19] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 72] - YouTube II;… BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 48] - Internet-Radiorecorder II). - EuGH, 09.07.2026 - C-788/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte …
Daher kann in Einklang mit dem, was sich im Übrigen aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Anbieter aufgrund des bloßen Umstands, dass er einen Dienst zur Verfügung stellt, der eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ermöglichen oder bewirken soll, eine Handlung der Wiedergabe vornimmt (…vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503, Rn. 78 und 79, sowie vom 13. Juli 2023, 0cilion IPTV Technologies, C-426/21, EU:C:2023:564, Rn. 60 und 62 bis 65). - BGH, 31.07.2025 - I ZR 155/23
Content Delivery Network
Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (st. Rspr.;… vgl. nur EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 66 f.] - YouTube und Cyando; EuGH…, Urteil vom 20. April 2023 - C-775/21 und C-826/21, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a.; Urteil vom 13. Juli 2023 - C-426/21, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 56 und 58] - Ocilion IPTV Technologies;… Urteil vom 11. April 2024 - C-723/22, GRUR 2024, 622 [juris Rn. 39 f.] = WRP 2024, 680 - Citadines;… Urteil vom 20. Juni 2024 - C-135/23, GRUR 2024, 1030 [juris Rn. 21 f.] = WRP 2024, 910 - GEMA; vgl. auch BGH…, Urteil vom 23. Oktober 2024 - I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 27] = WRP 2024, 1494 - Manhattan Bridge, mwN). - BGH, 17.07.2025 - I ZB 82/24
Cloudnutzung - Cloud-Dienste müssen keine Urheberrechtsabgabe für in der Cloud …
Auch der für die Auslegung der Privatkopieschranke in § 53 Abs. 1 und 2 UrhG maßgebliche Begriff der Vervielfältigung "auf beliebigen Trägern" gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umfasst die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt (EuGH…, Urteil vom 24. März 2022 - C-433/20, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 33] = WRP 2022, 582 - Austro-Mechana; Urteil vom 13. Juli 2023 - C426/21, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 29] = WRP 2023, 1059 - Ocilion IPTV Technologies). - BayObLG, 12.08.2024 - 101 VA 64/24
Klärungsbedürftigkeit, Streitwertfestsetzung, selbständiges Beweisverfahren, …
Dasselbe gilt, wenn der Nutzer über ein verbundenes Endgerät auf die Cloud zugreift und ein zuvor dorthin hochgeladenes Werk auf sein Endgerät herunterlädt (EuGH, Urt. v. 13. Juli 2023, C426/21, GRUR 2023, 1284 Rn. 28 f. - Ocilion IPTV Technologies;… GRUR 2022, 558 Rn. 16 f. - Austro-Mechana / S. AG). - Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2026 - C-788/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - …
{FN:13} Vgl. Urteil vom 13. Juli 2023, 0cilion IPTV Technologies (C-426/21, EU:C:2023:564, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-135/23
GEMA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und …
{FN:53} Vgl. zuletzt Urteil vom 13. Juli 2023, 0cilion IPTV Technologies (C-426/21, EU:C:2023:564, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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