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Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2024 - L 14 BA 111/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,15144
LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2024 - L 14 BA 111/18 (https://dejure.org/2024,15144)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.03.2024 - L 14 BA 111/18 (https://dejure.org/2024,15144)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. März 2024 - L 14 BA 111/18 (https://dejure.org/2024,15144)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 14 Abs 2 SGB 4, § 28f Abs 2 SGB 4, § 28p Abs 1 SGB 4, Art 11 EGV 883/2004, Art 12 EGV 883/2004
    A1-Bescheinigung - Entsendung - Betriebsprüfung - Beitragsbescheid - Schätzung - Nettoentgelt - Nettoumsatz - anwendbares Recht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 14 Abs 2 SGB IV, § 28f Abs. 2 SGB IV, § 28p Abs. 1 SGB IV, Art. 11 EGV 883/2004, Art. 12 EGV 883/2004
    A1-Bescheinigung, Entsendung, Betriebsprüfung, Beitragsbescheid, Schätzung, Nettoentgelt, Nettoumsatz, anwendbares Recht

  • IWW

    § 28p SGB IV, § 3 Nr. 2 SGB IV
    SGB IV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage einer GmbH gegen einen Betriebsprüfungsbescheid mit der Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Umlagebeträgen

  • rechtsportal.de

    Klage einer GmbH gegen einen Betriebsprüfungsbescheid mit der Nacherhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Umlagebeträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2024, 718
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (13)

  • BSG, 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R

    Sozialversicherung - Säumniszuschlag - Arbeitgeber - Kenntnis von der …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2024 - L 14 BA 111/18
    Diese Ausnahmeregelung setzt voraus, dass der Beitragsschuldner keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hat, die Unkenntnis nicht verschuldet ist, ihm auch Kenntnis oder Verschulden einer anderen Person nicht zurechenbar ist und die unverschuldete Unkenntnis ununterbrochen bis zur Festsetzung der Säumniszuschläge durch Bescheid bestanden hat (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 12 R 15/18 R -, Rn. 11, juris).

    Dieses (Un-)Verschulden bestimmt sich nicht nach § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern setzt wenigstens bedingten Vorsatz voraus (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 12 R 15/18 R -, Rn. 12 f., juris).

    Unter Berücksichtigung des bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu beachtenden verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips kann der Zweck der Säumniszuschläge, die rechtzeitige Zahlung der Beiträge durchzusetzen, rechtmäßig nur erreicht werden, wenn der betroffene Arbeitgeber seine Zahlungspflicht zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 12 R 15/18 R -, Rn. 17, juris).

    Wissen und Verschulden eines vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als dasjenige des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 12 R 15/18 R -, Rn. 20, juris).

    Rn. 94 Der Streitwert für das Verfahren war gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, § 47 Abs. 1 S. 1 GKG in Höhe der streitigen Forderung festzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 12 R 15/18 R -, Rn. 27, juris).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-451/17

    Walltopia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2024 - L 14 BA 111/18
    Durch die Vorschriften der Art. 11 bis 16 der Grundverordnung sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern die Vorschriften sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - C-451/17 -, Rn. 41, juris).

    Um zu vermeiden, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seine normalerweise den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegenden Arbeitnehmer bei dem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats anmelden muss, wenn sie zur Verrichtung von Arbeiten von begrenzter Dauer dorthin entsandt werden - was die Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs erschweren würde -, gestattet Art. 12 Abs. 1 der Grundverordnung es dem Unternehmen insbesondere, die Zugehörigkeit seiner Arbeitnehmer zum System des erstgenannten Mitgliedstaats beizubehalten, soweit es die Voraussetzungen des freien Dienstleistungsverkehrs beachtet (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - C-451/17 -, Rn. 38 f., juris).

    Rn. 56 Die eingestellte Person muss jedoch unmittelbar vor Beginn ihrer Entsendung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterlegen haben, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - C-451/17 -, Rn. 34 f., juris).

    Hierfür kann es ausreichen, dass sie zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnort in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - C-451/17 -, Rn. 51, juris).

    Ein im Hinblick auf seine Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellter Arbeitnehmer unterliegt daher den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, bei dem sein Arbeitgeber seinen Sitz hat, auch wenn er unmittelbar vor Beginn seiner Beschäftigung kein Versicherter im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats war, sofern er zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnort in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - C-451/17 -, Rn. 51, juris).

  • BSG, 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Berechnung - hypothetisches …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2024 - L 14 BA 111/18
    Ob sich die Nichtzahlung von Lohnsteuer und Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung lediglich als "Folgefehler" einer "Fehlbeurteilung" des Versicherungsstatus darstellt, ist dabei unerheblich (BSG, Urteil vom 9. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, Rn. 24, juris).

    Das Korrektiv des vorsätzlichen Handelns soll verhindern, dass Arbeitgeber schon bei der Vorenthaltung von Steuern und Beiträgen infolge schlichter Berechnungsfehler und bloßer (einfacher) versicherungs- und beitragsrechtlicher Fehlbeurteilungen mit der qualifizierten Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV belastet werden (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2011 - B 12 R 18/09 R -, Rn. 27 f., juris).

