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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1880
BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10 (https://dejure.org/2011,1880)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 (https://dejure.org/2011,1880)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - 10 C 26.10 (https://dejure.org/2011,1880)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    AsylVfG § 2 Abs. 1, § ... 3 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 73 Abs. 1, § 77; AufenthG § 60 Abs. 8 Satz 2; AuslG 1990 § 51 Abs. 3 Satz 2; EMRK Art. 3; GG Art. 16a Abs. 1, Art. 23 Abs. 1; GFK Art. 1 F Buchst. b und c; Richtlinie 2004/83/EG Art. 3, 12 Abs. 2 und 3, Art. 14 Abs. 3; AEUV Art. 288 Abs. 3
    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Sachlagenänderung; Änderung der Sachlage; Prognosemaßstab; Rechtsänderung; Ausschluss; Ausschlussgründe; Asylunwürdigkeit; schwere nichtpolitische Straftat; Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen; Vereinte Nationen, Ziele und ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylVfG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 73 Abs. 1, § 77
    Abschiebungsschutz; Anwendungsvorrang des Unionsrechts; Asyl; Asylunwürdigkeit; Ausschluss; Ausschlussgründe; Flüchtlingsanerkennung; PKK; Prognosemaßstab; Rechtsänderung; Sachlagenänderung; Terrorismus; Unterstützung; Vereinte Nationen, Ziele und Grundsätze der -; ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Widerruf der Flüchtlings- und Asylanerkennung; Ausschlussgründe; Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen; Terrorismus; Unterstützung; Anwendungsvorrang des Unionsrechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 1 Nr 3 AsylVfG 1992, § 30 Abs 4 AsylVfG 1992, § 73 Abs 1 AsylVfG 1992
    Widerruf der Flüchtlings- und Asylanerkennung; Ausschlussgründe; Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen; Terrorismus; Unterstützung; Anwendungsvorrang des Unionsrechts

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Widerrufs einer vor Inkrafttreten der flüchtlingsrelevanten Ausschlussregelungen ausgesprochenen Flüchtlingsanerkennung bei Vorliegen dieser Ausschlussgründe; Voraussetzungen für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AsylVfG § 3 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 2, AsylVfG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AsylVfG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, AufenthG § 60 Abs. 1, GG Art. 16a, RL 2004/83/EG Art. 14 Abs. 3
    Widerruf, Türkei, PKK, Ausschlussgrund, Kurden, schwere nichtpolitische Straftat, Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, individuelle Verfolgung

  • ra.de
  • milo.bamf.de

    GG, Art 16a Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 1; AsylVfG 1992, § 3 Abs 2; AsylVfG 1992, § 30 Abs 4; AsylG, § 73 Abs 1; VwGO, § 137 Abs 1 Nr 1; EGRL 83/2004
    Türkei: Widerruf der Asyl-und Flüchtlingsanerkennung eines ehemaligen hohen Funktionärs der PKK

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Sachlagenänderung; Änderung der Sachlage; Prognosemaßstab; Rechtsänderung; Ausschluss; Ausschlussgründe; Asylunwürdigkeit; schwere nichtpolitische Straftat; Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen; Vereinte Nationen, Ziele und ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eines ehemaligen hohen PKK-Funktionärs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Asyl für einen ehemaligen hohen PKK-Funktionärs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines ehemaligen PKK-Funktionärs

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Asylanerkennung für hohen PKK-Funktionär

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 140, 114
  • NVwZ 2011, 1450
  • DVBl 2011, 1351
  • DÖV 2011, 943
  • InfAuslR 2011, 456
 
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Wird zitiert von ... (96)Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10
    Er setzt, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausschlussgründe erfüllt sind, auch keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285).

    Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG können jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer staatsähnlichen Organisation innehaben (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285).

    Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten oder Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen im Sinne dieser Ausschlussgründe sind und der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Handlungen zugerechnet werden kann (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285).

    Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 9. November 2010 (Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285) beantwortet.

    Diese Regelung ist - anders als Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie - zwingend ausgestaltet und verpflichtet nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union mangels einer Übergangsregelung auch zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Fällen, in denen vor Inkrafttreten der Richtlinie Anträge gestellt oder Entscheidungen erlassen wurden (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 73 f.).

    Rn. 25 Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 104 f.) setzt der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nicht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmestaat ausgeht.

    Mit den Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie sollen hingegen nach ihrem Wortlaut Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 101 ff.).

    Da bereits im Rahmen der Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des Betreffenden alle Umstände berücksichtigt werden, die für diese Handlungen und für die Lage des Betreffenden kennzeichnend sind, ist eine zusätzliche weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr geboten (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 107 ff.).

