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Weitere Entscheidungen unten: BGH, 18.10.1961 | BGH, 25.10.1961

Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1961 - V ZR 48/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,460
BGH, 03.11.1961 - V ZR 48/60 (https://dejure.org/1961,460)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1961 - V ZR 48/60 (https://dejure.org/1961,460)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1961 - V ZR 48/60 (https://dejure.org/1961,460)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 36, 65
  • NJW 1962, 249
  • MDR 1962, 122
  • DNotZ 1962, 319
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.03.1963 - V ZR 89/62

    Verpflichtung zur Nichtveräußerung einer Immobilie, Sinn und Zweck der …

    dem.: â- ©e dacht eh, â- verpflicht et büb er7$.0?E©'eritächt'en.Gegenst and tiauch unter Lebenden nicht mehr zu verfügen (§ 137 .Satz .2; BGB:) " Zu einer (solchen schulIrEÄEEilEch; Verpflichtung -be<-: :(därf(-::es eines Vertrags (§ 305 BGB) , der normalerweise keine- â- -ibrra.'benötigt und daher auch .stillschweigend, abesehlosseö werden kann" An dieser- auch vdh( der Revision nicht in Zwei :fei- -gezogenen/ HeehtsaufiassuhgAi. Die im genannten Senatsurteil offengelassene Frage? ob ein solcher Unterlassungsvertrag bei Verbindung mit einem Erbvertrag der vorliegenden Art der Form des § 313 BGB bedarf, wird vom Berufungsgericht verneint? weil er den Eigentümer gerade nicht zur Veräußerung, sondern zur Hiebt- Veräußerung verpflichtet und deshalb Sinn und Zweck jener Eoravorschrift nicht zutreffen" Auch dem ist beizutreten" Ein solcher Verpflichtungsvertrag bedurfte auch nick etwa der Form des Erbvertrags, selbst wenn er mit ihm nacn seinem Abschlußzeitpunkt und nach seinem Inhalt zusammen-: hing"; Für die Annahme einer zur Formbedürftigkeit auch def Verpflichtungsgeschäfts unter Lebenden nach § 2276 BGB führenden rechtlichen Einheit beider Geschäfte (sA das Senatsurteil vom 3" November 1961, V ZR 48/60, BGHZ 36, 65? 70/71 )j bedurfte es besonderer Umstände des Einzelfalls, füi -die hier keine Anhaltspunkte vorliegen"7 Eine rechtliche oder tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines solchen Verpflichtungsvertrags neben einem Erbvertrag besteht allerdings keineswegs.
  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 16/11

    Formbedürftigkeit dinglicher Vollzugsgeschäfte im Zusammenhang mit einem Erb- und …

    Zwar müssen die mit einem Erbvertrag verbundenen Rechtsgeschäfte dann notariell beurkundet werden, wenn sie mit diesem eine rechtliche Einheit bilden (BGH, Urteil vom 3. November 1961 - V ZR 48/60, BGHZ 36, 65, 71).
  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

    Diese - dem Standpunkt des Bekl. entsprechende - Würdigung wird von der Revision nicht angegriffen; sie ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden (vgl. auch die Senatsurt., BGHZ 36, 65 = NJW 1962, 249 = LM § 6 LPG Nr. 3 = RdL 1962, 11 und LM § 3 WährG Nr. 12 = NJW 1962, 1568).
  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61

    Rechtsstellung des Schlußerben

    Dagegen würde ein Verpflichtungsvertrag des genannten Inhalts zwischen den Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und der Erblasserin als gegenseitiger Vertrag des Schuldrechts weder gegen § 312 BGB verstoßen (wegen der an ihm beteiligten Personen), noch gegen § 310 BGB (weil eine Pflicht zur Übertragung des künftigen Vermögens weder für die Erblasserin noch für die Erbanwärter - Beklagten - begründet werden sollte), noch gegen Wortlaut oder Sinn des § 2302 BGB (in letzterer Hinsicht besteht ein grundlegender Unterschied gegenüber den Möglichkeiten bei einen sogenannten entgeltlichen Erbvertrag, vgl. zu diesem BGHZ 36, 65).
  • BGH, 09.02.1978 - III ZR 59/76

