Rechtsprechung
| BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
Haftung bei Firmenfortführung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Haftung bei Fortführung eines einzelkaufmännischen Unternehmens - Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers - "Klangbild" bei der Firmenfortführung - Tragfähige Unterscheidungskriterien zwischen altem und neuem Unternehmen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 25 Abs. 1 S. 1
Fortführung eines Unternehmens unter der bisherigen Firma bei Fortführung mit GmbH-Zusatz - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Haftung auch nach Namensänderung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 1173
- ZIP 2004, 1103
- MDR 2004, 949
- WM 2004, 1178
- DB 2004, 1204
- Rpfleger 2004, 495
- NZG 2004, 716
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.02.2001 - II ZR 148/99
Fortführung der bisherigen Firma
Auszug aus BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 146, 374 ff.;… Urt. v. 4. Januar 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398 = WM 1992, 55) ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist.Dem Umstand, daß die Gemeinschuldnerin den Rechtsformzusatz "GmbH" in ihre Firma aufgenommen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen (vgl. zuletzt BGHZ 146, 374, 377).
- BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60
Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines …
Auszug aus BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01
Da der beklagte Insolvenzverwalter im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber aufgrund sachlicher Prüfung (BGHZ 37, 79, 82) zu entscheiden. - BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91
Begriff der Firmenfortführung
Auszug aus BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 146, 374 ff.; Urt. v. 4. Januar 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398 = WM 1992, 55) ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist. - BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 111/80
Voraussetzungen und Umfang der Haftung wegen Fortführung der Firma
Auszug aus BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01
Das Klangbild, auf das das Berufungsgericht abheben will (…vgl. dazu auch Zimmer/Scheffel in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 25 Rdn. 52), ist - jedenfalls bei der hier vorliegenden weitgehenden Übereinstimmung der alten und der neuen Firma und der fortdauernden Verwendung des individualisierenden Bestandteils "Kfz-Küpper" - kein tragfähiges Unterscheidungskriterium, wie die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (…Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO; BGH, Urt. v. 16. September 1981 - VIII ZR 111/80, WM 1981, 1255) belegt, die im Schrifttum weitgehend zustimmend aufgenommen worden ist (…vgl. Lieb in Münch.Komm.z.HGB § 25 Rdn. 66;… Ammon in Röhricht/v. Westphalen, 2. Aufl. § 25 Rdn. 20;… Roth in Koller/Morck/Roth, 2. Aufl. § 25 Rdn. 6;… vgl. ferner die zahlreichen Beispiele aus der Instanzrechtsprechung bei Zimmer/Scheffel aaO Rdn. 55 f.).
- BGH, 05.07.2012 - III ZR 116/11
Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Kapitalanlageberatung durch eine …
§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft allein an die nach außen in Erscheinung tretende Kontinuität des Unternehmens als tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber (…BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO; vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJW-RR 2004, 1173;… vom 28. November 2005 aaO Rn. 7 und 14;… vom 24. September 2008 aaO S. 821 Rn. 19 …und vom 16. September 2009 aaO Rn. 15).Dass die alte Firma nicht unverändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren (s. BGH, Urteile vom 15. März 2004 aaO S. 1174;… vom 28. November 2005 aaO Rn. 12 …und vom 24. September 2008 aaO S. 821 Rn. 19).
Unerheblich ist insbesondere die Hinzufügung oder Weglassung eines auf die Gesellschaft (KG, GmbH usw.) deutenden Zusatzes (…s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO S. 912 und vom 15. März 2004 aaO).
- BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03
Begriff der Firmenfortführung
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (vgl. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.).Aus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.).
Dabei kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (Sen.Urt. v. 15. März 2004 aaO).
- BGH, 24.09.2008 - VIII ZR 192/06
Begriff der Fortführung eines Handelsgeschäfts
Dies ist dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJW-RR 2004, 1172, unter 2; BGH…, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 12).
