Rechtsprechung
| BGH, 15.01.2020 - XII ZB 627/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Vergütung eines Berufspflegers für Zeitaufwand vor Bestellung
- IWW
§ 242 BGB, §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB, § 3 VBVG, 1789 BGB, 1836 a Abs. 1 BGB, § 168 Abs. 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG
- Wolters Kluwer
Vergütungsanspruch eines Berufspflegers im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) vor seiner förmlichen Bestellung
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Vergütungsanspruch eines Berufspflegers im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) vor seiner förmlichen Bestellung
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Kurzfassungen/Presse (3)
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Vergütung des Berufspflegers vor der förmlichen Bestellung?
- famrz.de (Kurzinformation)
Vergütung des Berufspflegers
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Betreuervergütung für Tätigkeiten vor Bestellung
Sonstiges
- Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)
BGB § 1915 Abs 1 S 1; BGB § 1836 Abs 1; VBVG § 3 Abs 1 S 2 Nr 2
Zur Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers. Zur Frage, ob auch Tätigkeiten vor der förmlichen Bestellung, die zwingend vor dieser anfallen, zu vergüten sind. Gegenständlich ist der Zeitaufwand betreffend die Entgegennahme des Beschlusses, das Anlegen der Handakte ...
Verfahrensgang
- AG Wiesbaden, 27.01.2017 - 539 F 175/16
- OLG Frankfurt, 22.09.2017 - 8 WF 2/17
- BGH, 15.01.2020 - XII ZB 627/17
Papierfundstellen
- MDR 2020, 372
- MDR 2020, 373
- FamRZ 2020, 601
- Rpfleger 2020, 384
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.08.2017 - XII ZB 562/16
Vergütungsanspruch des Umgangspflegers: Tätigwerden auf Veranlassung des Gerichts …
Auszug aus BGH, 15.01.2020 - XII ZB 627/17
Vor seiner förmlichen Bestellung kann ein Berufspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) keine Vergütung verlangen, die seiner wirksamen Bestellung denknotwendig vorgelagert sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16, FamRZ 2017, 1846 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17, FamRZ 2018, 513).Erst mit der wirksamen Bestellung des Pflegers entstehen die Rechte und Pflichten aus der Pflegschaft und damit auch die mit einer berufsmäßig geführten Pflegschaft verbundenen Vergütungsansprüche (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 12 und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 11).
Jedoch läuft es dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zuwider, wenn dem nicht wirksam bestellten Pfleger aufgrund von bloßen Billigkeitserwägungen ein Vergütungsanspruch zuerkannt werden könnte, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 14 und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 12 ff.;… vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 6/16 - FamRZ 2018, 40 Rn. 8 ff. zur Aufwandsentschädigung nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 a Abs. 1 BGB).
Hinzu kommt, dass im formalisierten Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG kein Raum für außerhalb des Vergütungsrechts liegende Zahlungsansprüche des nicht wirksam bestellten Pflegers ist, selbst wenn sie im Einzelfall materiell-rechtlich auf § 242 BGB, auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Amtshaftung gestützt werden könnten (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 15 ff. und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 20 f.).
- BGH, 13.12.2017 - XII ZB 436/17
Vergütungsanspruch des Vormunds: Tätigwerden auf Veranlassung des Gerichts ohne …
Auszug aus BGH, 15.01.2020 - XII ZB 627/17
Vor seiner förmlichen Bestellung kann ein Berufspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) keine Vergütung verlangen, die seiner wirksamen Bestellung denknotwendig vorgelagert sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16, FamRZ 2017, 1846 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17, FamRZ 2018, 513).Erst mit der wirksamen Bestellung des Pflegers entstehen die Rechte und Pflichten aus der Pflegschaft und damit auch die mit einer berufsmäßig geführten Pflegschaft verbundenen Vergütungsansprüche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 12 …und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 11).
Jedoch läuft es dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zuwider, wenn dem nicht wirksam bestellten Pfleger aufgrund von bloßen Billigkeitserwägungen ein Vergütungsanspruch zuerkannt werden könnte, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 14 …und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 12 ff.;… vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 6/16 - FamRZ 2018, 40 Rn. 8 ff. zur Aufwandsentschädigung nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 a Abs. 1 BGB).
Hinzu kommt, dass im formalisierten Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG kein Raum für außerhalb des Vergütungsrechts liegende Zahlungsansprüche des nicht wirksam bestellten Pflegers ist, selbst wenn sie im Einzelfall materiell-rechtlich auf § 242 BGB, auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Amtshaftung gestützt werden könnten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 15 ff. …und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 20 f.).
