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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 25.11.2011

Rechtsprechung
   EuG, 15.09.2011 - T-434/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5083
EuG, 15.09.2011 - T-434/09 (https://dejure.org/2011,5083)
EuG, Entscheidung vom 15.09.2011 - T-434/09 (https://dejure.org/2011,5083)
EuG, Entscheidung vom 15. September 2011 - T-434/09 (https://dejure.org/2011,5083)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Centrotherm Systemtechnik / OHMI - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM)

    Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - ...

  • EU-Kommission

    Centrotherm Systemtechnik / OHMI - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ip-rechtsberater.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    Verfall einer Gemeinschaftsmarke: Eidesstattliche Versicherung reicht für Benutzungsnachweis nicht aus

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke "CENTROTHERM" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 17, 19 und 42 auf Aufhebung der Entscheidung R 6/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 25. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2012, 356
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
    Vielmehr soll dieses Register im Einklang mit dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 wahrheitsgetreu die Angaben widerspiegeln, die die Unternehmen tatsächlich auf dem Markt benutzen, um ihre Waren und Dienstleistungen im Wirtschaftsleben von anderen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnrn. 18 bis 22).
  • EuG, 23.02.2006 - T-194/03

    Il Ponte Finanziaria / OHMI - Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) - …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
    Rn. 26 Obwohl also der Begriff der ernsthaften Benutzung einen Gegensatz zu einer nur geringfügigen Benutzung darstellt, die nicht für die Annahme genügt, dass eine Marke auf einem bestimmten Markt wirklich und tatsächlich benutzt wurde, zielt das Erfordernis der ernsthaften Benutzung dennoch weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (Urteil des Gerichts vom 23. Februar 2006, 11 Ponte Finanziaria/HABM - Marine Enterprise Projects [BAINBRIDGE], T-194/03, Slg. 2006, II-445, Randnr. 32).
  • EuG, 13.05.2009 - T-183/08

    Schuhpark Fascies / OHMI - Leder & Schuh (jello SCHUHPARK) - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
    Rn. 33 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Beweiskraft von "schriftlichen Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben" im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 die Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftigkeit der damit vermittelten Information zu prüfen ist, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage zu berücksichtigen sind, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und verlässlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. Dezember 2008, Deichmann-Schuhe/HABM - Design for Woman [DEITECH], T-86/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47, und vom 13. Mai 2009, Schuhpark Fascies/HABM - Leder & Schuh [jello SCHUHPARK], T-183/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
  • EuG, 18.01.2011 - T-382/08

    Advance Magazine Publishers, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
    Rn. 29 Je begrenzter jedoch das Handelsvolumen der Markenverwertung ist, desto mehr besteht die Notwendigkeit, dass der Markeninhaber ergänzende Angaben liefert, die etwaige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Benutzung der betreffenden Marke ausräumen können (Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2011, Advance Magazine Publishers/HABM - Capela & Irmãos [VOGUE], T-382/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
  • EuG, 15.09.2011 - T-427/09

    centrotherm Clean Solutions / OHMI - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) - …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
    aufgrund des Beschlusses vom 30. März 2011, die Rechtssachen T-427/09 und T-434/09 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden,.
  • EuG, 16.12.2008 - T-86/07

    Deichmann-Schuhe / OHMI - Design for Woman (DEITECH) - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
    Rn. 33 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Beweiskraft von "schriftlichen Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben" im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 die Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftigkeit der damit vermittelten Information zu prüfen ist, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage zu berücksichtigen sind, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und verlässlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. Dezember 2008, Deichmann-Schuhe/HABM - Design for Woman [DEITECH], T-86/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47, und vom 13. Mai 2009, Schuhpark Fascies/HABM - Leder & Schuh [jello SCHUHPARK], T-183/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
  • EuG, 27.09.2007 - T-418/03

    La Mer Technology / OHMI - Laboratoires Goëmar (LA MER)

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
    Überdies setzt die Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke voraus, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM - Laboratoires Goëmar [LA MER], T-418/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2007 - T-86/05

