Rechtsprechung
| BGH, 22.10.2025 - I ZR 192/24 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Vorlagefragen an EuGH zum Beginn der Widerrufsfrist beim Online-Maklervertrag bei fehlender Übermittlung des Widerrufsformulars
- rechtsprechung-im-internet.de
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentsche
Art 6 Abs 1 Buchst h EURL 83/2011, Art 9 Abs 1 EURL 83/2011
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
RL (EU) 2011/83 Art. 9 Abs. 1
Beginnt der vierzehntägigen Widerrufsfrist des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU; Fortbestand des Widerrufsrechts des Verbrauchers nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie trotz beidseitiger vollständiger Erfüllung desFernabsatzvertrages - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Muster-Widerrufsformular nicht übermittelt: Beginnt Widerrufsfrist zu laufen?
Kurzfassungen/Presse (2)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
BGH legt EuGH vor: Beginnt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften erst wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt hat
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Widerrufsrecht beim Online-Maklervertrag: Beginn der Frist bei fehlendem Musterformular?
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2026, 112
- NZM 2026, 39
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (18)
- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …
Auszug aus BGH, 22.10.2025 - I ZR 192/24
Rn. 21 bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zum Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge entschieden, dass eine unvollständige oder fehlerhafte Information zu einer Pflichtangabe nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen ist, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, NJW 2024, 809 [juris Rn. 253 und 264] - BMW Bank u. a.).Von einer Irreführung in diesem Sinne kann nicht ausgegangen werden, wenn der Vertrag andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die noch fehlenden Informationen leicht zu ermitteln (vgl. EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 254 und 256] - BMW Bank u. a.).
Erweist sich eine dem Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft, beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG mithin nur zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 265 und 267] - BMW Bank u. a.).
Es ist Sache der nationalen Gerichte, dies zu prüfen (vgl. EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 265] - BMW Bank u. a.).
Rn. 25 (a) Die Pflichtangaben nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU zum Widerrufsrecht des Verbrauchers sollen - ebenso wie diejenigen nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG - sicherstellen, dass der Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags die Informationen über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, sowie die Informationen erhält, die zur Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich sind (vgl. EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 169 und 288] - BMW Bank u. a.; zur Richtlinie 2008/48/EG vgl. EuGH…, Urteil vom 9. September 2021 - C33/20, C-155/20 und C-187/20, NJW 2022, 40 [juris Rn. 124] - Volkswagen Bank u. a.; zur Richtlinie 2011/83/EU vgl. EuGH…, Urteil vom 5. Mai 2022 - C179/21, NJW 2022, 1871 [juris Rn. 26] - Victorinox).
Rn. 32 b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Verbraucherkreditvertrag nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG mangels einschlägiger spezieller Bestimmungen in der Richtlinie erlischt, wenn die Parteien den Kreditvertrag vollständig erfüllt haben und die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag somit beendet sind (EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 274 und 279] - BMW Bank u. a.).
Das gilt auch dann, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG genannten Pflichtangaben in einem Kreditvertrag fehlt oder dort unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben wird (vgl. EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 273] - BMW Bank u. a.).
Mit der Bestimmung in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65/EG, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen ausgeschlossen ist, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bringe die Richtlinie 2002/65/EG den - auch für die Richtlinie 2008/48/EG geltenden - Grundsatz zum Ausdruck, dass das Widerrufsrecht unter allen Umständen bei vollständiger Erfüllung des Vertrags nicht geltend gemacht werden könne (EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 276] - BMW Bank u. a.).
Diese Verpflichtungen wiesen nicht mehr den gleichen Grad an Nützlichkeit auf, wenn der Vertrag vollständig erfüllt sei (EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 277] - BMW Bank u. a.).
Nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts könne das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden, wenn keinerlei Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag mehr bestünden (EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 278] - BMW Bank u. a.; zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vgl. EuGH…, Urteil vom 10. April 2008 - C-412/06, Slg. 2008, 2383 = NJW 2008, 1865 [juris Rn. 42] - Hamilton).
Unter diesen Umständen sei, da die Erfüllung eines Vertrags die natürliche Form des Erlöschens vertraglicher Verpflichtungen darstelle, davon auszugehen, dass sich ein Verbraucher mangels einschlägiger spezieller Bestimmungen nicht mehr auf das ihm nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG zustehende Widerrufsrecht berufen könne, sobald der Kreditvertrag von den Parteien vollständig erfüllt worden sei und die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag somit beendet seien (EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 279] - BMW Bank u. a.).
