Rechtsprechung
| BFH, 30.10.2003 - III R 23/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
BGB § 1601, § 1602 Abs. 1 § 1603 Abs. 1 und 2, § 1610 Abs. 1 und 2, § 1611 Abs. 1 Satz 2; EStG § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1; FGO § 120 Abs. 3; JGG § 1 Abs. 2, § 105; StPO § 140, § 141 Abs. 1, § 142 Abs. 1
- Judicialis
BGB § 1601; ; BGB § ... 1602 Abs. 1; ; BGB § 1603 Abs. 1; ; BGB § 1603 Abs. 2; ; BGB § 1610 Abs. 1; ; BGB § 1610 Abs. 2; ; BGB § 1611 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 33 Abs. 1; ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 120 Abs. 3; ; JGG § 1 Abs. 2; ; JGG § 105; ; StPO § 140; ; StPO § 141 Abs. 1; ; StPO § 142 Abs. 1
- IWW
- Simons & Moll-Simons
BGB § 1601, § 1602 Abs. 1 § 1603 Abs. 1 und 2, § 1610 Abs. 1 und 2, § 1611 Abs. 1 Satz 2; EStG § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1; FGO § 120 Abs. 3; JGG § 1 Abs. 2, § 105; StPO § 140, § 141 Abs. 1, § 142 Abs. 1
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung
- datenbank.nwb.de
Aufwendungen der Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Wahlverteidigung eines Sohnes; Leistung wegen unmittelbar aus dem Gesetz folgender Verpflichtungen; Strafverteidigung als Teil des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs; Bedeutung selbständiger Lebensstellung des Kindes; Unbilligkeit der ...
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Sohn tötete eine Frau - Kann die Mutter die Verteidigerkosten von der Steuer absetzen?
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Prozesskosten
Verfahrensgang
- FG München, 29.07.2002 - 11 K 5564/00
- BFH, 30.10.2003 - III R 23/02
Papierfundstellen
- BFHE 204, 113
- NJW 2004, 1893
- FamRZ 2004, 948 (Ls.)
- BB 2004, 314
- DB 2004, 740
- BStBl II 2004, 257
- BStBl II 2004, 267
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (23)
- BFH, 23.05.1990 - III R 145/85
Strafverteidigung - Besuchsfahrten - Eltern
Auszug aus BFH, 30.10.2003 - III R 23/02
Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).Das FG weiche von den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Mai 1990 III R 145/85 (BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895) ab.
Die Klägerin legt dar, weshalb das FG die Maßstäbe im Urteil des BFH in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895 verkannt habe und danach ebenfalls zur Annahme einer Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen hätte kommen müssen.
Eine die Zwangsläufigkeit begründende sittliche Pflicht ist jedoch nur anzunehmen, wenn sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder doch zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, dass ihre Erfüllung als selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig angesehen wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895, und in BFH/NV 2002, 778).
Übernehmen Eltern für ihre verurteilten Kinder die Gerichtskosten, so sind diese grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).
Ihre Übernahme durch Dritte kann, sofern sie dem Grunde nach zwangsläufig sind, im Rahmen des notwendigen und angemessenen, d.h. im Rahmen der in der BRAGO festgelegten Rahmensätze, abziehbar sein (vgl. Urteil des BFH in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).
Der Senat hat zwar in seinem --von der Klägerin zitierten-- Urteil in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895 (unter II. 1. c der Gründe) ausgeführt, Aufwendungen der Eltern für die Strafverteidigung ihrer --eines Verbrechens beschuldigten oder angeklagten-- volljährigen Kinder seinen "regelmäßig als aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen" anzusehen.
- BFH, 24.01.2002 - III R 5/01
Wiedereinsetzung; überlange Postlaufzeit
Auszug aus BFH, 30.10.2003 - III R 23/02
aa) Eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen ist nur zu bejahen, wenn die Aufwendungen aufgrund unmittelbar aus dem Gesetz folgender Verpflichtungen geleistet werden (BFH-Urteil vom 24. Januar 2002 III R 5/01, BFH/NV 2002, 778).Allein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht für die Annahme eines sittlichen Zwangs nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 778, m.w.N.).