    K & L Ruppert Stiftung / OHMI - Lopes de Almeida Cunha u.a. (CORPO livre) - …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
    Nur wenn diese Voraussetzung vorliegt, hat das HABM ein Ermessen in Bezug auf die Berücksichtigung verspätet vorgelegter Tatsachen und Beweismittel (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, K & L Ruppert Stiftung/HABM - Lopes de Almeida Cunha u. a. [CORPO livre], T-86/05, Slg. 2007, II-4923, Randnr. 47).
  • EuG, 17.09.2008 - T-218/06

    Neurim Pharmaceuticals (1991) / OHMI - Eurim-Pharm Arzneimittel (Neurim …

    Auszug aus EuG, 15.09.2011 - T-434/09
    Rn. 70 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist darauf hinzuweisen, dass die ungerechtfertigte Nichtbeachtung von Fristen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung sind, von der Gemeinschaftsregelung mit dem Verlust eines Rechts geahndet werden kann, ohne dass dies mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. September 2008, Neurim Pharmaceuticals [1991]/HABM - Eurim-Pharm Arzneimittel [Neurim PHARMACEUTICALS], T-218/06, Slg. 2008, II-2275, Randnr. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-609/11

    Centrotherm Systemtechnik / centrotherm Clean Solutions - Rechtsmittel - …

    Am 26. Oktober 2009 klagte auch Systemtechnik gegen diese Entscheidung (Rechtssache T-434/09).

    Rechtssache T-434/09 (Gegenstand der Rechtsmittelsache C-610/11 P).

    Rn. 29 Mit seinem Urteil in der Rechtssache T-434/09 hat das Gericht die Klage abgewiesen.

    Rn. 38 Systemtechnik beantragt, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-434/09 aufzuheben und die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben, soweit darin dem Antrag auf Erklärung des Verfalls stattgegeben wird.

    In dem Urteil in der Rechtssache T-434/09 war das Gericht dagegen mit dieser Frage im Rahmen des zweiten Klagegrundes konfrontiert, mit dem gerügt wurde, dass das HABM seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe.

    Rn. 81 Während ich mit der Argumentation des Gerichts in dem Urteil in der Rechtssache T-434/09 nicht einverstanden bin, habe ich an dem Ergebnis, zu dem es gelangt ist, nichts auszusetzen.

    Rn. 83 Anders als dies bei den Nichtigkeitsgründen oder Eintragungshindernissen der Fall ist, und entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 52 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 wird in Art. 51 der Verordnung Nr. 207/2009 oder anderswo nicht zwischen relativen und absoluten Verfallsgründen unterschieden.

    Auch wenn, wie das Gericht in Randnr. 52 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 festgestellt hat, eine Analogie zwischen relativen und absoluten Gründen für die Verfallserklärung und relativen und absoluten Eintragungshindernissen gezogen werden kann, sehe ich keine vergleichbare Analogie zwischen Verfallserklärung und Eintragungshindernis selbst.

    Ebenso hat es rechtsfehlerfrei denselben Standpunkt, aber expliziter, in Randnr. 55 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 eingenommen.

    Rn. 132 Ich stimme deshalb Systemtechnik zu, dass das Gericht gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat, indem es in Randnr. 63 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 entschieden hat, dass Regel 40 Abs. 5 der Durchführungsverordnung ein Ermessen der in Art. 76 Abs. 2 beschriebenen Art ausschließt.

    Rn. 146 In der Rechtssache C-610/11 P behauptet Systemtechnik, das Gericht habe in Randnr. 34 des Urteils in der Rechtssache T-434/09 rechtsfehlerhaft festgestellt, dass einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers des Markeninhabers nur dann Beweiskraft zukommen könne, wenn sie durch andere Beweise gestützt werde.

    Rn. 147 Die Erwägungen des Gerichts in der Rechtssache T-434/09 betrafen die Beweiskraft einer eidesstattlichen Erklärung im Allgemeinen.

    Rn. 148 Systemtechnik beanstandet ausdrücklich die Beurteilung in Randnr. 34 des Urteils in der Rechtssache T-434/09. Diese Randnummer enthält jedoch (anders als die Erwägungen in Randnr. 33) eine Beurteilung von Tatsachen durch das Gericht.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09), aufzuheben;.

