Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.03.2013

Rechtsprechung
   BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12   

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https://dejure.org/2013,19229
BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12 (https://dejure.org/2013,19229)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12 (https://dejure.org/2013,19229)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 2013 - 1 BvR 1751/12 (https://dejure.org/2013,19229)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" ggf durch Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) geschützt - Zur Reichweite der Meinungsfreiheit bzgl Äußerungen im gerichtlichen Verfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 823 Abs 1 Alt 6 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" ggf durch Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) geschützt - Zur Reichweite der Meinungsfreiheit bzgl Äußerungen im gerichtlichen Verfahren - sowie zu den Voraussetzungen ...

  • Telemedicus

    Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur"

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann vom Recht auf Meinungsfreiheit umfasst sein

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer zivilrechtlichen Verurteilung eines Rechtsanwalts zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Winkeladvokatur" in Bezug zu einem Kollegen

  • debier datenbank

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • Anwaltsblatt

    GG Artt. 5 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1
    Meinungsfreiheit kann Bezeichnung als "Winkeladvokatur" schützen

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" ggf durch Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) geschützt - Zur Reichweite der Meinungsfreiheit bzgl Äußerungen im gerichtlichen Verfahren - sowie zu den Voraussetzungen ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer zivilrechtlichen Verurteilung eines Rechtsanwalts zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Winkeladvokatur" in Bezug zu einem Kollegen

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit einer zivilrechtlichen Verurteilung eines Rechtsanwalts zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Winkeladvokatur" in Bezug zu einem Kollegen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Die Bezeichnung eines Rechtsanwaltsbüros als "Winkeladvokatur” kann in einem bestimmten Zusammenhang zulässig sein

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    "Winkeladvokat” muss keine Beleidigung sein

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    DIe Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann unter besonderen Umständen als noch zulässige Meinungsäußerung gelten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Winkeladvokatur" für Rechtsanwaltskanzlei in einem anwaltlichen Schriftsatz kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Anwaltskanzlei darf als "Winkeladvokatur" bezeichnet werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Winkeladvokatur

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Die Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als Winkeladvokatur

  • lto.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit - "Winkeladvokat" nicht unbedingt beleidigend

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    "Winkeladvokatur" muss keine Beleidigung sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    GG Artt. 5 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1
    Meinungsfreiheit kann Bezeichnung als "Winkeladvokatur" schützen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Winkeladvokatur" stellt keine Schmähkritik dar

  • spiegel.de (Pressebericht, 10.08.2013)

    Streit unter Rechtsanwälten: "Winkeladvokat" fällt unter Meinungsfreiheit

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Winkeladvokat II

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Nur begrenzter Schutz vor Schmähkritik

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Tatsachenbehauptung, Schmähkritik oder zulässige Meinungsäußerung - Abgrenzung?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt darf als Winkeladvokat bezeichnet werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein - Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsklägers erforderlich

Besprechungen u.ä. (3)

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als "Winkeladvokatur” kann zulässig sein

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bezeichnung eines Rechtsanwalts als "Winkeladvokat" kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein

  • strafrechtsblogger.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" ist nicht zwingend eine Beleidigung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3021
  • ZIP 2013, 65
  • MDR 2013, 1070
  • NVwZ 2013, 1405
  • GRUR 2013, 1266
  • K&R 2013, 648
  • K&R 2013, 650
  • AnwBl 2013, 768
  • AnwBl Online 2013, 360
  • DÖV 2013, 818
  • ZUM 2013, 797
  • afp 2013, 388
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    a) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

    Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).

    Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei jedoch das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 120, 180 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 ).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei jedoch das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 120, 180 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ).
  • OLG Köln, 18.07.2012 - 16 U 184/11

    Winkeladvokat ist Ehrverletzung!

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. November 2011 - 5 O 344/10 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juli 2012 - 16 U 184/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
  • BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Denn Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 ).
  • BVerfG, 19.02.2004 - 1 BvR 417/98

    Zur Untersagung einer "verdeckten" ehrenrührigen Tatsachenbehauptung

  • LG Köln, 15.11.2011 - 5 O 344/10

    Zulässigkeit der Bezeichnung eines Rechtsanwalts als Winkeladvokaten; Bezeichnung

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; BVerfG, AfP 2013, 388 Rn. 15; NJW 2014, 3357 Rn. 11; NJW-RR 2004, 1710, 1712, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2019 - 16 W 54/18

    WhatsApp-Nachrichten an engste Familienmitglieder unterfallen "beleidigungsfreier