    Ehegattenstiftung durch Erbvertrag

    Ein Erbvertrag kann mit einem Vertrag unter Lebenden verbunden werden (BGHZ 36, 65, 70).
  • BGH, 08.11.1961 - V ZR 31/60

    Übernahmerecht als Vermächtnis

    Ein solcher Begünstigungswille ist insbesondere in der Regel bei einem sogenannten entgeltlichen Erbvertrag gegeben (hierüber vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 3. November 1961 V ZR 48/60).
  • BGH, 27.02.1967 - III ZR 68/66

    Schuldrechtliche Vereinbarung zum Ausschluß der Verfügungsfreiheit des Erblassers …

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 26, 204; 31, 13 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58] ; BGH NJW 1963, 1602; vgl. auch BGHZ 36, 65 und 36, 115) hat zu Rechtsfällen, in denen ein Nachlaßgrundstück oder ein Übernahmerecht vermacht war, ausgeführt: Ein Erblasser, der einen bestimmten Gegenstand seines Vermögens einer anderen Person durch Erbvertrag vermacht, wird dadurch allein zwar nur an anderweitigen Verfügungen über den Vermächtnisgegenstand von Todes wegen gehindert (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), sein Recht zu Verfügungen unter Lebenden wird jedoch durch den Erbvertrag nicht beschränkt (§ 2286 BGB).
  • BFH, 13.07.1983 - II R 105/82

    Lebzeitige Zuwendungen an Erblasser für vertragliche Erbeinsetzung als …

    Seine Anwendung auf den Fall der vertraglichen Erbeinsetzung gegen Entgelt, d. h. aufgrund eines materiell gegenseitigen Vertrages (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. November 1961 V ZR 48/60, BGHZ 36, 65), macht es notwendig, das vom vertraglich eingesetzten Erben für die Erbeinsetzung Geleistete als "Kosten, die unmittelbar mit der Erlangung des Erwerbs entstehen", zu betrachten.
  • BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 162/97

    Abgrenzung eines Erbvertrags von einer testamentarischen Verfügung

    Das gilt auch dann, wenn nur der Erblasser eine letztwillige Verfügung nach § 2278 Abs. 2 BGB trifft und der lediglich annehmende Vertragsgegner sich gleichzeitig zu Leistungen unter Lebenden verpflichtet (vgl. BGHZ 36, 65/70;… Palandt/Edenhofer aaO Rn. 2).
  • BGH, 30.03.1977 - IV ZR 190/75

    Voraussetzungen für das Vorliegen der Gefahr einer Schmälerung des Erbes - …

    Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes NJW 1963, 1602, 1603 und FamRZ 1967, 470 sagen nichts Gegenteiliges (vgl. auch BGHZ 31, 13, 19 und 36, 65, 71).
  • BGH, 26.06.1969 - III ZR 209/66

    Verpflichtung zur Unterlassung einer Verfügung über Grundbesitz zu Lebzeiten auf …

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.12.1996 - 4 K 1748/96

    Betreuungsaufwand als bereicherungsmindernde Nachlassverbindlichkeit; Erfordernis …

  • BFH, 13.07.1983 - II R 12/82
  • BayObLG, 28.01.1998 - 1Z BR 176/97

    Abgrenzung eines Erbvertrags von einer testamentarischen Verfügung bei …

  • BayObLG, 19.02.1976 - BReg. 1 Z 8/76

    Ausschluss als Erbe oder Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung wegen …

  • BGH, 15.11.1961 - V ZR 81/60

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 18.10.1961 - V ZR 230/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,1082
BGH, 18.10.1961 - V ZR 230/60 (https://dejure.org/1961,1082)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1961 - V ZR 230/60 (https://dejure.org/1961,1082)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1961 - V ZR 230/60 (https://dejure.org/1961,1082)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 122
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53

    Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben

    Auszug aus BGH, 18.10.1961 - V ZR 230/60
    Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung des Sachverhalts aus von den Grundsätzen, die der erkennende Senat als Senat für Landwirtschaftssachen zur Frage der Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbestimmung für das Höferecht der früheren Britischen Zone aufgestellt hat (BGHZ 12, 286; 23, 249).

