Rechtsprechung
| BGH, 30.11.2017 - I ZB 5/17 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Zwangsvollstreckungsverfahren: Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 185 ZPO, § 186 Abs 1 S 1 ZPO, § 191 ZPO, § 802f Abs 4 S 1 Halbs 1 ZPO
Zwangsvollstreckungsverfahren: Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft - IWW
§ 802a Abs. 1 ZPO, § ... 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 802f Abs. 1 ZPO, § 802f Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO, §§ 166 bis 190 ZPO, §§ 191 bis 195 ZPO, § 191 ZPO, § 802f Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 168 Abs. 1 ZPO, § 168 Abs. 2 ZPO, § 192 Abs. 1 ZPO, §§ 193, 194 ZPO, § 195 ZPO, §§ 178 ff. ZPO, §§ 185, 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 185 ZPO, § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 802g ZPO, § 882c ZPO, § 882c Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Öffentliche Zustellung einer Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers zur Bewilligung der öffentlichen Zustellung
- haufe.de (Kurzinformation)
Ladung zur Vermögensauskunft durch öffentliche Zustellung möglich
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2018, 1694
- NJW-RR 2018, 503
- MDR 2018, 621
- FamRZ 2018, 941
- WM 2018, 733
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- AG Hamburg, 24.05.2017 - 29b M 757/17
Abgabe der Vermögensauskunft: Öffentliche Zustellung der Ladung zum Abgabetermin
Auszug aus BGH, 30.11.2017 - I ZB 5/17
Rn. 10 b) Die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft kann in entsprechender Anwendung von § 185 ZPO öffentlich zugestellt werden (AG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 29b M 757/17, juris Rn. 4 bis 13;… Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 802f Rn. 3;… Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 191 Rn. 2;… Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 191 Rn. 8;… Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 191 Rn. 5;… MünchKomm.ZPO/Häublein, 5. Aufl., § 191 Rn. 2;… Dörndorfer in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 15. September 2017, § 191 Rn. 4).Rn. 12 c) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft entscheidet in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Gerichtsvollzieher und nicht das Vollstreckungsgericht (AG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 29b M 757/17, juris Rn. 14 bis 42; LG Detmold, JurBüro 2017, 45).
- BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14
Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter …
Auszug aus BGH, 30.11.2017 - I ZB 5/17
Bei der vom Gerichtsvollzieher zu bewirkenden Zustellung der Eintragungsanordnung handelt es sich zwar um eine Zustellung von Amts wegen und nicht um eine Zustellung im Parteibetrieb (§ 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO;… vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung [EU] Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften [EuKoPfVODG], BT-Drs. 18/7560, S. 39; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14, NJW 2016, 876 Rn. 22 und 32). - LG Detmold, 18.08.2016 - 1 T 91/16
Laden eines Schuldners durch öffentliche Bekanntmachung zu einem vom …
Auszug aus BGH, 30.11.2017 - I ZB 5/17
Rn. 12 c) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft entscheidet in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Gerichtsvollzieher und nicht das Vollstreckungsgericht (AG Hamburg…, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 29b M 757/17, juris Rn. 14 bis 42; LG Detmold, JurBüro 2017, 45). - OLG Stuttgart, 23.02.2015 - 8 W 75/15
Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz bei persönlicher Zustellung einer Ladung …
Auszug aus BGH, 30.11.2017 - I ZB 5/17
Bei der Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich um eine - nach § 802f Abs. 4 Satz 1 ZPO vorgeschriebene - Zustellung auf Betreiben der Parteien (OLG Stuttgart, NJW 2015, 2513).
- BGH, 19.05.2022 - I ZB 73/21
Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen: Öffentliche Zustellung der Ladung …
Rn. 10 b) Hierbei handelt es sich um eine vorgeschriebene Zustellung im Rahmen des vom Gläubiger betriebenen Vollstreckungsverfahrens, so dass nach § 191 ZPO die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen (§§ 166 bis 190 ZPO) entsprechende Anwendung finden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften (§§ 192 bis 195 ZPO) Abweichungen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2017 - I ZB 5/17, NJW-RR 2018, 503 [juris Rn. 6]).Für die Ausführung der Zustellung finden die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 503 [juris Rn. 8]).
Darüber hinaus ist der Gerichtsvollzieher nach § 191 ZPO in entsprechender Anwendung von §§ 185, 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO befugt, die öffentliche Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bewilligen; hierüber entscheidet er selbst und nicht das Vollstreckungsgericht (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 503 [juris Rn. 8 bis 14]).
- OLG Schleswig, 18.11.2025 - 9 W 53/25
Ansatz der Dokumentenpauschale und von Auslagen durch einen …
Bei der Auslegung von Nr. 700 Nr. 1 Buchst. b) KV GvKostG hilft dieses Kriterium im Streitfall hingegen nicht weiter (…vgl. auch Herrfurth in BeckOK Kostenrecht, Stand 1.9.2025, Nr. 700 KV GvKostG Rn. 28.2), weil der Gerichtsvollzieher einerseits stets hoheitliche Tätigkeit ausübt, andererseits aber zugleich "im Auftrag des Gläubigers" (§ 753 Abs. 1 ZPO) oder "auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags" (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) tätig wird und die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht von Amts wegen, sondern im Parteibetrieb erfolgt (BGH, Beschluss vom 30. November 2017 - I ZB 5/17, juris Rn. 6). - LG Münster, 18.02.2025 - 5 T 30/25
Vermögensauskunft
Bei dieser Zustellung handelt es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb und nicht um eine Zustellung von Amts wegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. November 2017, I ZB 5/17 Rdnr. 6; OLG Celle, Beschluss vom 17. November 2023, 2 W 141/23; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Februar 2015, 8 W 78/15 = NJW 2015, 2513).
- AG Wuppertal, 27.07.2018 - 43 M 1278/18 Rn. 30 Zwar kann der Gerichtsvollzieher grundsätzlich die öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bewilligen (BGH, Beschluss vom 30.11.2017, I ZB 5/17, juris Rn. 4 ff.).
- LG Wuppertal, 12.04.2018 - 16 T 464/17
Entscheidung des Gerichtsvollziehers über die Bewilligung der öffentlichen …
Das entspricht der inzwischen (nach der amtsgerichtlichen Entscheidung) veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 30.11.2017 - I ZB 5/17, Rz. 12), auf die Bezug genommen wird. - LG Itzehoe, 25.06.2025 - 4 T 105/25 Der Gerichtsvollzieher holt die Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802 a Abs. 2 Nr. 2 ZPO aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags des Gläubigers ein (BGH Beschl. v. 30.11.2017 - I ZB 5/17, BeckRS 2017, 144679 Rn. 6).
- OLG Hamm, 12.02.2025 - 25 W 9/25 Rn. 19 Der Senat schließt sich, wie auch das Landgericht, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30.11.2017 - I ZB 5/17 -, juris Rn. 6 mwN.) sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2023 - 2 W 141/23 -, DGVZ 2024, 37 f. mwN.) an.
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| BGH, 01.06.2017 - I ZB 5/17 |
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