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Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.03.2024

Rechtsprechung
   BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,5622
BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23 (https://dejure.org/2024,5622)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23 (https://dejure.org/2024,5622)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23 (https://dejure.org/2024,5622)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Zulässigkeit der Signierung eines Schriftsatzes für Mitglied der Sozietät und Einreichung über besonderes elektronisches Anwaltspostfach

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 130a Abs 3 S 1 ZPO
    Zulässigkeit der Signierung eines Schriftsatzes für Mitglied der Sozietät und Einreichung über besonderes elektronisches Anwaltspostfach

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § ... 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 130a Abs. 3 ZPO, § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 130a Abs. 4 ZPO, § 130 Nr. 6 ZPO, § 130a Abs. 3 Fall 1 ZPO, § 520 Abs. 5, § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 345 Abs. 2 StPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • JurPC

    Signieren für ein Mitglied einer Sozietät

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Signierung eines durch ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfassten und einfach elektronisch signierten Schriftsatzes in qualifiziert elektronischer Form und Einreichung desselben über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht

  • Betriebs-Berater

    BeA - Kein klarstellender Zusatz ("für") nötig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1; ZPO § 520 Abs. 5
    Wirksamkeit der Signierung eines durch ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfassten und einfach elektronisch signierten Schriftsatzes in qualifiziert elektronischer Form und Einreichung desselben über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: beA - Kein klarstellender Zusatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schriftsatz eines Sozietätskollegen signiert: Kein Zusatz "für" erforderlich!

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    BeA: Wenn ein Sozietätskollege Schriftsatz signiert - Zusatz "für" nicht erforderlich!

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einreichung per beA: Qualifizierte Signatur muss nicht vom Verfasser stammen

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    BeA-Versand - Absender muss nicht immer Verfasser sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der über das beA-Postfach des Sozius eingereichte Schriftsatz

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Wirksame Einreichung per beA: Qualifizierte elektronische Signatur des einfach elektronisch signierten Schriftsatzes des Anwaltskollegen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Elektronische Signierung eines Mitglieds einer Anwaltssozietät eines von einem anderen Anwalt einfach signierten Schriftsatzes

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Zulässige Signierung eines Schriftsatzes für Mitglied der Sozietät

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftsatz des Sozietätskollegen qualifiziert signiert: Kein Zusatz "für" erforderlich! (IBR 2024, 264)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1660
  • ZIP 2024, 1499
  • MDR 2024, 590
  • MDR 2024, 695
  • NZA 2024, 647
  • WM 2024, 815
  • MMR 2024, 448
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZB 16/16

    Unterzeichnung eines Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt: …

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Maßgeblich war vielmehr allein, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt den gegebenenfalls von einem anderen formulierten Schriftsatz nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigte und unterschrieb (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn.10; jeweils mwN).

    Nach dieser Rechtsprechung verstand es sich zudem für einen unterzeichnenden Rechtsanwalt im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift zugleich auch eine entsprechende Verantwortung für den bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschluss vom 14. März 2017, aaO mwN).

    Denn bereits dem Umstand der Unterzeichnung des Schriftsatzes durch einen anderen Rechtsanwalt an sich lässt sich entnehmen, dass er an Stelle des Verfassers die Unterschrift leisten und damit als weiterer Hauptbevollmächtigter oder Unterbevollmächtigter der Partei auftreten wollte (vgl. BGH…, Beschluss vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 11; vom 14. März 2017, aaO).

    Der Rechtsanwalt, der das zuvor von einem anderen verfasste elektronische Dokument, das auch mit dessen Namen und Berufsbezeichnung abschließt, qualifiziert elektronisch signiert, bringt wie mit seiner eigenhändigen Unterschrift ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck, mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt zu verantworten und den Mandanten als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 10).

  • BGH, 08.03.2022 - VI ZB 78/21

    Überprüfung des erneut in die Anwaltssoftware zur Signatur eingestellten …

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Wird der Schriftsatz hingegen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, entsprechen deren Rechtswirkungen unmittelbar denen einer handschriftlichen Unterschrift des Rechtsanwalts gemäß § 130 Nr. 6 ZPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 11;… vom18. April 2023 - VI ZB 36/22, ZIP 2023, 1502 Rn. 16).

    Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht der Unterschrift des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 11;… vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22, ZIP 2023, 1502 Rn. 16).

