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Rechtsprechung
   VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,53691
VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 (https://dejure.org/2014,53691)
VG München, Entscheidung vom 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 (https://dejure.org/2014,53691)
VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - M 22 K 14.1663 (https://dejure.org/2014,53691)
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Volltextveröffentlichungen (3)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819

    Zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz

    VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663

    ... e.V. (...)

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Bürgerbewegung Pax Europa

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663
    Rn. 58 Träger des Grundrechts sind zum einen Vereinigungen, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist (BVerfGE 19, 129/132; 24, 236/246f;… Jarass Art. 4 Rn. 18; sog. kollektive Glaubensfreiheit), zum anderen natürliche Personen, wie z.B. Musliminnen und Muslime (individuelle Glaubensfreiheit).

    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfG, U.v.24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - juris Rn 37; BVerfGE 24, 236 (245 f.); 32, 98 (106); 44, 37 (49); 83, 341 (354)).

    Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten (vgl. BVerfGE 24, 236 (245)).

    Es untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 (216); 24, 236 (246); 33, 23 (28); 93, 1 (17)).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 (8); 19, 206 (216); 24, 236 (246); 93, 1 (17)).

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten; …

    Auszug aus VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663
    Auch die Beschaffung von Informationen aus offenen, jedermann zugänglichen Quellen stellt einen Grundrechtseingriff dar, wenn - wie hier - die aus öffentlichen Quellen stammenden Daten durch ihre systematische Erhebung, Sammlung und Erfassung einen zusätzlichen Aussagewert erhalten (BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Die Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie und politischem Ziel liegt dort, wo die betrachtend gewonnenen Erkenntnisse von einer politischen Partei, also einer ihrem Wesen nach zu aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossenen Gruppe, in ihren Willen aufgenommen, zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden (BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 5, 85, 147; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 59f; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, S. 165 ff.).

    (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63, 82; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 61).

    Zur Annahme eines solchen Verdachts kann auch die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag (BVerwG, U.v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 - BVerwGE 87, 23, 28; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 30).

    Die Abstufung der Reaktion auf mögliche verfassungsfeindliche Bestrebungen von der bloßen Beobachtung über die Warnung der Öffentlichkeit durch entsprechende Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht bis hin zum Verbot einer Organisation, schließt es aus, jeweils das gleiche Gewicht für tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen zu verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 31).

    Darüber hinaus wäre die Verfassungsschutzbehörde befugt, gerade auch im Falle eines Richtungsstreits dessen weitere Entwicklung innerhalb der Vereinigung zu beobachten (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 45;… BayVGH B.v. 17.6.1996 - 24 CE 96.162 - juris Rn. 32).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663
    Unter den Schutz der Religionsfreiheit fällt demnach z.B. auch der Bau von Kirchen, Synagogen oder Moscheen (…Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 4 Rn. 15), die religiöse Erziehung der Kinder (BVerfGE 41, 29 (48f.): 52, 223 (236); 93, 1 (17)) sowie das Tragen besonderer Kleidung bzw. Haartracht (BVerfGE 108, 282 (297)).

    Es untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 (216); 24, 236 (246); 33, 23 (28); 93, 1 (17)).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 (8); 19, 206 (216); 24, 236 (246); 93, 1 (17)).

    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 (260 f.); 41, 29 (50 f.); 41, 88 (107); 44, 37 (49 f., 53); 52, 223 (247); 93, 1 (21)).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663
    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfG, U.v.24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - juris Rn 37; BVerfGE 24, 236 (245 f.); 32, 98 (106); 44, 37 (49); 83, 341 (354)).

    Unter den Schutz der Religionsfreiheit fällt demnach z.B. auch der Bau von Kirchen, Synagogen oder Moscheen (…Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 4 Rn. 15), die religiöse Erziehung der Kinder (BVerfGE 41, 29 (48f.): 52, 223 (236); 93, 1 (17)) sowie das Tragen besonderer Kleidung bzw. Haartracht (BVerfGE 108, 282 (297)).

