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Rechtsprechung
   BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10   

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https://dejure.org/2011,314
BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10 (https://dejure.org/2011,314)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2011 - IX ZB 165/10 (https://dejure.org/2011,314)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10 (https://dejure.org/2011,314)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 3 InsO, § 569 Abs 1 S 2 ZPO
    Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen fehlerhafter öffentlicher Bekanntmachung via Internet; Beginn der Beschwerdefrist

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung als Zustellung bei richtiger Bezeichnung der bekannt gemachten Entscheidung

  • rewis.io

    Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen fehlerhafter öffentlicher Bekanntmachung via Internet; Beginn der Beschwerdefrist

  • ra.de
  • rewis.io

    Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen fehlerhafter öffentlicher Bekanntmachung via Internet; Beginn der Beschwerdefrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 9 Abs. 1; InsO § 9 Abs. 3
    Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung als Zustellung bei richtiger Bezeichnung der bekannt gemachten Entscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zur Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Zustellungswirkung einer fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung im Vergütungsfestsetzungsverfahren des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 179
  • ZIP 2011, 2479
  • MDR 2012, 302
  • NZI 2011, 974
  • WM 2011, 2374
  • Rpfleger 2012, 224
  • GuT 2011, 403
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 01.04.2004 - IX ZR 117/03

    Bekanntmachung nicht zu verkündender Entscheidungen

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Da der Erlass einer nicht zu verkündenden Entscheidung zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem der Beschluss die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 217/04, BGHZ 164, 347, 354), kommt es nach dieser Auffassung für den Lauf der Fünfmonatsfrist lediglich auf die Absendung des Beschlusses an die Parteien, nicht jedoch auf dessen Zugang an.
  • BGH, 19.10.2005 - VIII ZR 217/04

    Rechtskraft der Ursprungsentscheidung nach Zurückweisung der

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Da der Erlass einer nicht zu verkündenden Entscheidung zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem der Beschluss die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 217/04, BGHZ 164, 347, 354), kommt es nach dieser Auffassung für den Lauf der Fünfmonatsfrist lediglich auf die Absendung des Beschlusses an die Parteien, nicht jedoch auf dessen Zugang an.
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    a) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 77, 275, 285) hat zur früheren Vorschrift des § 119 Abs. 4 der Vergleichsordnung (VglO), wonach die öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen als Zustellung an alle Beteiligten galt, entschieden, die Regelung sei für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 22.09.2010 - IX ZB 195/09

    Insolvenzverfahren: Funktionelle Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Die Rechtsbeschwerde ist nach den Vorschriften der §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO statthaft, wobei es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht darauf ankommt, dass das Beschwerdegericht die sofortigen Beschwerden als unzulässig verworfen hat (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 5; vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, WM 2010, 2122 Rn. 6).
  • BGH, 18.05.1995 - VII ZR 191/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung eines Mahnbescheidsantrags;

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Die Individualzustellung einer beglaubigten Abschrift ist unwirksam, wenn zwischen der Urschrift und der zugestellten Abschrift so starke Abweichungen bestehen, dass der Zustellungsadressat den wesentlichen Inhalt der Urschrift - insbesondere den Umfang seiner Beschwer - nicht mehr zweifelsfrei erkennen kann, während weniger bedeutende Fehler die Wirksamkeit der Zustellung nicht hindern (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 249/75, VersR 1977 329, 330; Beschluss vom 23. April 1980 - VIII ZB 6/80, VersR 1980, 771, 772; Urteil vom 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94, NJW 1995, 2230, 2231; Beschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654).
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 83/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vereitelung der Ersatzzustellung eines

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Der Senat hat insoweit angenommen, dass gegen die Anknüpfung der Frist zur sofortigen Beschwerde des Schuldners an deren öffentliche Bekanntmachung jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Schuldner zuvor zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gehört worden ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - IX ZB 249/02, WM 2004, 394; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 83/06, NZI 2010, 276 Rn. 6).
  • BGH, 30.03.2006 - IX ZB 171/04

    Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde bei mehreren rechtlichen

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Die Rechtsbeschwerde ist nach den Vorschriften der §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO statthaft, wobei es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht darauf ankommt, dass das Beschwerdegericht die sofortigen Beschwerden als unzulässig verworfen hat (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 5; vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, WM 2010, 2122 Rn. 6).
  • BGH, 24.01.2001 - XII ZB 75/00

    Zustellung einer von der Urschrift abweichenden Ausfertigung des Urteils

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Die Individualzustellung einer beglaubigten Abschrift ist unwirksam, wenn zwischen der Urschrift und der zugestellten Abschrift so starke Abweichungen bestehen, dass der Zustellungsadressat den wesentlichen Inhalt der Urschrift - insbesondere den Umfang seiner Beschwer - nicht mehr zweifelsfrei erkennen kann, während weniger bedeutende Fehler die Wirksamkeit der Zustellung nicht hindern (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 249/75, VersR 1977 329, 330; Beschluss vom 23. April 1980 - VIII ZB 6/80, VersR 1980, 771, 772; Urteil vom 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94, NJW 1995, 2230, 2231; Beschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654).
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 12/03

    Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Wie der Bundesgerichtshof zur fünfmonatigen Berufungsfrist bei unwirksamer Verkündung eines Urteils gemäß § 517 ZPO (vormals § 516 ZPO) entschieden hat, liegt dieser Vorschrift der Gedanke zu Grunde, dass eine Partei nach streitiger Verhandlung vor Gericht mit einer Entscheidung rechnen muss und es ihr daher zuzumuten ist, sich nach dem Erlass einer solchen Entscheidung zu erkundigen (BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144; vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1652; vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09, NJW-RR 2011, 5 Rn. 14).
  • BGH, 04.12.2003 - IX ZB 249/02

    Anforderungen an die Bekanntmachung der Vergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10
    Der Senat hat insoweit angenommen, dass gegen die Anknüpfung der Frist zur sofortigen Beschwerde des Schuldners an deren öffentliche Bekanntmachung jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Schuldner zuvor zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gehört worden ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - IX ZB 249/02, WM 2004, 394; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 83/06, NZI 2010, 276 Rn. 6).
  • BGH, 21.07.2010 - XII ZB 135/09

    Beschwerde im Sorgerechtsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist mit Verkündung

  • BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98

    Lauf der Berufungsfrist bei den Parteien nicht mitgeteilter Verlegung des

  • BGH, 26.10.1976 - VI ZR 249/75

    Zustellung einer fehlerhaften Urteilsausfertigung

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZB 173/08

    Beginn der Rechtsmittelfrist ggü. Insolvenzverwalter durch eine öffentliche

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/09

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Notwendigkeit der Bewirkung der

  • OLG Koblenz, 03.01.2003 - 3 W 775/02

    Lauf der Beschwerdefrist bei nicht verkündeten oder förmlich zugestellten

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZB 109/10

    Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

  • OLG Köln, 01.09.1993 - 2 W 130/93

    Feststellung der Wirkungslosigkeit eines konkursabweisenden Beschlusses;

  • BGH, 23.04.1980 - VIII ZB 6/80

    Maßgebliches Kriterium für die Wirksamkeit einer Urteilszustellung -

  • LG Aurich, 14.07.2010 - 4 T 206/10
  • BGH, 14.12.2017 - IX ZB 65/16

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Öffentliche Bekanntmachung des

    Unabdingbare Voraussetzung für den Ersatz der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO ist daher, dass die getroffene Entscheidung in der öffentlichen Bekanntmachung zutreffend bezeichnet wird (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 10).

    Eine unwirksame öffentliche Bekanntmachung löst keine Zustellungswirkung nach § 9 Abs. 3 InsO aus (BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 9 mwN).

    Insbesondere bedarf hier keiner Entscheidung, ob auch eine öffentliche Bekanntmachung trotz unbedeutender Fehler im Einzelfall wirksam sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 10).

    Sie können dann weder einschätzen, wann mit der Bekanntmachung einer Vergütungsfestsetzung im Internet zu rechnen ist, noch in welcher Größenordnung eine Festsetzung erfolgt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 19).

    a) Bei nicht verkündeten öffentlich bekannt zu machenden Beschlüssen im Insolvenzverfahren beginnt die Beschwerdefrist nicht entsprechend § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass der Entscheidung zum Nachteil solcher Beteiligter, welchen die Entscheidung nicht individuell mitgeteilt worden ist, wenn die öffentliche Bekanntmachung fehlerhaft ist und daher keine Zustellungswirkung gemäß § 9 Abs. 3 InsO besitzt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 06.03.2024 - XII ZB 408/23

    Verfrüht eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen: Keine Wiedereinsetzung bei

    Zwar kann eine Zustellung trotz ausgestellten Empfangsbekenntnisses unwirksam sein, wenn zwischen der Urschrift und der beglaubigten Abschrift so starke Abweichungen bestehen, dass der Zustellungsadressat den wesentlichen Inhalt der Urschrift - insbesondere den Umfang seiner Beschwer - nicht mehr zweifelsfrei erkennen kann (BGH Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10 - NJW-RR 2012, 179 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 24.03.2016 - IX ZB 67/14

    Öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren: Ingangsetzung der

    bb) Ist die öffentliche Bekanntmachung unrichtig, kann dies zur Folge haben, dass sie die Zustellungswirkung des § 9 Abs. 3 InsO nicht auslöst und die Beschwerdefrist nicht in Gang setzt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 9 f).

    Auch der verfassungsrechtliche Anspruch des Insolvenzverwalters auf effektiven Rechtsschutz ist nicht verletzt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 18 mwN; vom 8. März 2012 - IX ZB 219/11, WM 2012, 814 Rn. 6).

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur

    Die Frist zur Stellungnahme zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners, die den Gläubigern nicht individuell mitgeteilt worden ist, hätte dann nicht zu laufen begonnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZInsO 2012, 49 Rn. 11, 14).

    Ein Fall, in dem die Frist mangels wirksamer Zustellung nicht läuft, weil die bekannt gemachte Entscheidung nicht richtig bezeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZInsO 2012, 49), liegt nicht vor.

