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Rechtsprechung
   BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,35361
BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19 (https://dejure.org/2022,35361)
BFH, Entscheidung vom 29.09.2022 - IV R 18/19 (https://dejure.org/2022,35361)
BFH, Entscheidung vom 29. September 2022 - IV R 18/19 (https://dejure.org/2022,35361)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 3, EStG § ... 6 Abs 3, EStG § 7g, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, EStG § 36 Abs 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 1, AO § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst d, AO § 179, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, BGB § 158, BGB § 159, BGB § 736 Abs 1, EStG VZ 2010
    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

  • rechtsinformationen.bund.de

    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 3 EStG 2009, § 6 Abs 3 EStG 2009, § 7g EStG 2009, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG 2009, § 36 Abs 1 EStG 2009
    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

  • IWW

    § ... 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, §§ 723 bis 728 BGB, § 7g Abs. 3 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO), § 738 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 736 Abs. 1 BGB, § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 7g Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG, § 7g Abs. 1 EStG, § 7g Abs. 2 EStG, § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO, § 6 Abs. 3 EStG, § 7g EStG, § 7g Abs. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG, § 36 Abs. 1 EStG, § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG, § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG, § 158 Abs. 1 BGB, § 135 Abs. 2, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages im Sinne von § 7b EStG nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer zweigliedrigen Personengesellschaft; Berücksichtigungsfähigkeit einer vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichenden ...

  • Betriebs-Berater

    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

  • rechtsportal.de

    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Investitionsabzugsbetrag | Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) mangels Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    In Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge gehen auf ihre Rechtsnachfolger über

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Personengesellschaft, Gewinnverteilung, Investitionsabzugsbetrag, Rückgängigmachung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3 ; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 278, 273
  • BStBl II 2023, 326
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (11)

  • BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80

    Gewinnverteilung bei Personengesellschaften

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Rn. 31 aa) Für die Verteilung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft, d.h. für die Bestimmung des Teilbetrags vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, der dem einzelnen Gesellschafter einkommensteuerrechtlich als Gewinn- oder Verlustanteil i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG zuzurechnen ist, ist grundsätzlich der zivilrechtliche Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel maßgeblich, wie er sich für den Einzelfall aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und ggf. ergänzenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.1983 - IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 1. [Rz 19]).

    Eine davon abweichende, spätere Vereinbarung über die Gewinnverteilung ist einkommensteuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie sich auf künftige Gewinne bezieht, nicht außerbetrieblich veranlasst und nicht rechtsmissbräuchlich ist (BFH-Urteil in BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 1. [Rz 20]).

    Auch hier ist maßgeblich, dass sich der diesen Bewertungsmaßnahmen zugrunde liegende fiktive Wertverzehr --wie der normale Wertverzehr-- fortlaufend während des Wirtschaftsjahres verwirklicht (BFH-Urteil in BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 2.).

  • FG Düsseldorf, 08.05.2019 - 15 K 1457/18

    Investitionsabzugsbetrag: Steuerliche Wirkung einer Gewinnverteilungsabrede für …

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.05.2019 - 15 K 1457/18 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Rn. 8 Mit Urteil vom 08.05.2019 - 15 K 1457/18 F änderte das FG den angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid nur insoweit, als es berücksichtigte, dass die Beigeladene im Jahr 2013 Investitionen in Höhe von 2.895 EUR vorgenommen habe und der in 2010 gebildete IAB deshalb in Höhe von 1.158 EUR (40 % von 2.895 EUR) nicht aufzulösen sei.

    das FG-Urteil vom 08.05.2019 - 15 K 1457/18 F insoweit aufzuheben, als es die Verteilung des laufenden Gesamthandsgewinns betrifft, und den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 für die LG-GbR vom 29.05.2017, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2018, dahingehend zu ändern, dass der feststehende laufende Gesamthandsgewinn in Höhe von 10.041,42 EUR der Klägerin in Höhe von ./. 24.570,52 EUR und der Beigeladenen in Höhe von 34.611,94 EUR zugerechnet wird.

  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14

    Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. im Wege der …

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Die Fortführung (§ 736 Abs. 1 BGB) kann noch zusätzlich von der Ausübung eines Übernahmerechts durch den letztverbleibenden Gesellschafter abhängig gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 07.06.2016 - VIII R 23/14, Rz 37;… s. dazu Grüneberg/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl., § 736 Rz 4).