- BGH, 27.09.2017 - XII ZB 6/16
Pflegschaft eines Großelternteils für ein minderjähriges Kind: …
Auszug aus BGH, 15.01.2020 - XII ZB 627/17
Jedoch läuft es dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zuwider, wenn dem nicht wirksam bestellten Pfleger aufgrund von bloßen Billigkeitserwägungen ein Vergütungsanspruch zuerkannt werden könnte, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 14 …und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 12 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 6/16 - FamRZ 2018, 40 Rn. 8 ff. zur Aufwandsentschädigung nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 a Abs. 1 BGB). - OLG Stuttgart, 15.06.2004 - 8 W 509/03
Berufsbetreuervergütung: Verneinung einer Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten …
Auszug aus BGH, 15.01.2020 - XII ZB 627/17
Rn. 10 bb) Auch ein solcher, vor der Bestellung liegender Zeitaufwand des späteren Amtsträgers kann aber mangels gesetzlicher Grundlage nicht vergütet werden (…vgl. NK-BGB/Fritsche 3. Aufl. § 1836 Rn. 9; Dürbeck FamRZ 2018, 553, 563; aA OLG Stuttgart FamRZ 2005, 655).
- BGH, 16.04.2025 - XII ZB 227/24
Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen Ergänzungspflegers
Unter den Bedingungen der beginnenden Corona-Pandemie lag ein besonderer Ausnahmefall vor, in dem die Bestellung eines Ergänzungspflegers telefonisch erfolgen konnte (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17, FamRZ 2020, 601 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17, FamRZ 2018, 513).Rn. 7 a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass die Beteiligte zu 2 - dies ist Grundlage eines jeden Vergütungsanspruchs (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17 - FamRZ 2020, 601 Rn. 7 mwN) - wirksam als Ergänzungspflegerin der Betroffenen bestellt wurde.
Durch §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 BGB sollten dabei die Bedeutung und Notwendigkeit der besonderen Bestellung des Pflegers klargestellt werden, der als Hoheitsakt konstitutiver Charakter zukam (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17 - FamRZ 2020, 601 Rn. 7 mwN …und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 12 mwN).
- BGH, 23.06.2026 - II ZB 10/25
Rechtsbeschwerdeausschluss gilt auch bei Verneinung des Vergütungsanspruchs
Die Entscheidung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG erstreckt sich ebenso wie im formalisierten Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 FamFG aF (…vgl. dazu etwa Beschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13, NJW-RR 2016, 707 Rn. 10; Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17, MDR 2020, 372 Rn. 7; jeweils mwN) nur auf im Vergütungsrecht wurzelnde Ansprüche und Einwendungen. - OLG Zweibrücken, 29.10.2020 - 6 W 74/20
Auf Bestellung eines Nachlasspflegers kann nicht unter Verweis auf die …
Auch für zwangsläufig vor der Bestellung liegende Tätigkeiten besteht ein Vergütungsanspruch nicht (vgl. BGH NJOZ 2020, 1099 entgegen OLG Frankfurt, Beschl. 22.09.2017, 8 WF 2/17, BeckRS 2017, 159403).
- OLG Schleswig, 04.08.2020 - 15 WF 51/19
Vergütungsfähige Tätigkeiten des für "Aufenthaltsbestimmungsrecht" bestellten …
Hierfür fehlte es insbesondere an den auch bei der Bestellung eines Vereinsergänzungspflegers einzuhaltenden (…vgl. MünchKomm-BGB/Spickhoff, 8. Aufl., § 1789 Rn. 7) Förmlichkeiten nach § 1789 BGB, die eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Bestellten vorsehen (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17, Rn. 7). - OLG Braunschweig, 01.02.2023 - 3 W 885/22
Wirksame Bestellung; Nachlasspfleger; persönliche Verpflichtung; telefonische …
Die Bestellung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers gemäß § 1789 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung kann ausnahmsweise auch dann wirksam sei, wenn die persönliche Verpflichtung des Bestellten nicht in dessen Anwesenheit, sondern lediglich telefonisch erfolgt ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17 -, NJOZ 2020, 1099 [1100], Rn. 7;… Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - NJW-RR 2018, 325 [326], Rn. 12).Erst mit der wirksamen Bestellung des Vormunds würden die Rechte und Pflichten aus der Vormundschaft und damit auch die mit einer berufsmäßig geführten Vormundschaft verbundenen Vergütungsansprüche entstehen (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17 -, NJOZ 2020, 1099 [1100], Rn. 7;… Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - NJW-RR 2018, 325 [326], Rn. 12).
