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   OLG Köln, 02.01.2012 - I-2 Wx 240/11   

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https://dejure.org/2012,233
OLG Köln, 02.01.2012 - I-2 Wx 240/11 (https://dejure.org/2012,233)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.01.2012 - I-2 Wx 240/11 (https://dejure.org/2012,233)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Januar 2012 - I-2 Wx 240/11 (https://dejure.org/2012,233)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zur Geltendmachung des Rechtsverlusts am Grundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 899; ZPO § 895; ZPO § 945
    Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks: Welche Anforderungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtshängigkeitsvermerk im Grundbuch (IMR 2012, 1119)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2012, 57
  • Rpfleger 2012, 522
  • IMR 2012, 1119
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Braunschweig, 03.02.2005 - 2 W 264/04

    Miteigentum an einem Luftfahrzeug; Guter Glaube an das Eigentum im

    Auszug aus OLG Köln, 02.01.2012 - 2 Wx 240/11
    In Rechtsprechung und Schrifttum verschiedentlich vertreten wird, daß zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 1 GBO der - gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO zu führende - Nachweis genügt, daß ein die im Grundbuch verzeichnete Rechtsposition betreffender dinglicher Anspruch eines Dritten rechtshängig geworden ist (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 234; OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 1099 [1101]; OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 250 [251]; OLG München, NJW-RR 2000, 384 [385]; OLG Schleswig.

    Die gleiche faktische Wirkung einer Verfügungssperre kommt auch einem im Grundbuch eingetragenen Rechtshängigkeitsvermerk zu, und zwar selbst dann, wenn die Klage des nicht eingetragenen Anspruchstellers aussichtslos ist (vgl. OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 1099 [1101]; OLG München, NJW-RR 2000, 384 [385]; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1098 [1099]): Ist ein solcher Vermerk im Grundbuch eingetragen, so ist beispielsweise demjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer verzeichnet ist und dessen Berechtigung das Gesetz somit vermutet (§ 891 BGB), gleichwohl die Belastung des Grundstücks als Sicherungsmittel bei einer Kreditaufnahme faktisch verwehrt, weil ein potentieller Kreditgeber das Grundstück regelmäßig vor der Löschung des Rechtshängigkeitsvermerks nicht als Sicherheit akzeptieren wird.

    Da der Gesetzgeber die maßgebliche Abwägung der beiderseitigen Interessen bereits vorgenommen hat, ist es dem Richter verwehrt, eine andere Abwägung an deren Stelle zu setzen, weil sie ihm "vorzugswürdig" erscheint (so aber z.B. OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 1099 [1101]).

    Auch die zuweilen vertretene Auffassung, daß aussichtslose Klagen wegen des mit ihr verbundenen Kostenrisikos nur in seltenen Fällen zu befürchten seien (vgl. OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 1099 [1101]; OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 250 [251]; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1089) vermag eine Abweichung von der Wertung des Gesetzes und damit einen Verzicht auf den von dem Gesetz in Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Eingetragenen gewährten Schutz nicht zu rechtfertigen.

  • OLG München, 05.11.1999 - 23 W 2894/99

    Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch

    Auszug aus OLG Köln, 02.01.2012 - 2 Wx 240/11
    In Rechtsprechung und Schrifttum verschiedentlich vertreten wird, daß zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 1 GBO der - gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO zu führende - Nachweis genügt, daß ein die im Grundbuch verzeichnete Rechtsposition betreffender dinglicher Anspruch eines Dritten rechtshängig geworden ist (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 234; OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 1099 [1101]; OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 250 [251]; OLG München, NJW-RR 2000, 384 [385]; OLG Schleswig.