    Auch leichtfertig aufgestellte Behauptungen sind zulässig, jedenfalls soweit die Unhaltbarkeit der Äußerung weder auf der Hand liegt noch sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt [BVerfG Beschl. v. 28.3.2000 - 2 BvR 1392/96 - Rn. 20; Beschl. v. 2.7.2013 - 1 BvR 1751/12 - Rn. 20; Burkhardt aaO., Kap. 10 Rn. 33].
  • GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16

    Kein hinreichender Tatverdacht: Erdogan scheitert mit Beschwerde

    Dies wird jedoch "bei Äußerungen in einer die Öffentlich- keit wesentlich berührenden Frage [...] nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben" (BVerfG, a.a.O.; BVerfG, NJW 2013, 3021; NJW 2014, 3357, 3358; Beschl. v. 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14 -, BeckRS 2016, 41100, Rdnr. 14).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.03.2013 - NotSt (Brfg) 1/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6035
BGH, 04.03.2013 - NotSt (Brfg) 1/12 (https://dejure.org/2013,6035)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2013 - NotSt (Brfg) 1/12 (https://dejure.org/2013,6035)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2013 - NotSt (Brfg) 1/12 (https://dejure.org/2013,6035)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 1 BNotO, § 110 Abs 1 BNotO, § 45 Abs 1 Nr 1 BRAO
    Berufsrecht der Notare: Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines Anwaltsnotars gegen das anwaltliche Tätigkeitsverbot und die notarielle Neutralitätspflicht

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 110 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 1; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1
    Anwaltsnotar: Zur Zuständigkeit für Ahndung eines Verstoßes gegen anwaltliches Tätigkeitsverbot bei gleichzeitiger Verletzung notarieller Neutralitätspflicht

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarrechtliche Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines Notars gegen das Tätigkeitsverbot gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und Verletzung der Neutralitätspflicht nach § 14 Abs. 1 S. 1 BNotO

  • rewis.io

    Berufsrecht der Notare: Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines Anwaltsnotars gegen das anwaltliche Tätigkeitsverbot und die notarielle Neutralitätspflicht

  • BRAK-Mitteilungen

    Verstoß eines Anwaltsnotars gegen das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO

  • rechtsportal.de

    BNotO § 14 Abs. 1 S. 1; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1
    Disziplinarrechtliche Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines Notars gegen das Tätigkeitsverbot gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und Verletzung der Neutralitätspflicht nach § 14 Abs. 1 S. 1 BNotO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Wann wird einem Anwaltsnotar die Berufstätigkeit versagt?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verstoß eines Anwaltsnotars gegen ein Tätigkeitsverbot

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zusammenhang von Pflichtenverstoß mit dem Notaramt muss für Einleiten von Disziplinarverfahren eindeutig sein

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann wird einem Anwaltsnotar die Berufstätigkeit versagt? (IBR 2013, 1168)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 197, 15
  • NJW-RR 2013, 622
  • MDR 2013, 1070
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.11.1962 - 4 StR 344/62
    Auszug aus BGH, 04.03.2013 - NotSt (Brfg) 1/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es erforderlich, dass die vorangegangene Tätigkeit und der insoweit anvertraute Verfahrensstoff in dem neuen Auftragsverhältnis eine rechtliche Bedeutung erlangen kann (vgl. - zu § 356 StGB - BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192, 193; Urteil vom 7. Oktober 1986 - 1 StR 519/86, BGHSt 34, 190, 191), um von derselben Rechtssache nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ausgehen zu können.
  • BGH, 07.10.1986 - 1 StR 519/86

    Pflichtwidriges Dienen beider Parteien durch Rechtsanwalt - Vertreten derselben

    Auszug aus BGH, 04.03.2013 - NotSt (Brfg) 1/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es erforderlich, dass die vorangegangene Tätigkeit und der insoweit anvertraute Verfahrensstoff in dem neuen Auftragsverhältnis eine rechtliche Bedeutung erlangen kann (vgl. - zu § 356 StGB - BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192, 193; Urteil vom 7. Oktober 1986 - 1 StR 519/86, BGHSt 34, 190, 191), um von derselben Rechtssache nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ausgehen zu können.
  • BGH, 27.05.1968 - AnwSt (R) 8/67