    {FN:2} - Urteile centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) (T-427/09, Slg. 2011, II-6207) und Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09, Slg. 2011, II-6227).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf …

    Am 26. Oktober 2009 klagte auch Systemtechnik gegen diese Entscheidung (Rechtssache T-434/09).

    Rechtssache T-434/09 (Gegenstand der Rechtsmittelsache C-610/11 P).

    Rn. 29 Mit seinem Urteil in der Rechtssache T-434/09 hat das Gericht die Klage abgewiesen.

    Rn. 38 Systemtechnik beantragt, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-434/09 aufzuheben und die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben, soweit darin dem Antrag auf Erklärung des Verfalls stattgegeben wird.

    In dem Urteil in der Rechtssache T-434/09 war das Gericht dagegen mit dieser Frage im Rahmen des zweiten Klagegrundes konfrontiert, mit dem gerügt wurde, dass das HABM seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe.

    Rn. 81 Während ich mit der Argumentation des Gerichts in dem Urteil in der Rechtssache T-434/09 nicht einverstanden bin, habe ich an dem Ergebnis, zu dem es gelangt ist, nichts auszusetzen.

    Rn. 83 Anders als dies bei den Nichtigkeitsgründen oder Eintragungshindernissen der Fall ist, und entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 52 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 wird in Art. 51 der Verordnung Nr. 207/2009 oder anderswo nicht zwischen relativen und absoluten Verfallsgründen unterschieden.

    Auch wenn, wie das Gericht in Randnr. 52 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 festgestellt hat, eine Analogie zwischen relativen und absoluten Gründen für die Verfallserklärung und relativen und absoluten Eintragungshindernissen gezogen werden kann, sehe ich keine vergleichbare Analogie zwischen Verfallserklärung und Eintragungshindernis selbst.

    Ebenso hat es rechtsfehlerfrei denselben Standpunkt, aber expliziter, in Randnr. 55 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 eingenommen.

    Rn. 132 Ich stimme deshalb Systemtechnik zu, dass das Gericht gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat, indem es in Randnr. 63 seines Urteils in der Rechtssache T-434/09 entschieden hat, dass Regel 40 Abs. 5 der Durchführungsverordnung ein Ermessen der in Art. 76 Abs. 2 beschriebenen Art ausschließt.

    Rn. 146 In der Rechtssache C-610/11 P behauptet Systemtechnik, das Gericht habe in Randnr. 34 des Urteils in der Rechtssache T-434/09 rechtsfehlerhaft festgestellt, dass einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers des Markeninhabers nur dann Beweiskraft zukommen könne, wenn sie durch andere Beweise gestützt werde.

    Rn. 147 Die Erwägungen des Gerichts in der Rechtssache T-434/09 betrafen die Beweiskraft einer eidesstattlichen Erklärung im Allgemeinen.

    Rn. 148 Systemtechnik beanstandet ausdrücklich die Beurteilung in Randnr. 34 des Urteils in der Rechtssache T-434/09. Diese Randnummer enthält jedoch (anders als die Erwägungen in Randnr. 33) eine Beurteilung von Tatsachen durch das Gericht.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09), aufzuheben;.

    {FN:2} - Urteile centrotherm Clean Solutions/HABM - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) (T-427/09, Slg. 2011, II-6207) und Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09, Slg. 2011, II-6227).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren - …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Centrotherm Systemtechnik GmbH (im Folgenden: Centrotherm Systemtechnik) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09, Slg. 2011, II-6227, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. August 2009 (Sache R 6/2008-4) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem von der centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG (im Folgenden: centrotherm Clean Solutions) angestrengten Verfallsverfahren gegen die Gemeinschaftswortmarke CENTROTHERM, deren Inhaberin Centrotherm Systemtechnik ist, abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09), wird aufgehoben..

  • EuGH, 26.09.2013 - C-609/11

    Centrotherm Systemtechnik / centrotherm Clean Solutions - Rechtsmittel - …

    Rn. 2 Am 15. September 2011 ist außerdem in einem Parallelverfahren zwischen denselben Parteien, in dem ebenfalls die streitige Entscheidung angegriffen wurde, das Urteil Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) (T-434/09, Slg. 2011, II-6227) ergangen, mit dem das Gericht die Klage von Centrotherm Systemtechnik auf teilweise Aufhebung dieser Entscheidung abgewiesen hat.