    Die gleiche faktische Wirkung einer Verfügungssperre kommt auch einem im Grundbuch eingetragenen Rechtshängigkeitsvermerk zu, und zwar selbst dann, wenn die Klage des nicht eingetragenen Anspruchstellers aussichtslos ist (vgl. OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 1099 [1101]; OLG München, NJW-RR 2000, 384 [385]; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1098 [1099]): Ist ein solcher Vermerk im Grundbuch eingetragen, so ist beispielsweise demjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer verzeichnet ist und dessen Berechtigung das Gesetz somit vermutet (§ 891 BGB), gleichwohl die Belastung des Grundstücks als Sicherungsmittel bei einer Kreditaufnahme faktisch verwehrt, weil ein potentieller Kreditgeber das Grundstück regelmäßig vor der Löschung des Rechtshängigkeitsvermerks nicht als Sicherheit akzeptieren wird.

    Denn die Beteiligte hat jedenfalls den dann in der Form des § 29 GBO, also durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, zu führenden (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 234; OLG München, NJW-RR 2000, 384 [385]) Nachweis der Erhebung einer solchen Klage nicht erbracht.

  • OLG Frankfurt, 27.10.2008 - 20 W 315/08

    Grundbuchverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des eingetragenen

    Auszug aus OLG Köln, 02.01.2012 - 2 Wx 240/11
    In Rechtsprechung und Schrifttum verschiedentlich vertreten wird, daß zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 1 GBO der - gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO zu führende - Nachweis genügt, daß ein die im Grundbuch verzeichnete Rechtsposition betreffender dinglicher Anspruch eines Dritten rechtshängig geworden ist (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 234; OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 1099 [1101]; OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 250 [251]; OLG München, NJW-RR 2000, 384 [385]; OLG Schleswig.

    Nur im Ausgangspunkt richtig ist demgegenüber die Feststellung mancher Vertreter der Gegenmeinung, daß die - für den Erlaß einer auf Eintragung eines Widerspruchs gerichteten einstweiligen Verfügung erforderliche - Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs zuweilen nicht gelingen mag (vgl. OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 250 [251]; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1098 [1099]; Krug, FGPrax 2009, 252).

    Auch die zuweilen vertretene Auffassung, daß aussichtslose Klagen wegen des mit ihr verbundenen Kostenrisikos nur in seltenen Fällen zu befürchten seien (vgl. OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 1099 [1101]; OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 250 [251]; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1089) vermag eine Abweichung von der Wertung des Gesetzes und damit einen Verzicht auf den von dem Gesetz in Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Eingetragenen gewährten Schutz nicht zu rechtfertigen.

  • OLG Zweibrücken, 23.01.1989 - 3 W 189/88

    Zulässigkeit der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch;

    Auszug aus OLG Köln, 02.01.2012 - 2 Wx 240/11
    NJW-RR 1994, 1498 [1499]; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1098 [1099]; Demharter, a.a.O., Anh. zu § 13, Rdn. 34; Krug, FGPrax 2009, 252; Palandt/ Bassenge, a.a.O., § 899, Rdn. 7).

    Die gleiche faktische Wirkung einer Verfügungssperre kommt auch einem im Grundbuch eingetragenen Rechtshängigkeitsvermerk zu, und zwar selbst dann, wenn die Klage des nicht eingetragenen Anspruchstellers aussichtslos ist (vgl. OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 1099 [1101]; OLG München, NJW-RR 2000, 384 [385]; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1098 [1099]): Ist ein solcher Vermerk im Grundbuch eingetragen, so ist beispielsweise demjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer verzeichnet ist und dessen Berechtigung das Gesetz somit vermutet (§ 891 BGB), gleichwohl die Belastung des Grundstücks als Sicherungsmittel bei einer Kreditaufnahme faktisch verwehrt, weil ein potentieller Kreditgeber das Grundstück regelmäßig vor der Löschung des Rechtshängigkeitsvermerks nicht als Sicherheit akzeptieren wird.

    Nur im Ausgangspunkt richtig ist demgegenüber die Feststellung mancher Vertreter der Gegenmeinung, daß die - für den Erlaß einer auf Eintragung eines Widerspruchs gerichteten einstweiligen Verfügung erforderliche - Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs zuweilen nicht gelingen mag (vgl. OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 250 [251]; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1098 [1099]; Krug, FGPrax 2009, 252).

