Rechtsprechung
| BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
GewStG § 9 Nr 1 S 1, GewStG § ... 9 Nr 1 S 2, GewStG § 35b Abs 2 S 2, EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 171 Abs 10, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, GewStG VZ 2013, GewStG VZ 2014, GewStG VZ 2015, GewStG VZ 2016, GG Art 20 Abs 3
Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt
- rechtsinformationen.bund.de
Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt
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§ 9 Nr 1 S 1 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 35b Abs 2 S 2 GewStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2009, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2009
Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt - IWW
§ 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § ... 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG, § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 164 Abs. 3 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 9 Nr. 5 Satz 1 GewStG, § 164 Abs. 2 AO, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 171 Abs. 10 Satz 1 AO, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO, § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG, § 7 Satz 1 GewStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, § 118 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 171 Abs. 10 AO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Rechtsfolgen einer geringfügigen gewerblichen Nebentätigkeit einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft; Versagung der Kürzung des Gewinns um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil des Gewerbeertrags
- Betriebs-Berater
Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt
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Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt
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Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer - und die Nebentätigkeit auf dem Weihnachtsmarkt
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gewerbesteuermessbescheid - und die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid
- abbe-institut.de (Leitsatz)
Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt
- bundesfinanzhof.de
, S. 38 (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Beteiligung an einem Weihnachtsmarkt?
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
GewStG § 9 Nr 1 S 2
Grundstücksunternehmen, Erweiterte Kürzung, Ausschließlichkeit, Spende, Gewinnerzielungsabsicht - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
GewStG § 9 Nr 1 S 2
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Münster, 21.01.2020 - 6 K 1384/18
- BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
Wird zitiert von ... (23) Zitiert selbst (22)
- BFH, 06.06.2019 - IV R 30/16
Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer …
Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
Rn. 48 Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine solche Geringfügigkeitsgrenze auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649) ableiten.Der erkennende Senat entschied, dass diese Norm auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze verfassungsgemäß ist (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 19 ff.).
Der sich hieraus in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht ergebenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung der Personengesellschaft gegenüber einem Einzelunternehmer (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG) wurde dadurch begegnet, dass die "aufwärts abgefärbte" gewerbliche Oberpersonengesellschaft nicht der sachlichen Gewerbesteuerpflicht unterliegt (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 39 ff.).
- BFH, 22.10.2020 - IV R 4/19
Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit …
Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten (kürzungsunschädlichen), jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, m.w.N.).Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH Nebentätigkeiten dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise kürzungsunschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).
Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).
- FG Münster, 21.01.2020 - 6 K 1384/18
Gewerbesteuer - Ist der Betrieb von vier Weihnachtsmarktständen an drei Tagen im …
Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.01.2020 - 6 K 1384/18 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.Das FG gab der Klage mit Urteil vom 21.01.2020 - 6 K 1384/18 G,F in geringem Umfang statt.
das Urteil des FG Münster vom 21.01.2020 - 6 K 1384/18 G,F sowie die Einspruchsentscheidung vom 03.04.2018 aufzuheben und die Gewerbesteuermessbescheide 2013 bis 2016 vom 07.02.2018 sowie die Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013, auf den 31.12.2014 und auf den 31.12.2015, alle vom 25.01.2018, dahin zu ändern, dass bei Ermittlung des Gewerbeertrags an Stelle der einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt wird.
- BFH, 02.02.2011 - IV B 110/09
Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben
Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
Maßgebend für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden für gemeinnützige Zwecke sind die Motive des Steuerpflichtigen, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind (z.B. BFH-Beschluss vom 02.02.2011 - IV B 110/09, Rz 4, m.w.N.).Diese Würdigung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (z.B. BFH-Beschluss vom 02.02.2011 - IV B 110/09, Rz 4, m.w.N.).
- BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16
Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer
Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
Der Zweck der erweiterten Kürzung besteht darin, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 96, m.w.N.).Rn. 49 Im Übrigen stellt sich die alleinige Herausnahme der ausschließlich vermögensverwaltenden grundbesitzbezogenen Erwerbstätigkeit aus der gewerbesteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage als eine folgerichtige Umsetzung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes dar (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 97 f.).
- BFH, 11.04.2019 - III R 36/15
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden …
Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) geboten (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2014 - I R 6/13, Rz 15, m.w.N.; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37).Solche Grenzen sind daher auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten (BFH-Urteil vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37).
