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Rechtsprechung
   BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,19074
BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15 (https://dejure.org/2018,19074)
BFH, Entscheidung vom 26.04.2018 - IV R 33/15 (https://dejure.org/2018,19074)
BFH, Entscheidung vom 26. April 2018 - IV R 33/15 (https://dejure.org/2018,19074)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 42, EStG § 15b, EStG § 5a, EStG § 4 Abs 4, EStG VZ 2007
    Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung seit Inkrafttreten von § 15b EStG - Keine Anwendung von § 42 AO bei Vorhandensein einer speziellen Missbrauchsbestimmung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung seit Inkrafttreten von § 15b EStG - Keine Anwendung von § 42 AO bei Vorhandensein einer speziellen Missbrauchsbestimmung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 AO, § 15b EStG 2002 vom 22.12.2005, § 5a EStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2002, EStG VZ 2007
    Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung seit Inkrafttreten von § 15b EStG - Keine Anwendung von § 42 AO bei Vorhandensein einer speziellen Missbrauchsbestimmung

  • IWW

    § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 5a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 15b EStG, § 42 AO, Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen, § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 10d EStG, § 15b Abs. 2 EStG, § 15b Abs. 3 EStG, § 15b Abs. 1 EStG, § 15b Abs. 4 EStG, § 5a Abs. 1 EStG, § 5a Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG, § 5a EStG, § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Abzugsfähigkeit von Fondsetablierungskosten bei einem in bestehende Beteiligungen an Schiffsgesellschaften investieren den geschlossenen Fonds

  • Betriebs-Berater

    Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung grundsätzlich abziehbar, aber Verlustverrechnungsbeschränkung - § 42 AO seit Inkrafttreten des § 15b EStG unanwendbar

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 42 ; EStG § 15b, § 5a
    Sofortige Abzugsfähigkeit von Fondsetablierungskosten bei einem in bestehende Beteiligungen an Schiffsgesellschaften investieren den geschlossenen Fonds

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen gewerblichen Fonds grundsätzlich abziehbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschlossene gewerbliche Fonds - und die Fondsetablierungskosten

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Etablierungskosten bei modellhafter Gestaltung geschlossenen gewerblichen Fonds grundsätzlich abziehbar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung grundsätzlich abziehbar, aber Verlustverrechnungsbeschränkung - § 42 AO seit Inkrafttreten des § 15b EStG unanwendbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen gewerblichen Fonds grundsätzlich abziehbar

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen gewerblichen Fonds grundsätzlich abziehbar

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung abziehbar

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Fondsetablierungskosten bei gewerblichen Fondsmodellen grundsätzlich abziehbar

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Modellhafte Gestaltung = Kostenabzug bei Erkennen durch die Finanzverwaltung

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung seit Inkrafttreten von § 15b EStG

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 4 Abs 4, EStG § 6 Abs 1 Nr 2, EStG § 5a, AO § 42
    Personengesellschaft, Fondsgesellschaft, Eigenkapitalvermittlungsprovision, Betriebsausgabe, Anschaffungskosten, Gestaltungsmissbrauch

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Anschaffungskosten; Betriebsausgabe; Eigenkapitalvermittlungsprovision; Fondsgesellschaft; Gestaltungsmissbrauch; Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 333
  • BB 2018, 1622
  • DB 2018, 2089
  • BStBl II 2020, 645
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (17)

  • BFH, 17.01.2017 - VIII R 7/13

    Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i. S. des § 15b EStG

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15
    Hat der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt er für diesen Bereich die Maßstäbe fest (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2013 I R 25/12; vom 17. Januar 2017 VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).

    Rn. 32 cc) Hat der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt er --wie bereits ausgeführt-- für diesen Bereich die Maßstäbe fest (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, und in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).

    Unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsbestimmung erfüllt sind, darf die Wertung des Gesetzgebers dann nicht durch Anwendung des § 42 AO unterlaufen werden (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, und in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).

