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   BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10   

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https://dejure.org/2011,27579
BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10 (https://dejure.org/2011,27579)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2011 - I ZR 127/10 (https://dejure.org/2011,27579)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2011 - I ZR 127/10 (https://dejure.org/2011,27579)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Das Boot

    § 8 Abs 2 S 1 Halbs 1 UrhG, § 8 Abs 2 S 3 Halbs 2 UrhG, § 32a Abs 1 UrhG, § 32a Abs 2 S 1 UrhG, § 132 Abs 3 S 2 UrhG
    Urheberrecht: Eigenständiger Anspruch des Miturhebers auf weitere angemessene Beteiligung sowie auf vorbereitende Auskunft; Beteiligungsanspruch wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit eines Miturhebers (hier: Chefkameramann des Filmwerks "Das Boot") allein der Geltendmachung eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung und eines diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruch unabhängig von anderen Miturhebern

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Das Boot

    §§ 8 Abs. 2, 32a, 132 UrhG

  • rewis.io

    Urheberrecht: Eigenständiger Anspruch des Miturhebers auf weitere angemessene Beteiligung sowie auf vorbereitende Auskunft; Beteiligungsanspruch wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Urheberrecht: Eigenständiger Anspruch des Miturhebers auf weitere angemessene Beteiligung sowie auf vorbereitende Auskunft; Beteiligungsanspruch wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit eines Miturhebers (hier: Chefkameramann des Filmwerks "Das Boot") allein der Geltendmachung eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung und eines diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruch unabhängig von anderen Miturhebern

  • rechtsportal.de

    Möglichkeit eines Miturhebers (hier: Chefkameramann des Filmwerks "Das Boot") allein der Geltendmachung eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung und eines diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruch unabhängig von anderen Miturhebern

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Das Boot

  • datenbank.nwb.de

    Urheberrecht: Eigenständiger Anspruch des Miturhebers auf weitere angemessene Beteiligung sowie auf vorbereitende Auskunft; Beteiligungsanspruch wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ansprüche eines Miturhebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zum eigenständigen Anspruch auf angemessene Beteiligung des Miturhebers nach § 32a UrhG - Das Boot

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Das Boot«: Zum eigenständigen Anspruch auf angemessene Beteiligung des Miturhebers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Das Boot"

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Fairnessausgleich für den Kameramann von "Das Boot"

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Entscheidung zum eigenständigen Anspruch auf angemessene Beteiligung des Miturhebers nach § 32a UrhG

  • beck.de (Kurzinformation)

    Angemessene Beteiligung eines Miturhebers - "Das Boot"

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 483
  • GRUR 2012, 496
  • afp 2012, 148
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10
    Eine Rechtsnorm entfaltet eine - grundsätzlich unzulässige - "echte" Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 56 mwN).

    Eine "unechte" Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 57 mwN).

    Sie ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 58).

  • KG, 13.01.2010 - 24 U 88/09

    Der Bulle von Tölz - Auskunftsrecht eines Drehbuchautors

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10
    Sie gilt daher erst recht nicht für Ansprüche auf Auskunftserteilung, die einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung anbahnen (vgl. KG, ZUM 2010, 346, 348).

    Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (KG, GRUR-RR 2010, 276 f.; LG Berlin, ZUM 2005, 901, 903; ZUM-RD 2007, 194, 197; LG Hamburg, ZUM 2008, 608, 610; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 132 UrhG Rn. 15 ff.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 11 und 38; Erdmann, GRUR 2002, 923, 931; Jacobs, NJW 2002, 1905, 1909; U. Schmidt, ZUM 2002, 781, 788; Pleister/Ruttig, ZUM 2004, 337, 338; vgl. auch KG, ZUM 2010, 346, 349).

    Für den Auskunftsanspruch kommt es nicht darauf an, dass bei der späteren Prüfung, ob ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung besteht, den Gewinn schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. oben Rn. 33; KG, ZUM 2010, 346, 351).

  • LG Berlin, 25.10.2005 - 16 O 804/04

    Angemessene Vergütung für Übersetzer

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10
    Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (KG, GRUR-RR 2010, 276 f.; LG Berlin, ZUM 2005, 901, 903; ZUM-RD 2007, 194, 197; LG Hamburg, ZUM 2008, 608, 610; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 132 UrhG Rn. 15 ff.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 11 und 38; Erdmann, GRUR 2002, 923, 931; Jacobs, NJW 2002, 1905, 1909; U. Schmidt, ZUM 2002, 781, 788; Pleister/Ruttig, ZUM 2004, 337, 338; vgl. auch KG, ZUM 2010, 346, 349).

    Ferner kann ein Anspruch auf angemessene Beteiligung mehrmals nacheinander entstehen (LG Berlin, ZUM 2005, 901, 904; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 43; Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 28).

  • LG Hamburg, 18.04.2008 - 308 O 450/07

    Urheberrechtlicher Nutzungsvertrag: Änderungsanspruch des Übersetzers für einen

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10
    Daher dürfen zwar Verluste des Verwerters mit anderen Werken dieses Urhebers berücksichtigt werden (BGH, GRUR 2002, 153, 154 - Kinderhörspiele; aA LG Hamburg, ZUM 2008, 608, 612).

    Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (KG, GRUR-RR 2010, 276 f.; LG Berlin, ZUM 2005, 901, 903; ZUM-RD 2007, 194, 197; LG Hamburg, ZUM 2008, 608, 610; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 132 UrhG Rn. 15 ff.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 11 und 38; Erdmann, GRUR 2002, 923, 931; Jacobs, NJW 2002, 1905, 1909; U. Schmidt, ZUM 2002, 781, 788; Pleister/Ruttig, ZUM 2004, 337, 338; vgl. auch KG, ZUM 2010, 346, 349).

  • KG, 24.02.2010 - 24 U 154/08

    Auskunftsanspruch eines Drehbuchautors wegen Nachvergütung gegenüber

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10
    Diesen Vorteil hat es in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms gesehen, das den Sendeplatz des Filmwerkes hätte füllen können (vgl. auch KG, GRUR-RR 2010, 276, 277).

    Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (KG, GRUR-RR 2010, 276 f.; LG Berlin, ZUM 2005, 901, 903; ZUM-RD 2007, 194, 197; LG Hamburg, ZUM 2008, 608, 610; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 132 UrhG Rn. 15 ff.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 11 und 38; Erdmann, GRUR 2002, 923, 931; Jacobs, NJW 2002, 1905, 1909; U. Schmidt, ZUM 2002, 781, 788; Pleister/Ruttig, ZUM 2004, 337, 338; vgl. auch KG, ZUM 2010, 346, 349).

  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 44/99

    "Musikfragmente"; Zahlung der vereinbarten oderr einer branchenüblichen Vergütung

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10
    Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 1 UrhG, kann der Urheber Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 Abs. 1 BGB) verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente; Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 - Mambo No. 5).

    Sie scheidet aus, wenn auf Seiten des Berechtigten die geforderten Angaben zur Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind, und setzt auf Seiten des Verpflichteten voraus, dass er dem Auskunftsverlangen ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. BGH, GRUR 2002, 602, 603 - Musikfragmente, mwN).

  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 245/98

    Kinderhörspiele; Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Beteiligung

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10
    Jedoch sind bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, die gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter und damit auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. zu § 36 UrhG aF BGH, Urteil vom 27. Juni 1991 - I ZR 2/90, BGHZ 115, 63, 68 - Horoskop-Kalender; Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 154 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 28; vgl. auch Schwarz, ZUM 2010, 107, 111).

    Daher dürfen zwar Verluste des Verwerters mit anderen Werken dieses Urhebers berücksichtigt werden (BGH, GRUR 2002, 153, 154 - Kinderhörspiele; aA LG Hamburg, ZUM 2008, 608, 612).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07

    Talking to Addison

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10
    Hat der Urheber einem anderen das Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und nicht - auch nicht teilweise - für die Herstellung des Werkes geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 55 - Talking to Addison; aA Loewenheim/v. Becker aaO § 29 Rn. 106).

    Eine Berücksichtigung von Verlusten des Verwerters mit Werken anderer Urheber ("Quersubventionierung") ist jedoch unzulässig (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 34; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 32a UrhG Rn. 18; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a UrhG Rn. 14; Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 18; vgl. aber zum Anspruch auf angemessene Vergütung aus § 32 UrhG BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison).

  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 18/09

    Der Frosch mit der Maske

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10
    Verlangt ein Miturheber die Leistung dieses Betrages allein an sich selbst, besteht die Gefahr, dass dieser Miturheber zum Nachteil der anderen Miturheber den gesamten Betrag für sich vereinnahmt oder zumindest mehr erhält, als ihm nach dem Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 42 ff. = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske, mwN; vgl. auch den auf die Anhörungsrüge ergangenen Beschluss vom 17. August 2011 - I ZR 18/09, juris Rn. 11).

    Im Übrigen erfasst die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG nach ihrem Sinn und Zweck, eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung anderer Miturheber zu verhindern, nicht den Auskunftsanspruch, der der Geltendmachung der Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts vorausgeht (BGH, GRUR 2011, 714 Rn. 62 ff. - Der Frosch mit der Maske, mwN).

  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 233/88

    "Salome"; Anpassung der urheberrechtlichen Vergütung für die Aufführung einer

    Auszug aus BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10
    Allerdings handelt es sich bei finanziellen Beiträgen, die zur Herstellung eines Werkes geleistet werden, nicht um Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG (aA Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a UrhG Rn. 12; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 31; vgl. zu Subventionen im Opernbetrieb BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005, 1007 - Salome I).
  • BGH, 26.01.1995 - I ZR 63/93

    Videozweitauswertung III

  • BGH, 08.01.1999 - I ZR 299/98

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

  • BGH, 25.03.2010 - I ZR 122/08

    Werbung des Nachrichtensenders

  • OLG Naumburg, 07.04.2005 - 10 U 7/04

    Keine Vertragsanpassung nach § 32a UrhG bei nachrangiger Bedeutung

  • LG Berlin, 27.07.2006 - 16 O 812/04
  • BGH, 19.05.2005 - I ZR 285/02

    Der Zauberberg

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 283/98

    Barfuß ins Bett; Begründung und Umfang des Urheberrechts zu Zeiten der ehemaligen

  • BGH, 13.02.1981 - I ZR 111/78

    Geschmacksmuster - Wirtschaftsprüfvorbehalt - Darlegungslast - Beweislast -

  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 68/08

    Auskunft über Tintenpatronen

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • OLG München, 17.06.2010 - 29 U 3312/09