- BFH, 17.03.2021 - IV R 7/20
Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung
Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
Rn. 20 Gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG wird der Gewerbesteuermessbescheid wie ein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid (Folgebescheid) behandelt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.03.2021 - IV R 7/20, Rz 15).In einem solchen Fall ist im Rahmen der Begründetheit der Klage gegen einen Folgebescheid allerdings nur noch zu prüfen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid eingetreten ist (z.B. BFH-Urteil vom 17.03.2021 - IV R 7/20, Rz 17, m.w.N.).
- BFH, 07.04.2016 - IV R 38/13
Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose bei Übertragung eines …
Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
Die Gewinnerzielungsabsicht lässt sich nur anhand äußerer Umstände feststellen (z.B. BFH-Urteil vom 07.04.2016 - IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765, Rz 19, m.w.N.). - BFH, 16.02.2016 - IX R 28/15
Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung an nahe stehende Person - …
Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
Rn. 35 (2.1.) Das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht ist als Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nur daraufhin zu prüfen, ob die Würdigung durch das FG gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BFH-Urteil vom 16.02.2016 - IX R 28/15, Rz 12, 16, zur Einkünfteerzielungsabsicht; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 142). - BFH, 12.09.1990 - I R 65/86
Spenden - Freiwillige Leistung - Fehlende Gegenleistung - Förderung des …
Auszug aus BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20
Dabei setzt die Würdigung eines Geldtransfers als "Spende" eine deutlich überwiegende und im Vordergrund stehende Spendenmotivation voraus (BFH-Urteil vom 12.09.1990 - I R 65/86, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258, unter II.3.b). - BFH, 19.07.1990 - IV R 82/89
Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und "Liebhaberei" bei einem …
- BFH, 12.10.2011 - I R 102/10
Abgrenzung Spenden und Zahlungen für satzungsmäßige Zwecke - Bindung des Stifters …
- BFH, 05.03.2008 - I R 56/07
Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Betrieb eines …
- BFH, 23.03.2023 - III R 49/20
Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 …
- BFH, 31.07.1980 - I R 30/77
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags - Grundstücksverwaltung - …
- BFH, 21.07.2016 - IV R 26/14
Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten …
- BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02
Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten …
- BFH, 26.02.2014 - I R 6/13
Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 …
- BFH, 17.01.2006 - VIII R 60/02
Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der …
- BFH, 27.06.2018 - I R 13/16
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 KStG …
- BFH, 26.02.2014 - I R 47/13
Unwirksames Urteil bei unbestimmtem Tenor; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages …
- BFH, 17.08.1995 - XI B 123/94
- BFH, 25.09.2025 - IV R 31/23
Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem …
In einem solchen Fall ist im Rahmen der Begründetheit der Klage gegen einen Folgebescheid allerdings nur noch zu prüfen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid eingetreten ist (z.B. BFH-Urteile vom 17.03.2021 - IV R 7/20, Rz 17; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 20, m.w.N.).Rn. 20 a) Die Klägerin unterliegt --was nicht im Streit steht-- als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer (z.B. BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 25).
Rn. 29 dd) Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, m.w.N.).
Rn. 30 ee) Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind --ausnahmsweise-- nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).
Rn. 31 Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2014 - I R 6/13, Rz 15, m.w.N.; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27).
- BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21
Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung
Rn. 44 bb) Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, m.w.N.).Rn. 45 cc) Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind --ausnahmsweise-- nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, m.w.N.).
Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2014 - I R 6/13, Rz 15, m.w.N.; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27).
- BFH, 30.10.2024 - IV R 19/22
Erweiterte Kürzung und Betriebsverpachtung
Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 44, m.w.N.).Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind --ausnahmsweise-- nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845, Rz 45, m.w.N.).
Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung (BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27).
Dabei wird es die Objektart und -größe nebst etwaiger besonderer räumlicher Gegebenheiten zu berücksichtigen und sich mit dem Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 29 f.) zu befassen haben.
- BFH, 25.09.2025 - IV R 9/24
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 25.09.2025 IV R 31/23 - Zur …
Rn. 14 a) Die Klägerin unterliegt --was nicht im Streit steht-- als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 25).Rn. 23 dd) Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, m.w.N.).
Rn. 24 ee) Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind --ausnahmsweise-- nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 46; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27; vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.).
Rn. 25 Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2014 - I R 6/13, Rz 15, m.w.N.; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37; vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27).