    Rn. 16 Zum einen hat die Beschwerdekammer, wie u. a. aus Randnr. 13 des Urteils Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) des Gerichts in der Parallelsache T-434/09 hervorgeht, zu den übrigen Waren und Dienstleistungen, für die die Marke CENTROTHERM eingetragen war, ausgeführt, dass Centrotherm Systemtechnik als Benutzungsnachweis nur die Erklärung ihres Geschäftsführers angeboten habe, was nicht ausreiche, um die ernsthafte Benutzung der Marke nachzuweisen.

    Rn. 81 Nach Auffassung des HABM geht aus Randnr. 37 des angefochtenen Urteils und aus Randnr. 34 des in der Parallelsache T-434/09 ergangenen Urteils Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM) hervor, dass das Gericht eidesstattlichen Versicherungen nicht in abstracto den Beweiswert abgesprochen, sondern diesen beurteilt und am Ende einer Würdigung, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht überprüft werden könne, festgestellt habe, dass im vorliegenden Fall angesichts der zwischen dem Urheber der fraglichen Erklärung und Centrotherm Systemtechnik bestehenden Verbindungen weitere Nachweise erforderlich seien.

  • EuG, 07.12.2022 - T-747/21

    Borussia VfL 1900 Mönchengladbach/ EUIPO - Neng (Fohlenelf) - Unionsmarke - …

    Rn. 67 Die Beurteilung, ob die Benutzung der angegriffenen Marke ernsthaft ist, hat anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu erfolgen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM], T-434/09, EU:T:2011:481, Rn. 27).

    Rn. 68 Außerdem kann nach der Rechtsprechung ein geringes Volumen von unter der angegriffenen Marke vertriebenen Waren oder Dienstleistungen durch eine große Häufigkeit oder gewisse zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, CENTROTHERM, T-434/09, EU:T:2011:481, Rn. 28).

  • EuG, 12.07.2018 - T-41/17

    Lotte/ EUIPO - Nestlé Unternehmungen Deutschland (Représentation d'un koala) - …

    Rn. 59 Das EUIPO beruft sich insoweit, wenn es geltend macht, dass das Argument der Klägerin nicht überzeuge, wonach die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzzahlen im Verhältnis zu den in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen zu gering seien, zu Unrecht auf den Umstand, dass das Urteil, auf das das Argument sich stütze (Urteil vom 15. September 2011, Centrotherm Systemtechnik/HABM - centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM], T-434/09, EU:T:2011:481), aufgehoben worden sei.
  • EuG, 15.09.2011 - T-427/09

    centrotherm Clean Solutions / OHMI - Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM) - …

    aufgrund des Beschlusses vom 30. März 2011, die Rechtssachen T-427/09 und T-434/09 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden,.
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Rechtsprechung
   EuGH, 25.11.2011 - C-630/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4123
EuGH, 25.11.2011 - C-630/10 (https://dejure.org/2011,4123)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2011 - C-630/10 (https://dejure.org/2011,4123)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2011 - C-630/10 (https://dejure.org/2011,4123)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats - Begriff 'durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis' - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    University of Queensland und CSL

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats - Begriff "durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis" - Kriterien ...

  • EU-Kommission PDF

    University of Queensland und CSL Ltd gegen Comptroller General of Patents, Designs and Trade Marks.

  • EU-Kommission

    University of Queensland und CSL

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats - Begriff ‚durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis‘ ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 24. Dezember 2010 - University of Queensland, CSL Ltd/Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - High Court of Justice (Chancery Division, Patents Court) - Auslegung des Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2012, 356 (Ls.)
  • GRUR-RR 2012, 57 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 24.11.2011 - C-322/10

    Medeva - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 25.11.2011 - C-630/10
    Rn. 24 Die im vorliegenden Fall gestellten Fragen entsprechen nämlich im Wesentlichen den Fragen, die der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) und das vorlegende Gericht in den Rechtssachen vorgelegt haben, in denen die Urteile vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, Slg. 2011, I-0000) und Georgetown University u. a. (C-422/10, Slg. 2011, I-0000) ergangen sind.

