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Weitere Entscheidungen unten: OLG Schleswig, 31.08.1995 | OLG Düsseldorf, 12.07.1995

Rechtsprechung
   BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2864
BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95 (https://dejure.org/1995,2864)
BayObLG, Entscheidung vom 07.09.1995 - 1Z BR 53/95 (https://dejure.org/1995,2864)
BayObLG, Entscheidung vom 07. September 1995 - 1Z BR 53/95 (https://dejure.org/1995,2864)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Familiennamensgebung bei Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Eintragung eines Doppelnamens für das Kind; Mögliche Familiennamen für Kind im Falle keines gemeinsamen Ehenamens der Eltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 135
  • MDR 1995, 1145
  • FGPrax 1995, 234
  • FamRZ 1996, 236
  • Rpfleger 1996, 196
  • BayObLGZ 1995 Nr. 58
  • BayObLGZ 1995, 310
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95
    Er hat Zweifel, ob die Bindungswirkung auch dann eintritt, wenn Ehegatten mit getrennter Namensführung für ihr vor Inkrafttreten des FamNamRG geborenes Kind einen aus ihren Namen zusammengesetzten Doppelnamen bestimmt haben, welcher nach der Regelung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 (BVerfGE 84, 9/10 ff = BGBl I S. 807 = NJW 1991, 1602 ff = FamRZ 1991, 535 ff = StAZ 1991, 89 ff [nachfolgend: Übergangsrecht]) zwar vorübergehend zulässig war, nach neuem Recht aber ausgeschlossen ist (§ 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB ).

    Die Tatsache, daß die Eltern unter der Geltung der vorläufigen Regelung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 9/22) bis zum 31.3.1994 einen die Reform überdauernden Doppelnamen für das vorgeborene Kind schaffen konnten, zwingt nicht zu der Schlußfolgerung, daß sich ein solcher Doppelname auf die nach Inkrafttreten des FamNamRG geborenen Kinder erstrecken müßte.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Begründung zur Entscheidung vom 5.3.1991 hervorgehoben, daß dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsraum offenstehe (BVerfGE 84, 9/21).

  • OLG Oldenburg, 24.10.1994 - 5 W 145/94

    Eltern eines ehelichen Kindes; Ehenamen; Geburtsnamen des Kindes; Name der …

    Auszug aus BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95
    Die von ihnen vertretene Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1995, 1908 = StAZ 1995 141 = MDR 1995, 498 ) sowie des Oberlandesgerichts Oldenburg (NJW 1995, 537 - StAZ 1995, 13 = Rpfleger 1995, 211 ).

    Im übrigen gilt der Grundsatz der geschwisterlichen Namensgleichheit im neuen Familiennamensrecht ohnehin nicht ausnahmslos (vgl. § 1616a Abs. 1 Satz 1 BGB ; OLG Oldenburg NJW 1995, 537 ; Diederichsen NJW 1994, 1089/1094;… Soergel/Strätz BGB 12. Aufl. Nachträge § 1616 n.F. Rn. 24).

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95
    (1) Das Grundgesetz stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG ), gebietet aber die Namenseinheit nicht (vgl. BVerfG FamRZ 1988, 587 /589;… MünchKomm/Wacke BGB 3. Aufl. § 1355 Rn. 7 m.w.N.;… MünchKomm/Hinz § 1616 Rn. 1; BT-Drucks. 12/3163 S. 11).
  • OLG Hamm, 01.03.1995 - 15 W 1/95

    Kind; Name; Doppelname; Ehelichkeit; Ehename

    Auszug aus BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95
    Die von ihnen vertretene Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1995, 1908 = StAZ 1995 141 = MDR 1995, 498 ) sowie des Oberlandesgerichts Oldenburg (NJW 1995, 537 - StAZ 1995, 13 = Rpfleger 1995, 211 ).
  • OLG Hamm, 01.09.1994 - 15 W 229/94

