Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - VI-Kart 7/25 (V) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Presseunternehmens gegen ergangenen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur bzgl. geforderte Preisgabe des Käufers, des Verkäufers, des meldenden Unternehmens und der ...
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - VI-Kart 7/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 05.05.2026 - Kart 7/25
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (42)
- BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06
Informantenschutz
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 7/25
Dementsprechend gewährleistet die Presse- und Rundfunkfreiheit den in diesen Bereichen tätigen Personen und Organisationen Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus in ihrer objektiv-rechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42 m.w.N. - CICERO; Urteil vom 12.03.2003, 1 BvR 330/96, juris Rn. 105 - Handy-Überwachung).Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 41 f. - CICERO; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 106 - Handy-Überwachung).
Damit ist die Beschwerdeführerin Grundrechtsträgerin der Pressefreiheit, denn diese schützt alle im Pressewesen tätigen Personen, wobei der Schutz von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung reicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 43 - CICERO).
Rn. 136 Überdies liegt in der vom Bundeskartellamt erstrebten Verschaffung staatlichen Wissens über die im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte ein Eingriff in das Redaktionsgeheimnis, dem neben dem Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 44 - CICERO; Urteil vom 12.03.2002 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 112 - Handy-Überwachung).
Rn. 137 ((2)) Bereits die Anordnung des Bundeskartellamts, dass die Beschwerdeführerin ihre Informationsquellen preiszugeben habe, stellt den Eingriff in das Grundrecht auf Pressefreiheit der Beschwerdeführerin dar (…vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 28, 30; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 39 f. - CICERO).
Bereits die Anordnung der Preisgabe der Informationsquellen führt dazu, dass Informanten sich nicht mehr grundsätzlich auf die Wahrung ihrer Anonymität verlassen können und der freie Informationsfluss zwischen den Medien und Informanten gefährdet wird (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 31; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42, 44 - CICERO).
Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist das Gewicht des Rechtsgutes zu berücksichtigen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz dient (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 35; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 47 - CICERO; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 115 - Handy-Überwachung).
Insoweit hat Gleiches zu gelten wie etwa für die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als allgemeine Gesetze anerkannt sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 34; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 49 - CICERO).
Anderenfalls könnte der von der Pressefreiheit umfasste Informantenschutz unterlaufen werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 Rn. 61 - CICERO).
Durch diese Rechtsprechung soll verhindert werden, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Journalisten einleitet, um das Zeugnisverweigerungsrecht zum Wegfall zu bringen, das diesen zustünde, wenn sie als Zeugen vernommen würden (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 Rn. 62 - CICERO).
Denn die Presse- und Rundfunkfreiheit schützt gerade nicht nur in ihrer objektiv-rechtlichen Bedeutung die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks, sondern gewährt insbesondere den in diesen Bereichen tätigen Personen und Organisationen individuelle Freiheitsrechte (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42 m.w.N. - CICERO; Urteil vom 12.03.2003, 1 BvR 330/96, juris Rn. 105 - Handy-Überwachung).
- BVerfG, 03.11.2025 - 1 BvR 259/24
Durchsuchung bei einem Redakteur unter Verletzung der Rundfunkfreiheit …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 7/25
Dementsprechend gewährleistet die Presse- und Rundfunkfreiheit den in diesen Bereichen tätigen Personen und Organisationen Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus in ihrer objektiv-rechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42 m.w.N. - CICERO; Urteil vom 12.03.2003, 1 BvR 330/96, juris Rn. 105 - Handy-Überwachung).Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 41 f. - CICERO; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 106 - Handy-Überwachung).
Deshalb besteht auch ein schutzwürdiges Interesse der Medien an der Geheimhaltung solcher Unterlagen, die das Ergebnis eigener Beobachtungen und Ermittlungen sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 107 - Handy-Überwachung; Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741 (1742) - Wallraff).
Rn. 137 ((2)) Bereits die Anordnung des Bundeskartellamts, dass die Beschwerdeführerin ihre Informationsquellen preiszugeben habe, stellt den Eingriff in das Grundrecht auf Pressefreiheit der Beschwerdeführerin dar (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 28, 30; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 39 f. - CICERO).
