Rechtsprechung
| LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2016 - L 5 AS 20/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 25 SGB 10, § 84 SGG, § 84a SGG, § 120 Abs 2 S 2 SGG
Sozialgerichtliches Verfahren und sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - unterbliebene Konkretisierung - Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuch bzw der Aktenübersendung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Kausalität - Nachholung der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zugunstenverfahren; Akteneinsicht; Prozessbevollmächtigte; Vorverfahren; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Überprüfungsantrag; Pflichtverletzung; Konkretisierung; Nachholung; Akteneinsichtsgesuch; Sozialrechtsverhältnis; Antrag auf Akteneinsicht; untunlich; ...
- rechtsportal.de
Rechtmäßigkeit eines Überprüfungsantrags im sozialrechtlichen Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aufhebung der Zurückweisung eines Antrags auf Überprüfung von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden im Zugunstenverfahren; Nachholung der Konkretisierung im Klageverfahren unter den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs; Bewertung eines verweigerten ...
Verfahrensgang
- SG Magdeburg, 05.12.2014 - S 15 AS 1684/12
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2016 - L 5 AS 20/15
Papierfundstellen
- NZS 2017, 120
- NZS 2017, 160
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (8)
- BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Überprüfung sämtlicher …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2016 - L 5 AS 20/15
Rn. 12 Der Beklagte hat zu dem Hinweis des Sozialgerichts auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ((BSG), Urteil vom 13. Februar 2014, B 4 AS 22/13 R) ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Aktenübersendung. - BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 29/10 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - keine Fortwirkung des …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2016 - L 5 AS 20/15
Denn der Beklagte kann verpflichtet werden, den Antrag nach § 44 SGB X vom 31. Dezember 2010 als innerhalb des Vorverfahrens hinreichend konkretisiert und somit als zulässig zu behandeln (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011, B 4 AS 29/10 R (16): wenn ein Weiterzahlungsantrag zu spät gestellt wird und dies kausal auf eine fehlerhafte Belehrung des Beklagten zurückzuführen ist, ist der Leistungsberechtigte so zu stellen, als wäre sein Antrag rechtzeitig gestellt worden). - BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2016 - L 5 AS 20/15
Rn. 27 Richtige Klageart für die begehrte Aufhebung der Ablehnungsbescheide im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X und auf Auszahlung der zu Unrecht zur Erstattung gestellten Beträge ist die grundsätzlich die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014, B 4 AS 19/13 R (11)).
- BSG, 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - unzulässiger Widerspruch - Rücknahme - …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2016 - L 5 AS 20/15
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zielt daher nur auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung einer sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustands, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm erwachsende Nebenpflicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (so etwa: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, B 13 R 15/10 R). - BSG, 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - maßgeblicher Zeitpunkt - …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2016 - L 5 AS 20/15
Denn anderenfalls würde die im Rahmen von § 44 SGB X vorgeschriebene inhaltliche Überprüfung des bestandskräftigen Verwaltungsakts einschließlich eventuell erforderlicher Ermittlungen von der erlassenden Behörde auf das Gericht verlagert werden (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014, B 14 AS 39/13 R (20)). - BSG, 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R
Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer …
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2016 - L 5 AS 20/15
Einem solchen Beweisantrag ist jedoch nicht nachzugehen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, B 13 R 33/11 R (26)). - BSG, 11.07.2013 - B 14 AS 33/13 R
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2016 - L 5 AS 20/15
Anderenfalls darf der Leistungsträger von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags absehen (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014, B 14 AS 33/13 R (15) mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung). - BSG, 31.01.2008 - B 8 SO 6/07 BH
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2016 - L 5 AS 20/15
Er hat ferner auf den Beschluss des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2010 (L 8 SO 6/07) verwiesen.