    Rn. 60 Das Grundgesetz begründet für den Staat im Zusammenspiel von Art. 4 Abs. 1 mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität (BVerfG, U.v.24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - juris Rn. 42f.).

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663
    Sie ist unmittelbarer Ausfluss des in Art. 1 Abs. 1 GG für unantastbar erklärten Prinzips der Menschenwürde und damit zugleich eines der von Art. 1 Abs. 2 GG angesprochenen "unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechte" (so bereits BVerfGE 12, 45 (53 f.), vor allem aber auch BVerfGE 32, 98 (106) und BVerfGE 33, 23 (28 f.);… Herzog in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 71. Ergänzungslieferung 2014, Art. 4 Rn. 11 f.) und gehört damit ebenso wie Art. 3 GG zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung nach Art. 1 Abs. 2 BayVSG.

    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfG, U.v.24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - juris Rn 37; BVerfGE 24, 236 (245 f.); 32, 98 (106); 44, 37 (49); 83, 341 (354)).

    Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen (vgl. BVerfGE 32, 98 (106 f.); 33, 23 (28); 41, 29 (49)).

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663
    Sie ist unmittelbarer Ausfluss des in Art. 1 Abs. 1 GG für unantastbar erklärten Prinzips der Menschenwürde und damit zugleich eines der von Art. 1 Abs. 2 GG angesprochenen "unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechte" (so bereits BVerfGE 12, 45 (53 f.), vor allem aber auch BVerfGE 32, 98 (106) und BVerfGE 33, 23 (28 f.);… Herzog in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 71. Ergänzungslieferung 2014, Art. 4 Rn. 11 f.) und gehört damit ebenso wie Art. 3 GG zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung nach Art. 1 Abs. 2 BayVSG.

    Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen (vgl. BVerfGE 32, 98 (106 f.); 33, 23 (28); 41, 29 (49)).

    Es untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 (216); 24, 236 (246); 33, 23 (28); 93, 1 (17)).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663
    Dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen (vgl. BVerfGE 32, 98 (106 f.); 33, 23 (28); 41, 29 (49)).

    Unter den Schutz der Religionsfreiheit fällt demnach z.B. auch der Bau von Kirchen, Synagogen oder Moscheen (…Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 4 Rn. 15), die religiöse Erziehung der Kinder (BVerfGE 41, 29 (48f.): 52, 223 (236); 93, 1 (17)) sowie das Tragen besonderer Kleidung bzw. Haartracht (BVerfGE 108, 282 (297)).

    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 (260 f.); 41, 29 (50 f.); 41, 88 (107); 44, 37 (49 f., 53); 52, 223 (247); 93, 1 (21)).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663
    Es untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 (216); 24, 236 (246); 33, 23 (28); 93, 1 (17)).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 (8); 19, 206 (216); 24, 236 (246); 93, 1 (17)).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser …

    Auszug aus VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663
    So können sich etwa religiöse Vereinigungen, die auf die Umsetzung von im Widerspruch zur Verfassungsordnung des Grundgesetzes stehende Lehren hinwirken und dabei eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung einnehmen, indem sie etwa den gewaltsamen Dschihad oder die Einführung der Scharia in Deutschland propagieren, gegenüber einem staatlichen Verbot der Vereinigung auf das Grundrecht der Glaubensfreiheit nicht berufen (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3/13- juris; BVerfGE 25, 230 (233 f);… vgl. Körting, DVBl. 2014, S. 1028).

    Äußerungen sind bereits dann zurechenbar, wenn sie von leitenden Mitgliedern der Vereinigung stammen oder von ihnen erkennbar befürwortet werden, auch wenn sie als solche nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder in ihr verwandt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen der Vereinigung handeln (vgl. BVerwG, U.v.14.5.2014 - 6 A 3.13 - Juris Rn.35).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663
    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfG, U.v.24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - juris Rn 37; BVerfGE 24, 236 (245 f.); 32, 98 (106); 44, 37 (49); 83, 341 (354)).

    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 (260 f.); 41, 29 (50 f.); 41, 88 (107); 44, 37 (49 f., 53); 52, 223 (247); 93, 1 (21)).