  • BFH, 18.12.2013 - I R 25/12

    Verlustvortrag nach Verschmelzung von Schwestergesellschaften (Altfall) - …

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15
    Hat der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt er für diesen Bereich die Maßstäbe fest (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2013 I R 25/12; vom 17. Januar 2017 VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).

    Rn. 32 cc) Hat der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt er --wie bereits ausgeführt-- für diesen Bereich die Maßstäbe fest (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, und in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).

    Unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsbestimmung erfüllt sind, darf die Wertung des Gesetzgebers dann nicht durch Anwendung des § 42 AO unterlaufen werden (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2013 I R 25/12, und in BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15
    Rn. 23 1. Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten geschlossenen Fonds für die Fondsetablierung in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten der in gesamthänderischer Verbundenheit erworbenen Wirtschaftsgüter zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (z.B. BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; IV R 50/08; IV R 36/08; vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; ferner BFH-Urteile vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2011, 720, und vom 29. Februar 2012 IX R 13/11).

    Der Gestaltungsmissbrauch wird darin gesehen, dass statt der wirtschaftlich veranlassten Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für das anzuschaffende Wirtschaftsgut gesonderte Verträge über Dienstleistungen mit entsprechenden Honoraren vereinbart werden, um auf diese Weise sofort abzugsfähige Ausgaben zu schaffen, die zu einer erheblichen Senkung der Steuerlast der Anleger führen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720, unter II.1.b; in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 25, 27; in BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; vom 14. April 2011 IV R 50/08, Rz 16, 18, und IV R 36/08, Rz 23, 25).

    Ausgangspunkt ist insoweit, dass die Rechtsprechung bereits 2001 sowohl für in der Rechtsform einer vermögensverwaltenden als auch für in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführte Immobilienfonds entschieden hatte, dass Fondsetablierungskosten wie z.B. Mietgarantiegebühren, Treuhandgebühren oder Eigenkapitalvermittlungsprovisionen nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, sondern als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln sind, sofern sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (BFH-Urteile in BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720, und in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).

  • BFH, 08.05.2001 - IX R 10/96

    Werbungskosten bei Beteiligung an Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15
    Rn. 23 1. Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten geschlossenen Fonds für die Fondsetablierung in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten der in gesamthänderischer Verbundenheit erworbenen Wirtschaftsgüter zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (z.B. BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; IV R 50/08; IV R 36/08; vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; ferner BFH-Urteile vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2011, 720, und vom 29. Februar 2012 IX R 13/11).

    Der Gestaltungsmissbrauch wird darin gesehen, dass statt der wirtschaftlich veranlassten Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für das anzuschaffende Wirtschaftsgut gesonderte Verträge über Dienstleistungen mit entsprechenden Honoraren vereinbart werden, um auf diese Weise sofort abzugsfähige Ausgaben zu schaffen, die zu einer erheblichen Senkung der Steuerlast der Anleger führen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720, unter II.1.b; in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 25, 27; in BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; vom 14. April 2011 IV R 50/08, Rz 16, 18, und IV R 36/08, Rz 23, 25).

    Ausgangspunkt ist insoweit, dass die Rechtsprechung bereits 2001 sowohl für in der Rechtsform einer vermögensverwaltenden als auch für in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführte Immobilienfonds entschieden hatte, dass Fondsetablierungskosten wie z.B. Mietgarantiegebühren, Treuhandgebühren oder Eigenkapitalvermittlungsprovisionen nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, sondern als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln sind, sofern sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (BFH-Urteile in BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720, und in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co. …

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15
    Rn. 23 1. Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten geschlossenen Fonds für die Fondsetablierung in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten der in gesamthänderischer Verbundenheit erworbenen Wirtschaftsgüter zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (z.B. BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; IV R 50/08; IV R 36/08; vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; ferner BFH-Urteile vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2011, 720, und vom 29. Februar 2012 IX R 13/11).