Eine die Zwangsläufigkeit begründende sittliche Pflicht ist jedoch nur anzunehmen, wenn sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder doch zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, dass ihre Erfüllung als selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig angesehen wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895, und in BFH/NV 2002, 778).
- BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83
Verwirkung rückständigen Unterhalts
Auszug aus BFH, 30.10.2003 - III R 23/02
Auch ein bedürftig werdendes volljähriges Kind kann grundsätzlich gegen seine leistungsfähigen Eltern wieder einen Unterhaltsanspruch erlangen (vgl. §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1 und 1610 Abs. 1 BGB; Urteil des BGH vom 6. Dezember 1984 IVb ZR 53/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1985, 806, 807; ferner Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 13. Juni 1985 7 RAr 93/84, BSGE 58, 165, 168).Ist der Unterhaltsberechtigte durch sittliches Verschulden bedürftig geworden, beschränkt sich die Unterhaltsverpflichtung auf einen der Billigkeit entsprechenden Beitrag zum Unterhalt; sie kann sogar vollständig entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB; Urteil des BGH in NJW 1985, 806, 807; Beschlüsse des OLG Celle vom 13. März 1990 17 UF 107/88, FamRZ 1990, 1142; des Kammergerichts Berlin vom 18. Dezember 2001 18 UF 35/01, FamRZ 2002, 1357).
- BFH, 18.06.1997 - III R 60/96
Außergewöhnliche Belastung - Rechtsstreit - Fehlgeschlagene Heilbehandlung - …
Auszug aus BFH, 30.10.2003 - III R 23/02
Weder der Bundesgerichtshof (BGH) noch der BFH haben diese Rechtsfragen bislang abschließend geklärt (vgl. zum Meinungsstand BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755, sowie Anmerkung o.V. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1990, 630).Für die Beurteilung, ob Aufwendungen zugunsten eines Dritten für den Steuerpflichtigen aus sittlichen Gründen unabdingbar sind, ist das Verhalten des Unterstützten ebenfalls grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 755;… kritisch dazu Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 33 Rz. 22, sofern ein besonders sozialwidriges Verhalten der unterstützten Person vorliegt).
- BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00
Geldwäsche bei Strafverteidigerhonorar
Auszug aus BFH, 30.10.2003 - III R 23/02
Da dem Wunsch des Beschludigten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens weitgehend zu entsprechen ist (§ 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO), sind die Voraussetzungen für ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandanten wie bei einer Wahlverteidigung gegeben (BGH-Urteil vom 4. Juli 2001 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, NJW 2001, 2891). - BFH, 24.07.1987 - III R 208/82
Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 EStG bei Aufwendungen des Erben zur …
Auszug aus BFH, 30.10.2003 - III R 23/02
Ob ein einem Rechtszwang ähnliches sittliches Gebot für Eltern besteht, die Kosten für die Strafverteidigung eines volljährigen, nicht mehr dem Jugendstrafrecht unterliegenden Kindes zu tragen, ist jeweils nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (Senatsurteil vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715;… Senatsbeschluss vom 3. Juli 1998 III B 37/98, BFH/NV 1999, 298). - OLG Celle, 13.03.1990 - 17 UF 107/88
Auszug aus BFH, 30.10.2003 - III R 23/02
Ist der Unterhaltsberechtigte durch sittliches Verschulden bedürftig geworden, beschränkt sich die Unterhaltsverpflichtung auf einen der Billigkeit entsprechenden Beitrag zum Unterhalt; sie kann sogar vollständig entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB; Urteil des BGH in NJW 1985, 806, 807; Beschlüsse des OLG Celle vom 13. März 1990 17 UF 107/88, FamRZ 1990, 1142; des Kammergerichts Berlin vom 18. Dezember 2001 18 UF 35/01, FamRZ 2002, 1357). - BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht …
Auszug aus BFH, 30.10.2003 - III R 23/02
Ob die Unterstützung dritter Personen aus tatsächlichen Gründen überhaupt zwangsläufig sein kann, hat der BFH im Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82 (BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, unter 1. a bb der Gründe) offen gelassen. - KG, 18.12.2001 - 18 UF 35/01
Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts gegenüber dem Träger der Sozialhilfe
Auszug aus BFH, 30.10.2003 - III R 23/02
Ist der Unterhaltsberechtigte durch sittliches Verschulden bedürftig geworden, beschränkt sich die Unterhaltsverpflichtung auf einen der Billigkeit entsprechenden Beitrag zum Unterhalt; sie kann sogar vollständig entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB; Urteil des BGH in NJW 1985, 806, 807; Beschlüsse des OLG Celle vom 13. März 1990 17 UF 107/88, FamRZ 1990, 1142; des Kammergerichts Berlin vom 18. Dezember 2001 18 UF 35/01, FamRZ 2002, 1357). - BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 93/84
Arbeitslosenhilfe - Unterhaltsanspruch - Antrag auf Arbeitslosenhilfe - Versagung …
Auszug aus BFH, 30.10.2003 - III R 23/02
Auch ein bedürftig werdendes volljähriges Kind kann grundsätzlich gegen seine leistungsfähigen Eltern wieder einen Unterhaltsanspruch erlangen (vgl. §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1 und 1610 Abs. 1 BGB; Urteil des BGH vom 6. Dezember 1984 IVb ZR 53/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1985, 806, 807; ferner Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 13. Juni 1985 7 RAr 93/84, BSGE 58, 165, 168). - OLG Köln, 01.09.1999 - 27 WF 126/99
Anspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuß
- BFH, 03.07.1998 - III B 37/98
Unterhaltsleistungen an Angehörige; Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen
- OLG Hamm, 15.12.1995 - 12 WF 418/95
Verweisung eines volljährigen, verheirateten Kindes auf Prozeßkostenvorschüsse …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.1998 - 19 E 612/98
Prozeßkostenvorschuß; Privatrechtlicher Anspruch; Verhältnis zum …
- BFH, 29.11.1991 - III R 192/90
Zwangsläufigkeit der Übernahme der Kosten der Strafverteidigung für einen …
- BFH, 23.05.1990 - III R 98/89
Geltendmachung einer steuermindernden Berücksichtigung von Anwaltskosten sowie …
- OLG Hamm, 30.10.1998 - 8 WF 377/98
- FG Rheinland-Pfalz, 22.02.1983 - 2 K 45/81
- BFH, 16.03.2000 - III R 21/99
Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung
- BFH, 08.05.1985 - I R 108/81
Revision - Revisionsbegründung - Abweichung von der Rechtsprechung des BFH - Rüge …
- FG München, 29.07.2002 - 11 K 5564/00
Kosten der Strafverteidigung des Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastung …
- BFH, 13.01.1997 - X B 87/95
Bemessung der wirtschaftlichen Mittel anhand der wirtschaftlichen …
- OLG Karlsruhe, 07.11.1988 - 2 WF 65/88
Unterhalt; Unterhaltsbedarf; Berechnung; Pauschal; Prozeßkosten; Vorschuß
- BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07
Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. …
Andererseits ist eine vollständige und umfassende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht notwendig (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2003 III R 23/02, BFHE 204, 113, BStBl II 2004, 267); es ist deshalb --entgegen der Einschätzung des FA-- auch nicht geboten, dass der Revisionskläger die Argumentation des FG widerlegt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 120 FGO Rz 182). - BFH, 15.04.2010 - VI R 51/09
Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnlichen …
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nur anzunehmen, wenn die sittliche Verpflichtung so unabdingbar ist, dass sie einer Rechtspflicht gleichkommt (beispielsweise BFH-Urteile vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432; vom 30. Oktober 2003 III R 23/02, BFHE 204, 113, BStBl II 2004, 267; vom 12. Dezember 2002 III R 25/01, BFHE 201, 188, BStBl II 2003, 299, und vom 23. Oktober 2002 III R 57/99, BFHE 201, 31, BStBl II 2003, 187). - FG Berlin, 26.08.2004 - 1 K 1107/02
Abzugsfähigkeit von Strafprozesskosten als außergewöhnliche Belastung; Bejahung …
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- FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle …
Die Kläger stützen ihre Auffassung im Wesentlichen auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.05.1990 III R 145/85 BStBl. II 1990, 895 und vom 30.10.2003 III R 23/02 BStBl. II 2004, 267.Die Kläger können sich nach Einfügung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht (mehr) auf die BFH-Urteile vom 23.05.1990 III R 145/85 und vom 30.10.2003 III R 23/02 berufen.