Bereits die Anordnung der Preisgabe der Informationsquellen führt dazu, dass Informanten sich nicht mehr grundsätzlich auf die Wahrung ihrer Anonymität verlassen können und der freie Informationsfluss zwischen den Medien und Informanten gefährdet wird (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 31;… Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42, 44 - CICERO).
Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist das Gewicht des Rechtsgutes zu berücksichtigen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz dient (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 35; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 47 - CICERO; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 115 - Handy-Überwachung).
Insoweit hat Gleiches zu gelten wie etwa für die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als allgemeine Gesetze anerkannt sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 34; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 49 - CICERO).
Rn. 142 (cc) Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses der Kartellbehörde an der Ermittlung einer Wettbewerbsstörung im Sinne des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF und zu der Frage, ob bestimmte Unternehmen hierzu gemäß § 32f Abs. 3 S. 2 und 3 GWB aF wesentlich beitragen, ebenso bei der Abwägung des öffentlichen Interesses der Kartellbehörde an der Ermittlung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu mit dem durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützten Interesse der Beschwerdeführerin am Informantenschutz ist zu berücksichtigen, welche Zuordnungsentscheidung der Gesetzgeber bezüglich der betroffenen Interessen vorgenommen hat (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 35 f.; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 120 ff. - Handy-Überwachung).
Deshalb reicht unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus, sondern der Anfangsverdacht muss vielmehr auf konkreten Tatsachen beruhen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 37).
Denn die Presse- und Rundfunkfreiheit schützt gerade nicht nur in ihrer objektiv-rechtlichen Bedeutung die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks, sondern gewährt insbesondere den in diesen Bereichen tätigen Personen und Organisationen individuelle Freiheitsrechte (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42 m.w.N. - CICERO; Urteil vom 12.03.2003, 1 BvR 330/96, juris Rn. 105 - Handy-Überwachung).
- BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96
Journalistische Verbindungsdaten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 7/25
Dementsprechend gewährleistet die Presse- und Rundfunkfreiheit den in diesen Bereichen tätigen Personen und Organisationen Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus in ihrer objektiv-rechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42 m.w.N. - CICERO; Urteil vom 12.03.2003, 1 BvR 330/96, juris Rn. 105 - Handy-Überwachung).Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 41 f. - CICERO; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 106 - Handy-Überwachung).
Deshalb besteht auch ein schutzwürdiges Interesse der Medien an der Geheimhaltung solcher Unterlagen, die das Ergebnis eigener Beobachtungen und Ermittlungen sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 107 - Handy-Überwachung; Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741 (1742) - Wallraff).
Rn. 136 Überdies liegt in der vom Bundeskartellamt erstrebten Verschaffung staatlichen Wissens über die im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte ein Eingriff in das Redaktionsgeheimnis, dem neben dem Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 44 - CICERO; Urteil vom 12.03.2002 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 112 - Handy-Überwachung).
Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist das Gewicht des Rechtsgutes zu berücksichtigen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz dient (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 35; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 47 - CICERO; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 115 - Handy-Überwachung).
Rn. 142 (cc) Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses der Kartellbehörde an der Ermittlung einer Wettbewerbsstörung im Sinne des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF und zu der Frage, ob bestimmte Unternehmen hierzu gemäß § 32f Abs. 3 S. 2 und 3 GWB aF wesentlich beitragen, ebenso bei der Abwägung des öffentlichen Interesses der Kartellbehörde an der Ermittlung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu mit dem durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützten Interesse der Beschwerdeführerin am Informantenschutz ist zu berücksichtigen, welche Zuordnungsentscheidung der Gesetzgeber bezüglich der betroffenen Interessen vorgenommen hat (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 35 f.; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 120 ff. - Handy-Überwachung).
Denn die Presse- und Rundfunkfreiheit schützt gerade nicht nur in ihrer objektiv-rechtlichen Bedeutung die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks, sondern gewährt insbesondere den in diesen Bereichen tätigen Personen und Organisationen individuelle Freiheitsrechte (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42 m.w.N. - CICERO; Urteil vom 12.03.2003, 1 BvR 330/96, juris Rn. 105 - Handy-Überwachung).