    Der Gestaltungsmissbrauch wird darin gesehen, dass statt der wirtschaftlich veranlassten Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für das anzuschaffende Wirtschaftsgut gesonderte Verträge über Dienstleistungen mit entsprechenden Honoraren vereinbart werden, um auf diese Weise sofort abzugsfähige Ausgaben zu schaffen, die zu einer erheblichen Senkung der Steuerlast der Anleger führen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720, unter II.1.b; in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 25, 27; in BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; vom 14. April 2011 IV R 50/08, Rz 16, 18, und IV R 36/08, Rz 23, 25).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 15/09

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Windkraftfonds-GmbH & …

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15
    Rn. 23 1. Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten geschlossenen Fonds für die Fondsetablierung in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten der in gesamthänderischer Verbundenheit erworbenen Wirtschaftsgüter zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (z.B. BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; IV R 50/08; IV R 36/08; vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; ferner BFH-Urteile vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2011, 720, und vom 29. Februar 2012 IX R 13/11).

    Der Gestaltungsmissbrauch wird darin gesehen, dass statt der wirtschaftlich veranlassten Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für das anzuschaffende Wirtschaftsgut gesonderte Verträge über Dienstleistungen mit entsprechenden Honoraren vereinbart werden, um auf diese Weise sofort abzugsfähige Ausgaben zu schaffen, die zu einer erheblichen Senkung der Steuerlast der Anleger führen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720, unter II.1.b; in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 25, 27; in BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; vom 14. April 2011 IV R 50/08, Rz 16, 18, und IV R 36/08, Rz 23, 25).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 36/08

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - Zur …

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15
    Rn. 23 1. Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten geschlossenen Fonds für die Fondsetablierung in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten der in gesamthänderischer Verbundenheit erworbenen Wirtschaftsgüter zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (z.B. BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; IV R 50/08; IV R 36/08; vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; ferner BFH-Urteile vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2011, 720, und vom 29. Februar 2012 IX R 13/11).

    Der Gestaltungsmissbrauch wird darin gesehen, dass statt der wirtschaftlich veranlassten Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für das anzuschaffende Wirtschaftsgut gesonderte Verträge über Dienstleistungen mit entsprechenden Honoraren vereinbart werden, um auf diese Weise sofort abzugsfähige Ausgaben zu schaffen, die zu einer erheblichen Senkung der Steuerlast der Anleger führen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720, unter II.1.b; in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 25, 27; in BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; vom 14. April 2011 IV R 50/08, Rz 16, 18, und IV R 36/08, Rz 23, 25).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 50/08

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 14. 4. 2011 IV R 8/10 - …

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15
    Rn. 23 1. Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten geschlossenen Fonds für die Fondsetablierung in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten der in gesamthänderischer Verbundenheit erworbenen Wirtschaftsgüter zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (z.B. BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; IV R 50/08; IV R 36/08; vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; ferner BFH-Urteile vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2011, 720, und vom 29. Februar 2012 IX R 13/11).

    Der Gestaltungsmissbrauch wird darin gesehen, dass statt der wirtschaftlich veranlassten Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für das anzuschaffende Wirtschaftsgut gesonderte Verträge über Dienstleistungen mit entsprechenden Honoraren vereinbart werden, um auf diese Weise sofort abzugsfähige Ausgaben zu schaffen, die zu einer erheblichen Senkung der Steuerlast der Anleger führen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720, unter II.1.b; in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; in BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 25, 27; in BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706; vom 14. April 2011 IV R 50/08, Rz 16, 18, und IV R 36/08, Rz 23, 25).

  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 145/13

    (Einkommensteuer: Fondsetablierungskosten eines Zweitmarktfonds als …

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Juni 2015 2 K 145/13 aufgehoben.

    Rn. 16 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach Beiladung der Beigeladenen mit Urteil vom 18. Juni 2015 2 K 145/13 nur insoweit statt, als die Klägerin Aufwendungen für die laufende Verwaltung als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht hatte. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das FA habe die Aufwendungen der Klägerin für die Fondsetablierung im Streitjahr zu Recht nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten der Zielfonds-Beteiligungen angesehen. Insofern unterscheide sich die Investition eines Anlegers in einen Zweitmarktfonds, der, wie die Klägerin, in bestehende Schiffsfonds investiere, weder rechtlich noch wirtschaftlich von einer Investition in einen Schiffsfonds, für den der Bundesfinanzhof (BFH) bereits geklärt habe, dass Fondsetablierungskosten nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln seien.