Rn. 35 d) Fraglich ist, ob die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (NJW 2024, 809 - BMW Bank u. a.) auch mit Blick auf die Richtlinie 2011/83/EU die Annahme gebietet, dass das dem Verbraucher nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie zustehende Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung erlischt, und zwar auch dann, wenn ihm das nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie bereitzustellende Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt worden ist.
Das könnte darauf hindeuten, dass im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht erfüllte Pflichten aus dem widerrufenen Vertrag bestehen müssen (vgl. EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 278] - BMW Bank u. a.;… zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG vgl. EuGH, NJW 2008, 1865 [juris Rn. 41 f.] - Hamilton).
- BGH, 20.02.2025 - VII ZR 133/24
Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung des …
Auszug aus BGH, 22.10.2025 - I ZR 192/24
Nach diesen Bestimmungen setzt eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht voraus, dass der Unternehmer ihm zusammen mit der Widerrufsbelehrung das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellt (vgl. EuGH…, Urteil vom 23. Januar 2019 - C-430/17, NJW 2019, 1363 [juris Rn. 31] - Walbusch Walter Busch; BGH…, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16, WM 2019, 2375 [juris Rn. 39] - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II;… Urteil vom 26. November 2020 - I ZR 169/19, NJW-RR 2021, 177 [juris Rn. 40 und 49]; Urteil vom 20. Februar 2025 - VII ZR 133/24, NJW 2025, 1479 [juris Rn. 25 f.]).Ebenso ist er von einem wesentlichen Informationsdefizit des Verbrauchers in einem Fall ausgegangen, in dem der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular erteilt und es dem Verbraucher auch nicht ausgehändigt hatte (vgl. BGH, NJW 2025, 1479 [juris Rn. 26]).
Im Streitfall enthielt die Widerrufsbelehrung der Beklagten zudem - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2025 (NJW 2025, 1479 [juris Rn. 3 und 26]) zugrundeliegenden Fall - einen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular.
Bei fehlender Bereitstellung des Muster-Widerrufsformulars wird der Verbraucher daran gehindert, sein Widerrufsrecht unter denselben (erleichterten) Bedingungen auszuüben, wie wenn der Unternehmer ihm das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt hätte (…vgl. BGH, NJW-RR 2021, 177 [juris Rn. 64 und 67]; NJW 2025, 1479 [juris Rn. 25 f.]).
Dies könnte dafür sprechen, dass die Überlassung des Muster-Widerrufsformulars kraft Gesetzes eine wesentliche Information darstellt (vgl. BGH, NJW 2025, 1479 [juris Rn. 25 f.]), deren Vorenthaltung den Beginn der vierzehntägigen Widerrufsfrist hindert.
- BGH, 13.12.2018 - I ZR 51/17
Voraussetzungen für die Annahme eines auf die vollständige Vertragserfüllung …
Auszug aus BGH, 22.10.2025 - I ZR 192/24
Rn. 31 a) Der Bundesgerichtshof hat das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB bei einer den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 EGBGB nicht genügenden Widerrufsbelehrung in Fällen, in denen der Verbraucher der Erbringung der Maklerleistung nicht ausdrücklich zugestimmt hatte, die Parteien jedoch ihre vertraglichen Hauptleistungspflichten vollständig erfüllt hatten, nicht für erloschen erachtet (BGH…, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 [juris Rn. 16 f.]; zu § 312d BGB aF vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 51/17, WM 2019, 1985 [juris Rn. 8, 24 f., 27 und 32]).Mit Blick darauf ist die Bestimmung des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU nicht Ausdruck des Rechtsgrundsatzes, dass ein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung entfällt, sondern Ausdruck des allgemeinen Verbots widersprüchlichen Verhaltens eines Verbrauchers, der der Erbringung der Dienstleistung in Kenntnis des Verlusts des Widerrufsrechts zustimmt, aber nach der Erbringung der Dienstleistung gleichwohl den Widerruf erklärt und die Rückabwicklung des Vertrags verlangt (zu § 312d BGB aF vgl. BGH, WM 2019, 1985 [juris Rn. 36]).
