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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.01.1985

Rechtsprechung
   BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83, 1 BvR 501/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,18
BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83, 1 BvR 501/83 (https://dejure.org/1985,18)
BVerfG, Entscheidung vom 08.01.1985 - 1 BvR 792/83, 1 BvR 501/83 (https://dejure.org/1985,18)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Januar 1985 - 1 BvR 792/83, 1 BvR 501/83 (https://dejure.org/1985,18)
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Eigenbedarf I

§ 564b Abs. 2 Satz 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Eigenbedarfskündigung des Vermieters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mietrecht - Eigenbedarf - Eigentumsgarantie - Kündigungsrecht - Wohnraumkündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 361
  • NJW 1985, 2633
  • MDR 1985, 550
  • JZ 1985, 528
 
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Wird zitiert von ... (168)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83
    Vorausgesetzt ist hierbei, daß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (BVerfGE 37, 132 [140]).

    Unter dieser Voraussetzung umfaßt das grundgesetzliche Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer, der seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf (vgl. BVerfGE 37, 132 [140]).

    Ebensowenig wie die Eigentumsgarantie eine die soziale Funktion eines Eigentumsobjekts mißachtende Nutzung schützt, kann Art. 14 Abs. 2 GG eine übermäßige, durch die soziale Funktion nicht gebotene Begrenzung privatrechtlicher Befugnisse rechtfertigen (BVerfGE 37, 132 [141]; vgl. auch BVerfGE 58, 137 [148]).

    In seinem Beschluß vom 23. April 1974 (BVerfGE 37, 132) hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluß der Änderungskündigung zum Zwecke der Mieterhöhung und die Begrenzung des Mietzinses auf die ortsübliche Vergleichsmiete (Art. 1 § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes) für verfassungsgemäß erklärt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seinem Beschluß zum Ersten Wohnraumkündigungsschutzgesetz (BVerfGE 37, 132) nicht darauf abgestellt, daß der Ausschluß der Änderungskündigung zum Zwecke der Mieterhöhung und die Einführung des Systems der ortsüblichen Vergleichsmiete nur für einen befristeten Zeitraum und nur für besondere Wohnungsmarktverhältnisse als verfassungsgemäß anzusehen wären.

    Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung, die als solche mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang stünde (BVerfGE 37, 132 [141]), ist nicht erkennbar.

    Aufgabe der Gerichte ist es ferner, die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck gekommene Interessenabwägung zu beachten und nachzuvollziehen (BVerfGE 37, 132 [145, 148]; 53, 352 [357 f.]).

    Diese steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 37, 132 [141]) und führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Beschwerdeführerin.

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77

    Vergleichsmiete III

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83
    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung auf die nahezu gleichlautenden Vorschriften des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes übertragen (BVerfGE 53, 352).

    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die einschlägigen Vorschriften des nunmehr unbefristet geltenden Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes auch als Dauerregelung eine mit Art. 14 GG in Einklang stehende Eigentumsbeschränkung darstellen (BVerfGE 53, 352 [357]).

    Aufgabe der Gerichte ist es ferner, die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck gekommene Interessenabwägung zu beachten und nachzuvollziehen (BVerfGE 37, 132 [145, 148]; 53, 352 [357 f.]).

  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83
    Rn. 21 2. Das Bundesverfassungsgericht hat sich erstmals im Jahre 1964 mit Umfang und Grenzen der gesetzgeberischen Ausgestaltung des sozialen Mietrechts befaßt und dabei die besonderen verfassungsrechtlichen Pflichten des Gesetzgebers zum Schutze der Mieter im Hinblick auch auf Art. 13 GG hervorgehoben (BVerfGE 18, 121 [131 f.]).

    Es sei Sache seines Ermessens, in welcher Form und mit welcher Intensität er der Wohnungsmiete Bestandsschutz gewähren wolle (BVerfGE 18, 121 [132]).

    Diese Zielsetzung läßt sich mit Blick auf den dem Gesetzgeber in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Regelungsauftrag sowie unter Berücksichtigung der ihm dabei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (BVerfGE 18, 121 [132]) verfassungsrechtlich nicht beanstanden.

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83
    Maßgebend ist der in Art. 14 Abs. 2 GG Ausdruck findende Gesichtspunkt, daß Nutzung und Verfügung in jedem Fall nicht lediglich innerhalb der Sphäre des Eigentümers bleiben, sondern Belange anderer Rechtsgenossen berühren, die auf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen sind (BVerfGE 50, 290 [340 f.]).

    Auch wenn das Eigentum insoweit weitergehenden Beschränkungen unterworfen werden kann, fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in jedem Fall die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz des Eigentums (BVerfGE 42, 263 [295]; 50, 290 [341]).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83
    Die Vorschrift regelt generell und abstrakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers von vermietetem Wohnraum und bestimmt somit Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 52, 1 [27]; 58, 300 [330 ff.]).

    Der Gesetzgeber steht bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags vor der Aufgabe, das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus der verbindlichen Richtschnur des Art. 14 Abs. 2 GG ergeben (vgl. BVerfGE 25, 112 [117]; 52, 1 [29]).

