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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.2015 - I ZB 77/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17779
BGH, 22.01.2015 - I ZB 77/14 (https://dejure.org/2015,17779)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2015 - I ZB 77/14 (https://dejure.org/2015,17779)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14 (https://dejure.org/2015,17779)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    ZPO § 802l

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2509
  • MDR 2015, 1038
  • WM 2015, 1422
  • Rpfleger 2015, 658
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - I ZB 77/14
    Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168 Rn. 86 mwN).
  • BGH, 22.11.2007 - I ZB 104/06

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung bei Gesundheitsgefährdung des Schuldners

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - I ZB 77/14
    Rn. 23 (1) Die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichten den Staat dazu, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Rn. 8;… Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 15/13, NJW 2014, 2288 Rn. 25).
  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 2/11

    Eidesstattliche Versicherung: Umfang des Fragerechts des Gläubigers

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - I ZB 77/14
    Liegen solche Anhaltspunkte vor, besteht schon ein Anspruch auf Ergänzung oder Nachbesserung der Selbstauskunft (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 2/11, MDR 2012, 606 Rn. 20).
  • BGH, 09.10.2013 - I ZB 15/13

    Räumungsvollstreckung: Unbefristete Einstellung bei Selbstmordgefahr des …

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - I ZB 77/14
    Rn. 23 (1) Die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichten den Staat dazu, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. November 2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 15/13, NJW 2014, 2288 Rn. 25).
  • BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18

    Vortrag eines Gläubigers zum Bestehen der Berechtigung zur Einholung von …

    Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn Drittauskünfte nach einer für die Vollstreckung unergiebigen Vermögensauskunft des Schuldners nur beim Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Vermögensauskunft eingeholt werden könnten (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 Rn. 12 f.).

    Danach ist die Überprüfung der Angaben in der Vermögensauskunft durch Drittauskünfte so lange erforderlich, wie nicht aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte keine Erkenntnisse für die Zwangsvollstreckung des Gläubigers erbringen können (BGH, NJW 2015, 2509 Rn. 16 f.; BGH…, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 78/16, DGVZ 2018, 62 Rn. 33).

    Es handelt sich nicht um einen selbständigen Auskunftsanspruch (BGH, NJW 2015, 2509 Rn. 18).

  • BGH, 27.04.2017 - IX ZR 192/15

    Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses: Pfändung von Forderungen des Schuldners …

    Die soeben erläuterte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs will in dieser Lage eine effektive Durchsetzung titulierter Forderungen im Wege der Forderungspfändung ermöglichen, ohne dabei die schutzwürdigen Belange des Drittschuldners und potentieller weiterer Zwangsvollstreckungsgläubiger hinsichtlich der Bestimmtheit der ausgebrachten Pfändungen zu vernachlässigen; denn die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichten den Staat dazu, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, WM 2015, 1422 Rn. 23 mwN; vgl. zum Gläubigerrecht auf effektive Befriedigung berechtigter Forderungen auch BGH…, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, WM 2016, 850 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 21.06.2017 - VII ZB 5/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts …

    Rn. 9 c) Bei der Auslegung des Gesetzes ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen des § 755 ZPO das Grundrecht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 Rn. 26 ff. zu § 8021 ZPO).

    Hierfür kommen insbesondere die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, die den Staat verpflichten, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, aaO Rn. 23 m.w.N.).

  • BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Weitergabe der …

    Der Zweck des § 8021 ZPO ist es, die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll zu stärken (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 [juris Rn. 12]).

    Ein milderes, gleich wirksames Mittel für die Verwirklichung des Gesetzeszwecks, einen Schuldner ohne größeren Aufwand zu richtigen und vollständigen Vermögensangaben anzuhalten und diese Angaben zu überprüfen, ist nicht ersichtlich (vgl. BGH, NJW 2015, 2509 [juris Rn. 23 f.];… BT-Drucks. 16/13432, S. 41;… zur Kontoabfrage gemäß § 8021 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10069, S. 32;… zur mit Wirkung zum 1. Januar 2022 erweiterten Zulässigkeit der Drittauskunft vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 19/27636, S. 27 f.;… MünchKomm.ZPO/Forbriger aaO § 8021 Rn. 6 bis 9;… Sternal in Kindl/Meller-Hannich aaO § 8021 ZPO Rn. 19).