  • BGH, 06.07.2017 - IX ZB 73/16

    Öffentliche Bekanntmachung der Ablehnung einer Insolvenzverfahrenseröffnung:

    a) Noch zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die zweiwöchige Notfrist zur Erhebung der nach § 34 Abs. 1 InsO statthaften sofortigen Beschwerde (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gegen die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse an die Zustellung dieser Entscheidung anknüpft (§ 6 Abs. 2 InsO) und zum Nachweis derselben nach § 26 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 3 InsO die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZR 165/10, ZInsO 2012, 49 Rn. 7).
  • BGH, 10.11.2011 - IX ZB 166/10

    Beschwerdeverfahren gegen die Vergütungsfestsetzung für Mitglieder eines

    Fehlt es an einer wirksamen öffentlichen Bekanntgabe, so löst der bloße Erlass der Entscheidung des Insolvenzgerichts auch keine fünfmonatige Anfechtungsfrist analog § 569 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 ZPO zum Nachteil solcher Verfahrensbeteiligter aus, denen der Beschluss nicht individuell bekannt gegeben worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10 unter III. 1. c).
  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 65/18

    Zuschlag für Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters bei

    Auch dieser Fehler hindert die Wirksamkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZIP 2011, 2479 Rn. 8).
  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 42/10

    Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Notwendige Anhörung

    Die Anknüpfung des Fristlaufs an die öffentliche Bekanntmachung im Internet ohne Veröffentlichung der festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO) verletzt nicht den Anspruch der Schuldnerin auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4, Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 16 ff).
  • OLG Karlsruhe, 29.10.2014 - 9 W 19/14

    Selbstständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf

    (Vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, NJW-RR 2012, 179; vgl. im Übrigen zum ähnlichen prozessualen Problem des Zustellungswillens eines Gerichts bei der Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 189 ZPO Zöller/Stöber a.a.O., § 189 ZPO, RdNr. 2.).
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 33/17

    Berufungsverfahren: Nachweis des fristgerechten Eingangs der Berufungsbegründung

    Anders als im Geltungsbereich des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG, nach dem ein Beschluss mit dem Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel erlassen ist, erfolgt der Erlass eines - wie hier - nicht zu verkündenden Beschlusses (§ 329 Abs. 2 ZPO) im Rahmen der Zivilprozessordnung erst mit der Hinausgabe aus dem inneren Gerichtsbetrieb und damit zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Beschluss die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1999 - XII ZB 18/99 - FamRZ 2000, 813, 815; BGHZ 164, 347 = NJW 2005, 3724, 3726; BGH Beschlüsse vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11 - FamRZ 2012, 1561 Rn. 8 und vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10 - NJW-RR 2012, 179 Rn. 13 mwN; Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 - FamRZ 2004, 1368 mwN).
  • LAG Hessen, 11.08.2014 - 13 Ta 176/14

    Beschwerdefrist; Kostenfestsetzungsbeschluss; Zustellung

  • OLG Brandenburg, 08.04.2013 - 13 WF 64/13

    Adressat für Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren

  • LG Essen, 27.11.2019 - 7 T 385/18

    Keine nachträgliche Änderung der Vergütung des Insolvenzverwalters

  • BGH, 20.09.2012 - IX ZB 42/10

    Anknüpfung der Frist zur sofortigen Beschwerde des Schuldners an die öffentliche

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 219/11

    Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens: Festsetzung der Vergütung des vorläufigen

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2016 - 3 Wx 322/15

    Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Erledigung eines Zwangsmittelantrags im

  • BGH, 15.12.2011 - IX ZB 265/09

    Verwirkung einer Insolvenzbeschwerde bei Erhebung der Insolvenzbeschwerde nach

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Rechtsprechung
   BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1430
BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11 (https://dejure.org/2011,1430)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2011 - XII ZB 50/11 (https://dejure.org/2011,1430)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 (https://dejure.org/2011,1430)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 FamFG, § 63 Abs 1 FamFG, § 64 Abs 1 FamFG, § 233 ZPO, § 237 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache: Eingang der Beschwerdeschrift beim unzuständigen Gericht; Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes wegen nicht rechtzeitiger Weiterleitung einer Akte durch ein Gericht an das zuständige Gericht; Fristversäumung und Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtweiterleitung ...

  • Anwaltsblatt

    § 39 FamFG, § 63 FamFG, § 64 FamFG, § 233 ZPO, § 237 ZPO
    13 Tage reichen einem Gericht, einen Fehler des Anwalts auszubügeln

  • Anwaltsblatt

    § 39 FamFG, § 63 FamFG, § 64 FamFG, § 233 ZPO, § 237 ZPO
    13 Tage reichen einem Gericht, einen Fehler des Anwalts auszubügeln

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache: Eingang der Beschwerdeschrift beim unzuständigen Gericht; Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache: Eingang der Beschwerdeschrift beim unzuständigen Gericht; Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Gericht leitet Schriftsatz nicht weiter: Wiedereinsetzung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsmittel beim falschen Gericht eingelegt? Kein Beinbruch, das Obergericht muss helfen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwerdeeinreichung beim falschen Gericht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Das Beschwerdegericht ist zur Weiterleitung einer erkennbar falsch adressierten Beschwerdeschrift an das AG verpflichtet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3240
  • MDR 2011, 1193
  • NZI 2011, 853
  • FGPrax 2011, 321 (Ls.)
  • FamRZ 2011, 1649
  • AnwBl 2012, 96
  • AnwBl Online 2012, 17
  • GuT 2011, 403
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11
    Ist für das Beschwerdegericht ohne weiteres zu erkennen, dass die an es adressierte Beschwerdeschrift gemäß § 64 FamFG an das Amtsgericht hätte gerichtet werden müssen, hat es sie an letzteres im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten (im Anschluss an BGH Beschluss vom 24. Juni 2010, V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 7 f. und Urteil vom 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011, XII ZB 468/10, juris Rn. 12; vgl. auch BVerfG, 17. Januar 2006, 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579).