- OLG Frankfurt, 27.06.2024 - 7 WF 74/23
Telefonische Bestellung eines Vormundes
Für Tätigkeiten vor der förmlichen Bestellung könne aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 15.01.2020 - XII ZB 627/17 = NZFam 2020, 261) und des OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 01.07.2021 - 2 WF 84/21 , nicht veröffentlicht) keine Vergütung verlangt werden.Dies ist, anders als die Beschwerde meint, kein Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30.08.2017 (XII ZB 562/16 = FamRZ 2017, 1846), vom 13.12.2017 (XII ZB 436/17 = FamRZ 2018, 513) und vom 15.01.2020 (XII ZB 627/17 = NZFam 2020, 261) oder des erkennenden Gerichts vom 01.07.2021 ( 2 WF 84/21 , nicht veröffentlicht).
- OLG Düsseldorf, 15.02.2021 - 3 WF 3/21
Vergütungsansprüche eines Vormunds Rückforderung von geleisteten Zahlungen …
Diese setzt im Fall einer als Vormund ausgewählten Einzelperson gemäß § 1789 BGB eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Vormunds voraus (vgl. BGH, FamRZ 2020, 601, Rn. 7;… BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 12;… MünchKomm/Spickhoff, BGB, 8. Auflage, § 1789 Rn. 7, 13).Rn. 17 Zwar ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG für materiell-rechtlich auf § 242 BGB gestützte Erwägungen zur Begründung eines Zahlungsanspruchs des nicht wirksam bestellten Vormunds kein Raum (…BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 15; BGH, FamRZ 2020, 601, Rn. 7).
- OLG Düsseldorf, 15.02.2022 - 3 WF 3/21
Vergütung und Aufwendungsersatz eines Vormunds Rückforderung von geleisteten …
Diese setzt im Fall einer als Vormund ausgewählten Einzelperson gemäß § 1789 BGB eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Vormunds voraus (vgl. BGH, FamRZ 2020, 601, Rn. 7;… BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 12;… MünchKomm/Spickhoff, BGB, 8. Auflage, § 1789 Rn. 7, 13).Rn. 17 Zwar ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG für materiell-rechtlich auf § 242 BGB gestützte Erwägungen zur Begründung eines Zahlungsanspruchs des nicht wirksam bestellten Vormunds kein Raum (…BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 15; BGH, FamRZ 2020, 601, Rn. 7).
- LG Oldenburg, 14.02.2024 - 4 KLs 11A Js 70478/20
Strafbarkeit wegen (versuchten) Betruges
Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung auch für einen Entschädigungsanspruch außerhalb des Vergütungsrechts kein Raum, selbst wenn ein solcher im Einzelfall materiellrechtlich auf § 242 BGB, auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Amtshaftung gestützt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020- XII ZB 627/17-, Rn. 7, juris).. - OLG Oldenburg, 31.05.2023 - 3 U 68/22 Auch für einen Entschädigungsanspruch außerhalb des Vergütungsrechts sei nach der Rechtsprechung kein Raum (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17)..
- AG Gladbeck, 01.09.2021 - 10 F 105/17
Umgangspflegerin, Vergütung
- OLG Frankfurt, 01.07.2021 - 2 WF 84/21
Kosten eines Umgangspflegers
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Rechtsprechung
| BGH, 11.12.2019 - XII ZB 129/19 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
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Ausschluss der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung unter Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Abs 1 S 2 Nr 1 aF VBVG, § 4 Abs 3 Nr 1 VBVG, § 168 Abs 1 S 1 FamFG, § 292 Abs 1 FamFG
Ausschluss der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung unter Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - IWW
§ 1 HeilprG, § ... 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG, § 2 Abs. 1 lit. i der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, § 4 Abs. 1 der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG
- Wolters Kluwer
Vergleichbarkeit der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG; Entgegenstehen des Vertrauensgrundsatzes gegenüber einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung; Ausschluss einer ...
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Betreuervergütung, Rückforderung, Vertrausensschutz
- ra.de
- degruyter.com
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Vergleichbarkeit der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG ; Entgegenstehen des Vertrauensgrundsatzes gegenüber einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung; Ausschluss einer ...
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Ausschluss der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung unter Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Heilpraktiker als Berufsbetreuer - und seine Vergütung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rückforderung überzahlter Betreuervergütung - und der Vertrauensgrundsatz
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Rückforderung überzahlter Betreuervergütung eines Heilpraktikers
- famrz.de (Kurzinformation)
Rückzahlung überzahlter Betreuervergütung
Verfahrensgang
- AG Celle, 10.12.2018 - 25 XVII S 52
- AG Celle, 20.12.2018 - 25 XVII S 52
- LG Lüneburg, 11.03.2019 - 8 T 23/19
- LG Lüneburg, 11.03.2019 - 8 T 48/19
- BGH, 11.12.2019 - XII ZB 129/19
Papierfundstellen
- MDR 2020, 373
- FamRZ 2020, 453
- Rpfleger 2020, 264
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 18.02.2015 - XII ZB 563/14
Vergütung des Berufsbetreuers: Nutzbare Fachkenntnisse durch ein Zusatzstudium …
Auszug aus BGH, 11.12.2019 - XII ZB 129/19
Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und rechtsfehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14 - FamRZ 2015, 845 Rn. 12 mwN).Rn. 11 bb) Dass das Beschwerdegericht die von der Betreuerin erlangte Erlaubnis zur Ausübung des Berufs der Heilpraktikerin nicht mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF als vergleichbar erachtet hat, hält sich im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14 - FamRZ 2015, 845 Rn. 13 mwN).