    Gemeinsamer Ehename; Kind; Familienname; Gesetzesänderung

    Auszug aus BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95
    Machen aber die Ehegatten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so folgt daraus nur, daß das Kind den unter Geltung des Übergangsrechts erworbenen Doppelnamen behält, und zwar auch dann, wenn ein solcher Name nach dem neuen Familiennamensrecht nicht mehr zulässig ist (vgl. OLG Hamm MDR 1995, 288 ;… Hepting/Gaaz § 31a Rn. 186;… Wagenitz/Bornhofen § 1616 BGB Rn. 67; Wagenitz FamRZ 1994, 409/416).
  • OLG Köln, 23.01.1996 - 16 Wx 8/96

    Namensgleichheit der Geschwister

    Rn. 8 Das Landgericht befindet sich mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Oldenburg, Beschluß vom 24.10.1994, StAZ 1995, 13; OLG Hamm, Beschluß vom 1.3.1995, StAZ 1995, 141; OLG Schleswig, Beschluß vom 31.5.1995, StAZ 1995, 267 und BayObLG, Beschluß vom 7.9.1995, StAZ 1995, 368).

    Damit ist die Bestimmung eines aus dem beiderseitigen Namen zusammengesetzten Doppelnamens nach neuem Recht ausgeschlossen; denn § 1616 BGB enthält abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Wahlmöglichkeiten zwingendes Recht (BayObLG StAZ 1995, 368;… Palandt/Diederichsen, 54. Aufl. 1995, Einführung vor § 1616 BGB Rdnr. 4).

    Gerade hieraus folgt jedoch, daß die Eltern nach dem Willen des Gesetzgebers bei der neuen Namensbestimmung auf die Auswahl zwischen dem Namen des Vaters und dem der Mutter beschränkt sind, und daß nur der hiernach bestimmte Name kraft Gesetzes auch für nachgeborene Kinder gilt (so ausdrücklich auch BayObLG StAZ 1995, 368, 369).

    Verzichten die Eltern aber auf einen gemeinsamen Ehenamen, ist die Namenseinheit der Familie nur in eingeschränktem Maße herzustellen und dem geschützten Recht der Eltern zur Namensbestimmung und dem Interesse des Kindes an der Namensgleichheit der Geschwisterkinder dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß den Eltern mit der Regelung des Art. 7, § 3 FamNamRG die Möglichkeit eingeräumt worden ist, durch Neubestimmung des Namens des in dem Übergangszeitraum geborenen Kindes die Entscheidung für einen gemeinsamen Familiennamen zu treffen (so auch BayObLG StAZ 1995, 368, 369 f).

  • OLG Köln, 17.01.1996 - 16 Wx 226/95

    Beurkundung eines Doppelnamens als Familiennamen für ein Kind; Verbindlichkeit …

    Rn. 9 Das Landgericht befindet sich mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Oldenburg, Beschluß vom 24.10.1994, StAZ 1995, 13; OLG Hamm, Beschluß vom 1.3.1995, StAZ 1995, 141; OLG Schleswig, Beschluß vom 31.5.1995, StAZ 1995, 267 und BayObLG, Beschluß vom 7.9.1995, StAZ 1995, 368).

    Damit ist die Bestimmung eines aus dem beiderseitigen Namen zusammengesetzten Doppelnamens nach neuem Recht ausgeschlossen; denn § 1616 BGB enthält abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Wahlmöglichkeiten zwingendes Recht (BayObLG StAZ 1995, 368;… Palandt/Diederichsen, 54. Aufl. 1995, Einführung vor § 1616 BGB Rdnr. 4).

    Gerade hieraus folgt jedoch, daß die Eltern nach dem Willen des Gesetzgebers bei der neuen Namensbestimmung auf die Auswahl zwischen dem Namen des Vaters und dem der Mutter beschränkt sind, und daß nur der hiernach bestimmte Name kraft Gesetzes auch für nachgeborene Kinder gilt (so ausdrücklich auch BayObLG StAZ 1995, 368, 369).