    Geschehe dies nicht, könne die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden gehen und es sei Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerfG NJW 2006, 1579; siehe auch BVerfG NJW 1995, 3173).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist (vgl. BGH Beschluss vom 24. Juni 2010  V ZB 170/09 - WuM 2010, 592 Rn. 7 f.; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 1579 für den Fall einer "leicht und einwandfrei als fehlgeleitet" erkennbaren Rechtsbehelfsschrift).

    Denn auch in diesen Fällen der offensichtlichen eigenen Unzuständigkeit stellt es für die Funktionsfähigkeit des Gerichts keine übermäßige Belastung dar, in Fürsorge für die Verfahrensbeteiligten einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten (vgl. BVerfG NJW 2006, 1579).

  • BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache:

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11
    Ist für das Beschwerdegericht ohne weiteres zu erkennen, dass die an es adressierte Beschwerdeschrift gemäß § 64 FamFG an das Amtsgericht hätte gerichtet werden müssen, hat es sie an letzteres im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten (im Anschluss an BGH Beschluss vom 24. Juni 2010, V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 7 f. und Urteil vom 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011, XII ZB 468/10, juris Rn. 12; vgl. auch BVerfG, 17. Januar 2006, 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579).

    (b) Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (s. etwa BGH Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - juris Rn. 12 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 01.12.1997 - II ZR 85/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verzögerter Weiterleitung eines

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11
    Ist für das Beschwerdegericht ohne weiteres zu erkennen, dass die an es adressierte Beschwerdeschrift gemäß § 64 FamFG an das Amtsgericht hätte gerichtet werden müssen, hat es sie an letzteres im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten (im Anschluss an BGH Beschluss vom 24. Juni 2010, V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 7 f. und Urteil vom 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011, XII ZB 468/10, juris Rn. 12; vgl. auch BVerfG, 17. Januar 2006, 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579).

    (b) Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (s. etwa BGH Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - juris Rn. 12 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 24.06.2010 - V ZB 170/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11
    Ist für das Beschwerdegericht ohne weiteres zu erkennen, dass die an es adressierte Beschwerdeschrift gemäß § 64 FamFG an das Amtsgericht hätte gerichtet werden müssen, hat es sie an letzteres im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten (im Anschluss an BGH Beschluss vom 24. Juni 2010, V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 7 f. und Urteil vom 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011, XII ZB 468/10, juris Rn. 12; vgl. auch BVerfG, 17. Januar 2006, 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist (vgl. BGH Beschluss vom 24. Juni 2010  V ZB 170/09 - WuM 2010, 592 Rn. 7 f.; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 1579 für den Fall einer "leicht und einwandfrei als fehlgeleitet" erkennbaren Rechtsbehelfsschrift).

  • BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64

    Voraussetzungen für die Klageabweisung durch das Revisionsgericht; Stellungnahme

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11
    Die von ihm hilfsweise zur Begründetheit gemachten Ausführungen sind im Rechtsbeschwerderechtszug regelmäßig als in keiner Hinsicht verbindlich und als nicht geschrieben zu behandeln (vgl. BGHZ 46, 281, 285).
  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 553/10

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren in Übergangsfällen nach Gesetzesänderung:

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11
    Zum anderen greift nach der Rechtsprechung des Senats in solchen Fällen der so genannte Meistbegünstigungsgrundsatz (Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung;

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11
    Im Übrigen war der Antragsteller anwaltlich vertreten, weshalb ein möglicher Rechtsirrtum regelmäßig verschuldet ist (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2011 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 11).
  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 62/10

    Bemessung der Rechtsmittelbeschwer: Berücksichtigung der mit der Berufung

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11
    Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH Beschluss vom 11. Januar 2011  VIII ZB 62/10 - WuM 2011, 177 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 25.01.2023 - XII ZB 29/20

    Ersetzung der Einwilligung des beteiligten Kindesvaters in die Einbenennung des

    Denn das Beschwerdegericht wäre nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehalten gewesen, das fälschlicherweise bei ihm eingelegte Rechtsmittel im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das für den Empfang zuständige Amtsgericht weiterzuleiten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 19 ff. mwN; BGH Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 37/16 - FamRZ 2018, 282 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 83/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Pflicht des

    Reicht der Beschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Familienstreitverfahren mit einem Wiedereinsetzungsgesuch die von ihm unterschriebene, mit einer Begründung versehene und an das Amtsgericht adressierte Beschwerdeschrift nebst Überstücken beim Beschwerdegericht ein, so ist dieses im Zweifel gehalten, die Beschwerde an das gemäß § 64 Abs. 1 FamFG zuständige Amtsgericht weiterzuleiten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. August 2011, XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649).

    Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 6 mwN).

    Dies gelte auch im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. August 2011 (XII ZB 50/11).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne Weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 22 ff.).

    Ergreift das angerufene Gericht in diesem Fall keine fristwahrenden Maßnahmen, obgleich der Schriftsatz bei ihm so frühzeitig eingegangen ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres hätte erwartet werden können, wirkt sich das Verschulden des Rechtsmittelführers oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 22 ff. und - zum umgekehrten Fall, dass das Rechtsmittel beim Ausgangsgericht eingelegt worden ist - vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 61/12 - FamRZ 2013, 436 Rn. 9 mwN).

    Bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung hätte sie bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen einerseits die Beschwerde beim Amtsgericht einlegen und andererseits beim Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 15).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

    Sie hätten daher im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs rechtzeitig an das Landgericht weitergeleitet werden können, weswegen ihnen eine verspätete Einreichung beim Landgericht nicht zum Vorwurf gereicht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, Juris).
  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche

    Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat jedoch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 371 Rn. 12 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 20 ff.).
  • BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12

    Wiedereinsetzung in Familienstreitsache: Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift

    Denn gemäß § 237 ZPO entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht; deshalb ist das Wiedereinsetzungsgesuch an das Beschwerdegericht zu richten (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 15).

    Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem gemäß § 64 Abs. 1 FamFG für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn ohne weiteres die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 11 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 23 mwN).

    Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG FamRZ 2001, 827; ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 12; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 22).

    Unterbleibt die gebotene Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht, ist weitere Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung, dass die bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verbleibende Zeit für die Fristwahrung ausreichend ist (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 27).

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Unterbliebene

    Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG FamRZ 2001, 827; ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389, 1390 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649, 1650).
  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 571/12

    Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist einer Familienstreitsache: Beginn der

    (1) Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem gemäß § 64 Abs. 1 FamFG für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn ohne weiteres die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 11 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 23 mwN).

    Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG FamRZ 2001, 827; ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 12; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 22).

    Unterbleibt die gebotene Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht, ist weitere Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung, dass die bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verbleibende Zeit für die Fristwahrung ausreichend gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 27).

  • BGH, 12.10.2011 - IV ZB 17/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten von

    Jedoch ist die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs geboten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011, VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 13; vom 17. August 2011, XII ZB 50/11, MDR 2011, 1193, 1194).

    Allerdings sind die Gerichte dann gehalten, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist; dies kann die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011  VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 13; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, MDR 2011, 1193, 1194).

  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 61/12

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist in einer Familiensache im

    Kommt das angerufene Gericht dem nicht nach, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 22; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 20 ff. jeweils mwN).
  • BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des

    Soweit sich die Beschwerde insoweit auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14) bezieht, übersieht sie, dass auch hier die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gefordert wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649 Rn. 20; BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10).
  • OLG Köln, 27.09.2013 - 12 UF 69/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im

  • BGH, 07.10.2021 - I ZB 78/18

    Spreewälder Gurken II

  • BGH, 27.10.2011 - III ZB 31/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 37/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten des unzuständigen Gerichts bei

  • BGH, 23.05.2012 - IV ZB 2/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist bei Eingang

  • BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zweck der Fristenkontrolle

  • BGH, 11.09.2013 - XII ZB 457/11

    Verurteilung zur Auskunftserteilung im Kindesunterhaltsverfahren: Voraussetzungen

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 3 U 298/10

    Auswirkung der Kostenübernahme im Vergleich auf die Verpflichtung zur Tragung von

  • OLG Celle, 22.05.2014 - 7 W 24/14

    Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Einlegung der Beschwerde

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2013 - 3 Wx 61/11

    Behandlung einer beim Beschwerdegericht eingelegten Beschwerde nach dem FamFG

  • BGH, 08.05.2020 - LwZB 1/19

    Ermittlung der Frist für die Zulässigkeit der Berufung; Zuständigkeit des OLG

  • OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • OLG Dresden, 14.01.2014 - 19 UF 398/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist im

  • OLG Köln, 01.02.2013 - 4 UF 197/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im

  • LG Bamberg, 03.05.2016 - 11 S 17/15

    Keine Pflicht des Berufungsgerichts zur sofortigen Zuständigkeitsprüfung in

  • OLG Celle, 16.01.2014 - 10 UF 248/13

    Bewilligung der Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 S. 2 2. Hs. ZPO

  • BGH, 05.07.2013 - AnwZ (Brfg) 21/13

    Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung bei Versäumung der Frist

  • OLG Celle, 13.01.2014 - 7 W 81/13

    Anforderungen an die Privilegierung einer Ersatzlandbeschaffung nach § 8 Nr. 7b

  • OLG Brandenburg, 25.07.2013 - 3 WF 63/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.11.2019 - L 2 EG 3/19
  • LG Dessau-Roßlau, 18.07.2012 - 5 S 84/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten des Prozessbevollmächtigten zur