    Beteiligung des Urhebers an Werknutzungen: Auskunftsanspruch des Urhebers gegen

  • LG München I, 07.05.2009 - 7 O 17694/08

    Stufenklage des Chefkameramannes einer Filmproduktions auf Fairnessausgleich

  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 49/06

    Mambo No. 5

  • BGH, 04.07.1991 - I ZR 2/90

    Anwaltswerbung - Berufswidrige Werbung; Irreführung/Geschäftsverhältnisse

  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 22/90

    Horoskop-Kalender

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf die Zahl und den Preis von Artikeln erstreckt, die vor dem 1. Juni 2004 verkauft worden sind; denn im Rahmen der Prüfung, ob die vereinbarte Gegenleistung in einem groben bzw. auffälligen Missverhältnis zu den Erträgnissen bzw. den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht (§ 36 Abs. 1 UrhG aF bzw. § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG) sind sämtliche Erträgnisse bzw. Erträge und Vorteile zu berücksichtigen (vgl. zu § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 53 ff. = WRP 2012, 565 - Das Boot).
  • BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

    Der Kläger hatte zunächst die Beklagten im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbereitung von Ansprüchen auf angemessene weitere Beteiligung auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 - Das Boot I; OLG München, GRUR-RR 2013, 276).

    Mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG sind Verwertungshandlungen gemeint (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 54 bis 58 - Das Boot I; BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 16 = WRP 2016, 1517 - Geburtstagskarawane).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Miturheber des Filmwerks "Das Boot" berechtigt ist, den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a UrhG unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen, und er Zahlung allein an sich selbst verlangen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 12 bis 21 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 23 - Das Boot II).

    Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen des Vertragspartners besteht, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 25 - Das Boot II) zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung (dazu B I 6) und der vom Vertragspartner erzielten Erträge und Vorteile (dazu B I 7) voraus.

    Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht, da die Bestimmung des § 32 UrhG auf die hier in Rede stehenden, vor dem 1. Juni 2001 geschlossenen Verträge nicht anwendbar ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG; vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 26 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 27 - Das Boot II).

    b) Die Pauschalvergütung des Klägers ist nicht in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilvergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen, sondern in vollem Umfang als Gegenleistung im Sinne des § 32a UrhG anzusetzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 28 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 28 - Das Boot II).

    Diese Beurteilung wird von den Revisionen nicht angegriffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 27 und 41 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 29 bis 35 - Das Boot II).

    Dem Urheber steht zur Vorbereitung ein entsprechender, auch im Streitfall auf der ersten Stufe geltend gemachter Auskunftsanspruch zu (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 22, 53 und 69 - Das Boot I).

    Die Revision der Beklagten zu 1 lässt außer Acht, dass bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen ist; den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen können erst bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 112 - Das Boot II).

    gg) Soweit die Revision der Beklagten zu 1 rügt, das Berufungsgericht habe bei der indiziellen Anwendung von Bestimmungen des Ergänzungstarifvertrags Erlösbeteiligung Kinofilm den Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gewinns als Grundlage für eine weitere angemessene Beteiligung des Urhebers außer Acht gelassen und stattdessen nur einen modifizierten, nicht in betriebswirtschaftlicher Weise bereinigten, sondern nur um einige Abzugsposten gekürzten Umsatz ermittelt, lässt sie wiederum außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen ist; die den Gewinn des Verwerters schmälernden Aufwendungen können erst bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 112 und Rn. 146 f. - Das Boot II).

    Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 und 25 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 131 - Das Boot II).

    Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 57 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 132 - Das Boot II).

    Allerdings ist festzustellen, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28. März 2002 entfällt (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 32 und 44 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 132 - Das Boot II).

    Die erneute Entstehung eines Anspruchs auf weitere Beteiligung setzt voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der - nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten - Vergütung des Urhebers und den Erträgen oder Vorteilen des Verwerters begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 51 bis 55 - Geburtstagskarawane).

    Sind diese Erträgnisse dagegen nicht zur Begründung eines Anspruchs auf angemessene Beteiligung "verbraucht", können und müssen sie bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a UrhG berücksichtigt werden (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I).

    Der Beklagte zu 2 leitet seine Rechte zur Nutzung aller Fassungen des Filmwerks "Das Boot" im Rahmen der Fernsehauswertung von der Beklagten zu 1 her (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 38 - Das Boot I).

    Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgnissen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 25 - Das Boot II) zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung (dazu B II 6) und der vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile (dazu B II 7) voraus.

    Diese Beurteilung wird von den Revisionen nicht angegriffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen (dazu unter B I 6 c; vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 27 und 41 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 29 bis 35 - Das Boot II).

    Dies folgt daraus, dass die Arbeitsleistung des Urhebers für den anderen ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos ist; eine Vergütung der Arbeitsleistung ist dann gemäß § 612 Abs. 1, § 632 Abs. 1 BGB nicht zu erwarten (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 28 - Das Boot I, mwN; GRUR 2020, 611 Rn. 28 - Das Boot II).

    Ein Abzug von Aufwendungen, die den Vorteil des Verwerters schmälern, kommt regelmäßig erst auf der Ebene der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters in Betracht; erst auf dieser Prüfungsstufe sind grundsätzlich die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter und damit auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 112 und 146 - Das Boot II; dazu unter B II 9 c aa und cc).

    aa) Allerdings ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, die gesamte Beziehung des Urhebers zum Verwerter in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I).

    Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des § 32a UrhG, so dass grundsätzlich auch die den Gewinn des Verwerters schmälernden Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 und 89 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 146 - Das Boot II).

    aa) Bei der Prüfung, ob bei einer laufenden Nutzung des Werks nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG durch jede Nutzung des Werks erneut ein auffälliges Missverhältnis und damit ein Anspruch auf angemessene Beteiligung entsteht, ist den Erträgen und Vorteilen des Verwerters nicht die ursprüngliche, sondern die angepasste Vergütung gegenüberzustellen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 52 - Geburtstagskarawane).

    Die Beklagte zu 1 hat die ihr vom Kläger als Miturheber eingeräumten Nutzungsrechte zur Auswertung des Filmwerks "Das Boot" auf Videokassette und DVD der Beklagten zu 3 übertragen oder eingeräumt (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 69 f. - Das Boot I).

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

    Der Kläger hatte zunächst die Produktionsgesellschaft, den WDR und den Vertreiber von Bild-/Tonträgern im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbereitung von Ansprüchen auf angemessene weitere Beteiligung auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 - Das Boot I; OLG München, GRUR-RR 2013, 276).

    Mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG sind Verwertungshandlungen gemeint (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 54 bis 58 - Das Boot I; BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 16 = WRP 2016, 1517 - Geburtstagskarawane).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Miturheber des Filmwerks "Das Boot" berechtigt ist, den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen, und Zahlung allein an sich selbst verlangen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 12 bis 21 - Das Boot I).

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leiten die Beklagten das Recht zur Fernsehausstrahlung sämtlicher Fassungen des Filmwerks "Das Boot" von der Produktionsgesellschaft her (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 38 - Das Boot I).

    Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgnissen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot I) zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung (dazu B I 6) und der vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile (dazu B I 7) voraus.

    Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht, da die Bestimmung des § 32 UrhG auf die hier in Rede stehenden, vor dem 1. Juni 2001 geschlossenen Verträge nicht anwendbar ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG; vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 26 - Das Boot I).

    b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Pauschalvergütung des Klägers nicht in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilvergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 28 - Das Boot I).

    Allerdings ist der Senat im dortigen Verfahren davon ausgegangen, dass der Kläger für seine Mitwirkung als Chefkameramann bei der Produktion "Das Boot" gemäß den Verträgen vom 3. Juni 1980 und 4. Februar 1981 insgesamt 204.000 DM als vereinbarte Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts erhalten hat (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 27 und 41 - Das Boot I).

    Beansprucht ein Urheber nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG von seinem Vertragspartner eine weitere Anpassung der Vergütung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, die angepasste Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 59 bis 62 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 52 - Geburtstagskarawane).

    Es hat zutreffend angenommen, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die ein Filmwerk in ihrem - weitgehend gebührenfinanzierten - Programm ausstrahlt, einen solchen Vorteil erlangt und dieser Vorteil in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms gesehen werden kann, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 41 - Das Boot I).

    Zum einen ist bei der Prüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift unter anderem die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot I).

    bb) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, es erscheine ebenso wenig sachgerecht, auf den Teil des Gebührenaufkommens der Beklagten abzustellen, der auf das Fernsehen entfalle (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 90 - Das Boot I).

    Zum einen ist nach der Rechtsprechung des Senats bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen; den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen sind erst bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I; dazu unter B I 9 d).

    Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 und 25 - Das Boot I).

    Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 57 - Das Boot I).

    Allerdings ist festzustellen, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28. März 2002 entfällt (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 32 und 44 - Das Boot I).

    Die erneute Entstehung eines Anspruchs auf weitere Beteiligung setzt voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der - nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten - Vergütung des Urhebers und den Erträgen oder Vorteilen des Verwerters begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 51 bis 55 - Geburtstagskarawane).

    Die Revision der Beklagten lässt außer Betracht, dass die Bestimmung des § 32a UrhG gerade dazu dient, im Wege des Fairnessausgleichs eine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen des Verwerters zu verbessern (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; BT-Drucks. 14/8058, S. 19).

    aa) Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, ist die gesamte Beziehung des Urhebers zum Verwerter in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I).

    Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des § 32a UrhG, so dass grundsätzlich auch die den Gewinn des Verwerters schmälernden Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 und 89 - Das Boot I).

    Dementsprechend kann darunter auch die Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms fallen, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 41 - Das Boot I).

    Ihnen sind aus den Ausstrahlungen in den anderen Dritten Programmen keine Vorteile entstanden oder zuzurechnen und es fehlt insoweit an einem Gemeinschaftsprogramm (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 43 - Das Boot I).

    (1) Ein Anspruch auf angemessene Beteiligung im Sinne von § 32a UrhG kann mehrmals hintereinander entstehen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 60 - Das Boot I).

    Ist ein Anspruch auf weitere Beteiligung entstanden, setzt seine erneute Entstehung voraus, dass weitere Nutzungen ein neues auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters begründen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 26 - Geburtstagskarawane).

    a) Bei der Prüfung, ob bei einer laufenden Nutzung des Werks nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG durch jede Nutzung des Werks erneut ein auffälliges Missverhältnis und damit ein Anspruch auf angemessene Beteiligung entsteht, ist den Erträgen und Vorteilen des Verwerters nicht die ursprüngliche, sondern die angepasste Vergütung gegenüber zu stellen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 52 - Geburtstagskarawane).

  • OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18

    Anspruch des Kameramanns des Films "Das Boot" auf weitere Beteiligung nach dem

    Ist bei Altverträgen (wie im vorliegenden Fall) zu ermitteln, welcher Anteil der vereinbarten (tatsächlichen) Vergütung auf die Nutzung des Filmwerks nach dem Stichtag 28.03.2002 entfällt, wird der für diesen Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.09.2011, I ZR 127/10, Rn. 32, 44 - Das Boot I) gebotenen "wertenden Betrachtung" eine schematische Aufteilung nach Zeiträumen nicht gerecht (entgegen OLG München, a.a.O., juris Rn. 307 i. V. m. Rn. 76- 84).

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem im Münchner Parallelverfahren ergangenen Urteil "Das Boot I" (vom 22.09.2011, I ZR 127/10, GRUR 2012, 496) ausdrücklich entschieden hat, kann ein Miturheber einen Anspruch aus § 32a UrhG unabhängig von den weiteren Urhebern geltend machen, weil er damit nicht das Recht zur Verwertung des Werkes i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG in Anspruch nimmt und der Anspruch aus § 32a Abs. 1 UrhG die bereits getroffene Vereinbarung über die Einräumung des Nutzungsrechts unberührt lässt.

    "Dritter" i. S. v. § 32a Abs. 2 UrhG ist derjenige, der vom Lizenznehmer des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen bekommen oder dem er weitere Nutzungsrechte eingeräumt hat (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 36 - Das Boot I ).

    Für die Feststellung der Eigenschaft als "Dritter" i. S. v. § 32a UrhG genügt es, dass der ausstrahlende Sender das Recht zur Fernsehausstrahlung von der Produktionsfirma herleitet (vgl. BGH GRUR 2012, 496 Rn. 38 a. E.).

    Wie es auf LGU S. 32 unter IV., dort 2. Abs., zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 32 a UrhG vorliegt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2012, 496 Rn. 25, 40; bestätigt etwa in GRUR 2012, 1248 Rn. 55), in - je nach Definition - drei bzw. vier Schritten zu beantworten, und zwar den folgenden: Zunächst ist die für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbarte Vergütung des Urhebers zu ermitteln, sodann (zweiter oder Teil des ersten Schritts) die aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträge und Vorteile des Dritten, als dritter (oder zweiter) Schritt ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile i.S.v. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen ist, und schließlich ist (als dritter oder vierter Schritt) zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Hinblick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht.

    Ein auffälliges Missverhältnis liegt dabei jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung (oder weniger) beträgt; da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können aber nach Maßgabe der Umstände auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25 und GRUR 2012, 1248 Rn. 55 - Fluch der Karibik ).

    Für Verträge, die wie vorliegend vor dem 01.06.2001 geschlossen worden sind (hier: 1980/1981), ist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG die Vorschrift des § 32 UrhG nicht anwendbar, woraus der Bundesgerichtshof ableitet, dass in solchen Fällen nur auf die tatsächlich vereinbarte Vergütung abgestellt werden kann (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 40 i.V.m. Rn. 26).

    Mit Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die gesamte Vergütung, die der Kläger von der Ba. erhalten hat, als Gegenleistung i.S.v. § 32a UrhG anzusetzen ist und nicht etwa in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilvergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen ist (LGU S. 34 unter c)), denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 28 und GRUR 2009, 1148 Rn. 55 - Talking to Addison ) ist dann, wenn der Urheber (hier der Kläger) einem anderen (der B.) das Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt hat, in der Regel davon auszugehen, dass eine vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und nicht - auch nicht teilweise - für die Herstellung des Werks geschuldet ist, weil die Arbeitsleistung des Urhebers für den anderen ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos und eine Vergütung der Arbeitsleistung dann nicht zu erwarten ist.

    Schließlich hat das Landgericht weiter zutreffend angenommen, etwaige dem Kläger ausgezahlte Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften zählten nicht zur vereinbarten Gegenleistung i.S.v. § 32a Abs. 1 UrhG (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 28).

    Wie das Landgericht auf LGU S. 37 unter b) aa) zutreffend angenommen hat, zählen zu den Vorteilen eines Dritten i. S. v. § 32a Abs. 2 UrhG nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern werden auch andere Verwertungshandlungen umfasst und erlangen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die ein Filmwerk in ihrem - weitgehend gebührenfinanzierten - Programm ausstrahlen, solche Vorteile auch dadurch, dass Aufwendungen für die Erstellung eines Programms erspart werden, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 41 - Das Boot I).

    Die anteilige Zurechnung entsprechend dem Fernsehvertragsschlüssel hat es bereits in dem zur Auskunftsstufe ergangenen Urteil "Das Boot I" herangezogen (Urteil vom 17.06.2010, 29 U 3312/09, Rn. 132 in Juris), was der Bundesgerichtshof in der Revision nicht beanstandet hat (Urteil vom 22.09.2011, I ZR 127/10, Rn. 42).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 41 - 42 unter c)) sind - unabhängig von dem "Modell", nach dem die Vorteile der Beklagten berechnet werden - auf der Stufe der Bestimmung der Vorteile der Beklagten die von diesen erbrachten Lizenzzahlungen schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Ebene der erzielten Erträge und Erlöse auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen ist und erst bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht, den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen sein können (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 33, 89); in diesem Sinne wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch von der Kommentarliteratur (etwa Dreier/Schulze, a.a.O., § 32a Rn. 28; HK-UrhR/Kotthoff, 4. Aufl., § 32a UrhG Rn. 13; BeckOK UrhR/Soppe, a.a.O., § 32a UrhG Rn. 17, der selbst eine andere Auffassung vertritt) und der (ober-)gerichtlichen Rechtsprechung verstanden (neben OLG München im Urteil vom 21.12.2017, Rn. 89 in Juris, etwa KG GRUR Int. 2016, 1072, 1074 = ZUM-RD 2016, 510 - Fluch der Karibik II ).