    Das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob eine Bindung des Beklagten etwa aus einem wichtigen Grunde wieder entfallen sein könnte (vgl. BGHZ 12, 286, 308).

  • BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56

    Formlose Hoferbenbestimmung

    Auszug aus BGH, 18.10.1961 - V ZR 230/60
    Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung des Sachverhalts aus von den Grundsätzen, die der erkennende Senat als Senat für Landwirtschaftssachen zur Frage der Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbestimmung für das Höferecht der früheren Britischen Zone aufgestellt hat (BGHZ 12, 286; 23, 249).
  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)

    Auszug aus BGH, 18.10.1961 - V ZR 230/60
    Infolgedessen liegt auch kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht den Nachbarn des Beklagten, den Molkereibesitzer und Bürgermeister W., mit dem der Beklagte schon vor Jahren über das Schicksal seines Hofes und die mangelnde Eignung des Klägers zur Bewirtschaftung des Betriebes gesprochen haben will, nicht als Zeugen vernommen hat, ganz abgesehen davon, daß der Beklagte diesen Beweisantritt nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, ausdrücklich in der Berufungsinstanz wiederholt hat (vgl. BGHZ 35, 103).
  • BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52

    Vorlage an BGH

    Auszug aus BGH, 18.10.1961 - V ZR 230/60
    Die Tatsache, daß nach dem Willen der Parteien, wie das Berufungsgericht annimmt, die Übertragung des Hofes spätestens mit dem Tode des Beklagten erfolgen solle, zwingt nicht dazu, die Vereinbarung als einen Erbvertrag aufzufassen, da auch bei einem Übergabevertrag die Übertragung des Hofes bis zum Tode des Übergebers hinausgeschoben werden kann (BGHZ 8, 23).
  • BGH, 17.12.1952 - II ZR 19/52
    Auszug aus BGH, 18.10.1961 - V ZR 230/60
    Es genügt vielmehr ein solches Maß an Vollständigkeit und Bestimmtheit, daß im Streitfalle der Inhalt des demnächst abzuschließenden Hauptvertrages - unter Umständen im Wege der ergänzenden Auslegung - richterlich festgestellt werden kann (vgl. BGH vom 17. Dezember 1952, II ZR 19/52, LM Nr. 3 zu § 705 BGB).
  • BGH, 12.05.2006 - V ZR 97/05

    Rechtsfolgen eines Vorvertrages

    Kriterium der gerichtlichen Entscheidung ist, welcher Vorschlag den Vereinbarungen im Vorvertrag, dessen Auslegung (vgl. Senat, Urt. v. 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL 1962, 18, 19; v. 18. April 1986, V ZR 32/85, NJW 1986, 2820, 2822; v. 20. Juni 1986, V ZR 21/84, NJW 1986, 2822, 2823 - insoweit in BGHZ 98, 130 nicht abgedruckt; v. 6. Mai 1988, V ZR 32/87, NJW-RR 1988, 970, 971; u. v. 21. Dezember 2000, V ZR 254/99, NJW 2001, 1285, 1287;… Staudinger/Bork, aaO, Vorbem zu §§ 145-156 Rdn. 57) und dem für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vorvertrag geltenden Grundsatz von § 242 BGB entspricht.
  • BGH, 14.05.1987 - BLw 2/87

    Rechtsfolgen der Löschung des Hofvermerks; Fortbestehen der höferechtlich wirksam …