- OLG Düsseldorf, 08.05.2007 - Kart 5/07
Voraussetzungen der Einleitung einer Enqueteuntersuchung des Bundeskartellamtes …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 7/25
Die Begründung muss dabei so vollständig sein, dass dem Adressaten eine tatsächliche und rechtliche Prüfung möglich ist und er sich anhand der Begründung darüber schlüssig werden kann, ob er die kartellbehördliche Verfügung hinnehmen oder sie anfechten will (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 14 - Außenwerbeflächen; KG, Beschluss vom 12.03.1997 - Kart 5/96, BeckRS 1997, 6218 Rn. 70).Diese allgemeinen Anforderungen an die Begründung gelten bei Auskunftsbeschlüssen nach § 59 GWB neben der Bestimmung in Abs. 5, wonach in dem Beschluss Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben sind sowie eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 14 - Außenwerbeflächen; Wirtz in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage 2024, § 59 GWB Rn. 31).
Hierdurch ist die erforderliche Begründung nachgeholt und der ursprüngliche Beschlussmangel behoben worden (vgl. Senat, Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 18 - Außenwerbeflächen).
Untersuchungen ohne Anhaltspunkte und ins Blaue hinein sind ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI-Kart 5/07 - Außenwerbung).".
Das Gericht kann einen Auskunftsbeschluss nur daraufhin überprüfen, ob das - von der Kartellbehörde darzulegende - Ermittlungskonzept vertretbar ist und ob die Kartellbehörde die Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat (vgl. zum Ganzen BGH…, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 5; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 4 f.; Beschluss vom 18.03.2020 - VI-Kart 7/19 (V), juris Rn. 13 - Verbraucherschutzrechtliche Sektorenuntersuchung; Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 17 ff. - Außenwerbeflächen; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 13).
Eine Enquêteuntersuchung ist aber rechtswidrig, wenn sie entweder ins Blaue hinein erfolgt oder die zu ihrer Rechtfertigung angeführten Umstände die Vermutung einer möglichen Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs unter keinem Gesichtspunkt plausibel begründen können (vgl. zum Ganzen Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, BT-Drs. 18/11446 S. 26; Senat, Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07, juris Rn. 17- Außenwerbeflächen).
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Kartellbehörde lediglich gehalten, einen unnötigen oder zum Ermittlungserfolg außer Verhältnis stehenden Aufwand zu ersparen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 12; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 10; Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 35 - Außenwerbeflächen; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 34).
- BVerwG, 07.11.2024 - 10 A 5.23
Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zur Nutzung von "Pegasus" durch den …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 7/25
Rn. 119 (aa) Der Begriff der Presse ist weit und formal (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741 (1742) - Wallraff) und entwicklungsoffen (vgl. Sachs/Bethge, Grundgesetz, 10. Auflage 2024, Art. 5 Rn. 68) auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 12).Weiteres Indiz für die Pressetätigkeit ist die - vom Amt nicht bestrittene - Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in mehreren Presse- und Medienverbänden, darunter die Professional Publishers Association, das Committee to protect Journalists, das Chatham House und die U.S. Senate Press Gallery, ferner die Akkreditierung mehrerer ihrer Berichterstatter bei der Professional Publishers Association (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 14).
Entsprechendes gilt für Journalisten und Redakteure, deren Berufsbild ebenfalls von der Wahrnehmung dieser Aufgabe geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 13; Urteil vom 21.03.2019 - 7 C 26/17, juris Rn. 26).
Denn wie erwähnt, ist bei Presseunternehmen, Journalisten und Redakteuren ohne weiteres regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, eine Publikation diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 13; Urteil vom 21.03.2019 - 7 C 26/17, juris Rn. 26), und diese Annahme trifft - wie oben ausgeführt - auch im Streitfall zu.
Für den verfassungsrechtlichen Schutz als Presse ist gleichfalls ohne Belang, ob die digitale Version ergänzende Texte zu einer Printversion enthält, das alleinige Format der Publikation ist oder der Alternativverbreitung der Printversion dient (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 191/08, NJW 2011, 2436 ff. Rn. 22 - AnyDVD).