- BAG, 27.09.2012 - 8 AZR 826/11
Betriebsübergang - Eigenkündigung der Arbeitnehmer
In der Vergangenheit wurden Änderungen in der Firma regelmäßig dann als irrelevant angesehen, wenn der Familienname als prägender Teil der Firma beibehalten wurde (vgl. zB BGH 15. März 2004 - II ZR 324/01 - NJW-RR 2004, 1173: "Kfz-Küpper, Internationale Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art" in "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH";… Oetker/Vossler HGB 2. Aufl. § 25 Rn. 27;… MünchKommHGB/Thiessen 3. Aufl. § 25 Rn. 62 mit weiteren Beispielen).Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend weiter zugrunde gelegt hat, hat sich das Klangbild vorliegend ebenfalls maßgeblich verändert, was von Bedeutung jedenfalls dann ist, wenn ein Familienname als prägender Bestandteil der Firma nicht oder nicht mehr verwendet wird (vgl. BGH 15. März 2004 - II ZR 324/01 - zu 2 der Gründe, NJW-RR 2004, 1173).
- OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 7 U 44/19
Haftung des Unternehmensnachfolgers
Diese Unternehmenskontinuität tritt nach außen in Erscheinung durch die Fortführung der Firma (BGH, ZIP 2001, 567, 568; 2004, 1103, 1104).Die Unternehmenskontinuität wird schon ausreichend sichtbar, um die Haftung zu rechtfertigen, wenn der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren (BGH, ZIP 2004, 1103, 1104).
- BGH, 17.12.2013 - II ZR 140/13
Haftung bei Firmenfortführung: Fortführung einer Etablissement- oder …
Ob nur eine Geschäftsbezeichnung vorliegt, wenn entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB kein Rechtsformzusatz geführt wird (so LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559, 1560), ist nicht klärungsfähig, weil das Berufungsgericht - im Übrigen entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104; BFH…, Beschluss vom 11. Juni 2012 - VII B 198/11, juris Rn. 10) - davon ausgegangen ist, dass ohne Verwendung eines Rechtsformzusatzes die Fortführung einer Firma i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorliegen kann. - OLG Hamm, 18.09.2017 - 2 U 29/17
Voraussetzungen der Haftung wegen Firmenfortführung
Nach der Rechtsprechung des BGH ist entscheidend, ob der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (BGH, Urteil vom 24.09.2008 - VIII ZR 192/06, NJW-RR 2009, 820 - Tz. 19; BGH, Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 324/01, DStR 2004, 1136, 1172 unter 2.). - VG Schleswig, 19.10.2020 - 4 B 32/20
Gewerbesteuer - Haftungsbescheid
Die Anknüpfung an die Firmenfortführung rechtfertigt sich dadurch, dass durch sie die Kontinuität des Unternehmens für den Verkehr erkennbar in Erscheinung tritt (BGH…, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03 -, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01 -, juris, Rn. 6; BGH…, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08 -, juris, Rn. 15).Für den am Schutz des Rechtsverkehrs orientierten Anwendungsbereich des § 25 HGB ist ausreichend aber auch erforderlich, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen Firma beibehalten wird und deswegen die neue Firma von den Verkehrskreisen noch mit der alten identifiziert wird (BGH…, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01 -, juris, Rn. 6).
- BFH, 11.06.2012 - VII B 198/11
Haftung wegen Fortführung des Handelsgeschäfts gem. § 25 HGB - Keine Divergenz …
Rn. 8 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteile vom 28. November 2005 II ZR 355/03, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 1002, und vom 15. März 2004 II ZR 324/01 Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2004, 1103, m.w.N.) ist tragender Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt. - FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11
Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma, Abgrenzung zur …