    Erklärt der Eigentümer eines Hofes, daß dieser kein Hof mehr sein soll, und wird daraufhin der Hofvermerk gelöscht, so verliert die Besitzung ihre Eigenschaft als Hof auch dann, wenn der Eigentümer zuvor den Hoferben bindend bestimmt hatte (Bestätigung von BGH Urt. v. 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, LM BGB § 313 Nr. 22 = RdL 1962, 18; BGH Beschl. v. 3. Juni 1976, V BLw 7/75, Agrarrecht 1976, 350; BGHZ 73, 324, 329 [BGH 15.02.1979 - V BLw 12/78] = NJW 1979, 1453).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung durchgehend den Standpunkt vertreten, daß sich der Verlust der Hofeigenschaft infolge einer sogenannten Hoferklärung nur nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen (…vgl. zur Hoferklärung alten Rechts § 19 Abs. 4 HöfeO in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung - HöfeO a.F. - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der VO des Justizministers NRW vom 4. März 1949 - GVBl NW 1949 S. 67, ergänzt durch VO vom 28. Oktober 1971 - GVBl NW 1971, S. 347, sowie zur Hoferklärung neuen Rechts § 1 Abs. 4 und 7 HöfeO n.F.) richte (vgl. BGH Urt. v. 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, LM BGB § 313 Nr. 22 = RdL 1962, 18, 19 li.; BGH Beschl. v. 3. Juni 1976, V BLw 7/75, AgrarR 1976, 350, 351 li.; BGHZ 73, 324, 329 [BGH 15.02.1979 - V BLw 12/78]; ebenso OLG Oldenburg RdL 1967, 326; OLG Köln AgrarR 1979, 21 m. abl.

    Zugleich hat der Bundesgerichtshof aber von Anfang an zum Schutze des bindend bestimmten Hofnachfolgers klargestellt, daß der Hofeigentümer eine nach Höferecht wirksam begründete Verpflichtung durch Aufhebung der Hofeigenschaft nicht wieder beseitigen kann (so schon das erwähnte Urteil vom 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, LM BGB § 313 Nr. 22 = RdL 1962, 18, 19 li.).

    Zur Sicherung dieses Anspruchs kann der Begünstigte ggf. dem Hofeigentümer durch das Prozeßgericht verbieten lassen, über den Hof eigenmächtig zugunsten eines Dritten zu verfügen (so das mehrfach erwähnte Urteil v. 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, LM BGB § 313 Nr. 22 = RdL 1962, 18, 20 li.).

  • BGH, 03.06.1976 - V BLw 7/75

    Ein Hof als Teil des Gesamtgutes des gütergemeinschaftlichen Vermögens - Ein Hof …

    Erklärt der Hofeigentümer, der einen Erbvertrag geschlossen hat, bei Gericht, seine Besitzung solle nicht mehr die Eigenschaft eines Hofes haben, so stellt sich diese Erklärung nicht als eine spätere Verfügung von Todes wegen im Sinne des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB dar und ist nicht unwirksam (Abgrenzung zu BGH Urt. vom 18. Oktober 1961 - V ZR 230/60 = RdL 1962, 18).

    Dieser Beurteilung steht auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, die RdL 1962, 18 ff veröffentlichte Entscheidung des Senats vom 18. Oktober 1961 - V ZR 230/60 - entgegen.

    Der Beteiligte zu 5 meint zunächst, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1961 - V ZR 230/60 = RdL 1962, 18 ff und des Oberlandesgerichts Celle vom 26. März 1906 - KGJ 34/A 335 abgewichen.

  • BGH, 16.12.1964 - V ZR 40/64

    Rechtsmittel

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1961 (V ZR 230/60) die Revision des damaligen Beklagten und jetzigen Klägers zurückgewiesen.

    die Zwangsvollstreckung aus dem in Sachen der Parteien ergangenen rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 14. August 1959 (8 O 142/58) sowie aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 1960 (5 U 334/59) und des Bundesgerichtshofes vom 18. Oktober 1961 (V ZR 230/60) für unzulässig zu erklären,.

    In seinem Urteil vom 18. Oktober 1961 (V ZR 230/60, S. 12) hat der Senat sich mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage befaßt, ob eine Bindung des jetzigen Klägers an den Vorvertrag zu einem Übergabevertrag etwa aus einem wichtigen Grund entfallen sein könnte.