Rn. 50 (2) Die Erklärung des Verbrauchers, er habe Kenntnis davon, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragsdurchführung durch den Unternehmer erlischt, setzt seine Kenntnis vom Widerrufsrecht voraus (…vgl. BGH, NJW-RR 2021, 177 [juris Rn. 63]; zu § 312d Abs. 3 BGB aF vgl. BGH, WM 2019, 1985 [juris Rn. 32 und 35]).
- EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus BGH, 22.10.2025 - I ZR 192/24
Rn. 25 (a) Die Pflichtangaben nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU zum Widerrufsrecht des Verbrauchers sollen - ebenso wie diejenigen nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG - sicherstellen, dass der Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags die Informationen über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, sowie die Informationen erhält, die zur Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich sind (…vgl. EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 169 und 288] - BMW Bank u. a.; zur Richtlinie 2008/48/EG vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C33/20, C-155/20 und C-187/20, NJW 2022, 40 [juris Rn. 124] - Volkswagen Bank u. a.; zur Richtlinie 2011/83/EU vgl. EuGH…, Urteil vom 5. Mai 2022 - C179/21, NJW 2022, 1871 [juris Rn. 26] - Victorinox).Dabei könnte zu berücksichtigen sein, dass der Verstoß des Unternehmers gegen seine gesetzliche Pflicht, das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen, andernfalls sanktionslos bliebe (zur Richtlinie 2008/48/EG vgl. EuGH, NJW 2022, 40 [juris Rn. 125] - Volkswagen Bank u. a.).
Danach besteht für die Ausübung des Widerrufsrechts - anders als nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG (vgl. EuGH, NJW 2022, 40 [juris Rn. 117] - Volkswagen Bank u. a.) - eine zeitliche Höchstgrenze von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
- EuGH, 17.05.2023 - C-97/22
Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht: Widerruft ein Verbraucher einen bereits …
Auszug aus BGH, 22.10.2025 - I ZR 192/24
Rn. 38 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Frage durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Mai 2023 (C-97/22, NJW 2023, 2171 - DC [Widerruf nach Vertragserfüllung]) nicht geklärt ist.Soweit der Gerichtshof davon ausgegangen ist, dass der Verbraucher bei fehlender Bereitstellung der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationen sein Widerrufsrecht auch noch nach Erfüllung des Vertrags wirksam ausüben kann (vgl. EuGH, NJW 2023, 2171 [juris Rn. 34] - DC [Widerruf nach Vertragserfüllung]), betraf dies einen Sachverhalt, in dem nur der Unternehmer seine Dienstleistungspflicht erfüllt hatte (vgl. EuGH, NJW 2023, 2171 [juris Rn. 14 und 20] - DC [Widerruf nach Vertragserfüllung]).
- EuGH, 10.04.2008 - C-412/06
Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene …
Auszug aus BGH, 22.10.2025 - I ZR 192/24
Nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts könne das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden, wenn keinerlei Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag mehr bestünden (…EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 278] - BMW Bank u. a.; zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2008 - C-412/06, Slg. 2008, 2383 = NJW 2008, 1865 [juris Rn. 42] - Hamilton).Das könnte darauf hindeuten, dass im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht erfüllte Pflichten aus dem widerrufenen Vertrag bestehen müssen (…vgl. EuGH, NJW 2024, 809 [juris Rn. 278] - BMW Bank u. a.; zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG vgl. EuGH, NJW 2008, 1865 [juris Rn. 41 f.] - Hamilton).
- BGH, 07.07.2016 - I ZR 30/15
Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen …
Auszug aus BGH, 22.10.2025 - I ZR 192/24
Indem der Kläger die Beklagte in Kenntnis ihres Provisionsverlangens um die Organisation eines Besichtigungstermins gebeten hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er den im Provisionsbegehren liegenden Antrag der Beklagten auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 [juris Rn. 22 f.]).Rn. 14 b) Die Parteien haben den Maklervertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Dienstleistungssystems geschlossen (vgl. BGH, NJW 2017, 1024 [juris Rn. 47 und 51 f.]).