  • OLG Köln, 13.12.2010 - 2 Wx 137/10

    Anforderungen an den Nachweis der Existenz, der Identität und der Vertretung

    Auszug aus OLG Köln, 02.01.2012 - 2 Wx 240/11
    Mit der Regelung des § 899 BGB - in Verbindung mit den §§ 269, 895, 935, 940, 945 ZPO - hat der historische Gesetzgeber, welcher im Bereich des Immobiliarsachenrechts die Regelungen des materiellen und des Verfahrensrechts noch sorgfältig auf einander abgestimmt hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 13 [14 f.]), den Interessengegensatz zwischen demjenigen, der ein nicht eingetragenes Recht an einem Grundstück für sich in Anspruch nimmt und dem im Falle der Veräußerung oder Übertragung des Rechts der Verlust des (von ihm behaupteten) Rechts droht, und demjenigen, der das Recht als eingetragener Berechtigter für sich in Anspruch nimmt und hierin nicht ohne tragfähigen Grund und ohne entsprechende Kompensation gehindert werden darf, bewertet und durch eine differenzierende Gestaltung ausgeglichen.

    An solche grundlegenden Wertungen des Gesetzgebers ist der Richter auch dann gebunden, wenn er Rechtsfortbildung betreibt (vgl. Senat, FGPrax 2011, 13 [15]; Krüger, NZG 2010, 801 [807]).

  • OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 20 W 163/09

    Grundbuchverfahrensrecht: Einwendungen gegenüber Anträgen der Gerichtskasse auf

    Auszug aus OLG Köln, 02.01.2012 - 2 Wx 240/11
    NJW-RR 1994, 1498 [1499]; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1098 [1099]; Demharter, a.a.O., Anh. zu § 13, Rdn. 34; Krug, FGPrax 2009, 252; Palandt/ Bassenge, a.a.O., § 899, Rdn. 7).

    Nur im Ausgangspunkt richtig ist demgegenüber die Feststellung mancher Vertreter der Gegenmeinung, daß die - für den Erlaß einer auf Eintragung eines Widerspruchs gerichteten einstweiligen Verfügung erforderliche - Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs zuweilen nicht gelingen mag (vgl. OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 250 [251]; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1098 [1099]; Krug, FGPrax 2009, 252).

  • BayObLG, 24.10.2002 - 2Z BR 103/02

    Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks ins Grundbuch

    Auszug aus OLG Köln, 02.01.2012 - 2 Wx 240/11
    In Rechtsprechung und Schrifttum verschiedentlich vertreten wird, daß zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 1 GBO der - gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO zu führende - Nachweis genügt, daß ein die im Grundbuch verzeichnete Rechtsposition betreffender dinglicher Anspruch eines Dritten rechtshängig geworden ist (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 234; OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 1099 [1101]; OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 250 [251]; OLG München, NJW-RR 2000, 384 [385]; OLG Schleswig.

    Denn die Beteiligte hat jedenfalls den dann in der Form des § 29 GBO, also durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, zu führenden (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 234; OLG München, NJW-RR 2000, 384 [385]) Nachweis der Erhebung einer solchen Klage nicht erbracht.

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus OLG Köln, 02.01.2012 - 2 Wx 240/11
    Er hat vielmehr das Interesse des nicht Eingetragenen, einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern, dadurch geschützt, daß er die Möglichkeit vorgesehen hat, durch eine einstweilige Verfügung nach § 899 BGB die Eintragung eines Widerspruchs zu erreichen, gleichzeitig aber den Interessen des Eingetragenen dadurch Rechnung getragen, daß er diesen Schutz nicht voraussetzungslos, sondern nur dann gewährt, wenn der zu schützende Anspruch nach den §§ 899 Abs. 1, 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, die Unrichtigkeit des Grundbuchs also wenigstens überwiegend wahrscheinlich (vgl. dazu BGHZ 156, 139 [142]; BGH VersR 1986, 43; Senat, KTS 1988, 553; Schmitz in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl. 2010, § 899, Rdn. 1) ist.
  • OLG München, 30.09.2011 - 34 Wx 356/11