  • BGH, 15.02.1979 - V BLw 12/78

    Löschung des Hofvermerks und Beschwerderecht

    Bei diesem - für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellenden - Sachverhalt könnte - nach noch vorzunehmender tatrichterlicher Würdigung - ein formloser Hofübergabevorvertrag gegeben sein (vgl. etwa BGHZ 12, 286; BGHZ 23, 249; BGH Urteil vom 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL 1962, 18).

    Indessen ergibt sich auch aus jener Rechtsprechung kein Recht auf Wiedereintragung eines im vorgesehenen Verfahren gemäß dem Willen des Eigentümers gelöschten Hofvermerks; in seinem von der Rechtsbeschwerde angeführten Urteil vom 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL 1962, 18 hat der Senat lediglich ausgesprochen, daß die Wirksamkeit eines (formlos geschlossenen) Hofübergabevorvertrages durch die nachträgliche Löschung des Hofvermerks nicht berührt wird und der Hofanwärter daher dem Hofeigentümer verbieten kann, über den Hof zu verfügen; ein Recht des Hoferben auf Wiedereintragung des Hofvermerks war dabei - auch mittelbar - nicht im Streit.

  • BGH, 06.07.1990 - LwZR 5/88

    Besitzrecht des Hoferben

    Hat der Kläger darüber hinaus zugesagt, der Beklagte könne auch über den 2. September 1986 hinaus sicher sein, den Hof auf Dauer nutzen zu dürfen, so könnte bei diesem teilweise festgestellten und im übrigen zu unterstellenden Sachverhalt insgesamt - vorbehaltlich einer noch vorzunehmenden tatrichterlichen Würdigung - ein formlos wirksamer Hofübergabevorvertrag gegeben sein (vgl. BGHZ 12, 286, 302 ff; 23, 249, 262; 73, 324, 329 [BGH 15.02.1979 - V BLw 12/78]; 101, 57, 61 ff; BGH Urt. v. 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL 1962, 18).
  • BGH, 15.03.1967 - V ZR 127/65

    Formlose Übergabeverträge

    Der Senat hat dann in späteren Entscheidungen die Frage dahin beantwortet, daß eine Einbeziehung weiterer Tatbestände nicht in Betracht komme; die von ihm seinerzeit entwickelten Grundsätze beschränkten sich auf den Bereich der Höfeordnung (Urteile vom 18. Oktober 1961, V ZR 230/609 MDR 1962, 122, vom 10. Juli 1963, V ZR 181/61, WM 1963, 1066, 1068, vom 29. Januar 1965, V ZR 53/64, NJW 1965, 812, 813 = WM 1965, 315, 316, und vom 14. Dezember 1965, V ZR 116/64, MDR 1966, 227; vgl. auch BGHZ 45, 179, 183 [BGH 25.02.1966 - V ZR 126/64], sowie Urteile vom 28. September 1965, V ZR 56/63, S. 18 f, und vom 13. Januar 1967, V ZR 24/64, S. 16).
  • BGH, 15.02.1979 - V BLw 11/78

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Löschung eines Hofvermerks - Schutz gegen …

    Dabei ist indessen zu beachten, daß jener Beschluß des Bundesverfassungsgerichts sich nicht auf die Rechtsstellung bezieht, die ein gemäß §§ 6, 7 HöfeO n.F. zum Hoferben Bestimmter hat, sondern sich auf die Rechtslage bezieht, die sich vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (BGBl I S. 881) aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum formlosen bindenden Hofübergabevorvertrag ergab (vgl. etwa BGHZ 12, 286; BGHZ 23, 249; BGH Urt. vom 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL 1962, 18).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL 1962, 18 ausgesprochen hat, wird die Wirksamkeit eines (formlos geschlossenen) Hofübergabevorvertrages durch die nachträgliche Löschung des Hofvermerks nicht berührt, so daß der Hofanwärter daher dem Hofeigentümer z.B. verbieten kann, über den Hof zu verfügen.