  • BGH, 18.04.2023 - VI ZB 36/22

    Elektronischer Rechtsverkehr: Übermittlung der Berufungsschrift mittels des …

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Wird der Schriftsatz hingegen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, entsprechen deren Rechtswirkungen unmittelbar denen einer handschriftlichen Unterschrift des Rechtsanwalts gemäß § 130 Nr. 6 ZPO (BGH…, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 11; vom18. April 2023 - VI ZB 36/22, ZIP 2023, 1502 Rn. 16).

    Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht der Unterschrift des Rechtsanwalts (BGH…, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 11; vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22, ZIP 2023, 1502 Rn. 16).

  • BGH, 24.01.2023 - 6 StR 466/22

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Übermittlung der Revisionsbegründung auf …

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Es ging mithin um die qualifizierte elektronische Signatur eines Rechtsanwalts, der nicht zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt, nicht als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO tätig war und dem der Angeklagte auch keine Vollmacht als Wahlverteidiger erteilt hatte (vgl. zu den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 5 mwN;… Temming in Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., § 345 Rn. 8).

    Die Erteilung einer Untervollmacht durch den Verteidiger ist im Strafprozess nicht statthaft, sie wäre vielmehr unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356, 357; vom 24. Januar 2023, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 18.10.2022 - 3 StR 262/22

    Elektronische Übersendung der Revisionseinlegungsschrift (elektronisches …

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Rn. 14 (3) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergeben sich aus der Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22) keine abweichenden Vorgaben.

    Denn dieser Entscheidung lag der Fall einer von dem Verteidiger maschinenschriftlich signierten Revisionseinlegungsschrift zugrunde, die aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eines nicht am Verfahren beteiligten anderen Rechtsanwalts übersandt und durch diesen qualifiziert elektronisch signiert worden war (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023, 3 StR 292/23, NStZ-RR 2024, 25, 26 mwN).

  • BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Rn. 10 (1) Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (…BT-Drucks. 17/12634, S. 25; BGH…, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, wistra 2022, 389 Rn. 11; BAGE 172, 186 Rn. 16).
  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 89/22

    Revisionsbegründung durch beA versandt: Keine handschriftliche Unterzeichnung …

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Rn. 10 (1) Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (…BT-Drucks. 17/12634, S. 25; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, wistra 2022, 389 Rn. 11;… BAGE 172, 186 Rn. 16).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung …

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227;… vom 24. November 2022 - IX ZB 9/22, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 192/02

    Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Nach dieser Rechtsprechung verstand es sich zudem für einen unterzeichnenden Rechtsanwalt im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift zugleich auch eine entsprechende Verantwortung für den bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028;… Beschluss vom 14. März 2017, aaO mwN).
  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 70/11

    Berufungsbegründungsschriftsatz: Übernahme der inhaltlichen Verantwortlichkeit …

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Denn bereits dem Umstand der Unterzeichnung des Schriftsatzes durch einen anderen Rechtsanwalt an sich lässt sich entnehmen, dass er an Stelle des Verfassers die Unterschrift leisten und damit als weiterer Hauptbevollmächtigter oder Unterbevollmächtigter der Partei auftreten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 11;… vom 14. März 2017, aaO).
  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den …

  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 292/23

    Elektronische Einreichung der Revisionseinlegungsschrift (elektronisches …

  • BGH, 24.11.2022 - IX ZB 9/22

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der …

  • BGH, 16.12.1994 - 2 StR 461/94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelrücknahme - Ermächtigung - Formerfordernis

  • BGH, 07.05.2024 - VI ZB 22/23

    Berufungseinlegung und Berufungsbegründung im Elektronischer Rechtsverkehr: …

    Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, juris Rn. 9 f.;… BAGE 172, 186 Rn. 16;… BT-Drucks. 17/12634, S. 25).

    Von der auch bei einfacher Signatur durch einen anderen Rechtsanwalt bestehenden Möglichkeit, die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des über sein beA übermittelten elektronischen Dokuments durch Anbringung seiner eigenen elektronischen Signatur zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, juris Rn. 10 ff.), hat Rechtsanwalt L. keinen Gebrauch gemacht.

  • BGH, 16.07.2024 - VI ZR 205/23

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Grundlage für die Schätzung des merkantilen …

    Ausweislich der in der elektronischen Akte des Berufungsgerichts befindlichen Prüfvermerke sind beide Schriftsätze, die von Rechtsanwalt M. L. einfach signiert sind, über das ihm persönlich zugeordnete beA eingereicht worden (…vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, juris Rn. 9 f.).
  • BGH, 11.03.2025 - VI ZB 5/24

    Anforderungen an Übermittlung eines elektronischen Dokuments bzw. an …

    Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (…vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 9 f.).