- EuGH, 23.01.2019 - C-430/17
Walbusch Walter Busch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Auszug aus BGH, 22.10.2025 - I ZR 192/24
Nach diesen Bestimmungen setzt eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht voraus, dass der Unternehmer ihm zusammen mit der Widerrufsbelehrung das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - C-430/17, NJW 2019, 1363 [juris Rn. 31] - Walbusch Walter Busch; BGH…, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16, WM 2019, 2375 [juris Rn. 39] - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II;… Urteil vom 26. November 2020 - I ZR 169/19, NJW-RR 2021, 177 [juris Rn. 40 und 49];… Urteil vom 20. Februar 2025 - VII ZR 133/24, NJW 2025, 1479 [juris Rn. 25 f.]).Die Überlassung des Muster-Widerrufsformulars ist demgegenüber nicht geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen, den Fernabsatzvertrag zu schließen oder nicht (EuGH, NJW 2019, 1363 [juris Rn. 46] - Walbusch Walter Busch).
- BGH, 28.01.2025 - XI ZR 162/21
Widerruf nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags
Auszug aus BGH, 22.10.2025 - I ZR 192/24
Rn. 34 c) Im Anschluss daran hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags nicht mehr zusteht (BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - XI ZR 162/21, NJW 2025, 894 [juris Rn. 12]). - BGH, 26.11.2020 - I ZR 169/19
Grundstücksmaklervertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von …
Auszug aus BGH, 22.10.2025 - I ZR 192/24
Nach diesen Bestimmungen setzt eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht voraus, dass der Unternehmer ihm zusammen mit der Widerrufsbelehrung das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellt (vgl. EuGH…, Urteil vom 23. Januar 2019 - C-430/17, NJW 2019, 1363 [juris Rn. 31] - Walbusch Walter Busch; BGH…, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16, WM 2019, 2375 [juris Rn. 39] - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II; Urteil vom 26. November 2020 - I ZR 169/19, NJW-RR 2021, 177 [juris Rn. 40 und 49];… Urteil vom 20. Februar 2025 - VII ZR 133/24, NJW 2025, 1479 [juris Rn. 25 f.]). - BGH, 01.12.2022 - I ZR 28/22
Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung; …
- BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem …
- BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
- EuGH, 05.05.2022 - C-179/21
Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst …
- BGH, 22.07.2025 - VIII ZR 5/25
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
- BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16
Informationspflicht eines Unternehmers zum Widerrufsrecht auf Bestellschein - …
- BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24
Anlaufen der Widerrufsfrist trotz Kaskadenverweisung in Widerrufsinformation …
- BGH, 24.09.2024 - XI ZR 40/22
Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten …
- OLG Frankfurt, 15.09.2026 - 9 U 76/25
Zu einem online abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Elektrofahrzeug
Etwas anderes folgt auch nicht im Lichte der vom Kläger angeführten Vorabentscheidungsersuchens des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2025 (I ZR 192/24, juris).Aufgrund der gleichgerichteten Zielrichtung der Pflichtangaben nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie zum Widerrufsrecht des Verbrauchers wie derjenigen nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie befürwortet das vorbezeichnete Vorabentscheidungsersuchen die Sichtweise VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, für den (fehlenden) Beginn der vierzehntägigen Widerrufsfrist bei einer den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie nicht genügenden Information darauf abzustellen, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers auszuwirken, den Umfang seines Widerrufsrechts einzuschätzen, oder sich auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei der Erteilung vollständiger und zutreffender Informationen auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24, aaO Rn. 25).
- BGH, 07.01.2026 - VIII ZR 62/25
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, dass dem Kläger das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt worden wäre (vgl. dazu BGH, Vorlagebeschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24, WRP 2025, 1576 Rn. 23 ff.). - LG Düsseldorf, 06.02.2026 - 38 O 243/23
1N Telecom GmbH
Danach ist der Verbraucher - entgegen der insoweit missverständlichen Formulierung in Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB und der deutschen Sprachfassung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h VerbraucherrechteRL - nicht "über das Muster-Widerrufsformular zu informieren", sondern ihm ist dieses Formular zusammen mit der Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH…, Urteil vom 23. Januar 2019 - C-430/17, Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG/Wettbewerbszentrale [Rn. 31]; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24 [unter B II 3 c aa; s.a. unter B II 3 c dd (1) (b)]; Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II [unter II 8 b aa]).Rn. 256 Ein solches Erfordernis kann nicht aus dem von dem Unionsrecht verfolgten Zweck abgeleitet werden, das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts zu vereinfachen und dem Verbraucher zu ermöglichen, sein Widerrufsrecht unter erleichterten Bedingungen auszuüben (vgl. zu diesen Zwecken BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24 [unter B II 3 c dd (1) (b)]).
