Rechtsprechung
| BGH, 14.02.2008 - I ZR 13/06 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
UWG § 1 a.F.; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 8 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 17 Satz 1; ; StGB § 284; ; StGB § 284 Abs. 1; ; StGB § 284 Abs. 4
- Kanzlei Prof. Schweizer
Sportwetten
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zuwiderhandlung gegen eine verfassungswidrige und gemeinschaftsrechtswidrige Marktverhaltensregelung aufgrund einer Vermittlung von Sportwetten als unlautere Wettbewerbshandlung; Bestehen eines bundesweiten Unterlassungsanspruchs als Folge eines Verstoßes gegen eine ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 3 § 4 Nr. 11 § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1
Wettbewerbswidrigkeit des Verstoßes gegen eine verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrige Markverhaltensregelung; Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Sportwetten; Geltungsbereich eines Unterlassungsanspruchs bei unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in »Altfällen« nicht wettbewerbswidrig
- blogspot.com (Pressemitteilung)
Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig
- dr-bahr.com (Pressemitteilung)
Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig
- juraforum.de (Kurzinformation)
Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 31.03.2003 - 312 O 689/02
- LG Hamburg, 19.08.2003 - 312 O 689/02
- LG Bremen, 04.03.2004 - 12 O 405/03
- OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
- LG München I, 21.09.2004 - 33 O 10180/03
- OLG Bremen, 11.11.2004 - 2 U 39/04
- LG Köln, 28.04.2005 - 31 O 600/04
- OLG München, 27.10.2005 - 6 U 5104/04
- OLG Köln, 09.12.2005 - 6 U 91/05
- OLG München, 16.02.2006 - 6 U 5104/04
- BGH, 05.10.2006 - I ZR 32/06
- BGH, 14.02.2008 - I ZR 13/06
- BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04
- BGH, 14.02.2008 - I ZR 187/04
- BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05
Papierfundstellen
- ZUM 2008, 594
- SpuRt 2008, 205
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (26)
- BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols
Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 13/06
Hinsichtlich der die Durchführung von Sportwetten regelnden Vorschriften ist eine etwaige Änderung der Rechtslage durch das Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276 = GRUR 2006, 688 = WRP 2006, 562) zu beachten.bb) Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) für die Rechtslage in Bayern entschieden, dass das dort errichtete staatliche Wettmonopol in seiner damaligen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung und die dadurch begründete Beschränkung der Vermittlung von Sportwetten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellten und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sind.
Den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen sei der - strafbewehrte - Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private Wettunternehmen nur dann zumutbar, wenn das bestehende Wettmonopol auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten diene (BVerfGE 115, 276 Tz. 79, 119).
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar anerkannt, dass dem staatlichen Wettmonopol und der dadurch beabsichtigten Begrenzung und Ordnung des Wettwesens legitime Gemeinwohlziele zugrunde liegen - vornehmlich die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie der Schutz der Verbraucher, insbesondere vor irreführender Werbung - und dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieser Ziele ist (BVerfGE 115, 276 Tz. 97 f., 111, 115).
Dagegen scheiden fiskalische Interessen des Staates als solche zur Rechtfertigung der Errichtung eines Wettmonopols aus (BVerfGE 115, 276 Tz. 107).
Weder das Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 29. April 1999 (BayGVBl. S. 226) noch die Vorschrift des § 284 StGB sowie die Regelungen in dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (…BayGVBl. 2004, S. 230; im Folgenden: Lotteriestaatsvertrag 2004) gewährleisteten hinreichend, dass das staatliche Wettangebot konsequent in den Dienst einer aktiven Suchtbekämpfung und der Begrenzung der Wettleidenschaft gestellt sei und ein Konflikt mit fiskalischen Interessen des Staates, der durch das eigene Wettangebot erhebliche Einnahmen erziele, nicht zugunsten dieser aufgelöst werde (BVerfGE 115, 276 Tz. 127).