    Rn. 9 aa) Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht im elektronischen Rechtsverkehr der handschriftlichen Unterschrift (…Senatsbeschluss vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 10; jeweils mwN).

    Entsprechend bringt der Rechtsanwalt, der ein elektronisches Dokument qualifiziert elektronisch signiert, selbst wenn es von einem anderen verfasst wurde, wie mit seiner eigenhändigen Unterschrift ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck, Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 13 mwN).

    Die einfache Signatur eines Schriftsatzes ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 130a Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO nicht erforderlich (…vgl. Bacher, MDR 2022, 1441 Rn. 17; nach BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 13 und BAG, NJW 2020, 258 Rn. 9 f. ist sogar unschädlich, wenn am Ende des qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes ein anderer Name steht).

  • BGH, 11.10.2024 - V ZR 261/23

    Fehlen einer einfachen Signatur auf Klageschrift; Fristlauf für Behebung eines …

    Denn der Schriftsatz lässt sich keiner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 10;… Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 11;… BAGE 172, 186 Rn. 16).
  • BGH, 11.03.2026 - I ZR 106/25

    Keine Abgabe unbefüllter Ersatztanks für elektronische Zigaretten an Kinder und …

    Rn. 24 Der Übernahme der Verantwortung durch Rechtsanwalt R. für den Inhalt des von ihm eingereichten Schriftsatzes steht es nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung zusätzlich von Rechtsanwalt S. als Linksunterzeichner einfach signiert worden ist (…vgl. LG Stuttgart, WRP 2025, 1380 [juris Rn. 21];… MünchKomm.ZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 130a Rn. 15; für den Fall der Einreichung eines mit einer weiteren einfachen Signatur versehenen qualifiziert signierten Schriftsatzes vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 [juris Rn. 13]).
  • BGH, 03.07.2024 - XII ZB 538/23

    Schriftsatzeinreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei …

    Reicht ein Rechtsanwalt über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einen Schriftsatz, den ein anderer Rechtsanwalt verfasst, aber nicht qualifiziert elektronisch signiert hat, bei Gericht ein, ist dies nicht wirksam (im Anschluss an BGH Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660).

    Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130 a Abs. 4 ZPO einreichen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23 - NJW 2024, 1660 Rn. 9).

    In diesem Fall kann die als Absender ausgewiesene Person das Dokument nur dann wirksam einreichen, wenn sie es selbst qualifiziert elektronisch signiert und damit ihren unbedingten Willen zum Ausdruck bringt, auch eine entsprechende Verantwortung für den bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt zu verantworten und den Mandanten zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats zu vertreten (vgl. BGH Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23 - NJW 2024, 1660 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 20.08.2025 - VII ZB 16/24

    Sicherer Übermittlungsweg: Postfachinhaber muss signieren!

    Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23, MDR 2024, 927; Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660; Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512).

    Rn. 19 Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl. BGH…, Beschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23 Rn. 5, MDR 2024, 927; Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23 Rn. 10, NJW 2024, 1660;… Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22 Rn. 11, NJW 2022, 3512; vgl. auch BAG…, Beschluss vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 Rn. 16 m.w.N., BAGE 172, 186 und BSG, Beschluss vom16. Februar 2022 - B 5 R 198/21 B Rn. 8 f., NJW 2022, 1334).

  • OLG Hamm, 18.04.2024 - 24 W 5/24

    Streit um die Auferlegung von Kosten in einem selbständigen Beweisverfahren; …

    Rn. 21 Dem steht auch nicht die vor Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28.02.2024 (IX ZB 30/23, BeckRS 2024, 5210) noch vertretene Auffassung der Beschwerdeerwiderung entgegen, wonach die Klage aufgrund des Auseinanderfallens des Unterzeichners der Klageschrift und des qualifiziert Signierenden derselben nicht wirksam erhoben sei, denn diese Auffassung trifft nicht zu.

    Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Sozietät verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form, verstößt dies nicht gegen § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO; dabei bedarf es auch keines klarstellenden Zusatzes etwa durch Verwendung des Wortes "für" bei der einfachen elektronischen Signatur (BGH, Beschluss vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23, BeckRS 2024, 5210).