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 - Kart 13/25
Kein Suspensiveffekt einer Beschwerde gegen einen Auskunftsbeschluss der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 7/25
Das Gericht kann einen Auskunftsbeschluss nur daraufhin überprüfen, ob das - von der Kartellbehörde darzulegende - Ermittlungskonzept vertretbar ist und ob die Kartellbehörde die Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat (vgl. zum Ganzen BGH…, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 5; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 4 f.;… Beschluss vom 18.03.2020 - VI-Kart 7/19 (V), juris Rn. 13 - Verbraucherschutzrechtliche Sektorenuntersuchung;… Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 17 ff. - Außenwerbeflächen;… Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 13).Ernstliche Mängel an der Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens liegen deshalb nicht schon dann vor, wenn die von der Kartellbehörde geltend gemachte Rechtsauffassung nicht geteilt wird, sondern nur dann, wenn ihr jegliche Plausibilität fehlt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 6 f.; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06, juris Rn. 19).
Eine Datenabfrage ist dagegen dann unzulässig, wenn bereits zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens feststeht, dass die Daten unter keinem Gesichtspunkt für den der Datenabfrage zugrundeliegenden Zweck Bedeutung haben können (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 10; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 7; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 27; Beschluss vom 27.04.2001 - Kart 19/01 (V), juris Rn. 9 m.w.N.).
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Kartellbehörde lediglich gehalten, einen unnötigen oder zum Ermittlungserfolg außer Verhältnis stehenden Aufwand zu ersparen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 12; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 10; Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 35 - Außenwerbeflächen; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 34).
Der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Angaben gegenüber Konkurrenten hat der Gesetzgeber etwa durch die Bestimmungen der §§ 56 Abs. 4, 70 Abs. 2 GWB hinreichend Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 48 - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 13; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 11).
- OLG Düsseldorf, 04.06.2006 - Kart 6/06
Betrieb von Kalksandsteinwerken; Verdacht eines kooperativen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 7/25
Voraussetzung ist, dass sich die Ermittlungen des Bundeskartellamts auf einen konkreten Sachverhalt erstrecken, der die Anwendung der Sachnorm rechtfertigen kann; konkrete tatsächliche Umstände müssen eine Gesetzesverletzung als möglich erscheinen lassen und insoweit einen hinreichenden Anfangsverdacht begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 11.06.2003 - Kart 7/03 (V), juris Rn. 11 - Stromcontracting).Das Gericht kann einen Auskunftsbeschluss nur daraufhin überprüfen, ob das - von der Kartellbehörde darzulegende - Ermittlungskonzept vertretbar ist und ob die Kartellbehörde die Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat (vgl. zum Ganzen BGH…, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 5; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 4 f.;… Beschluss vom 18.03.2020 - VI-Kart 7/19 (V), juris Rn. 13 - Verbraucherschutzrechtliche Sektorenuntersuchung; Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 17 ff. - Außenwerbeflächen; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 13).
Ernstliche Mängel an der Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens liegen deshalb nicht schon dann vor, wenn die von der Kartellbehörde geltend gemachte Rechtsauffassung nicht geteilt wird, sondern nur dann, wenn ihr jegliche Plausibilität fehlt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 6 f.; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06, juris Rn. 19).
Eine Datenabfrage ist dagegen dann unzulässig, wenn bereits zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens feststeht, dass die Daten unter keinem Gesichtspunkt für den der Datenabfrage zugrundeliegenden Zweck Bedeutung haben können (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 10; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 7; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 27; Beschluss vom 27.04.2001 - Kart 19/01 (V), juris Rn. 9 m.w.N.).
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Kartellbehörde lediglich gehalten, einen unnötigen oder zum Ermittlungserfolg außer Verhältnis stehenden Aufwand zu ersparen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 12; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 10; Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 35 - Außenwerbeflächen; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 34).
- OLG Düsseldorf, 26.07.2002 - Kart 37/01
Kartellrechtliche Unterlassung der Einrichtung und Durchführung eines …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 7/25
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles (Senat, Beschluss vom 26.07.2002 - Kart 37/01 (V), juris Rn. 14).Im entschiedenen Fall reichte es aus, dass die Marktinformation auf den Meldungen von mindestens fünf unabhängigen Unternehmen beruhte, so dass eine Zuordnung der Information zu einzelnen Unternehmen oder einzelnen Geschäftsvorgängen ausgeschlossen war (Senat, Beschluss vom 26.07.2002 - Kart 37/01 (V), juris Rn. 18 ff.).