Auch die Strafvorschrift des § 284 StGB beseitige das verwaltungsrechtliche Regelungsdefizit einer konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichteten Gesamtregelung nicht, weil sie keine inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettangebots enthalte (BVerfGE 115, 276 Tz. 129).
Dieses Regelungsdefizit spiegele sich auch in der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Bayern wider, weil vor allem der Vertrieb der Sportwette ODDSET nicht aktiv an einer Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet sei, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entspreche (BVerfGE 115, 276 Tz. 134).
Soweit mit dem Angebot oder der Durchführung von Sportwetten Nachteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher verbunden sein können, wie beispielsweise bei irreführender Werbung, Täuschung über die Gewinnchancen oder sonstiger unangemessener unsachlicher Einflussnahme (vgl. BVerfGE 115, 276 Tz. 103), kann solchen Gefahren hinreichend mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen begegnet werden, die sich auf die im Einzelfall vorliegenden unlauterkeitsbegründenden Umstände stützen (§ 3 i.V. mit § 4 Nr. 1 und 5, § 5 UWG, §§ 1, 3 UWG a.F.).
Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen insoweit denjenigen des Grundgesetzes (BVerfGE 115, 276 Tz. 144), so dass aus der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit des in Bayern und Nordrhein-Westfalen bestehenden staatlichen Wettmonopols folgt, dass es auch gegen Gemeinschaftsrecht verstieß.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols in Bayern für verfassungswidrig, nicht aber für nichtig erklärt hat (BVerfGE 115, 276 Tz. 146; entsprechendes gilt für Nordrhein-Westfalen, vgl. BVerfG WM 2006, 1646 Tz. 18).
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig ausgesprochen, dass für eine gesetzliche Neuregelung eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 angemessen sei und die bisherige Rechtslage bis dahin anwendbar bleibe, so dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und deren Vermittlung weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden könnten (BVerfGE 115, 276 Tz. 157 f.).
Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendbarkeit der bisherigen Rechtslage für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 "mit der Maßgabe" verknüpft, dass unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols hergestellt wird (BVerfGE 115, 276 Tz. 157).
Die Notwendigkeit einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung folgt zum einen daraus, dass die im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Lotterieunternehmen der Länder die Sportwette ODDSET schon seit 1999 im Rahmen dieses Zusammenschlusses in einer gegen Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 43 und 49 EG verstoßenden Weise betrieben haben (vgl. BVerfGE 115, 276 Tz. 2, 5 und 133).
- BGH, 16.08.2007 - 4 StR 62/07
Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung
Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 13/06
cc) Hinsichtlich der Folgen, die sich daraus für die strafrechtliche Beurteilung ergeben, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden, dass § 284 StGB auf die in der Zeit vor dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung betriebene gewerbliche Vermittlung von Sportwetten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwendbar ist (BGH, Urt. v. 16.8.2007 - 4 StR 62/07, WRP 2007, 1363 = NJW 2007, 3078 Tz. 12, 20).Er hat vielmehr auf der Grundlage der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 tragenden Erwägungen weiter ausgeführt, dass auch das Sportwettengesetz des betreffenden Bundeslandes (Saarland) im Tatzeitraum mit dem Grundgesetz unvereinbar gewesen sei und deshalb die Strafnorm des § 284 StGB auf den zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwendbar, der Angeklagte mithin (auch) aus rechtlichen Gründen freizusprechen gewesen wäre (BGH WRP 2007, 1363 Tz. 12).
Dieser Zustand würde aufrechterhalten, wäre die Strafvorschrift auf abgeschlossene Sachverhalte weiterhin uneingeschränkt anwendbar (BGH WRP 2007, 1363 Tz. 21).
Gerade für diesen Fall habe das Bundesverfassungsgericht aber den strafbewehrten Ausschluss als für den an entsprechender beruflicher Tätigkeit Interessierten unzumutbar bezeichnet (BGH WRP 2007, 1363 Tz. 22).