  • BFH, 07.12.2010 - III B 33/10

    Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines Elternteils - Darlegung des Verstoßes …

    Auszug aus BFH, 26.04.2018 - IV R 33/15
    Es entspricht nicht der Billigkeit, dem FA die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat weder Sachanträge gestellt noch anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452, und vom 7. Dezember 2010 III B 33/10).
  • BFH, 29.05.2009 - IV B 143/08

    Kostenerstattung für Beigeladenen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des …

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 62/05

    Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Anteilen

  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 4/02

    Fehlgeschlagener Erwerb bei einer wesentlichen Beteiligung

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 22/07

    Zurechnung eines Strategieentgelts an einen Vermögensverwalter zu den …

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen …

  • BFH, 27.01.2011 - III R 45/09

    Kindergeld für Ausländer ohne Erwerbsberechtigung

  • BFH, 29.02.2012 - IX R 13/11

    Geschlossener Immobilienfonds als Hersteller - …

  • FG Hamburg, 21.02.2024 - 6 K 27/22

    Einkommensteuer: Fondsetablierungskosten

    Die Grundlinie der Regelungsabsicht des Gesetzgebers habe vielmehr darin bestanden, die Folgen des Urteils des BFH vom 26. April 2018 (IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645) zu beseitigen und den Aussagen des Fonds-Erlasses wieder Geltung zu verschaffen.

    Denn ohne die rückwirkende Inkraftsetzung des § 6e EStG auch für den Veranlagungszeitraum 2014 seien die Zahlungen nach Maßgabe der Entscheidung des BFH vom 26. April 2018 (IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645) als Werbungskosten abzuziehen gewesen.

    Rn. 34 Entgegen der Ansicht des Beklagten habe der BFH in seiner Entscheidung vom 26. April 2018 (IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645) seine Rechtsprechung nicht geändert.

    Es habe kein Vertrauen der Klägerin in die Berücksichtigung der streitgegenständlichen Kosten als Werbungskosten entstehen können, weil nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH bis zur abweichenden Entscheidung aus dem Jahr 2018 (BFH, Urteil vom 26. April 2018, IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645) Mietgarantien nicht als Werbungskosten anerkannt worden seien.

    Die Norm stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf eine Entscheidung des BFH vom 26. April 2018 (IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645) dar.

    Rn. 56 Der BFH hat diese Rechtsprechung mit dem oben genannten Urteil aufgegeben, weil der Gesetzgeber im Jahr 2005 mit § 15b EStG eine Missbrauchsregelung im Bereich modellhafter Vertragsgestaltungen geschaffen habe, die abschließend zu verstehen sei und keinen Raum für die Anwendung von § 42 AO lasse (BFH vom 26. April 2018, IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645 Rn. 23 ff.).

    Der Gesetzgeber hat § 6e EStG ausdrücklich als Reaktion auf das Urteil des BFH vom 26. April 2018 (IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645) eingeführt, um entgegen der Gesetzesauslegung des BFH die Grundsätze des Bauherren- und Fonds-Erlasses bzw. der diesem Erlass zugrunde liegenden früheren Rechtsprechung des BFH auch in Zeiträumen nach Inkrafttreten des § 15b EStG weiterhin zur Anwendung zu bringen (…vgl. BT-Drs. 19/13436, S. 92).

    Mit der gesetzlichen Neuregelung stellte der Gesetzgeber ausweislich der obigen Darlegungen - jedenfalls im Kern - die bis zum Urteil des BFH vom 26. April 2018 (IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645) weitgehend akzeptierte und höchstrichterlich gefestigte Rechtslage wieder her.

    Rn. 74 Zwar ließ sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 15b EStG ableiten, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung auch solche Fondsgestaltungen erfassen wollte, für die die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze galten (vgl. im Einzelnen BFH, Urteil vom 26. April 2018, IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645, Rn. 31).