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 69/25
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2025 (I ZR 192/24).Vielmehr zieht der I. Senat des Bundesgerichtshofs lediglich die unterschiedlichen Regelungen zu einer Höchstfrist des Widerrufsrechts im Gegensatz zu einem ewigen Widerrufsrecht heran, um zu begründen, warum nicht allein die beiderseitige Erfüllung eines Fernabsatzvertrags, die häufig vor Ablauf der Frist von 12 Monaten und 14 Tagen eintrete, ein Widerrufsrecht ausschließen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24, Rn. 47, juris).
- OLG Hamm, 19.02.2026 - 34 U 6/25
Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach Widerruf der auf den Abschluss eines …
Rn. 263 Soweit der I. Zivilsenat dem EuGH mit aktuellem Beschluss vom 22.10.2025 (Az.: I ZR 192/24, juris) weitere Fragen zu Entscheidung vorgelegt hat, gebietet auch diese Vorlage entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 23.12.2025 vertretenen Auffassung keine Aussetzung des hiesigen Verfahrens analog § 148 ZPO. - BGH, 05.05.2026 - VIII ZR 185/25
Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision im Beschluss des OLG …
Rn. 4 aa) Ohne Erfolg führt die Beschwerde insoweit das Vorabentscheidungsersuchen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2025 (I ZR 192/24, ZIP 2026, 111) an.Aufgrund der gleichgerichteten Zielrichtung der Pflichtangaben nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie zum Widerrufsrecht des Verbrauchers wie derjenigen nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie befürwortet das vorbezeichnete Vorabentscheidungsersuchen die Sichtweise des erkennenden Senats, auch für den (fehlenden) Beginn der vierzehntägigen Widerrufsfrist bei einer den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie nicht genügenden Information darauf abzustellen, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seines Widerrufsrechts einzuschätzen, oder sich auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei der Erteilung vollständiger und zutreffender Informationen auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24, aaO Rn. 25).
- KG, 19.02.2026 - 26 U 17/25
Wirksamkeit eines Online-Autokaufs über einen mit "bestellen" (statt richtig …
Rn. 63 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorlagebeschluss des BGH vom 22.10.2025 (I ZR 192/24).Vielmehr zieht der I. Senat des BGH lediglich die unterschiedlichen Regelungen zu einer Höchstfrist des Widerrufsrechts im Gegensatz zu einem ewigen Widerrufsrecht heran, um zu begründen, warum nicht allein die beiderseitige Erfüllung eines Fernabsatzvertrags, die häufig vor Ablauf der Frist von 12 Monaten und 14 Tagen eintrete, ein Widerrufsrecht ausschließen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2025, I ZR 192/24, juris Rn. 47; so auch OLG Braunschweig…, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 5/25, juris Rn. 119).
- OLG Stuttgart, 04.02.2026 - 6 U 115/24
Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über Vorlage des BGH zu …
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlage des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24 -, juris, ausgesetzt.Rn. 1 Mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24 - hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU zur Vorabentscheidung vorgelegt, die teilweise auch vorliegend entscheidungserheblich sind.
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 5/25
Kein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des unter Verwendung des Onlineshops …
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2025 (I ZR 192/24).Vielmehr zieht der I. Senat des Bundesgerichtshofs lediglich die unterschiedlichen Regelungen zu einer Höchstfrist des Widerrufsrechts im Gegensatz zu einem ewigen Widerrufsrecht heran, um zu begründen, warum nicht allein die beiderseitige Erfüllung eines Fernabsatzvertrags, die häufig vor Ablauf der Frist von 12 Monaten und 14 Tagen eintrete, ein Widerrufsrecht ausschließen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24, Rn. 47, juris).
- KG, 02.12.2025 - 5 U 87/22
Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Marktverhaltensregelung § 312a Abs. 3 BGB durch …
Rn. 33 cc) Eine andere Betrachtung ist schließlich nicht deshalb geboten, weil mit der Regelung in § 312a Abs. 3 BGB Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) umgesetzt wird und die Richtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 7 eine Vollharmonisierung bezweckt mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen dürfen (vgl. Art. 4 der RL 2011/83/EU; vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24, juris Rn. 18). - KG, 16.03.2026 - 26 U 98/25
Wirksamkeit eines Online-Autokaufs über einen mit "bestellen" (statt richtig …
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