Dies dient dazu, sicherzustellen, dass kein am Informationssystem teilnehmendes Unternehmen mit Hilfe gesellschaftsrechtlicher Informations- und Einsichtsrechte die von einem verbundenen Unternehmen gemeldeten Daten erfragen und so die von den anderen Unternehmen gemeldeten Daten entschlüsseln kann (Senat, Beschluss vom 26.07.2002 - Kart 37/01 (V), juris Rn. 39).
Denn die Kartellbehörden sind nicht gehindert, wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 1 GWB, Art. 101 AEUV gegen die betroffenen Unternehmen zu ermitteln, wenn diese aufgrund einer Absprache eine Stelle gegründet haben, über die sie Preisinformationen austauschen (vgl. Senat, Beschluss vom 26.07.2002 - Kart 37/01 (V), juris Rn. 13 ff.), oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aufgrund einer Absprache mittels einer bereits bestehenden und unabhängigen Stelle über Preisinformationen austauschen.
- OLG Düsseldorf, 23.08.2021 - Kart 4/21
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 7/25
Das Gericht kann einen Auskunftsbeschluss nur daraufhin überprüfen, ob das - von der Kartellbehörde darzulegende - Ermittlungskonzept vertretbar ist und ob die Kartellbehörde die Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat (vgl. zum Ganzen BGH…, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 5; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 4 f.;… Beschluss vom 18.03.2020 - VI-Kart 7/19 (V), juris Rn. 13 - Verbraucherschutzrechtliche Sektorenuntersuchung;… Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 17 ff. - Außenwerbeflächen;… Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 13).Eine Datenabfrage ist dagegen dann unzulässig, wenn bereits zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens feststeht, dass die Daten unter keinem Gesichtspunkt für den der Datenabfrage zugrundeliegenden Zweck Bedeutung haben können (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 10; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 7; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 27; Beschluss vom 27.04.2001 - Kart 19/01 (V), juris Rn. 9 m.w.N.).
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Kartellbehörde lediglich gehalten, einen unnötigen oder zum Ermittlungserfolg außer Verhältnis stehenden Aufwand zu ersparen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 12; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 10; Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 35 - Außenwerbeflächen; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 34).
Der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Angaben gegenüber Konkurrenten hat der Gesetzgeber etwa durch die Bestimmungen der §§ 56 Abs. 4, 70 Abs. 2 GWB hinreichend Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 48 - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 13; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 11).
- BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
Caroline von Monaco III
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 7/25
Rn. 116 Rn. 117 Zugunsten der Beschwerdeführerin ist bei der Abwägung aber deren in der deutschen Verfassung durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschütztes Grundrecht auf Pressefreiheit zu berücksichtigen, die auch den Schutz des einheitlichen Kommunikationsgrundrechts der Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793 ff. Rn. 57 - Caroline von Hannover) und der Medienfreiheit gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 191/08, NJW 2011, 2436 ff. Rn. 19 - AnyDVD) genießt.Von einer - an welchen Maßstäben auch immer - ausgerichteten Bewertung des Druckerzeugnisses darf der Schutz der Pressefreiheit nicht abhängig gemacht werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793 ff. Rn. 42 - Caroline von Hannover; Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741 (1742) - Wallraff; BGH, Urteil vom 14.10.2010, I ZR 191/08, NJW 2011, 2436 ff. Rn. 21 - AnyDVD).
Allerdings kommt es im Fall unterhaltender Beiträge, etwa über prominente Personen, bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise an, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793 ff. Rn. 42 - Caroline von Hannover).
- BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81
Springer ./. Wallraff - "Der Aufmacher - Der Mann, der bei 'Bild' Hans Esser war"
- BGH, 14.10.2010 - I ZR 191/08
AnyDVD
- BVerwG, 21.03.2019 - 7 C 26.17
Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend …
- BGH, 20.02.2024 - KVB 69/23
Google (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei Beteiligung von …
- BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06
Auskunftsverlangen
- BGH, 23.06.2020 - KVR 69/19
Facebook gegen Bundeskartellamt
- BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 414/64
Südkurier
- OLG Düsseldorf, 18.03.2020 - Kart 7/19
- BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95
Schockwerbung I
- BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02
Schockwerbung II
- BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
Junge Freiheit
- BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90
Werkszeitungen
- BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07
Anhörungsrüge im Nachprüfungsverfahren
- BGH, 26.01.2016 - KVZ 41/15
Beschwerde einer Gemeinde gegen Missbrauchsverfügung der Kartellbehörde wegen …
- BGH, 06.03.2024 - XII ZB 408/23
Verschulden eines Rechtsanwaltes bei Rücknahme einer Beschwerde und dadurch …
- BGH, 19.10.2021 - VI ZR 1173/20
Wirkungen eines Anerkenntnisses im Berufungsverfahren
- BVerwG, 23.03.1972 - III C 132.70
Klagebefugnis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in …
- OLG Düsseldorf, 17.01.2020 - Kart 6/19
- BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 385/82
Chiffreanzeigen
- BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10
E. ON Hanse AG
- BGH, 22.11.1984 - VII ZR 160/84
Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei handschriftlichen Änderungen des …
- BVerfG, 06.04.1989 - 1 BvR 33/87
Auskunft - Informationelle Selbstbestimmung - Steuerfahndung - Presse - …
- BVerwG, 15.04.1983 - 7 C 40.80
Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zum Postzeitungsdienst - …
- VGH Bayern, 13.12.2011 - 11 B 11.2336
Unzulässigkeit der Erweiterung des Berufungsbegehrens nach Ablauf der …
- BGH, 22.01.1985 - KZR 4/84
Zulässigkeit von Boykottaufforderungen
- BVerwG, 16.12.1959 - III C 252.58
Rechtsmittel
- OLG Düsseldorf, 27.04.2001 - Kart 19/01
- OLG Düsseldorf, 30.08.2004 - Kart 21/03
Befugnis zur Einlegung der Verpflichtungsbeschwerde i.S.d. § 63 Abs. 3 GWB bei …
- OLG Düsseldorf, 10.05.2024 - Kart 8/22
Kein Suspensiveffekt einer Beschwerde gegen eine auf § 32 GWB gestützte …
- BGH, 16.01.2024 - KVR 78/23
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer kartellbehördlichen Verfügung im Falle …
- OLG Düsseldorf, 11.06.2003 - Kart 7/03
Voraussetzungen eines Auskunftsverlangens der Kartellbehörde
- KG, 12.03.1997 - Kart 5/96
Kontrolle eines Zusammenschlusses von Zeitungsverlagen
- OLG Düsseldorf, 31.07.2026 - Kart 9/26
Zwischenentscheidung nach § 67 Abs. 3 GWB: Hohe Hürden und Vorrang des …
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, muss das zur Auskunftserteilung verpflichtete Unternehmen grundsätzlich auch erhebliche Belastungen auf sich nehmen, um seiner im Kartellgesetz verankerten Pflicht zur Auskunftserteilung nachzukommen, und führt daher der mit der Beantwortung der Fragen verbundene Personal- und Zeitaufwand auch dann, wenn er erheblich sein sollte, nicht zur Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens (vgl. Senat, Beschluss vom 22.04.2026 - VI-Kart 7/25 (V), juris Rn. 83; Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), Umdruck S. 12, n.v.;… Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), Umdruck S. 10, n.v., Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 35 - Außenwerbeflächen).Der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Angaben gegenüber Konkurrenten hat der Gesetzgeber etwa durch die Bestimmungen der §§ 56 Abs. 4, 70 Abs. 2 GWB hinreichend Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 48 - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 22.04.2026 - VI-Kart 7/25 (V), juris Rn. 86; Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), Umdruck S. 13, n.v.; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), Umdruck S. 11, n.v.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 05.05.2026 - VI-Kart 7/25 [V] |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Eilentscheidung zur Untersuchung des Kraftstoffgroßhandels: Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Auskunftsbeschlüssen
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 7/25
- OLG Düsseldorf, 05.05.2026 - VI-Kart 7/25 [V]
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".