    Rn. 75 Eine solche kumulative Anwendung entsprach - soweit ersichtlich - bis zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. April 2018 (IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645) auch der allgemeinen Gerichts- und Verwaltungspraxis.

    Rn. 78 Vor diesem Hintergrund stellt sich das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. April 2018 (IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645) nicht als eine erstmalige Klärung einer in der Rechtspraxis diskutierten Frage dar, bei der der Steuerpflichtige schutzwürdig auf eine gerichtliche Auslegung zu seinen Gunsten vertrauen konnte.

    Rn. 79 Ob für die Rückwirkung von § 6e EStG in Zeiträumen nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 26. April 2018 (IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645) etwas anderes gilt (…so Rüsch, in: Brandis/Heuermann, § 6e EStG Rn. 19, Stand: Dezember 2023) kann im Streitfall dahingestellt bleiben, weil es allein auf die Anwendung von § 6e EStG im Streitjahr 2014 ankommt.

    Der Umstand, dass das BMF im sogen. Fonds-Erlass vom 20. Oktober 2003, BStBl. I 2003, 546) in der Textziffer 17 unter bestimmten Voraussetzungen Mietgarantien als sofort abziehbare Werbungskosten anerkannt hat, führt nicht dazu, dass durch § 6e EStG insoweit rückwirkend eine Verschärfung der Rechtslage im Vergleich zur Rechtslage vor Ergehen der Entscheidung des BFH vom 26. April 2018 (IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645) zu Lasten der Klägerin eingetreten ist.

  • FG Münster, 24.01.2024 - 12 K 357/18

    Berücksichtigen der sog. Weichkosten eines geschlossenen Schiffsfonds als sofort …

    Eine steuerliche Berücksichtigung bei der Klägerin als sofort abziehbare Aufwendungen (siehe dazu BFH-Urteil vom 26.04.2018 IV R 33/15, BStBl II 2020, 645 zur Rechtslage nach Einführung von § 15b EStG und vor § 6e EStG) kommt indessen nicht in Betracht, weil sie als Anschaffungskosten, mit der Folge der Aktivierung im Rahmen einer - hier nicht streitgegenständlichen - Ergänzungsbilanz bei der Untergesellschaft, zu behandeln sind und sich insoweit auf der Ebene des Gesamthandsgewinns der Klägerin keine Auswirkungen ergeben.

    Ein vorformuliertes Vertragswerk kann auch dann vorliegen, wenn die Anleger das einzig zur Wahl stehende und ohne ihre Mitwirkung erstellte Konzept erst nach Beitritt und Schließung des Fonds noch beschließen müssen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2015 2 K 145/13, EFG 2015, 1911 [aus anderen Gründen aufgehoben durch BFH-Urteil vom 26. April 2018 IV R 33/15, BStBl II 2020, 645]).

    Diese Rechtsprechung hat der BFH - jedenfalls obiter dictu - dem Grunde nach auch auf einen Fonds für anwendbar gehalten, der als sog. Zweitmarktfonds in Beteiligungen an anderen Fonds investiert (BFH-Urteil vom 26.04.2018 IV R 33/15, BStBl II 2020, 645).

    Diese Auslegung ermöglicht der Wortlaut des § 6e EStG auch und gerade deshalb, weil er - wie die Gesetzesmaterialien zweifelsfrei zeigen, mit dieser Absicht - die Begrifflichkeiten des BFH und des Bauherren- und Fonds-Erlasses aufgreift (Anlegerbeteiligung "aufgrund eines vorformulierten Vertragswerks", keine "wesentliche Möglichkeit der Einflussnahme"), auch wenn auf § 42 AO in Ansehung von § 6e EStG (wie des § 15b EStG) nicht mehr zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26.04.2018 IV R 33/15 , BStBl II 2020, 645).

    Mit der Einführung von § 15b EStG habe sich eine neue Rechtlage eingestellt, für die es bis zum BFH-Urteil vom 26.04.2018 IV R 33/15 keine höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben habe (Haselmann/Cropp/Hundrieser, DStR 2020, 2580).