    Grundbuchverfahren: Eintragung kapitalisierter Zinsen im Rahmen einer

    Auszug aus OLG Köln, 02.01.2012 - 2 Wx 240/11
    Die Rechtsbeschwerde ist indes nur dann nach § 78 Abs. 2 GBO zuzulassen, wenn die im Raum stehende Rechtsfrage auch entscheidungserheblich ist (vgl. OLG München, Beschluß vom 30. September 2011 - 34 Wx 356/11 -, Rdn. 34, juris).
  • BGH, 20.05.1981 - V ZB 25/79

    Annahme einer Ehegatten-Gesellschaft

    Auszug aus OLG Köln, 02.01.2012 - 2 Wx 240/11
    Die Eintragung ist auf Antrag des Beteiligten zu 1) erfolgt; den Nachweis der Erbfolge (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) hatte der Beteiligte zu 1) in der erforderlichen Form durch Vorlage einer Ausfertigung (vgl. BGH NJW 1982, 170 [172]; Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 35, Rdn. 23) des ihm erteilten Erbscheins vom 6. Juni 2011 geführt.
  • OLG Bremen, 07.09.2011 - 3 W 13/11

    Bindung des Grundbuchamts an die im Erbschein bezeugte Erbfolge

  • OLG Brandenburg, 31.07.2007 - 5 Wx 16/06

    Grundbuchverfahrensrecht: Reihenfolge der Grundbuchberichtigungseintragungen bei

  • OLG Schleswig, 26.05.1994 - 2 W 40/94

    Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks

  • RG, 29.06.1927 - V B 7/27

    Örtlich unzuständige Aufwertungsstelle

  • BGH, 07.03.2013 - V ZB 83/12

    Grundbucheintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks gegen den Willen des

    Dieser schwere Eingriff in Form der faktischen Grundbuchsperre zu Lasten des Eingetragenen sei nach der von dem Gesetzgeber in § 899 BGB getroffenen Wertung erst dann berechtigt, wenn ein Gericht geprüft und bejaht habe, dass die Begründetheit des Hauptsacheanspruchs jedenfalls glaubhaft gemacht wurde (OLG Schleswig, SchlHA 2012, 348; OLG Köln, Rpfleger 2012, 522; MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 899 Rn. 31; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 899 Rn. 102; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1654; Grziwotz, IMR 2012, 1119; Wächter, NJW 1966, 1366; Löscher, JurBüro 1966, 267, 272; a.A. Zeising, ZJS 2010, 1, 9: Glaubhaftmachung der Rechtshängigkeit des Hauptanspruchs erforderlich; OLG München, NJW 1966, 1030 und OLG Stuttgart, NJW 1960, 1109: Glaubhaftmachung der Rechtshängigkeit des Hauptanspruchs und der Gefährdung des Anspruchs erforderlich).
  • BGH, 17.09.2020 - V ZB 8/20

    Eingezogener Erbschein ist kein Nachweis der Erbfolge

    2 Z 21/90|BayObLG; 15.03.1990; 2 BReg Z 21/90">FamRZ 1990, 669, 670; OLG Bremen, FamRZ 2012, 335; OLG Köln, FGPrax 2012, 57; OLG München, FGPrax 2017, 12, 13 f.; OLG Frankfurt, FGPrax 2019, 58; Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 35 Rn. 84; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 35 Rn. 62; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 35 GBO Rn. 47, 62; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 35 Rn. 26; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 784; BeckOK GBO/Wilsch, [1.6.2020], § 35 Rn. 60).
  • OLG Schleswig, 26.03.2012 - 3 W 25/12

    Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch

    Es hat sich zur Begründung im Ausgangspunkt auf die von ihm für zutreffend gehaltenen Ausführungen des OLG Köln in seinem Beschluss vom 02.01.2012 - 2 Wx 240/11, juris - gestützt wonach für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks - wie beim Widerspruch nach § 899 BGB - die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft gemacht werden müsse.

    Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts (im Anschluss an OLG Köln, B.v.02.01.2012, 2 Wx 240/11, juris) wonach zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch nicht allein ein in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 1 GBO gegenüber dem Grundbuchamt zu führender Nachweis in der Form des § 29 GBO genügt, dass ein die eingetragene Rechtsposition betreffender dinglicher Anspruch rechtshängig geworden ist.

    Dieser Auffassung hat sich das OLG Köln mit dem auch vom Landgericht herangezogenem Beschluss vom 02.01.2012, 2 Wx 240/11 mit ausführlicher, überzeugender Begründung angeschlossen.

  • OLG Nürnberg, 26.03.2012 - 15 W 328/12

    Grundbuchverfahren: Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks im Wege der

    b) Nach der anderen Meinung kann die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks nur nach Bewilligung des Betroffenen oder im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgen (OLG Stuttgart NJW 1960, 1109; OLG München NJW 1966, 1030; OLG Köln Beschluss vom 02.01.2012, Az. 2 Wx 240/11, abrufbar über juris; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 1654; Münchner Kommentar/Wacke, BGB 4. Aufl. § 899 Rn. 32, 33; Staudinger-Gursky, BGB Stand 2008 § 899 Rn. 102).

    Sie steht mit der gesetzlichen Wertung des Interessenkonflikts zwischen der im Grundbuch als Berechtigte eingetragenen Person und einem Dritten, welcher - abweichend vom Inhalt des Grundbuchs - das Recht für sich in Anspruch nimmt, nicht in Einklang (vgl. OLG Köln Beschluss vom 02.01.2012, Az. 2 Wx 240/11, abrufbar über juris).

  • LG Bonn, 11.11.2014 - 6 T 293/14

    Erkenntnisquellen, Nachlasspfleger, öffentliche Urkunde

    Das Grundbuchamt ist an die Entscheidungen des Nachlassgerichts grundsätzlich gebunden, ungeachtet der Richtigkeit oder Unrichtigkeit (OLG Köln, RPfleger 2012, 522).

    Der diesseitige Verweis auf die Entscheidung des OLG Köln (RPfleger 2012, 522) diente lediglich dazu, eine Parallele zu ähnlichen Fragestellungen vor dem Grundbuchamt zu ziehen, nicht aber hatten die Ausführungen den Inhalt, dass die rechtlichen Voraussetzungen dieselben wären.

  • KG, 20.12.2012 - 1 W 335/12

    Grundbuchsache: Voraussetzung für die Eintragungsfähigkeit eines

    Nach überwiegender Ansicht kann zum Ausschluss eines rechtskraftfreien gutgläubigen Erwerbs nach § 325 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2002, 516, 517) ein Rechtshängigkeitsvermerk jedenfalls dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn die Eintragung - wie hier - mit einstweiliger Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) gegen den Betroffenen angeordnet ist (vgl. OLG Köln, FGPrax 2012, 57; BayObLG, NJW-RR 2004, 1461; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 899 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 325 Rn. 50; Demharter, GBO, 28. Aufl., Anh. § 13 Rn. 34; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 353, 1652 ff. jew. m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 8 W 246/19

    Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch

    Dieser schwere Eingriff in Form einer faktischen Grundbuchsperre zu Lasten des Eingetragenen ist nach der vom Gesetzgeber in § 899 BGB getroffenen Wertung erst dann berechtigt, wenn ein Gericht geprüft und bejaht hat, dass die Begründetheit des Hauptsacheanspruch jedenfalls glaubhaft gemacht wurde (OLG Köln Rpfleger 2012, 522; OLG Schleswig SchlHA 2012, 348).
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