Nachdem das Gericht in dem Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14 - FamRZ 2015, 845 Rn. 17).
Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Falle bereits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14 - FamRZ 2015, 845 Rn. 18 mwN).
In diesem Fall ist schon eine abweichende Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren ausgeschlossen (Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14 - FamRZ 2015, 845 Rn. 19 mwN).
- BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13
Betreuervergütung: Ausschlussfrist für die Rückforderung überzahlter …
Auszug aus BGH, 11.12.2019 - XII ZB 129/19
Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113).Rn. 18 bb) Bei der Beurteilung, ob im Rahmen der Herabsetzung der Betreuervergütung das Vertrauen des Betreuers in die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage schützenswert ist, hat der Senat im Ausgangspunkt daran angeknüpft, dass ein Betreuer grundsätzlich dann mit einer späteren Änderung der im Verwaltungswege erfolgten Auszahlungsanordnung rechnen muss, wenn er die förmliche Festsetzung seiner Vergütung nicht selbst beantragt hatte (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 29).
- BGH, 13.11.2019 - XII ZB 106/19
Rückforderung überzahlter Betreuervergütung: Berücksichtigung des Vertrauens auf …
Auszug aus BGH, 11.12.2019 - XII ZB 129/19
Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113).In diesem Fall ist schon eine abweichende Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren ausgeschlossen (Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 106/19 - zur Veröffentlichung bestimmt …und vom 18. Februar 2015 - XII ZB 563/14 - FamRZ 2015, 845 Rn. 19 mwN).
- BGH, 22.04.1999 - I ZR 108/97
Tierheilpraktiker
Auszug aus BGH, 11.12.2019 - XII ZB 129/19
Der Gutachterausschuss (vgl. insoweit § 4 Abs. 1 der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz iVm Ziff. 5 der Niedersächsischen Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (RdErl. d. MS vom 25. Februar 2015 - 405-41022/15, Nds. MBl. Nr. 11/2015 S. 294, geändert durch RdErl. vom 11. Juli 2016, Nds. MBl. Nr. 29/2016 S. 806, jetzt in der Fassung des RdErl. d. MS vom 1. September 2018 - 405-41022/15, Nds. MBl. 2018 Nr. 31 S. 874) prüft danach nur, ob der Antragsteller über gewisse medizinische Grundkenntnisse verfügt, nicht aber, ob er bestimmte Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturheilkunde besitzt (vgl. BGH Urteil vom 22. April 1999 - I ZR 108/97 - NJW 2000, 870, 871 mwN). - BVerwG, 18.12.1972 - I C 2.69
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Begriff der "Ausübung der Heilkunde" - …
Auszug aus BGH, 11.12.2019 - XII ZB 129/19
Durch eine vom Gesundheitsamt vorzunehmende Überprüfung, die keine Fachprüfung ist, soll lediglich ausgeschlossen werden, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt (BVerwG NJW 1973, 579, 580).
- BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21
Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die …
Rn. 44 bb) Die tatgerichtliche Würdigung, dass der Antragsgegnerin der Beweis der Unmöglichkeit nicht gelungen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob die maßgebenden Tatsachen vollständig und rechtsfehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 129/19 - FamRZ 2020, 453 Rn. 10 mwN), und ist gemessen hieran nicht zu beanstanden. - BGH, 02.10.2024 - XII ZB 216/24
Vergütungsanspruch für Tätigkeit als Berufsbetreuer nach Vergütungsrecht seit dem …
Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass Vertrauensschutz zwar einer Rückforderung von überzahlter Vergütung entgegenstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 129/19 - FamRZ 2020, 453 Rn. 17 mwN), aber aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit von vornherein nicht Grundlage für einen gesetzlich nicht vorgesehenen, im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch eines Betreuers sein kann (…vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13 - FamRZ 2016, 1072 Rn. 10;… vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 19). - LG Neuruppin, 31.03.2025 - 5 T 1/25 Der Betreuer ist danach aus Gründen des Vertrauensschutzes so zu stellen, als wäre die förmliche Festsetzung erfolgt (BGH, Beschl. v. 11.12.2019 - XII ZB 129/19; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.08.2010 - 8 W 312/10; LG Arnsberg, Beschl. v. 07.02.2022 - 5 T 265/21; LG Lüneburg, Beschl. v. 11.03.2019 - 8 T 48/19).
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