Rechtsprechung
BGH, 12.04.2018 - IX ZB 60/16 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 35 Abs. 2, § ... 295 Abs. 2 InsO, § 97 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, Art. 103h Satz 1 EGInsO, § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 2 InsO, § 35 Abs. 2 Satz 2, § 35 Abs. 2 InsO, § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 5 ZPO, § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 5 Abs. 2 InsO, § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 5 Abs. 2 Satz 3, § 9 InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 InsO, § 290 Abs. 2 Satz 1 InsO
- Wolters Kluwer
Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen, nicht auf die gesetzlichen Pflichten beschränkten Vereinbarung über die nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zahlungen; Zahlungen eines ...
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Verletzung von gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten durch den Schuldner, der die mit dem Insolvenzverwalter vereinbarten Leistungen nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit nicht erbringt; zur Zahlungspflicht des Schuldners, der nach dem ...
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Abrenzung von gesetzlichen und vertraglichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Rahmen eines RSB-Versagungsverfahrens
- rewis.io
Insolvenzverfahren: Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners bei Nichterfüllung vertraglich übernommener Zahlungspflichten an die Insolvenzmasse; Verpflichtung zu Zahlungen an die Insolvenzmasse nach Maßgabe ...
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Schuldnerpflichten nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten bei selbstständiger Tätigkeit des Schuldners
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen, nicht auf die gesetzlichen Pflichten beschränkten Vereinbarung über die nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zahlungen; Zahlungen eines ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners wegen der Verletzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation und Leitsatz)
Vereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
§ 295 Absatz 2 InsO gilt auch im Renteneintrittsalter
Verfahrensgang
- AG Worms, 17.09.2015 - 20 IN 8/09
- LG Mainz, 24.06.2016 - 8 T 247/15
- BGH, 12.04.2018 - IX ZB 60/16
Papierfundstellen
- NJW-RR 2018, 1139
- MDR 2018, 1083
- NZI 2018, 702
- WM 2018, 1224
- DB 2018, 1588
- Rpfleger 2018, 566
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 29.09.2022 - IX ZB 48/21
Insolvenzverfahren: Entnahme des unpfändbaren Betrags bei Freigabe der …
Dies kann auch im schriftlichen Verfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO erfolgen (BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - IX ZB 60/16, WM 2018, 1224 Rn. 17).Leistet der Schuldner diese Zahlungen nicht, verletzt er die ihm nach § 97 Abs. 2 InsO obliegende Mitwirkungspflicht und verwirklicht den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - IX ZB 60/16, WM 2018, 1224 Rn. 7 mwN).
- BVerfG, 29.07.2022 - 2 BvR 1154/21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend Restschuldbefreiung wegen …
Nachdem das Landgericht mit Schreiben vom 22. April 2021 mitteilte, dass der Schriftsatz vom 15. April 2021 erst nach Beschlussfassung eingegangen sei, nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Mai 2021 nochmals zu dem Vorgang Stellung und wies insbesondere auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2018 - IX ZB 12/16 - sowie vom 12. April 2018 - IX ZB 60/16 - hin.Diese Vorgehensweise wurde sodann durch den Bundesgerichtshof im Beschluss vom 12. April 2018 - IX ZB 60/16 -, juris, Rn. 17 bestätigt.