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Rechtsprechung
   BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3068
BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10 (https://dejure.org/2011,3068)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2011 - XII ZB 468/10 (https://dejure.org/2011,3068)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 (https://dejure.org/2011,3068)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 FamFG, § 117 Abs 1 FamFG, § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache: Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung; Überprüfung einer unrichtigen Geschäftsstellenauskunft; Eingang der fristgebundenen Rechtsmittelbegründung beim unzuständigen erstinstanzlichen ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder Rechtsbehelf, das zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die einzuhaltende Form und Frist erstrecken; Erstecken der Rechtsbehelfsbelehrung auf das statthafte Rechtsmittel oder ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsbehelfsbelehrung, Rechtsmittelbegründung, Fristversäumung, Geschäftsstellenauskunft

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache: Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung; Überprüfung einer unrichtigen Geschäftsstellenauskunft; Eingang der fristgebundenen Rechtsmittelbegründung beim unzuständigen erstinstanzlichen ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache: Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung; Überprüfung einer unrichtigen Geschäftsstellenauskunft; Eingang der fristgebundenen Rechtsmittelbegründung beim unzuständigen erstinstanzlichen ...

  • rechtsportal.de

    Erstecken der Rechtsbehelfsbelehrung auf das statthafte Rechtsmittel oder Rechtsbehelf, das zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die einzuhaltende Form und Frist; Prüfung der Formalien einer Beschwerde als Aufgabe des Beschwerdeführers sowie ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG und Beschwerdeformalien

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittelbelehrung in Familiensachen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittelbegründung beim iudex ad quem

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Formalien bei der Rechtsmitteleinlegung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Inhalt der nach § 39 FamFG vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 30 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Kein Vertrauen auf unrichtige Geschäftsstellenauskunft

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Kein Vertrauen auf unrichtige Geschäftsstellenauskunft

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 30 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Kein Vertrauen auf unrichtige Geschäftsstellenauskunft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2887
  • MDR 2011, 933
  • FGPrax 2011, 258
  • FamRZ 2011, 1389
  • AnwBl 2011, 222
  • GuT 2011, 403
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung;

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10
    Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang erstrecken (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010, XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425).

    Dazu gehört auch die Information über einen bestehenden Anwaltszwang (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 14; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 196).

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10
    Andererseits muss auch die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden (BVerfG NJW 2006, 1579).

    Das gilt auch deswegen, weil die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit erfordert (BVerfG NJW 2006, 1579).

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02

    Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10
    Zur Form und Frist der Beschwerdebegründung verlangt die Vorschrift hingegen keine Belehrung (im Anschluss an BAG, 4. Juni 2003, 10 AZR 586/02, ZIP 2003, 1850 zu § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 ArbGG).

    Zur Form und Frist der Beschwerdebegründung verlangt die Vorschrift hingegen keine Belehrung (vgl. BAG ZIP 2003, 1850 zu § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 ArbGG; Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 39 Rn. 12; Prütting/Helms/Abramenko FamFG § 39 Rn. 11; Bahrenfuss/Rüntz FamFG § 39 Rn. 6).

  • BGH, 09.01.1998 - V ZR 209/97

    Fristen des Rechtsanwalts bei der Berechnung von durch die Gerichtsferien

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10
    Bei dieser Prüfung kann er sich nicht mit einer unrichtigen Geschäftsstellenauskunft entlasten, wenn seine Verfahrensbevollmächtigte die Auskunft pflichtwidrig nicht auf ihre Richtigkeit überprüft hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 1998, V ZR 209/97, VersR 1998, 1046).

    Bei dieser Prüfung kann er sich nicht mit einer unrichtigen Geschäftsstellenauskunft entlasten, wenn seine Verfahrensbevollmächtigte die Auskunft, wie hier, pflichtwidrig nicht auf ihre Richtigkeit überprüft hat (BGH Urteil vom 9. Januar 1998 - V ZR 209/97 - VersR 1998, 1046).

  • BGH, 18.03.1982 - GSZ 1/81

    Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10
    Auch wenn die Akten zunächst noch vom Ausgangsgericht angefordert werden müssen, kann die Beschwerdebegründungsfrist bei rechtzeitigem Eingang des Verlängerungsantrages noch später verlängert werden (BGHZ-GSZ 83, 217 = NJW 1982, 1651).
  • BGH, 06.06.2005 - II ZB 9/04

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristgebundener

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10
    Der die Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte hat jedoch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (BGH Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373 und vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86 - NJW 1987, 440, 441).
  • BGH, 06.11.2008 - IX ZB 208/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10
    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - FamRZ 2009, 320 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 22.10.1986 - VIII ZB 40/86

    Versäumung der Rechtsmittelfrist durch eine geschäftsunfähige Partei; Zurechnung

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10
    Der die Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte hat jedoch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (BGH Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373 und vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86 - NJW 1987, 440, 441).
  • BGH, 24.06.2010 - V ZB 170/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

    Auszug aus BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10
    Eine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmittelbegründung unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, besteht deswegen nicht (vgl. BGH Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09 - WuM 2010, 592 Rn. 7).
  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche

    Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat jedoch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 371 Rn. 12 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 20 ff.).

    Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 371 Rn. 8 und BGH Beschluss vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91 - VersR 1992, 1023 f.).