- BVerfG, 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04
Sportwettenvermittlung
Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 13/06
Diese verfassungsrechtliche Beurteilung trifft, wie das Bundesverfassungsgericht im Anschluss an sein Urteil vom 28. März 2006 entschieden hat, auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen gleichermaßen zu (Kammerbeschlüsse v. 2.8.2006 - 1 BvR 2677/04, WM 2006, 1646 Tz. 16 und v. 29.8.2006 - 1 BvR 2772/04, WM 2006 1930 Tz. 17).Danach ist die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen vor dem 28. März 2006 als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen, weil es dem entsprechenden nordrhein-westfälischen Sportwettenrecht vor und nach dem Inkrafttreten des von sämtlichen Bundesländern ratifizierten Lotteriestaatsvertrags am 1. Juli 2004 an Regelungen fehlte, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Nordrhein-Westfalen zulässigen Sportwettenangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisteten (BVerfG WM 2006, 1646 Tz. 17).
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols in Bayern für verfassungswidrig, nicht aber für nichtig erklärt hat (BVerfGE 115, 276 Tz. 146; entsprechendes gilt für Nordrhein-Westfalen, vgl. BVerfG WM 2006, 1646 Tz. 18).
- BGH, 10.12.1998 - I ZR 141/96
Vorratslücken - Irreführung/Vorratsmenge
Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 13/06
Auf die Rechtsprechung des Senats, nach der ein aufgrund eines Wettbewerbsverhältnisses in einem bestimmten räumlichen Markt (dort) begründeter Unterlassungsanspruch bundesweit durchsetzbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken;… Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler), kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht berufen.Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass es unabhängig davon, ob der klagende Mitbewerber nur regional tätig ist, im Interesse der anderen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit liegt, ein Verhalten, das nicht nur regional, sondern bundesweit als unlauterer Wettbewerb anzusehen ist, auch bundesweit zu bekämpfen (BGH GRUR 1999, 509, 510 - Vorratslücken).
- BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05
Sportwettenvermittlung
Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 13/06
Die Weitergeltung des Verbots für die Übergangszeit und die daran anknüpfenden ordnungsrechtlichen Sanktionen setzten demnach eine Änderung zumindest der konkreten tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols voraus, wie das Bundesverfassungsgericht mittlerweile in weiteren Entscheidungen mehrfach bestätigt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 17 f.; Kammerbeschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06, WM 2006, 2326 Tz. 19; Beschl. v. 7.12.2006 - 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521 Tz. 27).Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen auch für weitere Bundesländer ausdrücklich ausgesprochen, dass die dortige Rechtslage aus denselben Gründen gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, wie sie für Bayern angeführt worden sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 10 zur Rechtslage in Baden-Württemberg; Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05, MMR 2007, 168 Tz. 8 zu Sachsen-Anhalt).
- EuGH, 06.11.2003 - C-243/01
GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN …
Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 13/06
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in andere Mitgliedstaaten nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn ein Staatsmonopol dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - C-243/01, Slg. 2003, I-13076 Tz. 62, 67 = NJW 2004, 139 - Gambelli u.a.;… Urt. v. 6.3.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04, WRP 2007, 525 Tz. 53 - Placanica u.a.). - BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01
Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens
Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 13/06
Soweit der früheren Senatsrechtsprechung eine im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 284 StGB abweichende wettbewerbsrechtliche Beurteilung entnommen werden könnte (vgl. BGHZ 158, 343, 352 - Schöner Wetten;… BGH, Urt. v. 14.3.2002 - I ZR 279/99, GRUR 2002, 636, 637 = WRP 2002, 688 - Sportwetten), wird daran nicht festgehalten. - EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …
Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 13/06
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in andere Mitgliedstaaten nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn ein Staatsmonopol dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (…vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - C-243/01, Slg. 2003, I-13076 Tz. 62, 67 = NJW 2004, 139 - Gambelli u.a.; Urt. v. 6.3.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04, WRP 2007, 525 Tz. 53 - Placanica u.a.). - BGH, 16.03.2006 - I ZR 92/03