  • VGH Bayern, 07.10.1993 - 5 CE 93.2327
  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2008 - 5 A 130/05

    Scientology darf auch künftig durch das Bundesamt für Verfassungsschutz …

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1994 - 10 S 2386/93

    Nachrichtendienstliche Beobachtung einer politischen Partei durch …

  • BVerfG, 12.02.1969 - 1 BvR 42/69

    Verfassungsmäßigkeit einer Strafermäßigung anstelle von Straffreiheit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
  • VGH Bayern, 17.06.1996 - 24 CE 96.162
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten - …

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

  • VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
  • VGH Bayern, 23.09.2010 - 10 CE 10.1830

    Die Bezeichnung von a.i.d.a. e.V. als linksextremistisch im …

  • VGH Bayern, 24.09.1999 - 24 ZB 99.2362
  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische …

    Allerdings stellt die Antragstellerin als Landesverband ausweislich der Bundessatzung der AfD eine organisatorische Untergliederung der (Gesamt-)Partei dar (vgl. §§ 1, 9 Bundessatzung der Alternative für Deutschland vom 29. November 2015, Stand: 1. Juli 2021 - Bundessatzung der AfD) und ist verfassungsschutzrechtlich unabhängig von der parteienrechtlichen Organisationsstruktur bei der Bestimmung des Beobachtungsobjekts als Bestandteil der Gesamtpartei AfD anzusehen (vgl. nur VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 41 sowie noch eingehend unten).

    Die Beobachtung - verstanden als Beschaffung von Informationen - stellt, auch wenn sie - wie hier - lediglich aus offenen, jedermann zugänglichen Quellen erfolgt, einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Antragstellerin (Art. 19 Abs. 3 GG) dar, da die aus öffentlichen Quellen stammenden Daten durch ihre systematische Erhebung, Sammlung und Erfassung einen zusätzlichen Aussagewert erhalten (…vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 17; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 40) und ist zudem als Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf Betätigungsfreiheit als politische Partei (Art. 21 Abs. 1 GG) anzusehen.

    Rn. 171 (hh) Zu berücksichtigen ist bei der Gesamtbewertung der Aussagen zudem die für die Beobachtung aus offenen Quellen bestehende Eingriffsschwelle des Vorliegens tatsachlicher Anhaltspunkte (…vgl. VG München, B.v. 27.7.2017 - M 22 E 17.1861 - juris Rn. 61; U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 54).

    Die Voraussetzungen für eine bloße Beobachtung als erste staatliche Reaktion müssen der Verfassungsschutzbehörde die Erfüllung ihrer Aufgabe als "Frühwarnbehörde" gerade ermöglichen (vgl. VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 55).

    Das Verfassungsschutzrecht geht bei der Betrachtung von Vereinigungen mit räumlich untergliederter Organisationsstruktur von einer gegenseitigen Zurechenbarkeit verfassungsfeindlicher Verdachtsmomente aus (zur Zurechenbarkeit vom Landeszum Bundesverband einer Vereinigung vgl. auch VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 41; zudem Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, S. 179).

    Eine Äußerung kann einer Partei jedoch auch dann noch zugerechnet werden, wenn die äußernde Person zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied der Partei ist - sei es, weil sie diese freiwillig verlassen hat oder weil sie diese verlassen musste (…vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 - juris Rn. 51;… OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 55; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 82) - da die Zugehörigkeit zur Partei zumindest im Zeitpunkt der Äußerung (noch) bestand.

    Rn. 180 (ccc) Da die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (…vgl. VG München, B.v. 27.7.2017 - M 22 E 17.1861 - juris Rn. 48; U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 45;… VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - Rn. 151 ff.), steht einer Heranziehung der Äußerungen von … (20. September und 4. Oktober 2022) und … … (19. November 2022) auch nicht entgegen, dass die Beobachtung der Antragstellerin durch den Antragsgegner zum Zeitpunkt der Äußerungen bereits erfolgte, d.h. die Aussagen bei dem Entschluss, die Beobachtung aufzunehmen, noch keine Berücksichtigung finden konnten.