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass anders als bei der Ermittlung der Erträge und Vorteile des Verwerters und deren Verhältnis zur vereinbarten Vergütung bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, die gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter und damit auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I ).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 36 UrhG a. F. ("Besteller-Paragraf"), die in Rn. 33 des Urteils "Das Boot I" (GRUR 2012, 496) auch zitiert wird (BGH GRUR 1991, 901, 903 - Horoskop-Kalender - und GRUR 2002, 153, 154 - Kinderhörspiele ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei "Altverträgen" für den Anspruch aus § 32a UrhG nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht darauf an, ob das auffällige Missverhältnis erst nach dem 28.03.2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28.03.2002 bestand und nach dem 28.03.2002 fortbestanden hat; ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28.03.2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28.03.2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (GRUR 2012, 496 Rn. 57 - Das Boot I ).

    In der Entscheidung "Das Boot I" (GRUR 2012, 496) musste sich der Bundesgerichtshof zur Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung der A.-Rundfunkanstalten für Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen nicht äußern.

    Für die Ausstrahlung durch eine Landesrundfunkanstalt in deren eigenem Landesprogramm können die anderen Landesrundfunkanstalten nicht in Anspruch genommen werden, weil ihnen aus dieser Ausstrahlung keine Vorteile zuzurechnen sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 43).

    Zwar setzt dann, wenn ein Anspruch auf weitere Beteiligung - wie hier - einmal entstanden ist, seine erneute Entstehung voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der - nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten - erhöhten Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters begründen; Erträgnisse, die zur Entstehung des früheren Anspruchs auf angemessene Beteiligung beigetragen haben, sind mithin "verbraucht" und können nicht nochmals zur Begründung eines weiteren Anspruchs auf angemessene Beteiligung herangezogen werden (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I).

    - ob die Verteilung der vereinbarten Gegenleistung auf die Zeiträume vor und nach dem Stichtag 28.03.2002 nach "wertender Betrachtung" (BGH GRUR 2012, 496 Rnrn. 32, 44 - Das Boot I) schematisch zeitanteilig zu erfolgen hat wie im Urteil des OLG München in der Münchener Parallelsache vom 21.12.2017, 29 U 2619/16 - Das Boot III (a.a.O., Rn. 307 i. V. m. Rn. 76 - 84 in juris) und in GRUR-RR 2017, 376, 378 - Elvis Presley - angenommen (insoweit auch Abweichung des Senats von der Rechtsprechung des OLG München);.

  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 222/14

    Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst: Beginn der regelmäßigen

    Auch der erst am 30. Juni 2002 außer Kraft getretene § 36 UrhG aF bleibt daher grundsätzlich auf solche Verträge oder Sachverhalte anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 60 = WRP 2012, 565 - Das Boot).

    Mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG sind Verwertungshandlungen gemeint (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 54 bis 58 - Das Boot).

    Bei einer laufenden Nutzung des Werkes begründet jede Nutzung des Werkes einen neuen Anspruch auf angemessene Beteiligung, wenn zur Zeit der Verwertungshandlung ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 60 f. - Das Boot; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a UrhG Rn. 31; Soppe in Möhring/Nicolini aaO § 32a UrhG Rn. 38; v. Becker in Loewenheim aaO § 29 Rn. 154; v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 701; Ludwig/Suhr, WRP 2016, 692, 697 ff.; zum Anspruch gegen Dritte aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 32a UrhG Rn. 42).

    Beansprucht ein Urheber nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine weitere Anpassung der Vergütung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, die angepasste Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 59 bis 62 - Das Boot).

    In solchen Fällen kommt es nicht darauf an, ob die Vergütung, die bei einer rechtzeitigen Geltendmachung der verjährten Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG vereinbart oder festgesetzt worden wäre, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (offengelassen im Hinblick auf § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG in BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 26 - Das Boot, mwN).

    Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des § 32a UrhG, die faire Beteiligung des Urhebers zu verbessern (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 58 - Das Boot).

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere

    Mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG sind Verwertungshandlungen gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 54 bis 58 = WRP 2012, 565 - Das Boot I; Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 16 = WRP 2016, 1517 - Geburtstagskarawane; BGH, GRUR 2021, 955 Rn. 29 - Das Boot III).

    § 32a UrhG gilt zeitlich unbegrenzt für alle Altverträge, das heißt Verträge, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden sind (§ 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG; vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 55 - Das Boot I).

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 145/11

    Fluch der Karibik

    Dazu zählen etwa die vom Verwerter erzielten Bruttoerlöse oder sein Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 33 = WRP 2012, 565 - Das Boot).

    a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein Leistungsschutzberechtigter bereits dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG bestehen, Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 BGB) verlangen kann, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente; BGH, GRUR 2009, 939 Rn. 35 - Mambo No. 5; GRUR 2012, 496 Rn. 11 - Das Boot).

    Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 und 40 - Das Boot).

    Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19).

    Zwar sind bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, die gesamten Beziehungen des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten zum Verwerter zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot).

    Sie scheidet aus, wenn auf Seiten des Berechtigten die geforderten Angaben zur Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind, und setzt auf Seiten des Verpflichteten voraus, dass er dem Auskunftsbegehren ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. BGH, GRUR 2002, 602, 603 - Musikfragmente; GRUR 2012, 496 Rn. 75 - Das Boot).

  • OLG Schleswig, 11.09.2014 - 6 U 74/10

    Geburtstagszug und Urheberrechtsschutz

    Der Berechtigte kann dann nach § 242 BGB Auskunftserteilung und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 BGB) verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (BGH GRUR 2012, 1248, 1251 Rn. 35 - Fluch der Karibik; BGH GRUR 2012, 496, 497 Rn. 11 - Das Boot; BGH GRUR 2002, 602, 603 Ziff. 2 a - Musikfragmente).

    Ein Miturheber kann Auskunftserteilung unabhängig von anderen Miturhebern und allein an sich selbst verlangen (BGH GRUR 2012, 496 Ls. 1 und S. 497 Rn. 15 - Das Boot).

    Dies gilt jedenfalls für den Anspruch aus § 32a UrhG (Soppe in Beck'scher Onlinekommentar Ahlberg/Götting, Stand 01.07.2014, § 32a Rn. 42; Haberstrumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, 2008, § 32a Rn. 10; Schulze in Dreier/Schulze, 3. Aufl. 2008, § 32a Rn. 42; s. a. BGH GRUR 2012, 496, 502 Rn. 62 - Das Boot - zum Verhältnis von § 36 UrhG a. F. und § 32a UrhG n. F.).

    Diejenigen Erträge und Vorteile, die zur Entstehung des früheren Anspruchs auf angemessene Beteiligung beigetragen haben, können nicht nochmals zur Begründung eines weiteren Anspruchs auf angemessene Beteiligung herangezogen werden (BGH GRUR 2012, 496, 502 Rn. 61 - Das Boot).

  • OLG München, 21.12.2017 - 29 U 2619/16

    Nachvergütungsansprüche für den Chef-Kameramann des Films "Das Boot"

    Die Bestimmung des § 32a UrhG ist auch auf Verträge anwendbar, die vor dem 29. März 2002 geschlossen worden sind (vgl. BGH GRUR 2012, 496 Tz. 55 - Das Boot).
  • OLG München, 01.06.2017 - 6 U 310/16

    Nachvergütungsanspruch für die Nutzung der Verwertungsrechte an Tonträgern -

    Die Erträge der Beklagten zu 1), die dieser Vergütung gegenüber zu stellen seien, hätten auch die Zeit zwischen dem 29.03.2002 und dem 31.12.2007 zu berücksichtigen, da sie bislang noch nicht zur Begründung eines Anspruchs aus § 32 a Abs. 1 UrhG herangezogen worden seien und damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht verbraucht seien (BGH GRUR 2012, 496 Tz. 53, 57 - Das Boot).

    Der Bundesgerichtshof habe in den beiden für § 32 a UrhG maßgeblichen Entscheidungen "Das Boot" und "Fluch der Karibik I" keine starre Grenze für das auffällige Missverhältnis festgelegt, sondern ausdrücklich festgehalten, dass nach Maßgabe der Umstände auch bereits geringere Abweichungen als 100% ein auffälliges Missverhältnis begründen könnten (BGH GRUR 2012, 496, 498 Tz. 25 - Das Boot; BGH GRUR 2012, 1248, 1252 Tz. 55 - Fluch der Karibik I).

    Die Bestimmung des § 32 a UrhG ist auch auf Verträge anwendbar, die vor dem 28.03.2002 geschlossen worden sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 55 - Das Boot).

    Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25, 45 - Das Boot).

    Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot).

    Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des auffälligen Missverhältnisses sind gemäß § 32 a Abs. 2 UrhG nur die Erträge und Vorteile, die der Dritte selbst aus der Nutzung der kreativen Leistung erzielt, wobei die vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette zu berücksichtigen sind (Wandtke/Bullinger, Kommentar zum UrhG, 4. Auflage 2014, § 32 a Rn. 28; vgl. auch BGH GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot: auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen sind zu berücksichtigen).

    Daher ist auch gegenüber dem Dritten im Sinne von § 32 a Abs. 2 UrhG zu prüfen, ob die mit dem Urheber vereinbarte Vergütung im Hinblick auf die festzustellende angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen des Dritten steht (vgl. BGH GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot).

    a) Soweit das Landgericht bei seiner Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32 a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorliegt, auch Erträge der Beklagten zu 1) zwischen dem 29.03.2002 und dem 31.12.2007 berücksichtigt hat (vgl. S. 18, 1. Absatz LGU), da diese im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht verbraucht sind (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 53 ff., 61 - Das Boot; Senat, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 6 U 4999/11, BeckRS 2013, 12174), hätte es allerdings auch im Hinblick auf die Berechnung der tatsächlich erhaltenen anteiligen Vergütung diesen Zeitraum mit einbeziehen müssen.

    Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände zwar auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot).