  • BFH, 28.06.2024 - I B 41/23

    Zur Nutzung des beSt eines Mitgesellschafters

    Eine einfache Signatur soll dagegen sicherstellen, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit derjenigen Person identisch ist, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen hat; kann diese Identität nicht festgestellt werden, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht worden (Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23, juris, zur vergleichbaren Regelung in § 130a Abs. 3 der Zivilprozessordnung; vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186; Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 10 [zweiter Spiegelstrich]; jeweils m.w.N.).

    Dies ("fehlende Eigenhändigkeit") führt dazu, dass die Beschwerde nicht wirksam eingereicht worden ist (zur abweichenden Rechtslage bei qualifizierter elektronischer Signatur des Übermittlers als möglicher Vertreter oder Unterbevollmächtigter vgl. BGH-Beschluss vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23, juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 28.05.2025 - 19 Sa 16/25

    Einfache Signatur - Namenswiedergabe - Lesbarkeit

    Diese Funktion kann nur erfüllt werden, wenn die Namenswiedergabe so entzifferbar ist, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann (…vgl. BGH 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23 - Rn. 14; 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23 - Rn. 10;… 7. September 2022 - XII ZB 215/22 Rn. 11;… BeckOK ArbR/Hamacher, 75. Ed. ArbGG § 46c Rn. 8a; Müller RDi 2025, 167, 169).

    Rn. 18 (1) Wenn die einfache Signatur gewährleisten soll, dass die von dem Übermittlungsweg beA maschinenschriftlich und damit regelmäßig allgemein lesbar ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt, kann die Unterschrift diese Funktion nur dann erfüllen, wenn sie lesbar ist (…vgl. BGH 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23 - Rn. 14; 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23 - Rn. 10;… 7. September 2022 - XII ZB 215/22 Rn. 11;… BSG 16. Februar 2022 - B 5 R 198/21 B - Rn. 9;… BeckOK ArbR/Hamacher 75. Ed. ArbGG § 46c Rn. 8a; Bader NZA 2023, 403, 405; Müller RDi 2025, 167, 169).

  • BFH, 08.04.2025 - VII R 4/24

    Einreichung von elektronischen Dokumenten mit einfacher Signatur

  • LG Stuttgart, 29.07.2025 - 51 O 5/25

    Wettbewerbsrecht: Kerngleichheit der Angaben "bestmöglicher Preis" und "bester …

  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2024 - L 2 SO 2186/22

    Aufhebung eines Schiedsspruchs hinsichtlich der Festsetzung einer …

  • OLG Rostock, 08.10.2025 - 3 U 109/22

    Umlage von Wartungskosten im Rahmen eines Mietverhältnisses durch Allgemeine …

  • OLG München, 07.07.2026 - 7 U 681/26

    Wiedereinsetzung, Fristversäumnis, Berufungsbegründung, Speditionsvertrag, …

  • BGH, 29.05.2024 - IV ZB 14/22

    Erforderlichkeit eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung …

  • BGH, 29.05.2024 - 6 StR 93/24

    Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, Pflicht …

  • BFH, 10.02.2026 - IX R 33/24

    Einreichung von einfach signierten Dokumenten über ein fremdes besonderes …

  • OLG Frankfurt, 19.09.2025 - 21 U 14/25

    Kein Abzug für Baustrom & Co. bei der Bauhandwerkersicherheit!

  • BFH, 25.03.2026 - IX R 1/26

    Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs in eigenen …

  • OLG Brandenburg, 17.03.2026 - 11 U 104/25

    Verwerfung der unzulässigen Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung …

  • OLG Frankfurt, 22.10.2025 - 21 U 14/25

    Teilurteil über Stellung einer Bauhandwerkersicherung

  • LG Hamburg, 08.11.2024 - 324 O 381/24

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: Unwahre Tatsachenbehauptung …

  • FG Schleswig-Holstein, 26.09.2025 - 5 K 56/23

    Pflicht zur beA-Nutzung bei Klageerhebung in eigener Sache durch einen als …

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Rechtsprechung
   BGH, 25.03.2024 - IX ZB 30/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,8354
BGH, 25.03.2024 - IX ZB 30/23 (https://dejure.org/2024,8354)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2024 - IX ZB 30/23 (https://dejure.org/2024,8354)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2024 - IX ZB 30/23 (https://dejure.org/2024,8354)
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