    Wenn das Erfordernis, sich von Aussagen zu distanzieren, Ausdruck eines Richtungsstreits innerhalb einer Partei ist, in der jedenfalls auch Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorhanden sind, führt die Distanzierung von einzelnen Äußerungen noch nicht dazu, dass davon ausgegangen werden kann, der Richtungsstreit wäre hierdurch bereits beigelegt und es stehe fest, in welche Richtung sich die Partei letztlich entwickelt, mit der Folge, dass eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz daher ggf. nicht mehr angezeigt wäre (vgl. dazu, dass die Einleitung von Ordnungsmaßnahmen ebenso wie das Ausscheiden aus einer Organisation gerade auch Ausdruck eines Richtungsstreits sein kann, in dessen Fall die Verfassungsschutzbehörde gerade befugt ist, die weitere Entwicklung innerhalb der Vereinigung zu beobachten OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn.69; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 82).

  • VG München, 01.07.2024 - M 30 K 22.4912

    Bayerischer Verfassungsschutz darf die AfD beobachten und hierüber die …

    Rn. 25 Die Klägerin stellt als Landesverband ausweislich der Bundessatzung der AfD eine organisatorische Untergliederung der (Gesamt-)Partei dar (vgl. § 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 und 4 Bundessatzung der AfD vom 29.11.2015, zuletzt geändert am 19.6.2022 - Bundessatzung der AfD), ist verfassungsschutzrechtlich unabhängig von der parteienrechtlichen Organisationsstruktur bei der Bestimmung des Beobachtungsobjekts als Bestandteil der Gesamtpartei AfD anzusehen (vgl. VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 41 sowie noch eingehend unten II.1.e.aa.) und wird auch in örtlicher Hinsicht von der Beobachtung durch den Beklagten erfasst, da das Tätigkeitsgebiet der Klägerin ausweislich ihrer Satzung dem Gebiet des Freistaats Bayern entspricht (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Satzung des Landesverbands Bayern der Alternative für Deutschland vom 19. April 2015, zuletzt geändert am 15. September 2019 - Satzung des Landesverbands Bayern der AfD).

    Dies gilt insbesondere auch für die inhaltliche und programmatische Ausrichtung in Bezug auf die gesetzten politischen Ziele (…vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 15.795 - juris Rn. 17: "Äußerungen von Repräsentanten auf Bundesebene derselben Partei entgegenhalten lassen";… B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 21;… OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - juris Rn. 47: "erstreckt sich auch auf Handlungen, Presseerzeugnisse, Verlautbarungen und Äußerungen der Bundespartei, anderer Landesverbände und deren Untergliederungen sowie der Mitglieder der genannten Verbände";… NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22: "auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene";… OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 21: "… weil er Landesverband einer bundesweit organisierten Partei ist, ebenso auf die Partei auf Bundesebene und auf die anderen Landesverbände";… VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 30: "nicht nur Äußerungen des betreffenden Landesverbandes verwertet werden, sondern auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene"; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 41; vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, S. 179;… Ipsen in Ipsen, Parteiengesetz, 2. Aufl. 2018, § 16 Rn. 2: "werden Bekundungen von Organen eines Gebietsverbandes regelmäßig der Partei zugerechnet";… Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 107: "auch Anhaltspunkte aus anderen Personenzusammenschlüssen einzubeziehen […] Dies gilt insbesondere für Über- oder Untergliederungen (Bundes-, Landes-, Kreisoder Ortsverbände) mit teilidentischem Mitgliederkreis").

    Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof anknüpfend an die Rechtsauffassung des Gerichts im Eilverfahren (…VG München, B.v. 17.4.2023 - M 30 E 22.4913 - juris Rn. 179 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 - juris Rn. 51;… OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 55; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 82) ausgeführt hat, können Äußerungen mit Blick auf die Beobachtung durch den Verfassungsschutz als Gefahrerforschungsmaßnahme zugerechnet und verwertet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Äußerung (noch) als Parteifunktionär bzw. Parteimitglied abgegeben wurden (…vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 - 10 CE 23.796 - juris Rn. 132).