  • OLG Zweibrücken, 04.02.2016 - 4 U 98/14

    Urheberschutz: Verjährung und Verwirkung eines Anspruchs auf Fairnessausgleich

  • LG Berlin, 27.10.2020 - 15 O 296/18

    Auskunftsbegehren einer Drehbuchautorin gegen eine Produktionsfirma sowie gegen

  • OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 86/13

    Durchsetzung des urheberrechtlichen Fairnessausgleichs

  • LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17

    Urheberrechtliche Ansprüche auf Fairnessausgleich - 'Ur-Porsche'

  • LG München I, 29.01.2021 - 21 O 19277/18

    Streit um Nachvergütung für Mitwirkung in der Comedyserie Sechserpack

  • OLG Braunschweig, 17.02.2022 - 2 U 47/19

    Ansprüche der Erben eines Karosseriekonstrukteurs des Autoherstellers Porsche

  • LG Braunschweig, 19.06.2019 - 9 O 3006/17

    Fairnessausgleich; Ur-Käfer; angewandter Kunst; 1930er Jahren; Schutz

  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19

    Schadensersatz wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe eines geschützten

  • OLG Hamm, 07.05.2019 - 4 U 3/18
  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 114/19

    Fotopool

  • LG München I, 02.06.2016 - 7 O 17694/08

    Das Boot III

  • BGH, 28.02.2017 - I ZR 46/16

    Anspruch des Filmurhebers auf Fairnessausgleich: Wert der Beschwer des im Wege

  • OLG Stuttgart, 20.11.2020 - 5 U 125/19

    Urheberrechtliche Ansprüche einer Erbin eines Porsche-Konstrukteurs auf weitere

  • LG Köln, 19.08.2021 - 14 O 487/18
  • LG Köln, 12.09.2012 - 28 O 729/07

    Anforderungen an die Feststellung eines groben bzw. auffälligen Missverhältnisses

  • BGH, 17.06.2021 - I ZB 93/20

    Werknutzer

  • OLG Frankfurt, 15.08.2014 - 11 W 5/14

    Zum Urheberbenennungsanspruch bei Schaffung eines Landeswappen; Bindung des Erben

  • KG, 01.06.2016 - 24 U 25/15

    Urheberschutz: Nachvergütungsanspruch eines Synchronsprechers bei Übererfolg

  • OLG Hamm, 08.06.2021 - 4 U 3/18

    Anspruch auf Auskunfterteilung über Zweitverwertung von Fotos; Angemessenheit

  • OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 115/11

    Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einer Beteiligungsvereinbarung mit der

  • OLG Frankfurt, 07.12.2017 - 6 U 204/16

    Hat ein ausschließlich für den eigenen Konzern tätiges Forschungs- und

  • LG München I, 28.07.2017 - 21 O 20191/16

    Beteiligung, Ermessen, Auskunft, Berichterstattung, Medien, Leistung, Berechnung,

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2020 - U (Kart) 17/20

    Feststellung der Unwirksamkeit von Musikverlagsverträgen über Filmmusik zu

  • OLG Köln, 14.08.2015 - 6 W 75/15

    Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung der Rechte an einer Fernsehserie

  • OLG Karlsruhe, 27.08.2014 - 6 U 116/11

    VBL-modifiziertes Erstattungsmodell II

  • LG Köln, 16.05.2018 - 33 O 836/11

    Angemessene Beteiligung des Urhebers eines geschützten Werkes (hier: Verfasser

  • LG Berlin, 15.01.2019 - 15 O 136/15
  • OLG München, 28.04.2016 - 6 U 527/15

    Klage auf weitere angemessene Vergütung des Urhebers nach § 32a UrhG und Auskunft

  • LG München I, 16.12.2015 - 21 O 25511/10

    Nachvergütung, Vertragsanpassung, Musiktitel, Buyout-Agreement

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2016 - 6 U 51/14

    Patentverletzung: Reichweite des Auskunftsanspruchs bei Internet-Werbung für

  • LG Köln, 13.07.2023 - 14 O 237/22

    Ghostwriterin hat Anspruch auf Nennung bei autobiographischem Buch

  • LG Hamburg, 23.01.2015 - 308 O 191/12

    Ansprüche eines Übersetzers auf Abänderung eines Übersetzungsvertrages im Bereich

  • OLG Nürnberg, 27.02.2015 - 3 U 1454/14

    Angemessene Vergütung für Jugendbuchübersetzungen

  • KG, 30.05.2012 - 24 U 14/11

    Voraussetzungen des urheberrechtlichen Vertragsanpassungsanspruchs;

  • OLG München, 30.03.2023 - 29 U 2619/16

    Kostenentscheidung nach Erledigterklärung bei Schweigen über die Motive

  • LG Köln, 18.11.2021 - 14 O 323/21
  • LG Hamburg, 27.03.2015 - 308 O 231/12

    Hallo Spencer - Schadensersatz wegen Ausstrahlung einzelner Folgen einer

  • OLG Frankfurt, 07.12.2017 - 6 U 205/16

    Vergütung für Diensterfindungen

  • LG Köln, 18.10.2021 - 14 O 323/21

    Urheber Büste Schöpfer Gehilfenstellung

  • LG Köln, 28.10.2021 - 14 O 323/21

    Urheber Büste Schöpfer Gehilfenstellung

  • LG München I, 19.12.2014 - 21 O 28220/12

    Beteiligung des Urhebers

  • OLG Dresden, 27.02.2018 - 14 U 976/17
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