    Verzichten die Eltern aber auf einen gemeinsamen Ehenamen, ist die Namenseinheit der Familie nur in eingeschränktem Maße herzustellen und dem geschützten Recht der Eltern zur Namensbestimmung und dem Interesse des Kindes an der Namensgleichheit der Geschwisterkinder dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß den Eltern mit der Regelung des Art. 7, § 3 FamNamRG die Möglichkeit eingeräumt worden ist, durch Neubestimmung des Namens des in dem Übergangszeitraum geborenen Kindes die Entscheidung für einen gemeinsamen Familiennamen zu treffen (so auch BayObLG StAZ 1995, 368, 369 f).

  • OLG Frankfurt, 21.02.1996 - 20 W 53/95

    Voraussetzungen für die Führung eines Doppelnamens durch ein Kind

    1995, 233 = FamRZ 1995, 1601 = StAZ 1995, 328; BayObLG FGPrax 1995, 234 = MDR 1995, 1145 Ls = NJW-RR 1996, 135 = StAZ 1995, 368; ebenso LG Göttingen StAZ 1995, 268) und einem Teil des Schrifttums (…Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. Vorbem. vor § 1355 Rn. 10 und § 1616 Rn. 3; Coester StAZ 1995, 154/155; Otto Rpfleger 1995, 522) vertreten.

    Führen die Eltern wie hier keinen gemeinsamen Ehenamen, so müssen sie es nach neuem Recht hinnehmen, daß das Kind nur mit einem Elternteil den Familiennamen gemeinsam haben kann (BayObLG FGPrax 1995, 234/235 = a.a.O.).

    Es hat im Gegenteil ausgeführt, daß Ausnahmen vom Grundsatz der Namenseinheit zulässig seien (BayObLG FGPrax 1995, 234 = a.a.O.).

    Dieses mit dem namensrechtlichen Prinzip kollidierende Ergebnis, daß ein einmal erworbener Name schutzwürdig ist und durch eine Rechtsänderung grundsätzlich nicht berührt werden darf (…vgl. Hepting/Gaaz a.a.O. § 31 a Rn. 197), kann jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände hingenommen werden (BayObLG FGPrax 1995, 234 = a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 21.02.1996 - 20 W 107/95

    Eintragung eines Doppelnamens; Gleiche Nachnamen bei Geschwistern, obwohl der …

    Die Auffassung, daß das Kind weder durch Bestimmung der Eltern noch als Folge gesetzlicher Bestimmungen den Doppelnamen erhalten kann, den das ältere Kind als Familiennamen führt, wird von der - soweit ersichtlich einhelligen - Rechtsprechung der Obergerichte (OLG Oldenburg NJW 1995, 537 [OLG Oldenburg 24.10.1994 - 5 W 145/94] FamRZ 1995, 688 = StAZ 1995, 13 = Rpfleger 1995, 211; OLG Hamm - 01.03.1995 - = NJW 1995, 1908 = MDR 1995, 498 = FamRZ 1995, 1224 = StAZ 1995, 141; OLG Hamm - 14.09.1995 - = MDR 1996, 175; OLG Schleswig StAZ 1995, 267; OLG Stuttgart FGPrax 1995, 233 = FamRZ 1995, 1601 = StAZ 1995, 328; BayObLG FGPrax 1995, 234 = MDR 1995, 1145 Ls = NJW-RR 1996, 135 = StAZ 1995, 368; ebenso LG Göttingen StAZ 1995, 268) und einem Teil des Schrifttums (…Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. Vorbem. vor § 1355 Rn. 10 und § 1616 Rn. 3; Coester StAZ 1995, 154/155; Otto Rpfleger 1995, 522) vertreten.

    Führen die Eltern wie hier keinen gemeinsamen Ehenamen, so müssen sie es nach neuem Recht hinnehmen, daß das Kind nur mit einem Elternteil den Familiennamen gemeinsam haben kann (BayObLG FGPrax 1995, 234/235 = aaO).

    Es hat im Gegenteil ausgeführt, daß Ausnahmen vom Grundsatz der Namenseinheit zulässig seien (BayObLG FGPrax 1995, 234 = aaO).