  • BGH, 20.04.2023 - I ZB 83/22

    Einreichnung einer Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Ausgangsgericht durch

    Dies ist der Fall, wenn ein Schriftsatz bei dem unzuständigen Ausgangsgericht so zeitig eingeht, dass die Partei darauf vertrauen darf, ihre Rechtsmittelschrift werde noch rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, NJW-RR 2014, 2 [juris Rn. 19]; Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 [juris Rn. 12]; BGH, NJW-RR 2018, 56 [juris Rn. 13]; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - IZB 42/22, juris Rn. 19).

    Es besteht deshalb keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern und auf diese Weise der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes allgemein abzunehmen (BVerfG, NJW 2006, 1579 [juris Rn. 8]; BGH, NJW 2011, 2887 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZB 251/11, NJW 2013, 236 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 37/16, NJW-RR 2018, 314 [juris Rn. 6]).

    Geht ein fristgebundener Schriftsatz für das Rechtsmittelverfahren beim unzuständigen Ausgangsgericht ein, ist dieses deshalb grundsätzlich lediglich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BGH, NJW 2011, 2887 [juris Rn. 12]; NJW-RR 2016, 1340 [juris Rn. 12]; NJW-RR 2018, 314 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, juris Rn. 21).

    Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 [juris Rn. 7]; NJW 2011, 2887 [juris Rn. 12]; BGH, NJW-RR 2014, 2 [juris Rn. 21]; NJW-RR 2018, 314 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, juris Rn. 21).

    (a) Ein ordentlicher Geschäftsgang erfordert nicht, dass das unzuständige Gericht die Weiterleitung einer fristgebundenen Rechtsmittelschrift an das zuständige Rechtsmittelgericht beschleunigt veranlasst (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579 [juris Rn. 10]; BGH, NJW 2011, 2887 [juris Rn. 13]; NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 16]; NJW-RR 2016, 1340 [juris Rn. 13]; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386 [juris Rn. 18]; BGH, NJW-RR 2018, 56 [juris Rn. 14]; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, juris Rn. 21).

  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11

    FamFG §§ 39, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1; ZPO §§ 233, 237

    Ist für das Beschwerdegericht ohne weiteres zu erkennen, dass die an es adressierte Beschwerdeschrift gemäß § 64 FamFG an das Amtsgericht hätte gerichtet werden müssen, hat es sie an letzteres im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten (im Anschluss an BGH Beschluss vom 24. Juni 2010, V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 7 f. und Urteil vom 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011, XII ZB 468/10, juris Rn. 12; vgl. auch BVerfG, 17. Januar 2006, 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579).

    (b) Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (s. etwa BGH Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - juris Rn. 12 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Unterbliebene

    Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG FamRZ 2001, 827; ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389, 1390 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649, 1650).

    Selbst wenn der Vorsitzende des Beschwerdesenats oder dessen Vertreter schon am nächsten Arbeitstag nach dem Eingang des Schriftsatzes dessen Weiterleitung an den Bundesgerichtshof angeordnet hätte - was im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsganges noch nicht einmal geboten gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 61/12 - juris Rn. 8 und vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 13) - und diese Weiterleitung am nächsten Tag von der Geschäftsstelle veranlasst worden wäre, hätte (weil es inzwischen Freitag war) wegen des bevorstehenden Wochenendes nicht erwartet werden können, dass das Schreiben noch am selben Tag an das Postbeförderungsunternehmen zur Übermittlung an den Bundesgerichtshof gelangte (vgl. auch BGH Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - FamRZ 2009, 320, 321).

  • BGH, 26.01.2023 - I ZB 42/22

    Pflicht des Prozessbevollmächtigten einer Partei zur Überprüfung der richtigen

    Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat mithin darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 [juris Rn. 12]; BGH, NJW 2012, 1591 [juris Rn. 22]).

    Bei der Frage, ob eine fristgerechte Weiterleitung im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu erwarten war, ist zu berücksichtigen, dass die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit erfordert (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579 [juris Rn. 10]; BGH, NJW 2011, 2887 [juris Rn. 13]).

    (c) Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten (BVerfG, NJW 2001, 1343 [juris Rn. 11]; vgl. auch BGH, NJW 2011, 2887 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 221/12, juris Rn. 14).

  • BGH, 23.05.2012 - XII ZB 375/11

    Familienstreitsache: Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

    Für die Wahrung der Begründungsfrist ist jedoch allein der Eingang des Schriftsatzes beim zuständigen Beschwerdegericht maßgeblich (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 10).

    (1) Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses grundsätzlich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12).

  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 61/12

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist in einer Familiensache im

    Kommt das angerufene Gericht dem nicht nach, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 22; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 20 ff. jeweils mwN).

    Zunächst stellt es kein Versäumnis dar, dass der am Samstag eingegangene Schriftsatz nicht schon am Montag, sondern erst am Dienstag bearbeitet wurde (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 13).

  • BGH, 27.07.2016 - XII ZB 203/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses grundsätzlich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12 - FamRZ 2014, 550 Rn. 14; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 26 und vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12).
  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 47/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einzelanweisung bezüglich Korrektur der

    Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 28; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389 Rn. 8 und BGH Beschluss vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91 - VersR 1992, 1023 f.).
  • BGH, 20.08.2014 - XII ZB 155/13

    Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen: Pflicht des

    Auch darüber konnte bei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners kein Zweifel bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 10).