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Niedersächsisches Deichgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83
    Der Gesetzgeber steht bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags vor der Aufgabe, das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus der verbindlichen Richtschnur des Art. 14 Abs. 2 GG ergeben (vgl. BVerfGE 25, 112 [117]; 52, 1 [29]).

    Rn. 20 Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, bei Erfüllung des Regelungsauftrags gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung gemäß Art. 14 Abs. 2 GG in gleicher Weise Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfGE 25, 112 [117 f.]).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 42, 143 [148 f.]; 67, 213 [223] st. Rspr.).
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83
    Der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (BVerfGE 24, 367 [389]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 42, 143 [148 f.]; 67, 213 [223] st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 42, 143 [148 f.]; 67, 213 [223] st. Rspr.).
  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 436/78

    Anstandszahlung - Verhältnismäßigkeit - Zweckentfremdung - Wohnraumschaffung

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15

    Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; …

    Angesichts der schwerwiegenden Nachteile, die der Mieter im Fall des (unverschuldeten) Verlustes der Wohnung als seines räumlichen Lebensmittelpunktes zu erwarten hat (vgl. dazu BVerfGE 68, 361, 370; 79, 292, 302; 89, 1, 13;… Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, BGHZ 207, 246 Rn. 39), hat der Vermieter kein schutzwürdiges Interesse, den Mieter für Zahlungsverzögerungen verantwortlich zu machen, die auf Fehlleistungen eingeschalteter Zahlungsdienstleister beruhen.
  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

    Der Zweck der genannten Kündigungsregelungen besteht darin, einerseits den vertragstreuen Mieter, für den die Wohnung einen Lebensmittelpunkt darstellt, vor willkürlichen Kündigungen zu schützen (…Begründung der Regierungsvorlage, BT-Drucks. 7/2011, S. 1; Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/2638 S. 1; BVerfGE 68, 361, 371; 79, 292, 302;… Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - ARZ 4/87, aaO, S. 96, 98 [jeweils zu § 564b BGB aF];… Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, aaO Rn. 20 [zu § 573 BGB]), andererseits aber dem Vermieter die Befugnis einzuräumen, sich bei Vorliegen eines triftigen Grundes aus dem Mietverhältnis lösen zu können (…Bericht über die 90. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 20. Januar 1971, S. 4933 der Sammlung der Sitzungsberichte [zum WKSchG];… Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - ARZ 4/87, aaO, S. 98 f. [zu § 564b BGB aF]).

    Die Vorschriften des Art. 1 § 1 Abs. 2 WKSchG, des § 564b BGB aF und die ihnen inhaltlich entsprechende aktuell geltende Regelung des § 573 BGB sollen letztlich der Herstellung eines gerechten Interessensausgleichs zwischen den Mietvertragsparteien dienen (…Bericht über die 90. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 20. Januar 1971, S. 4933 der Sammlung der Sitzungsberichte;… Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. Januar 1988 - ARZ 4/87, aaO) und bringen damit die beiderseitigen Interessen in einen mit der Verfassung in Einklang stehenden Ausgleich (BVerfGE 68, 361, 371; 79, 292, 303 [jeweils zu § 564b BGB aF];… vgl. auch BT-Drucks. 14/4553, S. 64 [zu § 573 BGB]).

  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff. …

    Dabei haben die Gerichte zu berücksichtigen, dass bezüglich der Anwendung und Auslegung des Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einerseits und der Sozialklausel des § 574 BGB andererseits dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten (im Anschluss an BVerfG vom 20. Mai 1999 - 1 BvR 29/99, NJW-RR 1999, 1097 und vom 4. August 1993 - 1 BvR 541/93, NJW-RR 1993, 1358), so dass auch im Rahmen der Vorschrift des § 574 BGB die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren und der Rechtsfindung zugrunde zu legen ist (im Anschluss an BVerfG vom 8. Januar 1985 - 1 BvR 792/83, BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG vom 11. November 1993 - 1 BvR 696/93, NJW 1994, 309, 310 und vom 20. Februar 1995 - 1 BvR 665/94, NJW 1995, 1480, 1481).

    Rn. 18 aa) Das Tatbestandsmerkmal des Benötigens erfordert nicht, dass der Vermieter oder einer der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Angehörigen auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist (st. Rspr.;… vgl. etwa Senatsbeschluss [RE] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, aaO; BVerfGE 68, 361, 374; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; 1994, 994 f.).

    Danach haben die Fachgerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder durch den - eng gezogenen - Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; 1995, 1480, 1481;… Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 14).