Flüssiggastank
Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 13/06
Der Umstand, dass die Beklagten im vorliegenden Fall im Rahmen der Rechtsverteidigung geltend gemacht haben, zur Durchführung von Sportwetten ohne entsprechende (deutsche) Genehmigung berechtigt zu sein, begründet noch keine Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92/03, GRUR 2006, 879 Tz. 18 = WRP 2006, 1027 - Flüssiggastank). - BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98
Filialenleiter
Auszug aus BGH, 14.02.2008 - I ZR 13/06
Auf die Rechtsprechung des Senats, nach der ein aufgrund eines Wettbewerbsverhältnisses in einem bestimmten räumlichen Markt (dort) begründeter Unterlassungsanspruch bundesweit durchsetzbar ist (…vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler), kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht berufen. - BGH, 24.05.2000 - I ZR 222/97
Falsche Herstellerpreisempfehlung
- BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06
Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen
- BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06
Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber
- BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99
Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis
- BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten
- BVerfG, 18.12.2006 - 1 BvR 874/05
Untersagung einer DDR-Sportwettenlizenz
- BVerfG, 10.01.2006 - 1 BvR 939/05
Verfassungskonformität des Lotteriestaatsvertrages
- BVerfG, 02.08.2007 - 1 BvR 1896/99
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wett- und …
- BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04
Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen
- BGH, 25.04.2002 - I ZR 250/00
Elektroarbeiten von Stadtwerken für private Auftraggeber - ein unlauterer …
- BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96
Tele-Info-CD
- BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 721/99
Kammerentscheidung zur "Werbung durch Rechtsanwälte"
- BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92
Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung bei …
- BGH, 13.07.2006 - I ZR 234/03
Warnhinweis II
- OLG Köln, 09.12.2005 - 6 U 91/05
Sportwetten dürfen in NRW nur mit behördlicher Erlaubnis betrieben werden
- BVerfG, 29.08.2006 - 1 BvR 2772/04
Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten
- BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis; …
Mithin kommt eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht in Betracht, wenn die Nichterteilung der Erlaubnis auf einer europarechtswidrigen Vorschrift beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 13/06, juris Rn. 22; OLG München, Urteile vom 26. September 2006 - 5 St RR 115/05, NJW 2006, 3588, 3591; vom 17. Juni 2008 - 5 St RR 28/08, NJW 2008, 3151, 3152; HansOLG Hamburg…, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Ws 61/07, juris Rn. 38 ff.; OLG Bamberg…, Urteil vom 29. Juli 2008 - 2 Ss 35/08, juris Rn. 23;… Putzke in Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, § 284 StGB Rn. 30 f.;… LK/Krehl, StGB, 12. Aufl., vor §§ 284 ff., Rn. 8d;… NKStGB/Gaede, 5. Aufl., § 284 Rn. 22;… Schönke/Schröder/Heine/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 284 Rn. 2;… SKStGB/Hoyer, 9. Aufl., § 284 Rn. 34;… Matt/Renzikowski/Wietz/Matt, StGB, 2. Aufl., § 284 Rn. 17 f.; Pieroth in Hartmann/Pieroth, Spielbanken und Spielhallen zwischen Landes-, Bundesund Unionsrecht, S. 80; Meier, Europäische Rechtsprechung und deutsches Glücksspielrecht, S. 40;… a.A. Ruttig/Schmitt in Dietlein/Hecker/ Ruttig, Glücksspielrecht, 1. Aufl., StGB, § 284 Rn. 34). - OLG Köln, 30.01.2009 - 6 W 40/08
Vollstreckung einer einstweiligen Verbotsverfügung
Nach der Entscheidung des BGH vom 14.2.2008 (ZUM 08, 594) können der Klägerin allerdings wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten wegen eines Sportwettenangebotes außerhalb Nordrhein-Westfalens nicht zustehen. - OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11
Sportwettenmonopol: Örtliche Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche eines …
Rn. 58 Eine davon abweichende rechtliche Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Bundesgerichtshof in einer zum Wettbewerbsrecht ergangenen Entscheidung ausgeführt hat, dass hinsichtlich der sich aus dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Rechtslage "die Notwendigkeit einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung" hinsichtlich des gesamten Bundesgebiets folge (BGH, Urteil vom 14.02.2008, I ZR 13/06, Rn. 25, zitiert nach juris, Anl. K 2).