    Rn. 26 Materiell-rechtlich ist die Auflösung eines IAB nach § 7g Abs. 3 EStG im Abzugsjahr bei einer --wie hier-- Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebseinnahme zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015 - VIII R 29/13, BFHE 250, 51, BStBl II 2015, 832, Rz 22, und vom 07.06.2016 - VIII R 23/14, Rz 33, jeweils zur insoweit gleich wirkenden Vorgängerregelung).

  • BFH, 25.09.2018 - IX R 35/17

    Besondere Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende …

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Rn. 33 Soweit der IX. Senat des BFH in seinem Urteil vom 25.09.2018 - IX R 35/17 (BFHE 262, 418, BStBl II 2019, 167, Rz 17 f.) hingegen für die Zulässigkeit der Gewinnverteilung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einkommensteuer als zeitliche Grenze für eine zulässige steuerrechtliche Rückwirkung abgestellt hat, muss der Senat nicht entscheiden, ob er dem folgen könnte (kritisch dazu etwa Bode, FR 2019, 376 f.).
  • BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81
    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Denn der Gewinn wird im Wesentlichen durch die schon während des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgenden Geschäftsvorfälle bestimmt, die steuerrechtlich nicht mehr rückwirkend beeinflusst --d.h. rückwirkend herbeigeführt oder ungeschehen gemacht oder in ihrem Inhalt verändert-- werden können (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1986 - VIII R 283/81, BFH/NV 1986, 524, unter 2., m.w.N.).
  • BFH, 10.03.2016 - IV R 14/12

    Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    So werde der Zweck des § 7g EStG, die Liquidität des Betriebs im Hinblick auf zukünftige Investitionen zu erhalten, ebenso erreicht wie der Zweck der Buchwertverknüpfung bei unentgeltlicher Betriebsübertragung (BFH-Urteil vom 10.03.2016 - IV R 14/12, BFHE 253, 536, BStBl II 2016, 763, Rz 17 f.).
  • BFH, 16.12.2021 - IV R 1/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Rn. 17 aa) Eine Vollbeendigung tritt bei einer Personengesellschaft unmittelbar dann ein, wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet und das Gesamthandsvermögen im Wege der Anwachsung auf den verbliebenen Gesellschafter ohne Liquidation übergeht (§ 738 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; z.B. BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 1/18, Rz 34).
  • BFH, 10.09.2020 - IV R 6/18

    Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids …

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der betreffende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft, lebt dann wieder auf (z.B. BFH-Urteil vom 10.09.2020 - IV R 6/18, BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197, Rz 20)..
  • BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18

    Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG …

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Der in Feststellungsbescheiden häufig angegebene "Gesamtgewinn" bezeichnet hingegen lediglich rechnerisch die Summe der verschiedenen Besteuerungsgrundlagen, entfaltet aber keinerlei Rechtswirkungen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 01.10.2020 - IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 25).
  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13

    Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen …

    Auszug aus BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
    Rn. 26 Materiell-rechtlich ist die Auflösung eines IAB nach § 7g Abs. 3 EStG im Abzugsjahr bei einer --wie hier-- Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebseinnahme zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015 - VIII R 29/13, BFHE 250, 51, BStBl II 2015, 832, Rz 22, und vom 07.06.2016 - VIII R 23/14, Rz 33, jeweils zur insoweit gleich wirkenden Vorgängerregelung).
  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 45/18

    Zum Geltungsbereich der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG

  • BFH, 19.01.2023 - IV R 5/19

    Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben …

    Solche selbständigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung (z.B. BFH-Urteile vom 01.10.2020 - IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 25, m.w.N.; vom 29.09.2022 - IV R 18/19, BFHE 278, 273, Rz 14).
  • BFH, 15.10.2024 - III B 24/24

    AdV betreffend Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine …

    Die Rückgängigmachung erfolgt im Abzugsjahr, § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG sieht hierfür eine Änderungsvorschrift vor (spezielle Korrekturvorschrift, vgl. BFH-Urteil vom 29.09.2022 - IV R 18/19, BFHE 278, 273, BStBl II 2023, 326, Rz 25 f.).
  • BFH, 05.09.2023 - VIII R 31/20

    Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren verstorbenen …

    Rn. 20 a) Die Feststellung zur Art der auf Ebene der Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte gehört zu den selbständig anfechtbaren Feststellungen eines Gewinnfeststellungsbescheids (…vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.07.2007 - VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53, unter II.1. [Rz 21]; vom 01.10.2020 - IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 25, m.w.N.; vom 29.09.2022 - IV R 18/19, BFHE 278, 273, BStBl II 2023, 326, Rz 14; vom 19.01.2023 - IV R 5/19, BFHE 279, 450, BStBl II 2023, 649, Rz 30).
  • BFH, 12.06.2025 - IV R 28/22

    Korrespondierende Bilanzierung und Wertberichtigung von Darlehensforderungen im …

    Solche selbständigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns --verstanden als Saldo von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben-- beziehungsweise einer Sondervergütung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.03.2023 - IV R 8/20 (IV R 7/17), Rz 22, m.w.N.; vom 19.01.2023 - IV R 5/19, BFHE 279, 450, BStBl II 2023, 649, Rz 30; vom 01.10.2020 - IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 25, m.w.N.; vom 29.09.2022 - IV R 18/19, BFHE 278, 273, BStBl II 2023, 326, Rz 14).
  • BFH, 12.12.2023 - VIII R 17/20

    Keine Korrektur der von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehenden …

    Der in Feststellungsbescheiden häufig angegebene "Gesamtgewinn" bezeichnet hingegen lediglich rechnerisch die Summe der verschiedenen Besteuerungsgrundlagen, entfaltet aber keine Rechtswirkungen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.09.2022 - IV R 18/19, BFHE 278, 273, BStBl II 2023, 326, Rz 14;vom 01.10.2020 - IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 25).
  • FG Baden-Württemberg, 24.04.2023 - 9 K 220/20

    Rückwirkende Neuverteilung des Gewinns einer Partnerschaftsgesellschaft …

    Es ist daher - selbst vor Entstehung der Steuer am Ende des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 EStG) - nicht zulässig, bei unveränderter personeller Besetzung einer Personengesellschaft durch Veränderung der Gewinnverteilungsabrede während des Wirtschaftsjahres den bis dahin entstandenen Gewinn oder Verlust von dem einen auf den anderen Gesellschafter zu übertragen (vgl. zu alledem z.B.: BFH-Urteil vom 29.09.2022 IV R 18/19, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2023, 201, m.w.N.;… offen gelassen für vermögensverwaltende Personengesellschaften: BFH-Urteil vom 25.09.2018 IX R 35/17, BStBl II 2019, 167, Rz. 17 f.).

    Hierbei kommt es nicht einmal mehr auf die kontroverse Frage an, ob eine rückwirkende Änderung nur nach Abschluss des Wirtschaftsjahres vorliegt oder - strenger - bereits nach Anfall der einzelnen Geschäftsvorfälle auch während des Wirtschaftsjahres (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 29.09.2022 IV R 18/19, a.a.O., Rz. 33, m.w.N.; s.a. Bauschatz, Finanz-Rundschau -FR- 2005, 1230).

  • BFH, 18.03.2026 - IV B 46/25

    Zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 7g EStG i.d.F. des JStG 2020

    Diese Norm enthält eine spezielle Korrekturvorschrift für die Rückgängigmachung eines IAB (vgl. hierzu näher BFH-Urteile vom 25.03.2021 - VIII R 45/18, BFHE 272, 207, BStBl II 2021, 530, Rz 14; vom 29.09.2022 - IV R 18/19, BFHE 278, 273, BStBl II 2023, 326, Rz 25).
  • FG München, 24.07.2024 - 1 K 524/19

    Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung

    Ist die Klagebefugnis einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO erloschen, entfällt auch die Verpflichtung zu ihrer notwendigen Beiladung (BFH, Urteil vom 29. September 2022 IV R 18/19, BFHE 278, 273, BStBl II 2023, 326, Rn. 20).
  • FG Nürnberg, 10.04.2025 - 4 K 1176/23

    Feststellung des richtigen Feststellungssubjekts und Wirksamkeit der …

    Solche selbständigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung (vgl. BFH-Urteile vom 19.01.2023 IV R 5/19, BFHE 279, 450; vom 01.10.2020 IV R 4/18, BFHE 271, 154; vom 29.09.2022 IV R 18/19, BFHE 278, 273).
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