- SG Duisburg, 28.02.2025 - S 49 U 125/22 Rn. 109 Im Rückschluss aus § 84a SGG ergibt sich, dass § 25 SGB X grundsätzlich auch für sich anschließende Widerspruchsverfahren anzuwenden ist (…LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.06.2021 - L 15 U 144/21 B ER, juris, Rn. 24; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.06.2016 - L 5 AS 20/15, juris, Rn. 42;… Mutschler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, § 25 SGB X, Rn. 12;… vgl. ausführlich zu den Besonderheiten im Widerspruchsverfahren: Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X, Rn. 8, 46 m.w.N.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2025 - L 14 R 53/24 Rn. 61 Antrag auf Beantwortung der Rechtsfrage vom Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen, wenn ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 Abs. 4 SGB X aufgrund Unterlassung der Beratung von der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg nach Ablauf der 4 Jahre Frist seit Entscheidung gestellt wird, so ist dieser Leistungsberechtigter Berufungskläger so zu stellen als wäre sein Überprüfungsantrag auf Rente gemäß § 44 Abs. 4 SGB X rechtzeitig innerhalb der 4 Jahren seit Entscheidung (Bescheid vom 17.01.2000 bzw. Widerspruchsbescheid vom 15.09.2000 der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg) gestellt worden und der Versicherte in solchem Fall keine rentenrechtliche Nachteile erleiden kann, sowie das bereits in dem Urteil vom 23.06.2016 vom LSG Sachsen-Anhalt- Az.: L 5 AS 20/15 festgestellt worden ist, dass Versicherte durch unterlassene Beratung keine Nachteile erleiden und sind so zu behandeln bzw. der Leistungsberechtigte ist so zu stellen als wäre sein Antrag rechtzeitig gestellt worden?.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2025 - L 14 R 56/24 Rn. 32 Leistungen seit dem 23.03.1999 bzw. 27.05.1999 entgegen Feststellung in dem Urteil vom 18.08.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 44 R 752/20 nachgezahlt werden und deswegen die Berufung LSG NRW Essen-Az.: L 14 R 53/24 aufgrund bisher ergangener Rechtsprechung vom Bundessozialgericht einen Erfolg haben wird, so wie das nicht nur in dem genannten Urteil LSG Sachsen-Anhalt-Az.: L 5 AS 20/15 und dort genannten Rechtsprechung vom Bundessozialgericht bestätigt worden ist sondern zusätzlich in dem Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 30. März 2016- Az.: L 6 R 1/15 durch Rechtsprechung vom Bundessozialgericht bestätigt worden ist, dass wenn solche Fall wie beim Berufungskläger in dem Bescheid vom 17.01.2000 der Deutsche Rentenversicherung Berlin ist, wenn die Deutsche Rentenversicherung Berlin als Folge vom Arbeitsunfall die Erwerbsunfähigkeit durch folgende Krankheiten und Behinderung beeinträchtigt seit dem 23.03.1999 anerkannt hat: "Bandscheibenvorwölbung mit HWS-Syndrom; Übergewicht; Nervöse Verstimmung mit zeitweiligen depressiven Verstimmungen" und der Berufungskläger macht mit dem Antrag vom 14.02.2020 bei der Deutsche Rentenversicherung Berlin im "Erstfeststellungsverfahren'' geltend, dass mit dem gerichtlichen Gutachten nach § 109 SGG vom 23.02.2017 von der Frau W. -Az.: S 16 U 563/14 größere gesundheitliche Beeinträchtigungen, Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen seit dem 23.03.1999 festgestellt worden sind bzw. anerkannt worden sind und diese als Arbeitsanfall vom 23.03.1999 gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII anerkannt worden sind und diese mit dem Bescheid vom 17.01.2000 von der Landesversicherungsanstalt Berlin nicht anerkannt worden sind: "Schleudertrauma der Halswirbelsäule, Distorsion der HWS mit Stauchungsbruch/Verrenkungsbruch mit Rückenmarkverletzung, Muskelverletzungen, Bänderverletzungen, traumatisch bedingte Bandscheibenschäden/Bandscheibenvorfälle im Bereich der Halswirbelsäule 3/4, 4/5, 5/6, 6/7; Distorsion der linken Hand mit Stauchungsbruch/ Verrenkungsbruch, Muskelverletzungen, Bänderverletzungen, Kapselverletzungen, Depression, Schlafstörung, chronisches Schmerzsyndrom (Sensibilitätsstörungen beider Hände), chronisches Cervicocephalessyndrom, Berufsunfähigkeit im Beruf Tischler und dadurch festgestellte Behinderung von 50 (GdB) bzw. Folgen des Arbeitsunfalls vom 23.03.1999 mit dem Bescheid vom 06.03.2008 von dem Landrat Kreis S." und deswegen handelt es sich in dem Bescheid vom 04.03.2020 von der Deutsche Rentenversicherung Berlin um "Erstfeststellungsverfahren" in Bezug auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen seit dem 23.03.1999 die mit dem Gutachten vom 23.02.2017 von der Frau W.