    Nach der auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsuchender allerdings darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 26 und vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12).

  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 221/12

    Familiensache: Wiedereinsetzung bei Beschwerdeeinlegung beim unzuständigem

  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 571/12

    Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist einer Familienstreitsache: Beginn der

  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 134/13

    Ehe- und Familienstreitsachen: Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung

  • LG Karlsruhe, 27.08.2014 - 5 T 66/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Widerspruch gegen die Eintragung ins

  • BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12

    Wiedereinsetzung in Familienstreitsache: Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15

    Zurechenbares Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der

  • BGH, 28.02.2012 - II ZB 27/10

    Unterzeichnung eines Verlängerungsantrags bzgl. der Berufungsbegründungsfrist

  • BayObLG, 19.08.2021 - 102 VA 74/21

    Wiedereinsetzung bei lückenhafter Rechtsbehelfsbelehrung - Darlegung des

  • OLG Frankfurt, 11.11.2019 - 4 WF 125/19

    Prüfungsumfang bei fehlender Begründung der Beschwerde im vereinfachten

  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 640/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhafter Verkennung einer

  • OLG Düsseldorf, 18.11.2013 - 15 U 172/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

  • OLG Braunschweig, 30.06.2020 - 8 U 116/19

    Schadensersatz wegen Beschädigung eines Grundstücks durch Bauarbeiten;

  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 ZB 22.39

    Fristversäumung durch Versenden des Schriftstücks an das falsche Gericht

  • OLG Hamm, 26.04.2012 - 1 UF 295/11

    Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung einer Abänderungsklage mangels

  • OLG München, 05.03.2018 - 7 U 3442/17

    Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • OLG Brandenburg, 25.07.2013 - 3 WF 63/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im

  • OLG Naumburg, 07.10.2011 - 8 UF 197/11

    Freiwillige Gerichtsbarkeit: Schuldhafte Versäumung der

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Rechtsprechung
   BGH, 30.11.2011 - III ZB 54/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1860
BGH, 30.11.2011 - III ZB 54/11 (https://dejure.org/2011,1860)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2011 - III ZB 54/11 (https://dejure.org/2011,1860)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2011 - III ZB 54/11 (https://dejure.org/2011,1860)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 574 Abs 1 ZPO
    Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer "außerordentlichen" Beschwerde wegen angeblicher "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bzgl. eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

  • rewis.io

    Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"

  • ra.de
  • rewis.io

    Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"

  • rechtsportal.de

    ZPO § 574 Abs. 1 S. 1
    Statthaftigkeit einer "außerordentlichen" Beschwerde wegen angeblicher "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bzgl. eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

  • rechtsportal.de

    ZPO § 574 Abs. 1 S. 1
    Statthaftigkeit einer "außerordentlichen" Beschwerde wegen angeblicher "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bzgl. eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de

    Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Unstatthafte "außerordentliche Beschwerde"

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GuT 2011, 403
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 54/11
    Eine "außerordentliche" Beschwerde wegen (angeblicher) "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr statthaft; der Bundesgerichtshof kann ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, juris Rn. 1).
  • BGH, 08.11.2004 - II ZB 24/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 54/11
    Mit der - im Übrigen vom Beschwerdeführer persönlich und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten - Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
  • BGH, 04.03.2010 - III ZB 11/10

    Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - III ZB 54/11
    Eine "außerordentliche" Beschwerde wegen (angeblicher) "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr statthaft; der Bundesgerichtshof kann ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, juris Rn. 1).
  • BGH, 06.02.2014 - IX ZB 109/12

    Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren: Erfordernis der Zulassung durch das

    Eine solche Beschwerde, auch als Rechtsbeschwerde, ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ohnehin nicht mehr eröffnet (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZB 54/11, GuT 2011, 403 mwN).
  • BGH, 06.02.2014 - IX ZB 114/12

    Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung:

    Eine solche Beschwerde, auch als Rechtsbeschwerde, ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ohnehin nicht mehr eröffnet (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZB 54/11, GuT 2011, 403 mwN).
  • OLG Köln, 25.04.2017 - 1 W 6/17

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe

    Schließlich kann die Beschwerde auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" gedeutet werden; eine solche Beschwerde, auch als Rechtsbeschwerde, ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr eröffnet (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZB 54/11, GuT 2011, 403, zitiert juris Rn. 1; vom 6. Februar 2014 - IX ZB 110/12, nv, zitiert juris Rn. 13).
  • BGH, 06.02.2014 - IX ZB 110/12

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Berichtigung des zugrundeliegenden

    Eine solche Beschwerde, auch als Rechtsbeschwerde, ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ohnehin nicht mehr eröffnet (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZB 54/11, GuT 2011, 403 mwN).
  • BGH, 06.02.2014 - IX ZB 113/12

    Verwirkung der Vergütung eines Insolvenzverwalters

    Eine solche Beschwerde, auch als Rechtsbeschwerde, ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ohnehin nicht mehr eröffnet (BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZB 54/11, GuT 2011, 403 mwN).
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