- OLG Köln, 21.04.2006 - 6 U 145/05
Sportwetten ohne inländische Genehmigung; zur Rechtslage nach der Entscheidung …
Die Klägerin hat die Klage gegen die Beklagten zu 4) und 5) zurückgenommen, weil sie gegen diese Beklagten auch in dem Parallelverfahren 31 O 600/04 LG Köln = 6 U 91/05 OLG Köln = I ZR 13/06 BGH vorgeht (§ 261 Abs. 3 S.2 ZPO). - OLG Bremen, 13.02.2013 - 1 U 6/08
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bei …
Wenngleich diese formale Bindung für Behörden außerhalb Bayerns nicht galt, durfte das Stadtamt der Beklagten auch insoweit davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtslage in Bremen nicht anders beurteilen würde als in Bayern (vgl. auch BGH, Urteil v. 14.02.2008 - I ZR 13/06 Tz. 24). - OLG Köln, 23.12.2009 - 6 W 124/09
Vollstreckung des Verbots des Angebots von Sportwetten über das Internet
Denn einen derartigen Grundsatz hat der BGH weder in der hierfür angeführten Entscheidung vom 14.2.2008 (GRUR 2008, 438 - "Oddset") noch in dem am selben Tage zu Lasten der Gläubigerin des vorliegenden Verfahrens verkündeten Urteil in der Parallelsache I ZR 13/06 aufgestellt.Die Oddset - Entscheidung des BGH bzw. die Entscheidung in der Parallelsache I ZR 13/06 mag bei ihr angesichts des Leitsatzes und der die Randziffer 28 (bzw. 26) einleitenden Formulierung das Missverständnis hervorgerufen haben, der ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätigen Gläubigerin könne ein Unterlassungsanspruch außerhalb Nordrhein-Westfalens von vornherein nicht zustehen.
- OLG Hamburg, 21.11.2008 - 3 U 191/06
Wettbewerbswidrige Werbung für Sportwetten: Zur Unlauterkeit der Fernsehwerbung …
Mit der wettbewerbsrechtlichen Relevanz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat sich der Bundesgerichtshof in vier jeweils unterschiedliche Bundesländer betreffenden Entscheidungen vom 14.2.2008 befasst (Az. I ZR 140/04: Hamburg; I ZR 187/04: Bremen; I ZR 207/05: Bayern; I ZR 13/06: Nordrhein-Westfalen) und unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16.8.2007 ausgesprochen, dass vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 vollzogene Handlungen der privaten Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten kein unzulässiges Handeln im Wettbewerb im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. darstellten. - LG Köln, 11.09.2008 - 31 O 209/08 Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 13/06 - (GRUR 2008, 438 ff. - "ODDSET") entschieden, dass die private Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 nicht wegen Verstoßes gegen § 284 StGB als unlautere Wettbewerbshandlungen zu bewerten sei.
- OLG Hamburg, 21.02.2008 - 5 W 17/08
Banner-Werbung / Link-Setzung für ausländische Glücksspiel-Angebote weiterhin …
Auch ist nicht ersichtlich, dass der vom Senat zum hier streitgegenständischen Wettbewerbsverstoß vertretenen Auffassung die jüngsten Entscheidungen des BGH vom 14.02.2008 entgegenstehen könnten (BGH, Urteile vom 14.02.2008, Az.: I ZR 140/04, I ZR 187/04, I ZR 207/05, I ZR 13/06), wonach das Veranstalten und Anbieten von Sportwetten ohne Vorliegen einer inländischen Erlaubnis nicht wettbewerbswidrig ist.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".