Dies sei dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten werde (Hinweis auf BGH-Urteil vom 15.03.2004 II ZR 324/01 NJW-RR 2004, 1173 und vom 28.11.2005 II ZR 355/03 NJW 2006, 1002). - BGH, 07.10.2009 - Xa ZR 131/04
Firmenfortführung als Voraussetzung für die Erstreckung der Haftung für früher im …
- VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 2 S 1652/11
Gewerbesteuerhaftung des Gaststättenübernehmers für Verbindlichkeiten des …
- OLG Köln, 30.05.2014 - 19 U 165/13
Voraussetzungen der Haftung wegen Unternehmensfortführung
- LAG Hamm, 27.05.2011 - 18 Sa 1587/09
Fristlose Eigenkündigungen vor Betriebsübergang; unbegründete Zahlungsklage der …
- OLG Jena, 23.02.2006 - 1 U 613/05
Erwerb eines Handelsgeschäfts und Fortführung der Handelsfirma
- OLG Schleswig, 01.02.2012 - 2 W 192/11
- OLG Hamm, 20.11.2007 - 4 U 98/07
Vermittlung von Kapitalanlagen unter mit Provisionen
- OLG Rostock, 14.11.2005 - 3 U 117/04
Zu den Voraussetzungen der Haftungserstreckung nach § 25 HGB im Rahmen eines …
- BGH, 21.04.2005 - IX ZR 64/03
Anforderungen an die Fortführung der Firma durch den Erwerber des …
- OLG Köln, 05.10.2006 - 12 U 36/06
Geltendmachung von Forderungen aus einem Warenkredit gegenüber dem …
- OLG Rostock, 12.12.2005 - 3 U 117/04
- OLG Naumburg, 04.07.2022 - 12 U 228/21
Rechtsscheinhaftung bei Firmenfortführung: Indiz für die Vereinbarung deutschen …
- OLG Hamm, 26.10.2006 - 4 U 112/06
Umfang der Beratungspflicht des Anlageberaters bei von vornherein auf bestimmte …
- OLG Rostock, 14.11.2005 - 3 U 1174/05
- OLG Celle, 05.07.2005 - 16 U 13/05
Streit über eine offene Forderung aus Warenlieferungen; Folgen der Abtretung von …
- OLG Jena, 24.05.2007 - 6 W 231/07
Firmenfortführung (und Möglichkeit der Eintragung eines Haftungsausschlusses) …
- OLG Hamm, 22.08.2007 - 8 U 133/06
Grundschuldbestellung zur Besicherung aller Forderungen einer Sparkasse aus …
- LG Stendal, 11.11.2021 - 31 O 14/19
- FG Sachsen, 05.05.2006 - 2 V 1752/05
Abzugsbesteuerung von EU-Künstlern; Einkünfte der ausländischen Künstler für …
- ArbG Frankfurt/Main, 22.04.2009 - 15 Ca 8587/08
Vergütungsanspruch - keine Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsvertrags - …
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Rechtsprechung
| LAG Köln, 13.10.2003 - 2 TaBV 1/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Richtervorlage, Verfassungswidrigkeit, Wahlgleichheit, Betriebsratswahlen, Frauenquote, Minderheitsgeschlecht
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 BVerfGG, § 15 Abs. 2 BetrVG
Richtervorlage, Verfassungswidrigkeit, Wahlgleichheit, Betriebsratswahlen, Frauenquote, Minderheitsgeschlecht - Judicialis
- Kanzlei Prof. Schweizer
Listenübergreifender Geschlechtersprung verfassungswidrig
- rechtsportal.de
Verfassungswidrige Geschlechterquote für Zusammensetzung des Betriebsrats - Richtervorlage, Verfassungswidrigkeit, Wahlgleichheit, Betriebsratswahlen, Frauenquote, Minderheitsgeschlecht
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Frauenquote bei der Betriebsratswahl ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln verfassungswidrig
- soliserv.de (Leitsatz, ZIP-Datei)
§ 15 Abs. 5 Z. 2 WO 2001; Art. 3 Abs. 1 GG
§ 15 Abs. 2 BetrVG 2001 verfassungswidrigTeil einer Urteilssammlung, nach Entpacken: Dateiname entspricht Aktenzeichen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Geschlechtsspezifischer Proporz bei Betriebsratswahlen; Demokratische Legitimierung eines Betriebsrates; Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes bei Betriebsratswahlen; Sachlich erforderliche Ausnahmen von der Allgemeinheit und Gleichheit einer Betriebsratswahl
Verfahrensgang
- ArbG Bonn, 16.10.2002 - 4 BV 51/02
- LAG Köln, 13.10.2003 - 2 TaBV 1/03
Papierfundstellen
- MDR 2004, 949
- NZA 2004, 511 (Ls.)