    Standespflichten des Rechtsanwalts und Notars

    Auszug aus BGH, 04.03.2013 - NotSt (Brfg) 1/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in dem Fall, dass der Notar eine von § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO erfasste Beurkundung vorgenommen hat, von einem Übergewicht der anwaltlichen Pflichtverletzung im Verhältnis zum gleichzeitig verwirklichten Amtspflichtenverstoß als Notar auszugehen (vgl. BGHSt 22, 157, 163 f. zu dem vergleichbaren Fall des § 45 Nr. 4 BRAO a.F., dessen Regelungsgehalt nunmehr in § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO erfasst ist.
  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 26/90

    Unparteilichkeit des Anwaltsnotars

    Auszug aus BGH, 04.03.2013 - NotSt (Brfg) 1/12
    Dem steht der Beschluss des Senats vom 9. Dezember 1991 (NotZ 26/90 - DNotZ 1992, 455) nicht entgegen.
  • BGH, 18.11.2019 - NotSt (Brfg) 6/18

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar; Notarielle Amtspflichtverletzung;

    Da eine Ahndung der dem Kläger als Notar vorgeworfenen Verfehlung im Disziplinarverfahren nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 BDG analog; Senatsurteil vom 4. März 2013 - NotSt(Brfg) 1/12, BGHZ 197, 15 Rn. 10).

    Eine Ahndung im notariellen Disziplinarverfahren ist also bereits dann ausgeschlossen, wenn kein Übergewicht des notariellen Amtspflichtverstoßes festzustellen ist (Senatsurteil vom 4. März 2013 - NotSt(Brfg) 1/12, BGHZ 197, 15 Rn. 15).

    Für das Zusammentreffen eines vorgeworfenen Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot eines Rechtsanwalts nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO mit der vorgeworfenen Verletzung der Neutralitätspflicht eines Notars nach § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BNotO in Fällen, in denen ein Anwaltsnotar in derselben Rechtssache zunächst als Notar und dann als Rechtsanwalt tätig geworden sein soll, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem Übergewicht der anwaltlichen Pflichtverletzung auszugehen, wenn nicht besondere Anhaltspunkte eine andere Wertung erfordern (Senatsurteil vom 4. März 2013, BGHZ 197, 15 Rn. 12; BGH, Urteil vom 27. Mai 1968 - AnwSt (R) 8/67, BGHSt 22, 157, 164, juris Rn. 27).

    Besondere Anhaltspunkte, die eine andere Wertung erfordern (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. März 2013 - NotSt(Brfg) 1/12, BGHZ 197, 15 Rn. 14), sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beklagten nicht geltend gemacht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15

    Untersagungsverfügung bzgl. des Auftretens eines Ruhestandsrichters als

    vgl. Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2012, BRAO § 45 Rn. 8; Träger, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, BRAO § 45 Rn. 1, 3 und 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 2 E 98/02 -, NJW 2003, 3504 = juris, Rn. 7 bis 9; vgl. ferner BGH, Urteil vom 4. März 2013 - NotSt (Brfg) 1/12 -, BGHZ 197, 15 = NJW-RR 2013, 622 = juris, Rn. 12: "Inhaltlich stellt die Verletzung der Tätigkeitsverbote nach § 45 BRAO eine Verletzung der anwaltlichen Verpflichtung zur Unabhängigkeit dar.".
  • OLG Köln, 06.11.2018 - 2 X(Not) 3/18
    Nachdem der Beklagte zunächst selbst in seinem Schreiben vom 19.10.2016 an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 04.03.2013 (NotSt (BrfG) 1/12) die Ansicht vertreten habe, dass die "umfangreiche, hoch streitige anwaltliche Tätigkeit in mehreren Verfahren vorrangig zu berücksichtigen" sei, hätte der Beklagte seine eigene Zuständigkeit nicht einfach aufgrund des Antwortschreibens der Rechtsanwaltskammer vom 06.02.2017 mit dem Hinweis auf eine angeblich erfolgte Rechtsprechungsänderung des BGH durch die Entscheidung vom 23.11.2015 (NotSt (BrfG) 5/15) bejahen dürfen.

    Zutreffend weist der Kläger insoweit darauf hin, dass nach der aus dem Urteil des BGH vom 04.03.2013 (NotSt (Brfg) 1/12 - BGHZ 197, 15) zu entnehmenden Wertung ein notarielles Disziplinarverfahren wegen einer derartigen Übernahme eines zivilrechtlichen Mandats nach vorangegangener Beurkundung nach § 110 Abs. 1 BNotO, § 118a Abs. 1 BRAO jedenfalls aber bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Übergewicht des notariellen Amtspflichtverstoßes gegen die Neutralitätspflicht nach § 14 Abs. 1 BNotO nicht festzustellen ist.

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