- BFH, 11.01.2024 - IV R 24/21
Erweiterte Kürzung bei Vermietung eines Hotelgrundstücks
Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (BFH-Urteile vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23 und vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27).Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führt deshalb zur Versagung der erweiterten Kürzung (z.B. BFH-Urteile vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37 und vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27).
- BFH, 25.04.2024 - III R 30/21
Keine Relevanz der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft für die …
Rn. 17 1. Das FG ist stillschweigend, aber zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage sowohl bezüglich des Gewerbesteuermessbescheids 2013 als auch bezüglich des Bescheids zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2013 zulässig ist (vgl. § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG und Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.06.2023 - IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190, Rz 20 ff.; vgl. zum Verhältnis der Feststellung des Gewerbeverlusts zu der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags auch die BFH-Urteile vom 07.09.2016 - IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 17 ff.;… vom 17.03.2021 - IV R 7/20, BFH/NV 2021, 1206, Rz 17;… vom 10.02.2022 - IV R 33/18, BFH/NV 2022, 911, Rz 20 ff.;… vom 11.01.2024 - IV R 25/21, BFH/NV 2024, 679, Rz 19 ff.). - FG Münster, 12.03.2025 - 10 K 1656/21
Voraussetzungen der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung
Rn. 47 Der Begriff der Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes ist qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen (…BFH-Urteil vom 26.02.2014 - I R 47/13, BFH/NV 2014, 1395, Rdn. 18; BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190, Rdn. 27).Rn. 56 b) Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, sog. quantitatives Kriterium, so kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, BFH/NV2023, 1190).
Eine ungeschriebene Geringfügigkeitsgrenze, bei deren Unterschreiten - trotz Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot - die erweiterte Kürzung zu gewähren ist, existierte im Streitjahr nicht (BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190).
- FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Überschreiten der sog. …
Das Gericht übersieht nicht, dass zur erweiterten Kürzung teilweise entschieden und vertreten wurde, dass das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht erforderlich wird (FG Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2014, 6 K 6322/13 , EFG 2014, 1420 und Fuchs, DB 1990, 2236; offengelassen aber von FG Münster, Urteil vom 21. Januar 2020, 6 K 1384/18, EFG 2020, 539, nrkr., Rev. BFH IV R 6/20). - BFH, 24.07.2025 - III R 23/23
Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führt zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung (BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190, Rz 27).Zudem hat der IV. Senat in zwei neueren Entscheidungen ausdrücklich offengelassen, ob nur eine entgeltliche Tätigkeit kürzungsschädlich sein kann (BFH-Urteile vom 15.06.2023 - IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190, Rz 31, …und vom 11.01.2024 - IV R 24/21, BFH/NV 2024, 769, Rz 47).
- BFH, 07.12.2023 - IV R 11/21
Kein Investitionsabzugsbetrag zugunsten des Erwerbers eines Anteils an einer …
In einem solchen Fall ist im Rahmen der Begründetheit der Klage allerdings nur noch zu prüfen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid eingetreten ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 20, zu § 35b des Gewerbesteuergesetzes).Denn eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht --wie im Streitfall das FG-- in demselben Verfahren auch über das vorgreifliche Rechtsverhältnis entscheidet (z.B. BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 22, m.w.N.).
- BFH, 04.02.2025 - VIII R 1/22
Keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Obergesellschaft
- BFH, 02.10.2025 - IV R 14/25
Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; gewerbesteuerliche Nichterfassung des …
- FG Hamburg, 15.05.2024 - 2 K 76/22
Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung bei Vermietung einer Lagerhalle mit …
- FG Münster, 12.03.2026 - 10 K 30/24
- FG Münster, 26.03.2025 - 13 K 391/23
Gewerbesteuer - Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags
- FG Niedersachsen, 05.03.2025 - 3 K 232/24
Mietrechtliche Überlassung eines Fettabscheiders als ein nicht …
- FG Düsseldorf, 15.06.2026 - 14 K 1416/24
Zum Anspruch auf erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nachdes …
- BFH, 11.04.2024 - IV R 16/21
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit
- FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22
Gewährung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages eines Unternehmens
- FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2024 - 8 K 8179/22
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für eine …
- FG Köln, 17.01.2024 - 13 K 843/20
Gewerbesteuerrechtliche Berechtigung der Inanspruchnahme einer erweiterten …
- FG Hamburg, 13.11.2025 - 2 K 67/23
Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsoringaufwendungen
- FG Münster, 27.06.2025 - 12 K 1075/22
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