- Az.: S 16 U 563/14 und mit dem Bescheid vom 06.03 2008 von dem Landrat Kreis S. über 50 (GdB) festgestellt worden sind, denn darüber wurde mit dem Bescheid vom 17.01.2000 von der Landesversicherungsanstalt Berlin keine Entscheidung getroffen und dadurch Fristversäumnis oder gänzlich unterlassene Erstantragstellung aufgrund fehlender Beratung bzw. Aufklärung bzw. Auskunftsanspruch (§ 13 SGB I; § 14 SGB I; § 15 SGB I; § 2 Abs. 2 HS. 2 SGB I) in Bezug auf § 44 Abs. 4 SGB X bzw. Überprüfungsfrist von 4 Jahren gemäß § 44 Abs. 4 SGB X in dem Bescheid vom 17.01.2000 von der Landesversicherungsanstalt Berlin feststellbar ist, welche hier die Anwendung des subsidiären Instituts des sozialrechtliche Herstellungsanspruch erfordern würde und mit dem Bescheid vom 04.03.2020 von der Deutsche Rentenversicherung Berlin wurde Bescheid dazu über sozialrechtlichen Herstellungsanspruch also für "Erstfeststellungsverfahren" zu Unrecht abgelehnt und deswegen Untätigkeit der Deutsche Rentenversicherung Berlin weiterhin vorliegt wodurch das Klageverfahren-Az.: S 44 R 752/00 bzw. Berufung-Az.: L14 R 53/24 bis heute unzulässig macht, weil kein Bescheid über sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Zeitpunkt 17.01.2000 bzw. 15.09.2000 erlassen worden ist der die vorgeworfene Pflichtverletzungen entscheidet die im Antrag vom 14.02.2020 vorgeworfen sind sondern ein Überprüfungsbescheid vom 04.03.2020 gemäß § 44 SGB X auf Zeitpunkt 14.02.2020 erlassen worden ist, obwohl nach § 44 Abs. 4 SGB X die Rentenansprüche verjährt sind und deswegen die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf den vorliegenden Sachverhalt d.h. im "Erstfeststellungsverfahren" mit dem Bescheid vom 04.03.2020 der DRV Berlin über sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht ausgeschlossen ist, wie bereits durch BSG Urteil vom 06.03.2003, Az.: B 4 RA 38/02R und BSG Urteil vom 26.06.2007, Az.:B 4 R 19/07 R festgestellt ist und deswegen ein Bescheid über sozialrechtlichen Herstellungsanspruch von DRV zu erlassen ist?.
- SG Nürnberg, 12.10.2016 - S 6 AS 80/16
Keine Überprüfung bestandskräftiger Bescheide "ins Blaue"
Rn. 23 Selbst im Rahmen des gegen die Ablehnung der Überprüfung geführten Widerspruchsverfahrens kamen die Klägerinnen der Bitte des Beklagten um Konkretisierung ihres Überprüfungsantrags nicht nach (s. LSG Sachsen-Anhalt v. 23.06.2016 - L 5 AS 20/15, das einen Antrag nach § 44 SGB X der nicht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahren hinreichend konkretisiert ist, bereits für unzulässig hält. S.a. LSG Berlin-Brandenburg v. 26.03.2013 - L 19 AS 727/11). - VG Magdeburg, 18.01.2018 - 15 B 25/17
Disziplinarverfahren; Kosten einer Akteneinsichtnahme; Anfertigung von Fotokopien
Ob einem Antrag auf Aktenübersendung an den Antragsteller persönlich oder einem Bevollmächtigten hätte entsprochen werden müssen, ist nicht entscheidend (vgl. dazu: OVG LSA, Beschluss v. 05.01.2012, 8 R 14/11 ; LSG LSA, Urteil v. 23.06.2016, L 5 AS 20/15 ; beide juris). - SG Nürnberg, 21.02.2017 - S 6 AS 80/16
Inhaltliche Anforderungen an die Konkretisierung eines Überprüfungsantrag
Rn. 23 Selbst im Rahmen des gegen die Ablehnung der Überprüfung geführten Widerspruchsverfahrens kamen die Klägerinnen der Bitte des Beklagten um Konkretisierung ihres Überprüfungsantrags nicht nach (s. LSG Sachsen-Anhalt v. 23.06.2016 - L 5 AS 20/15, das einen Antrag nach § 44 SGB X der nicht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahren hinreichend konkretisiert ist, bereits für unzulässig hält. S.a. LSG Berlin-Brandenburg v. 26.03.2013 - L 19 AS 727/11).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".