    Rn. 158 Die rückwirkende Anwendung für Zeiträume vor Veröffentlichung der BFH-Entscheidung vom 26.04.2018 IV R 33/15 am 11.07.2018 wird demgegenüber teilweise für zulässig erachtet, weil der Steuerpflichtige bis dahin kein Vertrauen in eine hiervon abweichende Rechtsprechung haben konnte.

    Denn hiermit hat der Gesetzgeber im Grundsatz die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, wie sie - als sog. Vertragsgeflecht-Rechtsprechung - bis zur Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das BFH-Urteil vom 26.04.2018 IV R 33/15, das am 11.07.2018 veröffentlicht wurde, und der bis dahin einhelligen Verwaltungspraxis (vgl. Bauherren- und Fonds-Erlass, BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl I 2003, 546) entsprach.

  • BFH, 23.04.2021 - IX R 8/20

    Privates Veräußerungsgeschäft nach unentgeltlicher Übertragung - grundsätzlich …

    Es entspricht nicht der Billigkeit, dem FA die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben weder Sachanträge gestellt noch anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2018 - IV R 33/15, BFHE 261, 333, BStBl II 2020, 645, Rz 39, m.w.N.).
  • BFH, 15.07.2025 - IX R 13/24

    Rückwirkende Anwendung von § 6e EStG

    Sowohl aus der Einführung von § 15b EStG (dazu unter bbb) als auch aus dem BFH-Urteil vom 26.04.2018 - IV R 33/15 (BFHE 261, 333, BStBl II 2020, 645, dazu unter ccc) ist der Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen erwachsen, von dieser Rechtsanwendungspraxis abweichend Fondsetablierungskosten im Streitjahr steuermindernd geltend machen zu können.

    Rn. 21 aaa) Bis zum BFH-Urteil vom 26.04.2018 - IV R 33/15 (BFHE 261, 333, BStBl II 2020, 645) wurden nach der gefestigten und langjährigen Rechtsprechung sowie einheitlichen Rechtspraxis Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung, die an sich sofort abzugsfähig gewesen wären, unter Anwendung von § 42 der Abgabenordnung (AO) als Anschaffungskosten behandelt.

    Rn. 27 ccc) Auch ist der Klägerin auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 26.04.2018 - IV R 33/15 (BFHE 261, 333, BStBl II 2020, 645) kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden, die Pachtgarantie sowie die Pre-Opening-Zahlung abweichend von den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht als Anschaffungskosten behandeln zu müssen.

    Rn. 28 Nach dieser Entscheidung kann für die Jahre seit Inkrafttreten des § 15b EStG zwar die auf § 42 AO gestützte Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung nicht mehr angewendet werden (BFH-Urteil vom 26.04.2018 - IV R 33/15, BFHE 261, 333, BStBl II 2020, 645, Leitsatz und Rz 23).

    Rn. 29 Im Übrigen würde ein schutzwürdiges Vertrauen aufgrund des BFH-Urteils vom 26.04.2018 - IV R 33/15 (BFHE 261, 333, BStBl II 2020, 645) nicht auf das Streitjahr zurückwirken.

  • FG Düsseldorf, 17.12.2018 - 2 K 3874/15

    Steuerfreiheit einer Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz …

    Unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsbestimmung erfüllt sind, darf die Wertung des Gesetzgebers dann nicht durch Anwendung des § 42 AO unterlaufen werden (BFH-Urteil vom 26.04.2018 I V R33/15, BFH/NV 2018, 1024 m.w.N.).

    In dieser Situation ist es der Rechtsprechung verwehrt, entsprechenden Vorteilen durch Anwendung des § 42 AO die steuerliche Anerkennung zu versagen (BFH-Urteil vom 26.04.2018 IV R 33/15, BFH/NV 2018, 1024 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12

    Während der Investitionsphase eines Private Equity-/Venture Capital-Fonds …

    Rn. 101 cc) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese Rechtsprechung auf die Beteiligung an einem Private Equity-/Venture Capital-Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG grundsätzlich übertragbar (ebenso BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl I 2003, 546, Tz. 31, 38 - sog. 5. Bauherrenerlass - FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2015 2 K 145/13, juris, Revision anhängig, BFH IV R 33/15, für die Beteiligung an einem Zweitmarktfonds für Beteiligungen an Schiffsfonds).