    Dieser restriktiven Auslegung kann, jedenfalls soweit es um Handlungen des internationalen Terrorismus geht, nach dem Urteil der Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 82 ff.) nicht mehr gefolgt werden.

    Daraus folgert der Gerichtshof, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 82 bis 84).

    Bei diesem Ausschlussgrund bedarf es ebenfalls weder einer gegenwärtigen Gefahr noch einer (nachgelagerten) Verhältnismäßigkeitsprüfung (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 105 und 111).

    Wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 113 ff.) ergibt, wirkt sich die Richtlinie aber insofern auf das nationale Asylgrundrecht aus, als es dem in Art. 3 der Richtlinie niedergelegten Vorbehalt zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlässt oder beibehält, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings einer Person gewähren, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen ist (…a.a.O. Rn. 115).

    Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 81), u.a. terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden.

    Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99).

    Daraus kann nach Ansicht des Gerichtshofs zwar eine Vermutung hergeleitet werden, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt, nichtsdestoweniger bedarf es aber auch dann der Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände im Einzelfall, um die Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 98).

    Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für den vom Berufungsgericht nicht näher geprüften Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99).

  • BVerwG, 31.03.2011 - 10 C 2.10

    Asyl; Ausschlussgrund; Aussetzung des Verfahrens; Beweismaß; faires Verfahren; …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10
    Wegen der Verwechselbarkeit der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nach Art. 16a GG und eines Flüchtlings im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG verbieten es die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 3 der Richtlinie, eine nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossene Person als Asylberechtigten anzuerkennen oder diese Anerkennung aufrechtzuerhalten (wie Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 10 C 2.10).

    Rn. 32 Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 10 C 2.10 - (…zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Leitsatz 3 und Rn. 53) ausgeführt hat, handelt es sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG um einen nationalen Schutzstatus, der der Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Richtlinie weitgehend entspricht und damit eine Verwechslungsgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs begründet.

    Die Vorgaben des Unionsrechts verlangen somit, dass die Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Asylberechtigte anzuwenden sind und ihre Anerkennung bei nachträglicher Verwirklichung von Ausschlussgründen nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie zu widerrufen ist (Urteil vom 31. März 2011 a.a.O.).

    Dabei kann offenbleiben, ob der deutsche Gesetzgeber mit der einfachgesetzlichen Übertragung dieser flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründe auf den Asylanspruch nach Art. 16a GG in § 30 Abs. 4 und § 73 Abs. 2a Satz 4 letzter Halbsatz AsylVfG die verfassungsimmanenten Grenzen des Asylgrundrechts zutreffend und in hinreichend bestimmter Weise nachgezeichnet hat (vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 - juris Rn. 23 f.) oder ob diese Grenzen anders zu bestimmen sind als nach der Genfer Flüchtlingskonvention (…vgl. hierzu Beschluss vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79 Rn. 36 ff. sowie Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 45 ff.).

    Dies hat hier zur Folge, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG das Grundrecht auf Asyl richtlinienkonform auszulegen ist und die Ausschlussklauseln selbst im Falle einer nicht durch richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung dieses Grundrechts behebbaren Kollision jedenfalls über den Anwendungsvorrang des vom nationalen Gesetzgeber in einfaches Gesetzesrecht umgesetzten Unionsrechts beachtlich sind (Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 54).

    Rn. 38 Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist zu berücksichtigen, dass die vom Gerichtshof geforderte individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne erfordert, wobei allerdings auch hier das im Vergleich zum Strafrecht abgesenkte Beweismaß ("wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist") zu beachten ist (zu diesem Beweismaßstab vgl. Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 26).

  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10
    Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Denn die einzelnen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 13 ff.) tragen den Schluss, dass auch bei Zugrundelegung des nunmehr maßgeblichen einheitlichen Prognosemaßstabs nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Veränderung der Umstände in der Türkei nicht so erheblich und dauerhaft ist, dass die Furcht des vorverfolgten Klägers vor Verfolgung aus den gleichen Gründen nicht länger als begründet angesehen werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG sowie hierzu Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 17, 19, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188).

  • BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 46.07

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Refoulementverbot; Ausschluss; …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10
    Rn. 9 Mit Beschluss vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung der inzwischen unionsrechtlich geregelten Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c und zu Art. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Rn. 13 1. a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung im Bescheid vom 6. Mai 2004 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist (vgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 24 = NVwZ 2009, 592 Rn. 15).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10
    Er reicht für in Deutschland ausgeübte Hoheitsgewalt daher nur so weit, wie die Bundesrepublik Deutschland dieser Kollisionsregel zugestimmt hat und zustimmen durfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerfGE 123, 267 ).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10
    Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ist entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht aber grundsätzlich unanwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - NJW 2010, 3422).
  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10
    Die Bindung an zwingende Vorgaben einer Richtlinie nach Art. 288 Abs. 3 AEUV befindet sich in Übereinstimmung mit den in Art. 23 Abs. 1 GG genannten Rechtsgrundsätzen, solange die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 ).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern, …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10
    Der Anwendungsbereich dieses Grundsatzes darf aber nicht so weit erstreckt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung früherer Regelungen entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - Rs. C-226/08, Stadt Papenburg - NVwZ 2010, 310 Rn. 46 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.10.2008 - 10 C 48.07

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Refoulementverbot; Ausschluss; Terrorismus; …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10
    Dabei kann offenbleiben, ob der deutsche Gesetzgeber mit der einfachgesetzlichen Übertragung dieser flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründe auf den Asylanspruch nach Art. 16a GG in § 30 Abs. 4 und § 73 Abs. 2a Satz 4 letzter Halbsatz AsylVfG die verfassungsimmanenten Grenzen des Asylgrundrechts zutreffend und in hinreichend bestimmter Weise nachgezeichnet hat (vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 - juris Rn. 23 f.) oder ob diese Grenzen anders zu bestimmen sind als nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. hierzu Beschluss vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79 Rn. 36 ff. …sowie Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 45 ff.).
  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 378/05

    Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im …

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10
    Dabei kann offenbleiben, ob der deutsche Gesetzgeber mit der einfachgesetzlichen Übertragung dieser flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründe auf den Asylanspruch nach Art. 16a GG in § 30 Abs. 4 und § 73 Abs. 2a Satz 4 letzter Halbsatz AsylVfG die verfassungsimmanenten Grenzen des Asylgrundrechts zutreffend und in hinreichend bestimmter Weise nachgezeichnet hat (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 - juris Rn. 23 f.) oder ob diese Grenzen anders zu bestimmen sind als nach der Genfer Flüchtlingskonvention (…vgl. hierzu Beschluss vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79 Rn. 36 ff. …sowie Urteil vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 45 ff.).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches …

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände, …

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der …

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17

    Zulässigkeit einer polizeilichen Personenkontrolle im Grenzgebiet

    Rn. 115 cc) Fehlte es nach alledem jedenfalls im April 2013 an dem unionsrechtlich gebotenen Rechtsrahmen zur Konkretisierung und Einschränkung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, war diese Norm im damaligen Zeitpunkt unanwendbar (…vgl. EuGH, Urt. v. 15.07.1964 - 6/64 - Slg. 10, 1251; BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 - NJW 2010, 3422; BVerwG, Urt. v. 07.07.2011 - 10 C 26.10 - BVerwGE 140, 114; zum Anwendungsvorrang im Polizeirecht auch Lindner, JuS 2005, 302 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2013 - 8 A 2632/06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volkszugehörigkeit auf …

    Rn. 115 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (…juris Rn. 33), und vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272 (…juris Rn. 54); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, OVGE 54, 95 (…juris Rn. 111 ff.).

    Rn. 121 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (…juris Rn. 32); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, OVGE 54, 95 (…juris Rn. 119 ff.).

    Rn. 142 Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (…juris Rn. 81); BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (…juris Rn. 35), und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -,BVerwGE 144, 127 (…juris Rn. 29).

    Rn. 150 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (…juris Rn. 38).

    Rn. 158 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (…juris Rn. 39), und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -,BVerwGE 144, 127 (…Rn. 32).

    Rn. 160 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (…juris Rn. 39), und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -,BVerwGE 144, 127 (…juris Rn. 26).

    Rn. 162 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (…juris Rn. 39), und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -,BVerwGE 144, 127 (…Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das …

    Rn. 158 Ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot außerhalb des Rechtsregimes der Richtlinie 2008/115/EG muss sich normativ von den Regelungen, die der Umsetzung der Richtlinie dienen, hinreichend deutlich unterscheiden, damit keine Verwechslung der Rechtsquellen und damit auch keine Verwechslung dessen, was gegenüber dem Betroffenen unter welchen Voraussetzungen verfügt werden darf, eintritt (vgl. zum Gesichtspunkt der notwendigen Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zwischen nationalem Recht und Unionsrecht - wenn auch bezogen auf den speziellen Fall der Rechtsstellung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und als Flüchtling i.S.d. Richtlinie 2004/83/EG - BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 -, juris Rn. 32 und zuvor EuGH…, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09, B und D -, juris Rn. 118 ff. sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.06.2010 - C-57/09 -, juris Rn. 104 ff.).
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