    Rn. 27 Nach heutigem Stand des Unionsrechts waren die patentrechtlichen Bestimmungen noch nicht Gegenstand einer Harmonisierung in der Europäischen Union oder einer Rechtsangleichung (vgl. Urteile vom 16. September 1999, Farmitalia, C-392/97, Slg. 1999, I-5553, Randnr. 26, und Medeva, Randnr. 22).

    Rn. 28 Da es an einer Harmonisierung des Patentrechts in der Union fehlt, ist der Umfang des Patentschutzes anhand der einschlägigen Vorschriften, die nicht zum Unionsrecht gehören, zu bestimmen (vgl. Urteile Farmitalia, Randnr. 27, und Medeva, Randnr. 23).

    34 und 35, vom 11. Dezember 2003, Hässle, C-127/00, Slg. 2003, I-14781, Randnr. 37, vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 35, und Medeva, Randnr. 24).

    Daraus folgt, dass Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung der Erteilung eines ESZ für Wirkstoffe entgegensteht, die in den Ansprüchen dieses Grundpatents nicht genannt sind (Urteil Medeva, Randnr. 25).

    Rn. 33 Insoweit verwehrt Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 es den für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht, ein ESZ für einen Wirkstoff zu erteilen, der in den Ansprüchen des geltend gemachten Grundpatents genannt ist, wenn das Arzneimittel, dessen Genehmigung für das Inverkehrbringen zur Stützung der ESZ-Anmeldung vorgelegt wird, nicht nur diesen Wirkstoff enthält, sondern auch weitere Wirkstoffe (vgl. Urteile Medeva, Randnr. 42, und Georgetown University u. a., Randnr. 35).

    Konnte der Inhaber des Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm ein für dieses Erzeugnis erteiltes ESZ dieselben Rechte für jede vor Ablauf des Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (Urteile Medeva, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., Randnr. 32).

    Rn. 35 Wird ein Erzeugnis durch mehrere in Kraft befindliche Grundpatente geschützt, kann im Übrigen jedes dieser Patente für das Verfahren zur Erteilung eines solchen Zertifikats bestimmt, aber nicht mehr als ein Zertifikat für ein Grundpatent erteilt werden (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997, Biogen, C-181/95, Slg. 1997, I-357, Randnr. 28, Medeva, Randnr. 41, und Georgetown University u. a., Randnr. 34).

    Rn. 38 Hierzu genügt der Hinweis, dass ein Patent, das ein Verfahren zur Herstellung eines "Erzeugnisses" im Sinne der Verordnung Nr. 469/2009 schützt, gemäß Art. 2 dieser Verordnung die Erteilung eines ESZ ermöglichen kann, das dann gemäß Art. 5 der Verordnung dieselben Rechte gewährt wie diejenigen, die das Grundpatent hinsichtlich dieses Verfahrens zur Herstellung des Erzeugnisses gewährt (vgl. Urteil Medeva, Randnr. 32).

    Rn. 39 Sieht das auf das betreffende Patent anwendbare Recht dies vor, wird auch durch ein auf der Grundlage eines solchen Patents erteiltes ESZ der Schutz des Herstellungsverfahrens auf das durch dieses Verfahren gewonnene Erzeugnis erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil Medeva, Randnr. 32).

    Rn. 40 Ebenso wie Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 der Erteilung eines ESZ für Wirkstoffe entgegensteht, die in den Ansprüchen dieses Grundpatents nicht genannt sind (Urteil Medeva, Randnr. 25), verbietet er es aber auch, dass dann, wenn mit einem zur Stützung einer ESZ-Anmeldung geltend gemachten Grundpatent ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses beansprucht wird, ein ESZ für ein anderes Erzeugnis als dasjenige erteilt wird, das in den Ansprüchen dieses Patents als das durch das Herstellungsverfahren gewonnene Erzeugnis bezeichnet ist.