    Dieses mit dem namensrechtlichen Prinzip kollidierende Ergebnis, daß ein einmal erworbener Name schutzwürdig ist und durch eine Rechtsänderung grundsätzlich nicht berührt werden darf (…vgl. Hepting/Gaaz aaO § 31 a Rn. 197), kann jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände hingenommen werden (BayObLG FGPrax 1995, 234 = aaO).

  • BayObLG, 17.06.1999 - 1Z BR 169/98

    Zusammengesetzter Doppelname als Geburtsname eines Kindes, wenn die Eltern keinen …

    Die seit 1.4.1994 geltende Regelung, nach der gemäß § 1616 Abs. 2 BGB a.F., nunmehr § 1617 Abs. 1 Nr. 1 BGB , nur der Name des Vaters oder der der Mutter dem Kind verliehen werden kann, ist verbindlich (vgl. BayObLG, StAZ 1995, 368, 369; OLG Hamm, NJW 1998, 164, 165; 1995, 1908; OLG Köln, StAZ 1998, 11, 12;… vgl. Palandt/Diederichsen, vor § 1616 Rdn. 4).

    Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts an (vgl. insbesondere BayObLGZ 1995, 310, 315; OLG Celle, StAZ 1996, 329, 330).

  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 211/95

    Möglichkeit der Neubestimmung eines Geburtsnamens für ein minderjähriges Kind im …

    "Hat die Ehefrau auf Grund der Übergangsregelung des Familiennamensrechtsgesetzes ihren Geburtsnamen wieder angenommen und haben die Ehegatten in Folge dieser Erklärung keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, den Geburtsnamen eines vor Inkrafttreten des FamNamRG geborenen minderjährigen Kindes neu zu bestimmen, so ist der von diesem Kind weitergeführte Familienname - soweit er nach geltendem Recht zulässig ist - auch für die nach dem Inkrafttreten des FamNamRG geborenen Geschwister verbindlich (Abgrenzung zu BayObLGZ 1995, 310).«.

    aa) Ohne Erfolg berufen sich die Beteiligten u 1 und 2 auf eine Senatsentscheidung vom 7.9.1995 (BayObLGZ 1995, 310 ff.).

  • BayObLG, 20.11.1997 - 1Z BR 40/97

    Ausschluß von Widerruf und Anfechtung namensrechtlicher Erklärungen zur Änderung …

    Der Gesetzgeber des FamNamRG hat an der grundsätzlichen Ordnungsfunktion des Namens festgehalten (vgl. BayObLGZ 1995, 310/314 f.; BVerwG StAZ 1997, 310/311).
  • BayObLG, 20.07.2004 - 1Z BR 54/04

    Namensrecht des Kindes bei Fehlen eines gemeinsamen Ehenamens

    Die in § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. festgelegte Bindungswirkung der Namensbestimmung der Eltern für ihre weiteren Kinder tritt in diesem Fall nicht ein (h.M.; vgl. BayObLGZ 1995, 310/313 f. = FamRZ 1996, 236/237; OLG Hamm FamRZ 1995, 1224/1225; OLG Düsseldorf StAZ 1996, 134/135; OLG Frankfurt a. Main StAZ 1995, 135/137; OLG Köln StAZ 1995, 137; OLG Stuttgart FamRZ 1995, 1601; OLG Zweibrücken StAZ 1996, 134;… Palandt/Diederichsen BGB 56. Aufl. § 1616 Rn. 3 a.E.).
  • OLG Frankfurt, 29.10.1996 - 20 W 277/94

    Eintragungsfähigkeit des Vornamens "Mike" für ein Mädchen

    Der Vorname soll also das Geschlecht des Kindes erkennen lassen (BGHZ 29, 256 = NJW 1959, 1029 = StAZ 1959, 210; BGHZ 30, 132 NJW 1959, 1581 = FamRZ 1959, 1999 = StAZ 1959, 236; BGHZ 73, 239 = NJW 1979, 2469 = FamRZ 1979, 466 = MDR 1979, 742 = StAZ 1979, 238; Senat in 20 W 411/93 vom 27.1.1995 = NJW-RR 1995, 773 = MDR 1995, 607 = FamRZ 1995, 1225 Ls = StAZ 1995, 173 = OLG-Report 1995, 69; OLG Hamm StAZ 1995, 236 = MDR 1995, 498; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 135 = StAZ 1996, 43).
  • OLG Celle, 16.01.1996 - 18 W 22/95