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Sparkasse - Beschäftigte - kostenlose …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2024 - L 14 BA 111/18
    Auf ein Verschulden kommt es insofern nicht an (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 7. Februar 2002 - B 12 KR 12/01 R -, Rn. 22, …und Urteil vom 27. April 2021 - B 12 R 18/19 R, Rn. 35, jeweils juris).

    Für eine Beanstandung durch ein Gericht ist jedoch erforderlich, dass für den Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens bei einer Gesamtwürdigung der Summenbescheid für die Beklagte als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war (BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 - B 12 KR 12/01 R -, Rn. 28, juris).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-89/16

    Szoja - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2024 - L 14 BA 111/18
    Die Grundverordnung soll eine Koordinierung zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten gewährleisten, um sicherzustellen, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, und um dadurch zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der Personen beizutragen, die innerhalb der Union zu- und abwandern (Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 13. Juli 2017 - C-89/16 -, Rn. 34, juris).

    Mit diesem Grundsatz sollen die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die für innerhalb der Union zu- und abwandernde Personen aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - C-89/16 -, Rn. 35, juris).

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht - …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2024 - L 14 BA 111/18
    Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Beitragshöhe das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip gilt (BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 1/04 R -, Rn. 17, juris).
  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R

    Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2024 - L 14 BA 111/18
    Gemäß § 10 AAG i.V.m. § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV kann der prüfende Rentenversicherungsträger auch den Umlagebeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber - wie hier - die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch u.a. die Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2017 - B 1 KR 31/16 R -, Rn. 28, juris).
  • BSG, 27.04.2021 - B 12 R 18/19 R

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Unwirksamkeit einer Bezugnahme auf …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2024 - L 14 BA 111/18
    Auf ein Verschulden kommt es insofern nicht an (…Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 7. Februar 2002 - B 12 KR 12/01 R -, Rn. 22, und Urteil vom 27. April 2021 - B 12 R 18/19 R, Rn. 35, jeweils juris).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R

    Zahnarzt für Kieferorthopädie - keine Behandlung von Versicherten nach dem …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2024 - L 14 BA 111/18
    Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO) selbst zu tragen, weil sie keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen haben (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 37/06 R -, Rn. 38, juris).
  • LSG Sachsen, 22.04.2016 - L 1 KR 228/11

    Krankenversicherung - (zeit)geringfügige Beschäftigung; Arbeitnehmerüberlassung; …

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2024 - L 14 BA 111/18
    Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 SGB X kann sie zur Ermittlung des Sachverhaltes u.a. Auskünfte jeder Art einholen und Urkunden und Akten beiziehen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 - L 1 KR 228/11 -, Rn. 31, juris).
  • BGH, 07.10.2009 - 1 StR 320/09

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Hinterziehung von Sozialabgaben; unterlassene …

  • EuGH, 06.09.2018 - C-527/16

    Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer …

  • EuGH, 30.03.2000 - C-178/97

    Banks u.a. - "Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbares Recht - …

  • LSG Bayern, 29.07.2024 - L 7 BA 53/24

    A1-Bescheinigung, Aussetzung der Vollziehung, Betriebsprüfung, Nachforderung zur …

    Rn. 19 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid nicht schon deshalb rechtmäßig ist, weil die Bf für die fünf Arbeitnehmer keine A1-Bescheinigung hat und eine A1-Bescheinigung zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer Entsendekonstellation ist (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2024 - L 14 BA 111/18 Rz 51; Revision anhängig beim BSG B 12 BA 5/24 R; vgl weiter BayLSG, Beschluss vom 28.02.2022 - L 7 BA 1/22 B ER, wonach eine offene Rechtsfrage kein Grund für die Aussetzung der Vollziehung ist, da eine offene Rechtsfrage im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu klären ist).

    Zum anderen hat bei Nichtvorlage einer A1-Bescheinigung der jeweilige Arbeitgeber das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entsendung nachzuweisen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2024 - L 14 BA 111/18 Rz 52).

    Für das Vorliegen dieser Voraussetzung trifft die Bf die Beweislast (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2024 - L 14 BA 111/18 Rz 52).

    Denn es soll vermieden werden, dass Unternehmen, die nur in sehr geringem Umfang im Entsendestaat tätig sind (zB Briefkastenfirmen) das Beschäftigungsstaatsprinzip aushebeln (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2024 - L 14 BA 111/18 Rz 52).

    Eine Bindungswirkung wie vom Prozessbevollmächtigten der Bf behauptet, käme allenfalls für die Frage des Vorliegens einer Entsendekonstellation beim einzelnen Inhaber einer A1-Bescheinigung in Betracht (vgl insoweit LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2024 - L 14 BA 111/18 Rz 51), nicht aber darüber hinaus, schon gar nicht für die Beurteilung im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 987/2009, ob "gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten" erbracht werden.

  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2024 - L 8 BA 3393/23
    Wissen und Verschulden eines vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als dasjenige des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen (BSG…, Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R -, Rn. 20, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2024 - L 14 BA 111/18 -, juris).
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