  • EuGH, 16.09.1999 - C-392/97

    Farmitalia - Arzneispezialitäten - Ergänzendes Schutzzertifikat

    Auszug aus EuGH, 25.11.2011 - C-630/10
    Rn. 27 Nach heutigem Stand des Unionsrechts waren die patentrechtlichen Bestimmungen noch nicht Gegenstand einer Harmonisierung in der Europäischen Union oder einer Rechtsangleichung (vgl. Urteile vom 16. September 1999, Farmitalia, C-392/97, Slg. 1999, I-5553, Randnr. 26, und Medeva, Randnr. 22).

    Rn. 28 Da es an einer Harmonisierung des Patentrechts in der Union fehlt, ist der Umfang des Patentschutzes anhand der einschlägigen Vorschriften, die nicht zum Unionsrecht gehören, zu bestimmen (vgl. Urteile Farmitalia, Randnr. 27, und Medeva, Randnr. 23).

  • EuGH, 13.07.1995 - C-350/92

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 25.11.2011 - C-630/10
    Sie soll auf diese Weise einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorbeugen, die neue Unterschiede zur Folge hätte, welche geeignet wären, den freien Verkehr von Arzneimitteln innerhalb der Union zu behindern und dadurch die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar zu beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 13. Juli 1995, Spanien/Rat, C-350/92, Slg. 1995, I-1985, Randnrn.
  • EuGH, 11.12.2003 - C-127/00

    Hässle - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Arzneimittel - Ergänzendes …

    Auszug aus EuGH, 25.11.2011 - C-630/10
    34 und 35, vom 11. Dezember 2003, Hässle, C-127/00, Slg. 2003, I-14781, Randnr. 37, vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 35, und Medeva, Randnr. 24).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-181/95

    Biogen / Smithkline Beecham Biologicals

    Auszug aus EuGH, 25.11.2011 - C-630/10
    Rn. 35 Wird ein Erzeugnis durch mehrere in Kraft befindliche Grundpatente geschützt, kann im Übrigen jedes dieser Patente für das Verfahren zur Erteilung eines solchen Zertifikats bestimmt, aber nicht mehr als ein Zertifikat für ein Grundpatent erteilt werden (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997, Biogen, C-181/95, Slg. 1997, I-357, Randnr. 28, Medeva, Randnr. 41, und Georgetown University u. a., Randnr. 34).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-482/07

    AHP Manufacturing - Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnungen (EWG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 25.11.2011 - C-630/10
    34 und 35, vom 11. Dezember 2003, Hässle, C-127/00, Slg. 2003, I-14781, Randnr. 37, vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 35, und Medeva, Randnr. 24).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-484/12

    Georgetown University - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - …

    13, 14, 16 und 18 des Beschlusses vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL (C-630/10, Slg. 2011, I-12231), hervorgeht - mehrere dieser HPV sowie das oder die Verfahren zu deren Herstellung durch mehrere Grundpatente, die verschiedenen Inhabern zustehen, geschützt sind.

    Dabei wirkt sich bei einer solchen Fallgestaltung die Art der Patente, die gegebenenfalls diesen einzelnen Inhabern gehören, auf den Schutz aus, der durch die Erteilung eines ESZ erlangt werden kann: Bei einem Patent, das ein Erzeugnis als solches schützt, erstreckt sich der durch das ESZ gewährte Schutz auf dieses Erzeugnis, bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses hingegen nur auf dieses Verfahren, eventuell - wenn das auf das Patent anwendbare Recht es vorsieht - auf das unmittelbar dadurch gewonnene Erzeugnis (vgl. Beschluss University of Queensland und CSL, Randnr. 39); bei einem Patent auf eine neue therapeutische Verwendung eines bekannten oder unbekannten Wirkstoffs kann sich der durch das ESZ gewährte Schutz nicht auf den Wirkstoff als solchen, sondern nur auf die neue Verwendung des Erzeugnisses erstrecken (Urteil vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals [1991], C-130/11, Randnr. 25).