- BB 2004, 835
- NZA-RR 2004, 247
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2002 - 10 TaBV 743/02
Zusammensetzung des Betriebsrats nach Geschlechtern
Auszug aus LAG Köln, 13.10.2003 - 2 TaBV 1/03
Dieses wäre nicht Gegenstand der Ermächtigungsgrundlage, wenn § 15 Abs. 2 BetrVG nicht in dieser Weise auszulegen wäre (vgl. auch Arbeitsgericht Ludwigshafen vom 19.06.2002 - 8 Bv 820/02 - NZA RR 2000, Seite 527 und LAG Mainz, Beschluss vom 13.11.2002 - 10 TaBv 743/02 - n.V.). - BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81
Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
Auszug aus LAG Köln, 13.10.2003 - 2 TaBV 1/03
Deshalb ist der Gesetzgeber gehalten, über den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG hinaus die Grundsätze der formalen Wahlgleichheit über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Artikel 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 Satz 1 GG hinaus auf Betriebsratswahlen anzuwenden (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 23.03.1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162). - BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 5/97
Aufsichtsratswahl bei der Deutschen Bahn AG verfassungsgemäß
Auszug aus LAG Köln, 13.10.2003 - 2 TaBV 1/03
Auch das BAG geht, soweit ersichtlich, in seinem Beschluss von 13.05.1998 - 7 ABR 5/97 - AP Nr. 1 zu § 12 Mitbestimmungsgesetz davon aus, dass bei der Bildung eines Repräsentationsorgans der Arbeitnehmerschaft im Betrieb die Grundsätze der formalen Wahlgleichheit als ungeschriebenes Verfassungsrecht Anwendung finden. - StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1141
Frauenquote für die Zusammensetzung der Personalvertretungen verfassungsgemäß - …
Auszug aus LAG Köln, 13.10.2003 - 2 TaBV 1/03
(Staatsgerichtshof des Landes Hessen; Urteil vom 22.12.1993 Az P.St. 1141; NZA 1994, 521).
- LAG Köln, 31.03.2004 - 3 TaBV 12/03
Betriebsratswahl, Verfassungswidrigkeit, Frauenquote, Minderheitsgeschlecht, …
Die gesetzliche Vorgabe des § 15 Abs. 2 BetrVG zur Förderung des Minderheitsgeschlechts ist für sich betrachtet verfassungsgemäß, denn im Wege der Verfassungskonformen Auslegung sind weniger einschneidende Korrekturen als der Listensprung i. S. v. § 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO zum BetrVG möglich (aA LAG Köln, Beschluss vom 13.10.2003 - 2 TaBV 1/03.Die 2. Kammer des LAG Köln hat mit Vorlagebeschluss vom 13.10.2003 (2 TaBV 1/03, NZA-RR 1004, 247) demgegenüber die Geltung der Wahlgrundsätze mit insgesamt zutreffender und überzeugender Argumentation bejaht (insoweit zustimmend Brors, juris PraxisReport Arbeitsrecht 10/04; Hänlein ArbuR 2004, 112; ebenso zuvor ArbG Ludwigshafen, Beschluss vom 19.06.2002 - 8 BV 820/02, BB 2002, 2016).
Anders als die 2. Kammer des LAG Köln in ihrem Beschluss vom 13.10.2003 (2 TaBV 1/03, NZA-RR 1004, 247) entscheiden hat, ist nach Auffassung der erkennenden Kammer § 15 Abs. 2 BetrVG mit der Verfassung vereinbar, denn die Vorschrift kann jedenfalls verfassungskonform ausgelegt werden.
- LAG Hessen, 08.10.2010 - 3 SaGa 496/10
Einstweilige Verfügung - Rechtmäßigkeit einer Umsetzung
In diesem Falle hat der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Interesse daran, den Arbeitnehmer - auch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache - nicht beschäftigen zu müssen (so mit unterschiedlichen Nuancierungen Hess. LAG 19.08.2002 - 16 SaGa 1118/02 - ZTR 2004, 213 (LS); Hess. LAG 02.06.2006 - 10 SaGa 565/06 - Juris; Hess. LAG 23.01.1995 - 16 SaGa 2127/94 - BB 1995, 2276 (LS); LAG Köln 14.08.2009 - 9 Ta 264/09 - DÖD 2009, 327; LAG Mecklenburg-Vorpommern 12.05.2009 - 5 Sa Ga 4/08 - Juris; Sächsisches LAG 08.03.1996 - 3 Sa 77/96 - NZA-RR 1997, 4)..
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