    Unter diesen Umständen haben die verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Gläubiger und das öffentliche Interesse an einer wirksamen Zwangsvollstreckung gegenüber dem Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2015, 2509 [juris Rn. 25 bis 31] mwN).

    Die zwangsweise Durchsetzung titulierter Forderungen liegt zudem im Interesse der Allgemeinheit (vgl. BGH, NJW 2015, 2509 [juris Rn. 23]).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 78/16

    Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des …

    Eine Drittauskunft ist so lange erforderlich, wie nicht aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte keine Erkenntnisse für die Zwangsvollstreckung des Gläubigers erbringen können (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 Rn. 17).

    Dem Gerichtsvollzieher steht schon im Hinblick auf die zu schützenden Grundrechte des Gläubigers kein Ermessen zu (BGH, NJW 2015, 2509 Rn. 34).

  • LG Krefeld, 09.06.2017 - 7 T 85/17

    Erteilung von Drittauskünften aufgrund eines isolierten Antrags des Gläubigers …

    Sie verweist auf die Entscheidung I ZB 77/14 des Bundesgerichtshofs.

    Rn. 17 Schließlich rechtfertigt auch der Verweis der Gläubigerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2015 - I ZB 77/14 - keine andere Entscheidung.

    Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Auskunft ist keine Voraussetzung für die Einholung der Drittauskunft nach § 8021 ZPO (BGH, Beschluss vom 22.01.2015 - I ZB 77/14, Juris, Rn. 10ff.).

    Voraussetzung der Einholung einer vom Gläubiger begehrten Drittauskunft ist es aber, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8021 Abs. 1 ZPO vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2015 - I ZB 77/14, Juris, Rn. 34).

  • AG Berlin-Schöneberg, 25.02.2016 - 32 M 8167/15

    Einholung von Dritteinkünften bzgl. Wirksamkeit der Zustellung der …

    Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin, die sich zum einen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2015 - I ZB 77/14 - beruft und zum anderen darlegt, dass die Fremdauskünfte geeignet seien, neue Erkenntnisse zu vermitteln.

    Die Einholung von Drittauskünften wirkt nur ergänzend und verifizierend (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2015 - I ZB 77/14 -,S. 5f), nicht aber originär erkenntnisbegründend.

  • AG Borken, 24.02.2021 - 7 M 85/21
    Rn. 16 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 22.01.2015 I ZB 77/14.
  • AG Borken, 03.03.2021 - 7 M 85/21
    Rn. 16 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 22.01.2015 I ZB 77/14.
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 08.09.2020 - 5 M 342/20

    Isolierter Gläubigerantrag auf Erteilung einer erneuten Drittauskunft bei …

    Rn. 7 Die hierzu vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des BGH vom 22.01.2015, Az. I ZB 77/14 (nicht wie angegeben 22/14) erfasst nach hier vertretener Ansicht den gegenständlichen Fall nicht.
  • LG Aachen, 08.09.2025 - 5 T 54/25
  • AG Kiel, 28.09.2016 - 21 M 1787/16

    Drittauskunft in der Zwangsvollstreckung: Weiterleitung von Auskünften über …

  • AG Bremen, 25.11.2015 - 249 M 490879/15
  • LG Rottweil, 17.04.2025 - 1 T 15/25

    Frist für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften in Bezug auf das Vermögen …

  • LG Nürnberg-Fürth, 11.01.2017 - 16 T 10/17
  • AG Kaiserslautern, 19.02.2016 - 4 M 122/16

    Erinnerung eines Vollstreckungsgläubigers gegen die Weigerung des …

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