    Wenn das Erfordernis, sich von Aussagen zu distanzieren, Ausdruck eines Richtungsstreits innerhalb einer Partei ist, in der jedenfalls auch Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorhanden sind, führt die Distanzierung von einzelnen Äußerungen noch nicht dazu, dass davon ausgegangen werden kann, der Richtungsstreit wäre hierdurch bereits beigelegt und es stehe fest, in welche Richtung sich die Partei letztlich entwickelt, mit der Folge, dass eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz daher ggf. nicht mehr angezeigt wäre (…vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 - 10 CE 23.796 - juris Rn. 131; vgl. dazu, dass die Einleitung von Ordnungsmaßnahmen ebenso wie das Ausscheiden aus einer Organisation auch Ausdruck eines Richtungsstreits sein kann, in dessen Fall die Verfassungsschutzbehörde gerade befugt ist, die weitere Entwicklung innerhalb der Vereinigung zu beobachten OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn.69; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 82).

    Wenn das Erfordernis, sich von Aussagen zu distanzieren, Ausdruck eines Richtungsstreits innerhalb einer Partei ist, in der jedenfalls auch Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorhanden sind, führt die Distanzierung von einzelnen Äußerungen noch nicht dazu, dass davon ausgegangen werden kann, der Richtungsstreit wäre hierdurch bereits beigelegt und es stehe fest, in welche Richtung sich die Partei letztlich entwickelt, mit der Folge, dass eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz daher ggf. nicht mehr angezeigt wäre (vgl. dazu, dass die Einleitung von Ordnungsmaßnahmen ebenso wie das Ausscheiden aus einer Organisation gerade auch Ausdruck eines Richtungsstreits sein kann, in dessen Fall die Verfassungsschutzbehörde gerade befugt ist, die weitere Entwicklung innerhalb der Vereinigung zu beobachten, OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn.69;… VG Stuttgart, B.v. 6.11.2023 - 1 K 167/23 - juris Rn. 201;… VG Wiesbaden, B.v. 14.11.2023 - 6 L 1166/22.WI - juris Rn. 259; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 82).

  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Dies gilt insbesondere auch für die inhaltliche und programmatische Ausrichtung in Bezug auf die gesetzten politischen Ziele (…vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 15.795 - juris Rn. 17: "Äußerungen von Repräsentanten auf Bundesebene derselben Partei entgegenhalten lassen";… B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 21;… OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - juris Rn. 47: "erstreckt sich auch auf Handlungen, Presseerzeugnisse, Verlautbarungen und Äußerungen der Bundespartei, anderer Landesverbände und deren Untergliederungen sowie der Mitglieder der genannten Verbände";… NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22: "auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene";… OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 21: "… weil er Landesverband einer bundesweit organisierten Partei ist, ebenso auf die Partei auf Bundesebene und auf die anderen Landesverbände";… VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 30: "nicht nur Äußerungen des betreffenden Landesverbandes verwertet werden, sondern auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene"; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 41;… vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 179;… Ipsen in Ipsen, Parteiengesetz, 2. Aufl. 2018, § 16 Rn. 2: "werden Bekundungen von Organen eines Gebietsverbandes regelmäßig der Partei zugerechnet";… Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 107: "auch Anhaltspunkte aus anderen Personenzusammenschlüssen einzubeziehen … Dies gilt insbesondere für Über- oder Untergliederungen [Bundes-, Landes-, Kreis- oder Ortsverbände] mit teilidentischem Mitgliederkreis").
  • VG München, 16.10.2014 - M 22 E 14.1667

    ... e.V. (...)

    Rn. 2 Hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhalts wird vollumfänglich auf den Tatbestand des Urteils vom 16. Oktober 2014 im Hauptsacheverfahren, Az. M 22 K 14.1663 verwiesen.

    Wegen der näheren Begründung hinsichtlich der Zulässigkeitsfragen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. Oktober 2014 im Hauptsacheverfahren (M 22 K 14.1663) verwiesen.

    Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. Oktober 2014 im Hauptsacheverfahren (M 22 K 14.1663) verwiesen.

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