    Dem ist das FG Hamburg für Anschaffungskosten auf die Beteiligung an einem Zweitmarktfonds für später anzuschaffende Beteiligungen an Schiffsfonds gefolgt (Urteil vom 18.06.2015 2 K 145/13, juris, Revision anhängig, BFH IV R 33/15).

    Rn. 123 4. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Frage, ob in der Investitionsphase anfallende Aufwendungen für die Prospektierung und Konzeption eines Fonds, der, z. T. über eine zwischengeschaltete GmbH, in andere Private Equity-/Venture Capital-Fonds investiert, als Anschaffungskosten der Beteiligungen zu qualifizieren sind, wenn sich die Anleger aufgrund eines vorformulierten Vertragswerks beteiligen, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, sowie gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Vermeidung einer Divergenz im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren IV R 33/15.

  • BFH, 09.06.2021 - I R 52/17

    Gestaltungsmissbrauch anlässlich eines Verkaufs einbringungsgeborener Anteile

    Rn. 28 aa) Hat der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt er für diesen Bereich die Maßstäbe fest und sichert eine einheitliche Rechtsanwendung, die Gestaltungssicherheit gewährleistet (z.B. BFH-Urteile vom 26.04.2018 - IV R 33/15, BFHE 261, 333, BStBl II 2020, 645; vom 17.01.2017 - VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700;… s.a. Senatsurteil in BFH/NV 2014, 904).
  • FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18

    Dividende im Sinne das DBA-Luxemburg - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten …

    Hat nämlich das Gesetz ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt es für diesen Bereich die Maßstäbe fest (BFH, Urteil vom 17.01.2017, VIII R 7/13, BStBl. II 2017, 700; Urteil vom 26.04.2018, IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645).

    Mit § 15b EStG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er Steuerstundungsmodelle, bei denen dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition seine Steuerlast zu senken, dem Grunde nach anerkennt und lediglich dann einer Verlustverrechnungsbeschränkung unterwirft, wenn ein Verlust entsteht und dabei die in § 15b Abs. 3 EStG aufgeführten Grenzen überschritten werden (BFH, Urteil vom 26. April 2018, IV R 33/15, BStBl. II 2020, 645).

  • FG Nürnberg, 15.03.2023 - 3 K 72/23

    Abgewiesene Klage im Streit um Geltendmachung von Verlusten aus Tierzucht

    Dazu führte der BFH (vgl. Urteil vom 26.04.2018 IV R 33/15, BStBl II 2020, 645) aus: Mit § 15b EStG wollte der Gesetzgeber die Attraktivität geschlossener Fonds in Form von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen und so zu einer Steuerstundung führen, einschränken.

    (Ausführlich dazu: BFH-Urteil vom 26.04.2018 IV R 33/15, BStBl II 2020, 645, Rz. 26 - 31).

  • FG Nürnberg, 15.03.2023 - 3 K 60/23

    Verlustverrechnungsbeschränkung und Steuerstundungsmodell

    Dazu führte der BFH (vgl. Urteil vom 26.04.2018 IV R 33/15, BStBl II 2020, 645) aus: Mit § 15b EStG wollte der Gesetzgeber die Attraktivität geschlossener Fonds in Form von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen und so zu einer Steuerstundung führen, einschränken.

    (Ausführlich dazu: BFH-Urteil vom 26.04.2018 IV R 33/15, BStBl II 2020, 645, Rz. 26 - 31).

  • FG Hamburg, 04.08.2021 - 2 K 102/18

    DBA-USA: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen - Zurechnung von vergeblichen …

  • FG Hessen, 11.12.2018 - 9 K 1879/17

    § 4 Abs. 3 EStG, § 15b EStG, § 32b EStG, § 42 AO, DBA Großbritannien Art. XVIII …

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