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2002 - 9 U 140/01

    Sittenwidrigkeit bei Hofübergabe an Kinder des Abkömmlings

    Durch die Löschung des Hofvermerks wird sein Anspruch auf Übereignung des Grundbesitzes nicht berührt (BGH, MDR 1962, 206; BGH, JZ 1962, 571; BGHZ 101, 57, 60f.).
  • BGH, 05.05.1983 - V BLw 12/82

    Formloser bindender Hofübergabevertrag

    Ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zur Bindung durch einen formlosen Hofübergabevertrag (vgl. etwa BGHZ 12 286; 23, 249; BGH Urteil vom 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL 1962, 18) ist gemäß § 242 BGB freilich auch nach der Novellierung der Höfeordnung nicht von vornherein ausgeschlossen (BGHZ 73, 324, 329 [BGH 15.02.1979 - V BLw 12/78] m.w.N.).
  • BGH, 10.07.1963 - V ZR 181/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.06.1970 - V BLw 3/70

    Landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung eines Übergabevertrages - Voraussetzungen …

  • BGH, 05.06.1985 - BLw 19/84

    Vorliegen einer Abweichung von der Entscheidung eines obersten Gerichts - …

  • BGH, 13.05.1981 - V BLw 25/80

    Voraussetzungen für die Genehmigung eines Hofübergabevertrages - Voraussetzungen …

  • BGH, 16.11.1972 - V BLw 8/72

    Verwerfen einer unzulässigen Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen - …

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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.1961 - V ZR 61/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,8459
BGH, 25.10.1961 - V ZR 61/60 (https://dejure.org/1961,8459)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1961 - V ZR 61/60 (https://dejure.org/1961,8459)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1961 - V ZR 61/60 (https://dejure.org/1961,8459)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 122
  • DNotZ 1962, 386
  • DVBl 1962, 62
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

    Auszug aus BGH, 25.10.1961 - V ZR 61/60
    urteil BGHZ 3ß 225" 230), setzt die Ausübung des Vorkaufs rechts voraus, daß das hierdurch geschaffene Vorkaufsrecht nicht zu anderen Zwecken, wie etv/a zu einem privatwirtschaftlichen Gewinnstreben oder anderen, den Gesetzeszv/ecken fremden Zielen benutzt wird (Senatsurteil BGHZ 29, 113)o Die allgemeine Zielsetzung der Erklärung zum Aufbaugebiet schränkt das Vorkaufsrecht der Gemeinde ein.

    Nichts anderes ist im Urteil des Senats vom 17. Dezember 1958 (BGHZ 29 113 119) ausgesprochen, wo die Ausübung zu anderen Zwecken als dem zur Erfüllung städtebaulicher Aufgaben als Rechtsmißbräuch gekennzeichnet ist.

  • BGH, 15.06.1960 - V ZR 105/59

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

    Auszug aus BGH, 25.10.1961 - V ZR 61/60
    Ein solcher Pall lag dem von der Revision zitierten Urteil des OLG Celle (NdsRPfl 1959, 224), gegenüber der Revision bestätigt durch Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni I960 (BGHZ 32, 383) zugrunde.
  • BGH, 27.04.1960 - V ZR 29/59

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

    Auszug aus BGH, 25.10.1961 - V ZR 61/60
    Daß etwa gegen § 4 der 1. Durchführungsverordnung verstoßen v/orden v/äre, wonach das Aufbaugebiet auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken ist (vgl. dazu BGHZ 32, 225), ist nicht ersichtlich.
  • BGH, 14.04.1999 - VIII ZR 384/97

    Zum Vorkaufsrecht des Mieters einer mit öffentlichen Mitteln geförderten …

    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1961 - V ZR 61/60, MDR 1962, 123; Urteil vom 19. Dezember 1962 - V ZR 239/60, WM 1963, 215 unter II).

    Gleiches galt für die in den Aufbaugesetzen der Länder verankerten Vorkaufsrechte, soweit der Landesgesetzgeber nicht ein anderes bestimmt hatte (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1961 aaO;… Urteil vom 19. Dezember 1962 aaO).