    Dies steht in Widerspruch dazu, dass die Gerichte auch im Rahmen der Vorschrift des § 574 BGB die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen haben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; 1995, 1480, 1481).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83, 1 BvR 1141/83   

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BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83, 1 BvR 1141/83 (https://dejure.org/1985,24)
BVerfG, Entscheidung vom 08.01.1985 - 1 BvR 700/83, 1 BvR 1141/83 (https://dejure.org/1985,24)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Januar 1985 - 1 BvR 700/83, 1 BvR 1141/83 (https://dejure.org/1985,24)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 511a
    Verfassungsbeschwerde; Subsidiaritätsprinzip; Beschwer

  • rechtsportal.de

    BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über Statthaftigkeit der Berufung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde - Statthaftigkeit - Rechtsmittel

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde - Statthaftigkeit - Rechtsmittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 376
  • NJW 1985, 2249
  • MDR 1985, 552
  • NVwZ 1985, 732 (Ls.)
  • JZ 1985, 528
 
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Wird zitiert von ... (156)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 8, 222 [227]; 9, 3 [7]).

    Ausnahmen vom Gebot der Rechtswegerschöpfung über die in § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG hinaus vorgesehene Möglichkeit, vorab über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, sind eng zu begrenzen (vgl. BVerfGE 22, 349 [355]); sie kommen nur in Betracht, wenn die Erschöpfung des Rechtswegs objektiv nicht geboten und dem Beschwerdeführer subjektiv nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfGE 9, 3 [7 f.]).

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Danach muß ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290]; 28, 1 [6]); namentlich muß er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]; 8, 222 [225 f.]; 31, 364 [368]; 57, 170 [180]).

    Es ist daher geboten und dem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 28, 1 [6]) sind.

  • BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64

    Betheldiener

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Die Verfassungsbeschwerde als ein außerordentlicher, dem Staatsbürger zur Verteidigung seiner Grundrechte zusätzlich zu einem ausgebauten Rechtsschutzsystems gewährter Rechtsbehelf soll aus Gründen der Rechtssicherheit nur ausnahmsweise rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte in Frage stellen (vgl. BVerfGE 22, 287 [291]).

    Danach muß ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290]; 28, 1 [6]); namentlich muß er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]; 8, 222 [225 f.]; 31, 364 [368]; 57, 170 [180]).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Hamburger Geldautomaten

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Danach muß ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290]; 28, 1 [6]); namentlich muß er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]; 8, 222 [225 f.]; 31, 364 [368]; 57, 170 [180]).

    Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 8, 222 [227]; 9, 3 [7]).

  • LG Lübeck, 25.10.1983 - 6 S 296/83
    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Streitig ist jedoch weiterhin, ob das Berufungsgericht § 3 ZPO anzuwenden hat und ob es dabei entweder sein Ermessen unter Anlehnung an § 16 Abs. 5 GKG binden und generell vom einfachen Jahresbetrag der geforderten Mieterhöhung ausgehen darf (…so etwa LG Münster, JurBüro 1984, S. 453 f. m. abl. Anm. Mümmler;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 42. Aufl., 1984, Anh. § 3, Stichwort Mietverhältnis: e) oder ob es nicht vielmehr bei einer am wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten orientierten Ausübung des Ermessens regelmäßig einen höheren Wert, etwa den drei- oder vierfachen Jahresbetrag, zugrunde zu legen hat (vgl. LG Lübeck, MDR 1984, S. 237;… Schneider, aaO., S. 418 ff. [422] und 6. Aufl., 1983, S. 483).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Der Funktion der Verfassungsbeschwerde würde es zuwiderlaufen, sie anstelle oder gleichsam wahlweise neben einem möglicherweise statthaften Rechtsmittel zuzulassen (vgl. BVerfGE 1, 5 [6]; 1, 97 [103]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    In derartigen Fällen ist es grundsätzlich die Aufgabe der Fachgerichte, über die streitige Zulässigkeitsfrage nach einfachem Recht unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen Rechtsansichten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung …

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, daß vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren (vgl. BVerfGE 47, 144 [145]) und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben (BVerfGE 47, 182 [191]).
  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von …

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Danach muß ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290]; 28, 1 [6]); namentlich muß er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]; 8, 222 [225 f.]; 31, 364 [368]; 57, 170 [180]).
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
    Ausnahmen vom Gebot der Rechtswegerschöpfung über die in § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG hinaus vorgesehene Möglichkeit, vorab über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, sind eng zu begrenzen (vgl. BVerfGE 22, 349 [355]); sie kommen nur in Betracht, wenn die Erschöpfung des Rechtswegs objektiv nicht geboten und dem Beschwerdeführer subjektiv nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfGE 9, 3 [7 f.]).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Vorkonstitutioneller Instanzenzug

  • BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 70/51

    Spruchkammer

  • BVerfG, 26.01.1978 - 1 BvR 1200/77

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei erwarteter verfassungskonformer …

  • LG Hannover, 19.09.1980 - 11 S 202/80
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für …

    Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. BVerfGE 16, 1 ; 68, 376 ; 70, 180 ; 91, 93 ; vgl. auch BVerfGE 5, 17 ; 107, 299 ).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Journalistische Verbindungsdaten

    Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ergreifen muss (vgl. BVerfGE 68, 376 ).
  • BVerfG, 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21

    Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden …

    Es ist daher geboten und Beschwerdeführenden auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer fachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 ).
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