    Eintragungsfähigkeit eines Doppelnamens im Geburtenbuch; Familienname eines …

    1995, 211; OLG Stuttgart FamRZ 1995, 1601 [OLG Stuttgart 21.08.1995 - 8 W 177/95]; BayObLG StAZ 1995, 368).
  • OLG Zweibrücken, 03.01.1996 - 3 W 192/95

    Wahl eines Doppelnamens bei Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen; Zeitliche Geltung …

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 31.08.1995 - 13 UF 208/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3056
OLG Schleswig, 31.08.1995 - 13 UF 208/94 (https://dejure.org/1995,3056)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.1995 - 13 UF 208/94 (https://dejure.org/1995,3056)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 31. August 1995 - 13 UF 208/94 (https://dejure.org/1995,3056)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehegatte; Unterhaltspflicht ; Lebensbedarf; Pflegeversicherungsaufwand; Nebeneinkünfte ; Nebentätigkeit ; Unzumutbare Tätigkeiten; Anrechnung; Zuwendungen ; Prägung der Lebensverhältnisse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Familienrecht; Kosten der Pflegeversicherung als Teil des Unterhaltsanspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 1145
  • FamRZ 1996, 217
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 60/83

    Bestreitung des Unterhalts des getrennt lebenden Ehegatten aus dem Stamm seines …

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.08.1995 - 13 UF 208/94
    Soweit es sich bei diesen Nebentätigkeiten um überobligationsmäßige und damit unzumutbare Tätigkeiten handelt, haben die daraus erzielten Einkünfte bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse vollständig außer Betracht zu bleiben (BGH FamRZ 83, 146, 149; FamRZ 85, 360, 362;… Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 2. Aufl., S. 491 und S. 117).
  • BGH, 11.01.1995 - XII ZR 236/93

    Berücksichtigung einer Vergütung zu Gunsten eines neuen Partners

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.08.1995 - 13 UF 208/94
    Der an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichtete Unterhalt knüpft an das Zusammenleben während der Ehe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Vorteile an und ist demgemäß in der Regel bereits unter Einschluss dieser Vorteile bemessen (BGH, NJW 1995, 962, 963).
  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 18/88

    Alte Alimente auch bei neuer Liebe

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.08.1995 - 13 UF 208/94
    obwohl es grundsätzlich für die Annahme des Erscheinungsbildes einer festen sozialen Verbindung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des neuen Partners nicht ankommt (…Kalthoener/Büttner, aaO., Rdn. 1118), sind bei der gebotenen umfassenden Billigkeitsprüfung die wirtschaftlichen Verhältnisse des neuen Partners zu berücksichtigen (BGH, NJW 1989, 1083 ).
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZR 593/80

    Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.08.1995 - 13 UF 208/94
    Eine bloße Wohngemeinschaft ohne Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft und ohne wesentliche Versorgungsleistungen stellt auch keine eheähnliche Gemeinschaft dar (BGH, NJW 1981, 2805, 2806).
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus OLG Schleswig, 31.08.1995 - 13 UF 208/94
    Soweit es sich bei diesen Nebentätigkeiten um überobligationsmäßige und damit unzumutbare Tätigkeiten handelt, haben die daraus erzielten Einkünfte bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse vollständig außer Betracht zu bleiben (BGH FamRZ 83, 146, 149; FamRZ 85, 360, 362;… Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 2. Aufl., S. 491 und S. 117).
  • OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05