    Konnte der Inhaber dieses Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents der Verwendung oder bestimmten Verwendungen seiner Erzeugnisse in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewähren ihm für diese Erzeugnisse erteilte ESZ dieselben Rechte für jede vor ihrem Ablauf genehmigte Verwendung dieser Erzeugnisse als Arzneimittel (vgl. Urteile Medeva, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., Randnr. 32, sowie Beschlüsse University of Queensland und CSL, Randnr. 34, und vom 25. November 2011, Daiichi Sankyo, C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-121/17

    Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Patentrecht - …

    {FN:11} Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 16. September 1999, Farmitalia (C-392/97, EU:C:1999:416), vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), und vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165), sowie auf die Beschlüsse vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (C-518/10, EU:C:2011:779), University of Queensland und CSL (C-630/10, EU:C:2011:780) und Daiichi Sankyo (C-6/11, EU:C:2011:781).

    Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Beschlüsse vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL (C-630/10, EU:C:2011:780, Rn. 31), sowie Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (…C-518/10, EU:C:2011:779, Rn. 39).

    Im Beschluss vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL (C-630/10, EU:C:2011:780, Rn. 38 bis 40), hat der Gerichtshof jedoch befunden, dass ein Patent, das ein Verfahren zur Herstellung eines "Erzeugnisses" im Sinne der Verordnung Nr. 469/2009 schützt, gemäß Art. 2 dieser Verordnung die Erteilung eines ESZ ermöglichen kann.

  • OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15

    Verletzung eines Ergänzenden Schutzzertifikats durch den Parallelimport eines …

    Konnte der Inhaber dieses Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents der Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm ein für dieses Erzeugnis erteiltes Ergänzendes Schutzzertifikat nach der Rechtsprechung des EuGH dieselben Rechte für jede vor seinem Ablauf genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (EuGH, GRUR 2015, 245, 247 - Forsgren; GRUR 2014, 157, 159 - Actavis/Sanofi [Irbesartan]; GRUR 2012, 257, 259 - Medeva;… GRUR Int. 2012, 144, 146 - Georgetown University u.a.; GRUR Int. 2012, 356 L = BeckRS 2011, 81931 Rn. 34 - University of Queensland und CSL;… GRUR Int. 2012, 356 L = BeckRS 2011, 81930 - Daiichi Sankyo).
  • BPatG, 02.05.2012 - 3 Ni 28/11

    Ranibizumab - Patentnichtigkeitsklageverfahren - ergänzendes Schutzzertifikat für …

    Vor allem aber sei zu beachten, dass nach den jüngsten EuGH-Entscheidungen C-322/10 vom 24. November 2011 (GRUR 2012, 257 m. Anm. Seitz - "Medeva") und C-630/10 vom 25. November 2011 (GRUR Int. 2012, 356 (red. Leitsatz)) - "Queensland") ein Schutzzertifikat nur für einen Wirkstoff erteilt werden könne, der in den Ansprüchen des Grundpatents, auf das die betreffende Anmeldung gestützt werde, genannt sei bzw. in den Ansprüchen des Grundpatents als das durch das fragliche Herstellungsverfahren gewonnene Erzeugnis bezeichnet sei.

    Rn. 25 BM10 EuGH-Urteil in der Rechtssache C-630/10 vom 25. November 2011 (EuGH "Queensland").

    Rn. 59 Nach den jüngsten in englischer Sprache ergangenen Entscheidungen des EuGH C-322/10 - "Medeva" vom 24. November 2011 (GRUR 2012, 257 m. Anm. Seitz;… vgl. dazu auch Brückner, GRUR Int. 2012, 300) und C-630/10 - "Queensland" vom 25. November 2011 (GRUR Int. 2012, 356 (red. Leitsatz) darf ein ergänzendes Schutzzertifikat gemäß Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 allerdings nur für Wirkstoffe erteilt werden, die die im ersten Leitsatz genannte Bedingung "which are specified in the wording of the claims of the basic patent" erfüllen (deutsche Übersetzung: "die in den Ansprüchen des Grundpatents, auf das die betreffende Anmeldung gestützt wird, genannt sind"; sämtliche sprachliche Fassungen jeweils abrufbar unter http://curia.europa.eu).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-443/12