  • BGH, 27.01.1967 - V ZR 140/64

    Ausübung des gesetzliches Vorkaufsrechts einer Gemeinde - Ausübung des …

    Es ist dabei von den Grundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat hinsichtlich der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch die Gemeinden auf Grund der nach dem letzten Krieg erlassenen Aufbaugesetze verschiedener Länder - insbesondere auch des Landes Rheinland-Pfalz - entwickelt hat (vgl. dazu insbesondere die Entscheidungen des Senats BGHZ 29, 113; 36, 155 [BGH 06.12.1961 - III ZR 143/60]; Urteil vom 25. Oktober 1961 - V ZR 61/60 - MDR 1962, 122; Urteil vom 19. Dezember 1962 - V ZR 239/60 - MDR 1963, 397).

    Dem Gemeinwohl dient die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht nur dann, wenn das Grundstück nach den gegebenen städtebaulichen Verhältnissen selbst als Baugrundstück für den Gemeinbedarf oder als öffentliche Fläche in Betracht kommt, sondern auch dann, wenn es als Ersatz zur Entschädigung wegen anderweitiger Enteignung vorgesehen ist oder zum Austausch gegen Grundstücke geeignet ist, die infolge der Planung mit einschneidenden Beschränkungen belegt werden sollen (vgl. Urteile des Senats vom 25. Oktober 1961, MDR 1962, 122, und BGHZ 36, 155, 160) [BGH 21.11.1961 - V ZR 73/60].

  • BGH, 21.11.1961 - V ZR 73/60

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

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  • OLG Düsseldorf, 09.05.1996 - 18 U 116/95

    Rechtzeitigkeit der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts; Berücksichtigung …

    Offenbleiben kann, ob der Erlaß des Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb rechtswidrig war, weil vor der Entscheidung die Beteiligten anzuhören sind (OVG NW, OVGE 35, 60), weil die Ausübung des Vorkaufsrechts für die Beklagte kein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 28 Abs. 3 GO NW war (vgl. dazu BGHZ 32, 375 ; BGH DVBl 1962, 62), ob die Beklagte durch die Entscheidung das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 24 Abs. 3 S. 1 BauGB hinreichend berücksichtigt hat, und ob die Gemeinde durch die Nichtausübung des Vorkaufsrechts beim ersten Verkauf der Grundstücke an die Klägerin sich rechtlich dahin gebunden hat, dies auch zukünftig zu unterlassen.
  • BGH, 19.12.1962 - V ZR 239/60
    Für diese Auslegung spricht entscheidend weiter der Sinn des den Gemeinden gewährten Vorkaufsrechts, wie der Senat schon im Urteil vom 25. Oktober 1961 (MDR 1962, 122, 123 = WM 1962, 147, 149) zu § 4 NdsAufbG dargelegt hat.
  • BGH, 02.05.1962 - V ZR 124/60

    Rechtsmittel

    Das niedersächsische Aufbaugesetz führt für das Vorkaufsrecht im Fall des Selbsterwerbs kein weiteres Tatbestandsmerkmal auf (Urteil des Senats vom 25. Oktober 1961 - V ZR 61/60, zur Veröffentlichung vorgesehen in LM Nachschlagewerk zur Rechtsprechung des BGH).
  • BGH, 23.10.1963 - V ZR 166/61

    Rechtsmittel

    Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1961 (DVBl 1962, 62 a MDR 1962, 122) die Auffassung vertreten hat, daß für die Klägerin als eine Großstadtgemeinde die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach dem Niedersächsischen Aufbaugesetz ein Geschäft der laufenden Verwaltung sein kann, so besagt das nicht schon, daß auch im vorliegenden Fall die Vorkaufsübung wie im damaligen Fall als Geschäft der laufenden Verwaltung betrachtet werden müsse.
  • BGH, 02.05.1962 - V ZR 117/60

    Rechtsmittel

    Das niedersächsische Aufbaugesetz führt für das Vorkaufsrecht im Fall des Selbsterwerbs kein weiteres Tatbestandsmerkmal auf (Urteil des Senats vom 25. Oktober 1961 - V ZR 61/60, zur Veröffentlichung vorgesehen in LM Nachschlagewerk zur Rechtsprechung des BGH).
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