    Kindesunterhalt: Anrechnung eines fiktiven Nebeneinkommens neben …

    Mit Rücksicht auf die in Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662) obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218; Heiß/Heiß, ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte "Nebentätigkeit", S. 261 f.; a. A. OLG Hamm, FamRZ 1996, 303, 304 f.; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1475;… vgl. auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 251;… Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 644, 747).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 13/07

    Prozesskostenhilfe; Kindesunterhalt: Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen …

    Im Hinblick darauf obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (Senat, FamRZ 2007, 71; ebenso OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218;… Luthin/Margraf, Handbuch des Unterhaltsrechts, 10. Aufl., Rz. 1026; Heiß/Heiß, ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte, "Nebentätigkeit", S. 261 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.07.1995 - 3 W 229/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,10735
OLG Düsseldorf, 12.07.1995 - 3 W 229/95 (https://dejure.org/1995,10735)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.1995 - 3 W 229/95 (https://dejure.org/1995,10735)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juli 1995 - 3 W 229/95 (https://dejure.org/1995,10735)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 66
  • MDR 1995, 1145
  • FamRZ 1996, 226
  • AnwBl 1997, 235
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 02.05.1994 - 3 W 247/94

    Abstammungsprozeß; Ehelichkeitsanfechtungsklage; Negative Feststellungsklage; …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.1995 - 3 W 229/95
    Allerdings ist im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß wegen der weittragenden Bedeutung der Entscheidung die Beiordnung eines Rechtsanwalts im allgemeinen erforderlich (Senatsbeschl. v. 2.5.1994 in FamRZ 1995, 241; OLG Hamm Anw BLG 1982, 254).
  • OLG Zweibrücken, 20.12.2001 - 3 W 276/01

    Betreuung: Auswahl des Betreuers bei Verlängerung der Betreuung

    Dies gilt gemäß § 69 i Abs. 6 Satz 1 FGG auch für die Auswahlentscheidung im Rahmen der Verlängerung der Betreuung und gemäß § 69 g Abs. 5 FGG grundsätzlich ebenso für das Beschwerdeverfahren (vgl. zur persönlichen Anhörung in der Beschwerdeinstanz: Senat, Beschlüsse vom 30. November 1995 - 3 W 229/95 - und 15. Dezember 1997 - 3 W 246/97 - Keidel/Kayser aaO § 69 g Rdnr. 14, jew. m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2003 - 16 WF 149/03

    Prozesskostenhilfe für minderjährigen Unterhaltskläger: Beiordnung eines …

    Umgekehrt wird darüber hinaus, wenn auch nicht einhellig vertreten, dass der Grundsatz der Waffengleichheit es nicht erfordert, dass dem Gegner der durch das Jugendamt vertretenen Partei ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - 10 W 11/96 - FamRZ 1997, 1285; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 1989 - 3 W 208/89 - OLG Dresden, Beschluss vom 11. Juli 1997 - 10 W 957/97 - OLGR Dresden 1997, 386; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 12 WF 13/99 - FamRZ 2000, 1587; OLG Schleswig, Beschluss vom 04. September 2000 - 12 WF 88/00 - OLGR Schleswig 2001, 83; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 3 W 295/95 - FamRZ 1996, 226; anders OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Mai 1994 - 3 W 247/94 - FamRZ 1995, 241, Beschluss vom 05. März 1990 - 3 W 89/90 - FamRZ 1990, 1261).
  • OLG Dresden, 11.07.1997 - 10 W 957/97

    Beiordnung eines Rechtsanwalts bei unstreitiger Ehelichkeitsanfechtung

    Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ), aber unbegründet: Der Senat teilt die mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln, FamRZ 1987/400; 1994/1126; OLG Schleswig, FamRZ 1991/1074; 1992/197; OLG Hamm DAV 1983/514; OLG Koblenz DAV 1991/118; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996/226;… Zöller-Philippi, ZPO , 20. Auflage, § 121 RNr. 6) in Einklang stehende Auffassung des Amtsgerichts, dass angesichts des in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsprinzips eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig dann nicht erforderlich i.S.d. § 121 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ZPO ist, wenn die Sache - wie vorliegend - gewissermaßen unstreitig ist.
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