    Actavis Group PTC und Actavis UK - Humanarzneimittel - Ergänzendes …

    Rn. 19 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass diese Argumente Fragen hinsichtlich der Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 und Art. 3 Buchst. c und d dieser Verordnung aufwerfen, die vom Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, Slg. 2011, I-12051), und Georgetown University u. a. (C-422/10, Slg. 2011, I-12157), sowie seinen Beschlüssen vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (C-518/10, Slg. 2011, I-12209), University of Queensland und CSL (C-630/10, Slg. 2011, I-12231), und Daiichi Sankyo (C-6/11, Slg. 2011, I-12255), angesprochen worden seien.
  • BPatG, 15.05.2018 - 4 Ni 12/17

    Truvada - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Truvada (ergänzendes …

    Rn. 45 (NK6) EuGH, Beschluss vom 25. November 2011, C-630/10 - University of Queensland, CSL v. Comptroller General.
  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/11

    Neurim Pharmaceuticals (1991) - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat …

    Rn. 24 Es ergibt sich aus Nr. 28 der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EWG) des Rates vom 11. April 1990 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (KOM[90] 101 endg.), dass ebenso wie ein Patent, das ein "Erzeugnis" oder ein Verfahren zur Herstellung eines "Erzeugnisses" schützt, auch ein Patent wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das eine neue Verwendung eines neuen oder bereits bekannten Erzeugnisses schützt, nach Art. 2 der Verordnung Nr. 469/2009 die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats ermöglichen kann, das dann gemäß Art. 5 dieser Verordnung dieselben Rechte gewährt wie diejenigen, die das Grundpatent hinsichtlich dieser neuen Verwendung dieses Erzeugnisses gewährte, in den Grenzen gemäß Art. 4 der Verordnung (vgl. entsprechend Urteil Medeva, Randnr. 32, und Beschluss vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, Slg. 2011, I-12231,Randnr. 38).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-493/12

    Eli Lilly and Company - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für …

    Rn. 34 Mit seiner Entscheidung, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 der Erteilung eines ESZ für Wirkstoffe entgegensteht, die in den Ansprüchen eines Grundpatents nicht genannt sind (vgl. Urteil Medeva, Randnr. 25, sowie Beschlüsse vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, Slg. 2011, I-12231, Randnr. 31, und Daiichi Sankyo, C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 30), hat der Gerichtshof die wesentliche Rolle der Ansprüche für die Entscheidung, ob ein Erzeugnis durch ein Grundpatent im Sinne dieser Vorschrift geschützt ist, hervorgehoben.
  • EuGH, 14.11.2013 - C-210/13

    Glaxosmithline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der …

    Konnte jedoch der Inhaber dieses Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, einschließlich einer Verwendung als Adjuvans, widersprechen, so gewährt ihm ein für dieses Erzeugnis erteiltes ESZ dieselben Rechte für jede vor Ablauf dieses Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (vgl. Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, Slg. 2011, I-12051, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., C-422/10, Slg. 2011, I-12157, Randnr. 32, sowie Beschlüsse vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, Slg. 2011, I-12231, Randnr. 34, und Daiichi Sankyo, C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 29).
  • BPatG, 04.02.2014 - 3 Ni 5/13

    Telmisartan - (Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Telmisartan" - zur Nichtigkeit …

    Rn. 72 a) Durch die in dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 31. Juli 2013 (Az. 15 W (pat) 25/12) tenorierte Beschränkung des Grundpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 64 PatG) sind die ursprünglich sowie im Streitpatent offenbarten Kombinationswirkstoffe expressis verbis in den Patentanspruch aufgenommen und damit die in EuGH - Medeva bezüglich Art. 3 lit. aVO erstmals ausgesprochenen und in weiteren Entscheidungen des EuGH bestätigten Anforderungen (vgl. C-6/11 - Daiichi Sankyo, C-518/10 - Yeda und C-630/10 - Queensland) jedenfalls erfüllt.
  • BPatG, 10.12.2014 - 15 W (pat) 14/07

    Isoxadifen II - Patentbeschwerdeverfahren - "Isoxadifen II" - Erteilungsverfahren …

  • EuGH, 09.02.2012 - C-574/11

    Novartis - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-484/12

    Georgetown University - Humanarzneimittel - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-130/11

    Neurim Pharmaceuticals (1991) - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat …

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