Rechtsprechung
| BGH, 27.02.2025 - IX ZB 46/23 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Verwerfung der Berufung wegen eines vom Rechtsanwalt nicht eigenhändig gefertigten und kontrollierten Berufungsbegründungsschriftsatzes
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 78 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO, § 520 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 520 Abs. 2 ZPO, § 236 Abs. 2 ZPO, § 237 ZPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zahlung von Vergütung für rechtsanwaltliche Tätigkeiten; Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mandant als Ghostwriter: Berufung unzulässig!
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mandant als Ghostwriter: Berufung unzulässig! (IBR 2025, 270)
Verfahrensgang
- AG Wiesbaden, 27.09.2022 - 92 C 5070/16
- LG Wiesbaden, 31.05.2023 - 14 S 13/22
- LG Wiesbaden, 22.08.2023 - 14 S 13/22
- BGH, 27.02.2025 - IX ZB 46/23
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BGH, 11.02.2021 - V ZR 137/20
Anwalt unterschreibt vom Mandanten verfasste Berufungsbegründung: Berufung …
Auszug aus BGH, 27.02.2025 - IX ZB 46/23
Rn. 8 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt keine bloße Formalität dar, sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 4).Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709;… vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5; vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 5).
Zur letztgenannten Fallgruppe werden insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen oder nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709;… vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 7; vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 6).
Die Entscheidung darüber, ob die Frist des § 520 Abs. 2 ZPO gewahrt ist, ist allein auf der Grundlage der innerhalb der Frist eingereichten Schriftsätze - die aus sich heraus auszulegen sind - zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 8).
- BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04
Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den …
Auszug aus BGH, 27.02.2025 - IX ZB 46/23
Rn. 8 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt keine bloße Formalität dar, sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709;… vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 4).Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709;… vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5;… vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 5).
Zur letztgenannten Fallgruppe werden insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen oder nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709;… vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 7;… vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 6).
- BGH, 24.01.2008 - IX ZB 258/05
Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung der Berufungsbegründungsschrift
Auszug aus BGH, 27.02.2025 - IX ZB 46/23
Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5;… vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 5).Zur letztgenannten Fallgruppe werden insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen oder nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 7;… vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 6).
- BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung …
Auszug aus BGH, 27.02.2025 - IX ZB 46/23
Insbesondere verletzt die angefochtene Entscheidung nicht das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227;… vom 24. November 2022 - IX ZB 9/22, juris Rn. 4 mwN). - BGH, 20.05.2014 - VI ZR 384/13
Berufungsverfahren: Nachholung einer in erster Instanz unterbliebenen …
Auszug aus BGH, 27.02.2025 - IX ZB 46/23
Rn. 18 Für die Entscheidung über den vorsorglich gestellten, den Anforderungen des § 236 Abs. 2 ZPO nicht entsprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist ist der Senat nicht zuständig (§ 237 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13, NJW-RR 2014, 1532 Rn. 11 ff). - BGH, 24.11.2022 - IX ZB 9/22
Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der …
Auszug aus BGH, 27.02.2025 - IX ZB 46/23
Insbesondere verletzt die angefochtene Entscheidung nicht das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 24. November 2022 - IX ZB 9/22, juris Rn. 4 mwN).
- BGH, 12.05.2026 - KZR 6/24
Sammelklage-Inkasso - Grenzen des "Sammelklage-Inkassos" beim LKW-Kartell
Rn. 11 a) Es trifft nicht zu, dass - wie die Revision meint - die an den Inhalt einer Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709;… vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 7;… vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 6; vom 27. Februar 2025 - IX ZB 46/23, MDR 2025, 746 Rn. 9) auch für den Inhalt der Klageschrift gelten. - BGH, 20.11.2025 - V ZR 66/25
Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen …
Sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709;… Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 - IX ZB 46/23, MDR 2025, 746 Rn. 8 f.).Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709;… Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 5; BGH…, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5; Beschluss vom 27. Februar 2025 - IX ZB 46/23, MDR 2025, 746 Rn. 10 jeweils mwN).
Zur letztgenannten Fallgruppe werden insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen oder nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709;… Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 6; BGH…, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 7; Beschluss vom 27. Februar 2025 - IX ZB 46/23, MDR 2025, 746 Rn. 8 f. jeweils mwN).
- OLG Zweibrücken, 20.08.2026 - 4 U 101/25
Berufungsbegründung wegen Fehlzitaten unzureichend?
Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsmittelbegründungsschriftsatz Ausführungen enthält, nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann (BGH Beschl. v. 27.2.2025 - IX ZB 46/23, BeckRS 2025, 4642 Rn. 10, beck-online). - KG, 23.05.2025 - 9 U 105/22
Voraussetzung für Unerheblichkeit der Zulässigkeit eines Rechtsmittels
Dem wäre allerdings nicht so, wenn nach den Umständen außer Zweifel stünde, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben habe (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 - IX ZB 46/23 -, Rn. 10, juris).Vielmehr geht das Gericht auf Grund der anwaltlichen Versicherung des Kläger-Vertreters trotz erheblicher Bedenken und auch des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass dieser in seiner professionellen Funktion und nicht etwa die Klägerin persönlich die Schriftsätze verfasst hat, der Kläger-Vertreter also den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 - IX ZB 46/23 -, Rn. 9, juris).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".