Zwar hat der BFH im Urteil III R 145/85 entschieden, dass die Kosten für die Strafverteidigung eines eines Verbrechens beschuldigten Kindes für die Eltern aus sittlichen Gründen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sein können und dies im Urteil III R 23/02 bei Jugendlichen und Heranwachsenden bejaht, bei Volljährigen jedoch offengelassen.
- FG Rheinland-Pfalz, 03.11.2009 - 6 K 1358/08
Schulden eines erwachsenen Kindes keine außergewöhnliche Belastungen für die …
In der familiengerichtlichen Rechtsprechung wird jedenfalls dann, wenn ein volljähriges Kind eine selbständige Lebensstellung erreicht hat, eine derartige Leistungspflicht der Eltern ganz überwiegend verneint (BFH-Urteil vom 30.10.2003, III R 23/02, BFH/NV 2004, 402 mit Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts --OVG-- Münster vom 26. November 1998 19 E 612/98, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1999, 1235, m.umf.N.; Beschlüsse des OLG Köln vom 1. September 1999 27 WF 126/99, FamRZ 2000, 757; des OLG Hamm vom 15. Dezember 1995 12 WF 418/95, FamRZ 1996, 1433; vom 30. Oktober 1998 8 WF 377/98, FamRZ 2000, 255; Hohloch in Juristische Wochenschrift --JW-- 1996, 173, m.w.N.;… Diederichsen in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., § 1610 Rz. 13).Allein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht für die Annahme eines sittlichen Zwangs nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.2003, III R 23/02, BFH/NV 2004, 402;… BFH-Urteil vom 24.01.2002, III R 5/01, BFH/NV 2002, 778, m.w.N.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nur anzunehmen, wenn die sittliche Verpflichtung so unabdingbar ist, dass sie einer Rechtspflicht gleichkommt (BFH-Urteil vom 30.10.2003, III R 23/02, BFH/NV 2004, 402).
- BFH, 28.02.2005 - III S 3/05
Prozesskosten von Eltern für strafrechtlich verurteilten Sohn
Der Senat hat zuletzt in seinem Urteil vom 30. Oktober 2003 III R 23/02 (BFHE 204, 113, BStBl II 2004, 267, m.w.N.) die Grundsätze dargelegt, nach denen die Übernahme von Kosten, die straffällig gewordenen, erwachsenen Kinder im Zusammenhang mit ihrer Straftat entstehen, als zwangsläufig anzusehen ist.Kosten für die Strafverteidigung eines --wie im Streitfall-- volljährigen Kindes hat der BFH grundsätzlich nur als zwangsläufig aufgrund sittlicher Verpflichtung beurteilt, wenn es sich um Heranwachsende, innerlich noch nicht gefestigte volljährige Kinder handelt (vgl. im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 204, 113, BStBl II 2004, 267).
- BFH, 15.01.2026 - III R 3/23
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.01.2026 III R 28/24 - Zur …
Eine vollständige Auseinandersetzung mit sämtlichen Entscheidungsgründen ist jedoch nicht notwendig (vgl. z.B. Senatsurteil vom 30.10.2003 - III R 23/02, BFHE 204, 113, BStBl II 2004, 267, unter II.1., m.w.N.). - BAG, 18.03.2004 - 6 AZR 679/02
Ortszuschlag - Grundwehrdienst leistender Sohn
Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe reichen hierfür nicht aus (BFH 12. Dezember 2002 - III R 25/01 - BFHE 201, 188; 30. Oktober 2003 - III R 23/02 - DStR 2004, 217). - FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 3 K 1841/06
Keine Abzugsfähigkeit von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen
Die sittlichen Motive müssen vielmehr so stark sein, dass eine andere Entscheidung kaum möglich erscheint, d.h. der Steuerpflichtige muss bei Unterlassung der Leistung nicht nur vor sich selbst, sondern auch vor anderen als "unsittlich" oder "unanständig" gelten (BFH, Urteil vom 30. Oktober 2003 III R 23/02, BStBl II 2004, 267 ).
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